Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.10.2006 – III ZR 122/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Oktober 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem still-

schweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er diese dem Anleger

gegenüber als "sicher" bezeichnet, obwohl sie nach der Zuordnung durch die

Kapitalanlagegesellschaft dem Risikoprofil "gewinnorientiert" und "risikobe-

wusst" unterfallen.

BGH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom

12. April 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem

Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch,

durch deren Vermittlung hätten sie seit Mai 2000 verschiedene Fondsanteile

der D. I. -T. Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH (im

Folgenden: DIT) erworben, deren Wert in der Folgezeit erheblich gefallen sei.

Sie hätten eine sichere Anlage gewünscht und das Ziel verfolgt, in zehn Jahren

den auf ihrer Immobilie lastenden Kredit erheblich zu reduzieren und sich lang-

fristig eine Rente zu sichern. Der Beklagte zu 1 habe persönlich eine Verzin-

sung der Anlage von jährlich mindestens 6 % garantiert.

2

Die Beklagte zu 2 ist eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisa-

tion eines Versicherungskonzerns, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt

und vertreibt, wobei sie mit konzernzugehörigen und konzernfremden Gesell-

schaften durch Agenturverträge im Sinne der §§ 92, 84 ff HGB verbunden ist.

Dementsprechend vermittelt sie Versicherungsverträge aller Art des zugehöri-

gen Versicherungskonzerns, Fondsanteile deutscher Großbanken, Bausparver-

träge, Hypothekendarlehen, Baufinanzierungen und zahlreiche andere Anlage-

formen. Für ihre Vertriebstätigkeit bedient sie sich ihrerseits selbständiger Han-

delsvertreter, im Streitfall des Beklagten zu 1.

3

Mit der Klage hat der Kläger - Zug um Zug gegen Übertragung der

Fondsanteile - Rückzahlung des

insgesamt eingezahlten Kapitals von

(67.500,00 DM =) 34.512,20 € nebst Zinsen und Ersatz für den bis zum

30. April 2003 behaupteten Zinsschaden von 4.748,62 € verlangt. Die Klage

hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revi-

sion verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche aus den Kapital-

anlageverträgen des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Beklagten, da die

Zeichnungsverträge mit dem DIT geschlossen worden seien. Ihre Inanspruch-

nahme als Vertreter komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine

Vertreterhaftung nicht gegeben seien. Das Provisionsinteresse und der Um-

stand, dass der Beklagte zu 1 langjähriger Arbeitskollege der Ehefrau des Klä-

gers gewesen sei, genügten hierfür nicht. Der Beklagte zu 1 hafte auch nicht

aus Garantievertrag oder aufgrund eines Schuldanerkenntnisses. Einen Anla-

geberatungsvertrag hätten die Parteien nicht geschlossen. Ob zwischen ihnen

ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, könne offen bleiben. Denn die

Beklagten hätten keine Pflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Der Kläger

sei nach eigener Darstellung darauf hingewiesen worden, dass Gewinne von

bis zu 14 % entsprechend der Kursentwicklung möglich seien. Das schließe für

jeden allgemein gebildeten Menschen, auch den nach Eindruck des Berufungs-

gerichts "geschäftsgewandten und persönlich beeindruckenden" Kläger, die

Möglichkeit negativer Kursentwicklungen ein. Deswegen könne sich der Kläger

nicht im Nachhinein mit Erfolg darauf berufen, er habe nur eine "absolut siche-

re" Geldanlage vornehmen wollen. Dass bei den Fonds außergewöhnliche Ver-

luste eingetreten seien, könne den Beklagten mangels Vorhersehbarkeit nicht

als Pflichtverletzung zugerechnet werden.

II.

6

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten

stand.

7

1.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt, dass die Zeichnungsverträ-

ge unmittelbar mit dem DIT geschlossen worden sind. Insoweit sind die Kauf-

aufträge, die der Beklagte zu 1 als "Vermögensberater/Genehmigung nach

§ 34 c GewO" unterzeichnet hat, unmittelbar an die Kapitalanlagegesellschaft

gerichtet worden. Das bedeutet jedoch nicht - wie die Beklagten in den Vorin-

stanzen vertreten haben -, dass für eine in Bezug auf diese Anlage vorgenom-

mene Falschberatung nur die Kapitalanlagegesellschaft wegen der Verletzung

einer Nebenpflicht aus dem Zeichnungsvertrag einzustehen hätte.

8

2.

Das Berufungsgericht zieht daher im Ansatz zu Recht eine Haftung der

Beklagten zu 2 aus einem zwischen dem Anlageinteressenten und dem Ver-

mittler geschlossenen Auskunftsvertrag in Betracht.

9

a) Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anla-

gevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deut-

lich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die be-

sonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen

will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Ver-

trag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über

diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interes-

senten von besonderer Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Mai 1993

- III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 -

NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003,

1690).

10

b) Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers, das in der

Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, weil das Berufungsgericht insoweit kei-

ne Feststellungen getroffen hat, ist von dem Abschluss eines Auskunftsvertra-

ges auszugehen.

11

Hiernach haben der Kläger und seine Ehefrau am 10. Mai 2000 eine

"Private Renten- und Vermögensanalyse" auf einem Formblatt der Beklagten

zu 2 ausgefüllt, in der als für sie besonders wichtige Information eine "sichere

Geldanlage wegen Kredit, Festgeld?" und als Wunsch angegeben war, "genug

Geld anzusparen, um möglichst viel Kredit nach zehn Jahren abzubezahlen". In

dem Gespräch vom gleichen Tag auf ihrem Grundstück habe der Kläger dem

Beklagten zu 1 verdeutlicht, dass er an dem Erwerb der von diesem empfohle-

nen Fondsanteile nur interessiert sei, wenn er keinerlei Verlust machen werde.

Der Beklagte zu 1 habe den Kauf der Fondsanteile als absolut sichere Geldan-

lage bezeichnet und ausdrücklich betont, dass sie mit mindestens 6 % jährlich

verzinst würden. Nach diesem Vortrag ist ein Auskunftsvertrag mit der Beklag-

ten zu 2, für die der Beklagte zu 1 aufgetreten ist, zustande gekommen. Denn

der Beklagte zu 1 hat, was im Übrigen auch unstreitig ist, über das vermittelte

Produkt in Kenntnis der mit der Geldanlage verfolgten Ziele seiner Kunden In-

formationen gegeben, die für ihren Anlageentschluss von Bedeutung waren.

12

c) Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Auskunftsvertrag lässt sich

nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneinen, dem Kläger und

seiner Ehefrau sei es - wie jedem allgemein gebildeten Menschen - geläufig

gewesen, dass sich aus negativen Kursentwicklungen auch Verluste ergeben

könnten. Es mag sein, dass solche Überlegungen - nach Klärung des Sachver-

halts - bei der Frage eine Rolle spielen können, ob dem Kläger und seiner Ehe-

frau ein Mitverschulden zuzurechnen ist. Ob Pflichten aus dem Auskunftsver-

trag verletzt sind, hängt demgegenüber davon ab, ob die vom Beklagten zu 1

gegebenen Informationen zutreffend waren.

13

Das ist nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vor-

bringen des Klägers nicht der Fall. Die am 10. Mai 2000 und zu späteren Zeit-

punkten gezeichneten Fondsanteile unterfielen nach der von den Beklagten im

anhängigen Verfahren vorgelegten "Zuordnung der Publikumsfonds zu den ein-

zelnen Anlageklassen" ausnahmslos dem Risikoprofil "gewinnorientiert" und

"risikobewusst". Diese Anlagen durfte der Beklagte zu 1 nicht als "sicher" be-

zeichnen. Zwar enthält der Kaufauftrag vom 10. Mai 2000 die Kundenangabe,

das - in dem Kaufauftrag dokumentierte - Anlageverhalten entspreche dem An-

legertyp "risikobewusst". Insoweit hat der Kläger jedoch unter Beweisantritt vor-

getragen, der Beklagte zu 1 habe diese Angaben - und zwar nicht nur im Fall

des Klägers, sondern auch bei anderen Anlegern - erst nachträglich mit dem

Bemerken angekreuzt, es handele sich lediglich um statistische Angaben.

14

3.

Das klageabweisende Urteil hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 1

keinen Bestand. Zwar ist der Beklagte zu 1 namens der Beklagten zu 2 aufge-

treten, so dass seine Haftung als Vertreter nur unter besonderen Vorausset-

zungen in Betracht kommt. Insoweit gibt das Berufungsgericht im Ausgangs-

punkt zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder, nach der

eine Vertreterhaftung wegen eines besonderen wirtschaftlichen Interesses in

der Regel eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand voraussetzt, dass

der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird und als wirtschaftlicher

Herr des Geschäfts anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992

- VIII ZR 80/91 - NJW-RR 1992, 605). Richtig ist auch, dass für die Annahme

einer solchen Stellung das Provisionsinteresse des Vertretenen nicht ausreicht.

Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen kann eine Haf-

tung des Beklagten zu 1 indes nicht ausgeschlossen werden.

15

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe den Kauf der Fonds-

anteile als absolut sichere Geldanlage bezeichnet und persönlich eine Verzin-

sung von mindestens 6 % jährlich garantiert. Es mag offen bleiben, ob hierin

- wie die Revision meint - der Abschluss eines selbständigen Garantievertrags

gesehen werden könnte. Es bedarf jedoch der weiteren tatrichterlichen Über-

prüfung, ob - unter Einbeziehung der langjährigen persönlichen Bekanntschaft

des Beklagten zu 1 und der Ehefrau des Klägers - hierin nicht eine die Vertre-

terhaftung rechtfertigende Übernahme der Gewähr für die Seriosität und die

Erfüllung des Geschäfts liegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 aaO

S. 605 f).

16

4.

Das angefochtene Urteil ist daher zur Nachholung der erforderlichen

Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 06.11.2003 - 2 O 169/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2005 - 6 U 175/03 -