Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.04.2008 – XI ZR 272/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richte-

rin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

am 22. April 2008

einstimmig beschlossen:

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat

beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Be-

schluss zurückzuweisen.

Der Streitwert

für das Revisionsverfahren wird auf

171.313,58 € festgesetzt.

Gründe

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Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts

keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine

Aussicht auf Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die in dem Geschäftsbesorgungsver-

trag enthaltene Vollmacht zu Recht wegen Verstoßes gegen das Rechts-

beratungsgesetz als nichtig angesehen (§ 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1

Abs. 1 RBerG).

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a) Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von er-

laubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwer-

punkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte

außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vor-

gängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf

wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Be-

lange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vor-

dergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse

geht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006,

1673, 1675 Tz. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Prü-

fung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechts-

angelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen

ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität

mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteris-

tischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange

verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGHZ 153, 214,

218 f.; Senat, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001,

2113, 2114).

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b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind der Geschäftsbesor-

gungsvertrag und die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-

ratungsgesetz nichtig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit, zu der die B. -

B. GmbH aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassen-

der Vollmacht berechtigt bzw. verpflichtet war (Abschluss der erforderli-

chen Darlehens- und Sicherungsverträge, Unterwerfung der Beklagten

unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Schuldübernahmeerklärungen,

Abschluss des Wartungs- und Instandhaltungsvertrages, des Verwalter-

vertrages, Abschluss von Mietverträgen, Abtretung der Mietzinsansprü-

che und der Ansprüche der Beklagten aus einer MaBV-Bürgschaft sowie

die geschuldete steuerliche Bearbeitung), liegt auf rechtlichem Gebiet

und erfordert besondere Rechtskenntnisse.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt daher weder eine blo-

ße Treuhandtätigkeit der B. -B. GmbH noch eine nur wirtschaftliche

Betreuung der Beklagten vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus

dem von der Klägerin zitierten Urteil des I. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs vom 11. November 2004 (I ZR 213/01, WM 2005, 412, 413 f.),

in dem es um die - vom I. Zivilsenat verneinte - Frage ging, ob die Tätig-

keit des Testamentsvollstreckers eine Besorgung fremder Rechtsangele-

genheiten darstelle; die vorliegend der B. -B. GmbH eingeräumten

Befugnisse gehen darüber weit hinaus. Dass die Beklagten den Woh-

nungskaufvertrag selbst geschlossen haben, hindert die Anwendung des

Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht.

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Anders als die Klägerin meint, greift auch der Privilegierungstatbe-

stand des Art. 1 § 5 RBerG nicht ein. Die umfangreiche Tätigkeit der

B. -B. GmbH als Geschäftsbesorgerin im Rahmen der Finanzierung,

der Vermietung und der Verwaltung des Objekts steht in keinem unmit-

telbaren Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit als Verkäuferin der Ei-

gentumswohnungen. Die von der Klägerin herangezogene Grund-

satzentscheidung des

IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom

28. September 2000 (BGHZ 145, 265, 273; vgl. auch BGH, Urteil

vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261; jew.

m.w.Nachw.), nach der lediglich die sog. Vollbetreuung durch einen Bau-

betreuer im engeren Sinne erlaubnisfrei ist, der im Namen, in Vollmacht

und für Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben durchführt und die

Verträge mit den am Bau Beteiligten namens des Betreuten (Bauherrn)

abschließt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil vorliegend der

B. -B. GmbH aufgrund der Vollmacht wesentlich weitergehende Be-

fugnisse eingeräumt werden sollten.

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2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die

Vollmacht nicht nach §§ 171, 172 BGB als wirksam zu behandeln ist.

Denn bei Vertragsschluss lag der Klägerin - nach den von ihr nicht ange-

griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - weder das Original

noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor; auf

den Zeitpunkt der Darlehensvalutierung kommt es insoweit nicht an

(st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 161, 15, 29; 171, 1, 5 Tz. 13; Senatsurteil vom

27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503).

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3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen

des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein An-

spruch auf Erstattung der Darlehensvaluta aus Bereicherungsrecht zu-

steht.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht bei einem nichti-

gen Darlehensvertrag ein Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers

gegen den Darlehensnehmer nur dann, wenn dieser oder ein Dritter die

Darlehensvaluta aufgrund einer ihm zuzurechnenden Verfügung erlangt

hat. Andernfalls muss die kreditgebende Bank die ausgezahlte Darle-

hensvaluta im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1

Alt. 2 BGB) beim jeweiligen Zahlungsempfänger, also beim Verkäufer

der Wohnung, beim Finanzierungsvermittler oder anderen Beteiligten

kondizieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. Tz. 15

und vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233).

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b) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Bereicherungs-

anspruch gegen die Beklagten nicht zu. Die Darlehenssumme ist ange-

sichts der fehlenden Vertretungsmacht der B. -B. GmbH nicht an die

Beklagten geflossen, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden,

so dass die Klägerin auch nur diese Zuwendungsempfänger auf Rücker-

stattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen kann. Auf die weiteren

Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit der Rechtspre-

chungsgrundsätze zu den sog. Anweisungsfällen kommt es nicht an.

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aa) Die von der Klägerin auf das Erwerbersonderkonto ausgezahl-

te Darlehensvaluta ist den Beklagten nicht zugeflossen, weil dieses Kon-

to mangels wirksamer Vollmacht der B. -B. GmbH für die Beklagten

nicht wirksam eingerichtet worden ist und diese das Geld niemals erhal-

ten haben.

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bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält das formularmä-

ßige notarielle Kaufvertragsangebot keine Auszahlungsanweisung. In

Ziff. 6.3 des Angebotes war nur die Abtretung des Darlehensanspruchs

bis in Höhe des Kaufpreises geregelt. Von einer Auszahlungsanweisung

ist dort keine Rede. Nach der Rechtsprechung des Senats ist selbst bei

einer ausdrücklichen Verknüpfung von Abtretung und Anweisung im

Kaufvertrag die Vertragsklausel dahin auszulegen, dass die Anweisung

zur Auszahlung an den Verkäufer nur für den Fall der Wirksamkeit der

Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gelten soll (vgl. Senats-

urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233). Im Fall

einer sogar fehlenden ausdrücklichen Anweisung kann nichts anderes

gelten.

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cc) Auf den Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht kann sich die

Klägerin nicht berufen. Dies wird von ihr in diesem Zusammenhang auch

nicht geltend gemacht.

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Im Übrigen lag der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen

- entgegen der missverständlichen Formulierung auf S. 8 des Berufungs-

urteils - zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht,

sondern ab dem 24. Februar 1999 lediglich eine beglaubigte Ablichtung

vor. Diese kann einen Rechtsscheintatbestand nicht begründen. Objekti-

ve Rechtsscheinsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung des

Senats die Vorlage der Vollmacht im Original oder bei einer notariell

beurkundeten Vollmacht in Ausfertigung (§ 47 BeurkG); die Vorlage einer

bloßen Abschrift oder Kopie reicht nicht aus (vgl. nur Senatsurteil

vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 Tz. 25

m.w.Nachw.).

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4. Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch aus Ge-

schäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB zu. Die von der

Klägerin vorgenommene Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein von der

B. -B. GmbH für die Beklagten nicht wirksam eingerichtetes Konto,

über das die B. -B. GmbH ohne Beteiligung der Beklagten verfügen

konnte, entsprach nicht dem objektiven Interesse der Beklagten. Diese

haben dadurch nichts erlangt. Entgegen der Auffassung der Klägerin

lässt sich ein Interesse der Beklagten auch nicht mit dem erstrebten

Steuerspareffekt begründen, weil dies einen wirksamen Darlehensvertrag

voraussetzt. Deshalb scheidet auch ein Anspruch aus §§ 677, 684,

812 ff. BGB aus. Auf die Bezahlung des Kaufpreises kann insoweit schon

deshalb nicht abgestellt werden, weil die Überweisung des Kaufpreises

auf das Konto der Verkäuferin nicht durch die Klägerin, sondern durch

die B. -B. GmbH veranlasst worden ist. Überdies haben die Beklagten

auch dadurch nichts erlangt, weil die Kaufpreisforderung durch die An-

weisung der B. -B. GmbH, die ihnen mangels einer wirksamen Voll-

macht nicht zuzurechnen ist, nicht getilgt worden ist (Nobbe WM 2007

Sonderbeilage Nr. 1 S. 1, 7).

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5. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme

des Berufungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Be-

deutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die von der Klägerin auf-

geworfene Rechtsfrage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfas-

sender Vollmacht für alle Nebengeschäfte gegen das Rechtsberatungs-

gesetz verstößt, wenn sich der Geschäftsbesorger primär als Bauträger

und Verkäufer zur Errichtung und Übereignung der Immobilie verpflichtet,

ist nicht klärungsbedürftig. Die Entscheidung der Rechtsfrage ist davon

abhängig, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit, zu der sich der Geschäfts-

besorger und Verkäufer verpflichtet hat, auf wirtschaftlichem oder aber

auf rechtlichem Gebiet liegt und besondere Rechtskenntnisse erfordert.

Dies ist jeweils von der Ausgestaltung des Vertrages und der dem Ge-

schäftsbesorger erteilten Vollmacht im Einzelfall abhängig. Leitlinien für

die Entscheidung sind von der Rechtsprechung bereits ausreichend ent-

wickelt worden. Dass die inzwischen insolvente B. -B. GmbH in der

Vergangenheit gleich lautende Formularverträge in zahlreichen Fällen

verwendet hat, macht die genannte Rechtsfrage für die Allgemeinheit

nicht bedeutsam. Abgesehen davon ist die genannte Frage, wie darge-

legt, durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.

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Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat,

ist eine Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die

Durchführung der Revision ist außerdem nicht wegen der von der Kläge-

rin geltend gemachten Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ZIP 2006, 1667 ff. ge-

rechtfertigt. Zwar weicht das Berufungsurteil von diesem Urteil ab. Es

stimmt aber, wie der Klägerin bekannt ist, mit der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - XI ZR

283/06) zum Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm

vom 10. Juli 2006 (31 U 220/05) überein. In einem solchen Fall besteht

nur bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden Urteil, hier also

der Entscheidung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,

nicht aber bei dem mit dieser Rechtsprechung übereinstimmenden vor-

liegenden Berufungsurteil ein allgemeines Interesse an einer korrigie-

renden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 288, 294;

Senatsbeschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003,

2278). Nur das Urteil des Oberlandesgerichts München aaO, nicht aber

das vorliegende Berufungsurteil erschüttert das Vertrauen in die Recht-

sprechung.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 364/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2006 - 17 U 319/05 -