BGH Urteil vom 22.04.2008 – XI ZR 272/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richte-
rin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
am 22. April 2008
einstimmig beschlossen:
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat
beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Be-
schluss zurückzuweisen.
Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf
171.313,58 € festgesetzt.
Gründe
Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine
Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die in dem Geschäftsbesorgungsver-
trag enthaltene Vollmacht zu Recht wegen Verstoßes gegen das Rechts-
beratungsgesetz als nichtig angesehen (§ 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG).
a) Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von er-
laubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwer-
punkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte
außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vor-
gängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf
wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Be-
lange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vor-
dergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse
geht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006,
1673, 1675 Tz. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Prü-
fung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechts-
angelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen
ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität
mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteris-
tischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange
verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGHZ 153, 214,
218 f.; Senat, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001,
2113, 2114).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind der Geschäftsbesor-
gungsvertrag und die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-
ratungsgesetz nichtig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit, zu der die B. -
B. GmbH aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassen-
der Vollmacht berechtigt bzw. verpflichtet war (Abschluss der erforderli-
chen Darlehens- und Sicherungsverträge, Unterwerfung der Beklagten
unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Schuldübernahmeerklärungen,
Abschluss des Wartungs- und Instandhaltungsvertrages, des Verwalter-
vertrages, Abschluss von Mietverträgen, Abtretung der Mietzinsansprü-
che und der Ansprüche der Beklagten aus einer MaBV-Bürgschaft sowie
die geschuldete steuerliche Bearbeitung), liegt auf rechtlichem Gebiet
und erfordert besondere Rechtskenntnisse.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt daher weder eine blo-
ße Treuhandtätigkeit der B. -B. GmbH noch eine nur wirtschaftliche
Betreuung der Beklagten vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
dem von der Klägerin zitierten Urteil des I. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs vom 11. November 2004 (I ZR 213/01, WM 2005, 412, 413 f.),
in dem es um die - vom I. Zivilsenat verneinte - Frage ging, ob die Tätig-
keit des Testamentsvollstreckers eine Besorgung fremder Rechtsangele-
genheiten darstelle; die vorliegend der B. -B. GmbH eingeräumten
Befugnisse gehen darüber weit hinaus. Dass die Beklagten den Woh-
nungskaufvertrag selbst geschlossen haben, hindert die Anwendung des
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht.
Anders als die Klägerin meint, greift auch der Privilegierungstatbe-
stand des Art. 1 § 5 RBerG nicht ein. Die umfangreiche Tätigkeit der
B. -B. GmbH als Geschäftsbesorgerin im Rahmen der Finanzierung,
der Vermietung und der Verwaltung des Objekts steht in keinem unmit-
telbaren Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit als Verkäuferin der Ei-
gentumswohnungen. Die von der Klägerin herangezogene Grund-
satzentscheidung des
IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
28. September 2000 (BGHZ 145, 265, 273; vgl. auch BGH, Urteil
vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261; jew.
m.w.Nachw.), nach der lediglich die sog. Vollbetreuung durch einen Bau-
betreuer im engeren Sinne erlaubnisfrei ist, der im Namen, in Vollmacht
und für Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben durchführt und die
Verträge mit den am Bau Beteiligten namens des Betreuten (Bauherrn)
abschließt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil vorliegend der
B. -B. GmbH aufgrund der Vollmacht wesentlich weitergehende Be-
fugnisse eingeräumt werden sollten.
2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die
Denn bei Vertragsschluss lag der Klägerin - nach den von ihr nicht ange-
griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - weder das Original
noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor; auf
den Zeitpunkt der Darlehensvalutierung kommt es insoweit nicht an
(st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 161, 15, 29; 171, 1, 5 Tz. 13; Senatsurteil vom
27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503).
3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen
des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein An-
spruch auf Erstattung der Darlehensvaluta aus Bereicherungsrecht zu-
steht.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht bei einem nichti-
gen Darlehensvertrag ein Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers
gegen den Darlehensnehmer nur dann, wenn dieser oder ein Dritter die
Darlehensvaluta aufgrund einer ihm zuzurechnenden Verfügung erlangt
hat. Andernfalls muss die kreditgebende Bank die ausgezahlte Darle-
hensvaluta im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 BGB) beim jeweiligen Zahlungsempfänger, also beim Verkäufer
der Wohnung, beim Finanzierungsvermittler oder anderen Beteiligten
kondizieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. Tz. 15
und vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233).
b) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Bereicherungs-
anspruch gegen die Beklagten nicht zu. Die Darlehenssumme ist ange-
sichts der fehlenden Vertretungsmacht der B. -B. GmbH nicht an die
Beklagten geflossen, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden,
so dass die Klägerin auch nur diese Zuwendungsempfänger auf Rücker-
stattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen kann. Auf die weiteren
Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit der Rechtspre-
chungsgrundsätze zu den sog. Anweisungsfällen kommt es nicht an.
aa) Die von der Klägerin auf das Erwerbersonderkonto ausgezahl-
te Darlehensvaluta ist den Beklagten nicht zugeflossen, weil dieses Kon-
to mangels wirksamer Vollmacht der B. -B. GmbH für die Beklagten
nicht wirksam eingerichtet worden ist und diese das Geld niemals erhal-
ten haben.
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält das formularmä-
ßige notarielle Kaufvertragsangebot keine Auszahlungsanweisung. In
Ziff. 6.3 des Angebotes war nur die Abtretung des Darlehensanspruchs
bis in Höhe des Kaufpreises geregelt. Von einer Auszahlungsanweisung
ist dort keine Rede. Nach der Rechtsprechung des Senats ist selbst bei
einer ausdrücklichen Verknüpfung von Abtretung und Anweisung im
Kaufvertrag die Vertragsklausel dahin auszulegen, dass die Anweisung
zur Auszahlung an den Verkäufer nur für den Fall der Wirksamkeit der
Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gelten soll (vgl. Senats-
urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233). Im Fall
einer sogar fehlenden ausdrücklichen Anweisung kann nichts anderes
gelten.
cc) Auf den Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht kann sich die
Klägerin nicht berufen. Dies wird von ihr in diesem Zusammenhang auch
nicht geltend gemacht.
Im Übrigen lag der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen
- entgegen der missverständlichen Formulierung auf S. 8 des Berufungs-
urteils - zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht,
sondern ab dem 24. Februar 1999 lediglich eine beglaubigte Ablichtung
vor. Diese kann einen Rechtsscheintatbestand nicht begründen. Objekti-
ve Rechtsscheinsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung des
Senats die Vorlage der Vollmacht im Original oder bei einer notariell
beurkundeten Vollmacht in Ausfertigung (§ 47 BeurkG); die Vorlage einer
bloßen Abschrift oder Kopie reicht nicht aus (vgl. nur Senatsurteil
vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 Tz. 25
m.w.Nachw.).
4. Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch aus Ge-
Klägerin vorgenommene Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein von der
B. -B. GmbH für die Beklagten nicht wirksam eingerichtetes Konto,
über das die B. -B. GmbH ohne Beteiligung der Beklagten verfügen
konnte, entsprach nicht dem objektiven Interesse der Beklagten. Diese
haben dadurch nichts erlangt. Entgegen der Auffassung der Klägerin
lässt sich ein Interesse der Beklagten auch nicht mit dem erstrebten
Steuerspareffekt begründen, weil dies einen wirksamen Darlehensvertrag
voraussetzt. Deshalb scheidet auch ein Anspruch aus §§ 677, 684,
812 ff. BGB aus. Auf die Bezahlung des Kaufpreises kann insoweit schon
deshalb nicht abgestellt werden, weil die Überweisung des Kaufpreises
auf das Konto der Verkäuferin nicht durch die Klägerin, sondern durch
die B. -B. GmbH veranlasst worden ist. Überdies haben die Beklagten
auch dadurch nichts erlangt, weil die Kaufpreisforderung durch die An-
weisung der B. -B. GmbH, die ihnen mangels einer wirksamen Voll-
macht nicht zuzurechnen ist, nicht getilgt worden ist (Nobbe WM 2007
Sonderbeilage Nr. 1 S. 1, 7).
5. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Be-
deutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die von der Klägerin auf-
geworfene Rechtsfrage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfas-
sender Vollmacht für alle Nebengeschäfte gegen das Rechtsberatungs-
gesetz verstößt, wenn sich der Geschäftsbesorger primär als Bauträger
und Verkäufer zur Errichtung und Übereignung der Immobilie verpflichtet,
ist nicht klärungsbedürftig. Die Entscheidung der Rechtsfrage ist davon
abhängig, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit, zu der sich der Geschäfts-
besorger und Verkäufer verpflichtet hat, auf wirtschaftlichem oder aber
auf rechtlichem Gebiet liegt und besondere Rechtskenntnisse erfordert.
Dies ist jeweils von der Ausgestaltung des Vertrages und der dem Ge-
schäftsbesorger erteilten Vollmacht im Einzelfall abhängig. Leitlinien für
die Entscheidung sind von der Rechtsprechung bereits ausreichend ent-
wickelt worden. Dass die inzwischen insolvente B. -B. GmbH in der
Vergangenheit gleich lautende Formularverträge in zahlreichen Fällen
verwendet hat, macht die genannte Rechtsfrage für die Allgemeinheit
nicht bedeutsam. Abgesehen davon ist die genannte Frage, wie darge-
legt, durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.
Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat,
ist eine Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die
Durchführung der Revision ist außerdem nicht wegen der von der Kläge-
rin geltend gemachten Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ZIP 2006, 1667 ff. ge-
rechtfertigt. Zwar weicht das Berufungsurteil von diesem Urteil ab. Es
stimmt aber, wie der Klägerin bekannt ist, mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - XI ZR
283/06) zum Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 10. Juli 2006 (31 U 220/05) überein. In einem solchen Fall besteht
nur bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden Urteil, hier also
der Entscheidung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
nicht aber bei dem mit dieser Rechtsprechung übereinstimmenden vor-
liegenden Berufungsurteil ein allgemeines Interesse an einer korrigie-
renden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 288, 294;
Senatsbeschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003,
2278). Nur das Urteil des Oberlandesgerichts München aaO, nicht aber
das vorliegende Berufungsurteil erschüttert das Vertrauen in die Recht-
sprechung.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 364/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2006 - 17 U 319/05 -