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BGH Urteil vom 24.10.2003 – V ZR 424/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. Oktober 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 226, 242 D

Eine Gebietskörperschaft, die als Grundstückseigentümerin von der in einem privat-

nützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (hier: Genehmigung zum

Sand- und Kiesabbau) vorgegebenen Trassenführung für die Erschließung des Ab-

baugebiets betroffen ist, unterliegt hinsichtlich der Benutzung ihrer Grundstücke kei-

nem Duldungs- oder Kontrahierungszwang.

BGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 424/02 - OLG Celle LG Verden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 12. November 2002 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer

- Einzelrichter - des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2002 wird

hinsichtlich des auf die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß

einer Vereinbarung gerichteten Hauptantrags als unzulässig ver-

worfen und im übrigen zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin erhielt mit einem für sofort vollziehbar erklärten Planfest-

stellungsbeschluß vom 15. Februar 2001 die Genehmigung zur Herstellung

eines Gewässers durch die Neuaufnahme eines Bodenabbaus (§§ 119, 127

Niedersächsisches Wassergesetz vom 25. März 1998, Nds. GVBl. S. 86

[NWG]). Damit und mit den vorbereitenden Arbeiten darf nach den Feststellun-

gen erst begonnen werden, "wenn der Ausbau der Gemeindestraßen, die im

Eigentum des Flecken B. ... stehen, und deren spätere Inanspruchnahme

durch den Schwerlastverkehr einvernehmlich vertraglich geregelt ist, ... Glei-

ches gilt für die Inanspruchnahme des bisher landwirtschaftlich genutzten

Grundstücksstreifens zum Zwecke des Wegebaues und der anschließenden

Nutzung als Transportweg". Der Beschluß wird erst mit dem Eintritt dieser Be-

dingungen wirksam. Dem liegt zugrunde, daß der Klägerin für die Erschließung

der Abbaustätte eine bestimmte Trassenführung vorgegeben ist. Sie führt u.a.

über zwei Grundstücke des Beklagten; auf einem befindet sich ein Weg, der für

den Schwerlastverkehr nicht geeignet ist, das andere wird landwirtschaftlich

genutzt.

Der Beklagte verweigert die Nutzung seiner Grundstücke durch die Klä-

gerin und den Abschluß einer Nutzungsvereinbarung. Er hat gegen den Plan-

feststellungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht ent-

schieden ist.

Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Aus-

baus des bereits vorhandenen Weges und des Baus einer neuen Straße be-

antragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

den Beklagten zum Abschluß einer Vereinbarung mit der Klägerin verurteilt, in

welcher der Klägerin gestattet wird, die bereits vorhandene Gemeindestraße zu

verstärken und zu verbreitern sowie eine neue Straße in einer näher bestimm-

ten Art und Weise zu bauen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand,

sondern lediglich eine Bezugnahme auf die in erster Instanz getroffenen sowie

einige ergänzende Feststellungen, allerdings keine Berufungsanträge.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zu-

rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-

sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen den Be-

klagten einen Anspruch auf Abschluß der ausgeurteilten Vereinbarung, weil zu

ihren Gunsten ein Kontrahierungszwang für den Beklagten besteht. Die An-

spruchsgrundlage ergebe sich aus dem Planfeststellungsbeschluß in Verbin-

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "um dem beklag-

ten Flecken die Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats, eine räumlich

betroffene Gebietskörperschaft sei an die Entscheidung des Planfeststellungs-

beschlusses hinsichtlich der Erschließung gebunden und könne diese nicht

wegen Bedenken gegen die Erlaubnis der Maßnahme als solcher verweigern,

zu ermöglichen". Daran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2

Satz 2 ZPO), obwohl die Begründung des Berufungsgerichts keinen Zulas-

sungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen läßt.

2. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es die

von der Klägerin gestellten Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auf das Beru-

fungsverfahren war die Zivilprozeßordnung in der ab dem 1. Januar 2002 gel-

tenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Land-

gericht am 30. Mai 2002 geschlossen worden war (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO);

demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und

Streitstands die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem an-

gefochtenen Urteil anstelle des Tatbestands aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Aber eine solche Verweisung kann sich nicht auf den in der zweiten Instanz

gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Die Aufnahme der Beru-

fungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht nicht entbehr-

lich. Der Antrag braucht zwar nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; aus

dem Zusammenhang muß jedoch wenigstens sinngemäß deutlich werden, was

der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urt. v.

26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; vgl. auch Senat, Urt. v.

6. Juni 2003, V ZR 292/02, Umdruck S. 5 [zur Veröffentl. best.]). Das ist hier

der Fall. Aus dem Tenor des Berufungsurteils und den Urteilsgründen (Seite 5)

in Verbindung mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2002 ergibt

sich, daß die Klägerin von dem Beklagten in der Berufungsinstanz in erster

Linie die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme einer von der

Klägerin vorgeschlagenen Vereinbarung, verlangt hat. Hilfsweise hat sie nach

dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Ver-

urteilung des Beklagten zur Duldung des Wegeausbaus sowie weiter hilfsweise

die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Ab-

schluß einer Vereinbarung und ferner hilfsweise die Feststellung einer Amts-

pflichtverletzung des Beklagten beantragt. Daß in dem Protokoll lediglich auf

die hilfsweise gestellten Anträge durch die Bezeichnung der Blattzahl der Ge-

richtsakten verwiesen wird, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Das

wirkliche Ziel der Klägerin im Berufungsverfahren wird somit noch ausreichend

erkennbar.

III.

Der Klägerin kann gegen den Beklagten jedoch kein Recht auf den Ab-

schluß einer Vereinbarung betreffend die Nutzung seiner Grundstücke oder auf

Duldung von Straßenbaumaßnahmen zuerkannt werden.

1. Die Berufung ist teilweise unzulässig. Das Verlangen der Klägerin

nach Verurteilung des Beklagten zur Annahme eines Vertragsangebots stellt

eine Klageänderung in der Berufungsinstanz dar; die Klägerin hat ihren Klage-

antrag über § 264 Nr. 2 ZPO hinausgehend und damit den Streitgegenstand

geändert. Denn in der ersten Instanz hat sie ausschließlich die Verurteilung

des Beklagten zur Duldung des Straßenbaus beantragt. Eine solche Klageän-

derung kann nach § 533 ZPO zulässig sein. Das besagt allerdings noch nichts

über die vorrangig zu prüfende Zulässigkeit der Berufung.

Das Berufungsgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der

Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil lie-

genden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie bei

Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den in erster

Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt,

also - im Fall einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar

nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neu-

en, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die blo-

ße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleini-

ges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine

zulässige Berufung voraus (siehe nur Senatsurt. v. 15. März 2002, V ZR 39/01,

NJW-RR 2002, 1435, 1436 m.w.N.).

Danach ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, der auf die Ab-

gabe einer Willenserklärung des Beklagten gerichtet ist, unzulässig. Der erst-

instanzliche Klageantrag, der auf die Duldung von Straßenbaumaßnahmen

gerichtet war, setzte eine Duldungspflicht des Beklagten und somit eine ent-

sprechende Anspruchsgrundlage für die Klägerin voraus. Dagegen sollte mit

der in der Berufungsinstanz in erster Linie beantragten Verurteilung eine sol-

che Anspruchsgrundlage erst geschaffen werden. Somit hat die Klägerin nicht

mehr die Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer

verfolgt. Dieses Ergebnis konnte sie auch nicht dadurch vermeiden, daß sie

den in erster Instanz erhobenen Anspruch in der Berufungsinstanz hilfsweise

weiter verfolgt hat. Denn die Zulässigkeit eines Hauptantrags kann nicht allein

aus der Zulässigkeit eines Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall

gestellt wird, daß der Hauptantrag unbegründet ist (BGH, Urt. v. 11. Oktober

2000,

VIII ZR 321/99, WM 2001, 45, 46).

2. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Kla-

geziel hilfsweise aufrechterhalten hat, ist die Berufung zulässig. Die Unzuläs-

sigkeit einer Berufung hinsichtlich des Hauptantrags führt nämlich nicht zur

Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr insoweit zu-

lässig, als der Berufungskläger mit einem Hilfsantrag zumindest teilweise die

Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erstrebt.

Denn mit dem Hilfsantrag bringt der Berufungskläger zum Ausdruck, daß er

sich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Anspruchs

nicht abfinden will (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2000, aaO). So war es hier mit

dem in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in

bezug genommenen ersten Hilfsantrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom

21. Oktober 2002. Hinsichtlich der beiden weiteren in diesem Schriftsatz ange-

kündigten Hilfsanträge, die auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklag-

ten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung über den Ausbau und

die Unterhaltung der für den Straßenbau benötigten Grundstücke und auf die

Feststellung, daß der Beklagte mit seiner Verweigerung seine ihm gegenüber

der Klägerin obliegenden Amtspflichten verletzt, gerichtet sind, ist die Berufung

ebenfalls zulässig, weil die Klägerin sie erst in zweiter Linie nach ihrem ersten

Hilfsantrag verfolgt.

3. Nach alledem wäre die Berufung insgesamt zulässig gewesen, wenn

die Klägerin ihren Hauptantrag als ersten Hilfsantrag und ihren ersten Hilfsan-

trag als Hauptantrag gestellt hätte. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt.

Dieser Fehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn selbst wenn es die

prozessuale Situation richtig erkannt, deshalb der Klägerin einen auf die Um-

stellung der Anträge gerichteten Hinweis nach § 139 ZPO erteilt und die Kläge-

rin darauf die Anträge umgestellt hätte, wäre die Berufung erfolglos geblieben.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung von Stra-

ßenbaumaßnahmen oder auf Abschluß eines Nutzungsvertrags.

a) Der Planfeststellungsbeschluß überträgt - unabhängig davon, daß er

noch nicht wirksam ist, weil die aufschiebende Bedingung der einvernehmli-

chen vertraglichen Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über

den Aus- und Neubau einer Straße noch nicht eingetreten ist - dem Träger des

Vorhabens keine privatrechtlichen Rechte und Befugnisse, selbst wenn diese

unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung des geplanten Vorhabens

sind, insbesondere kein Recht auf die Benutzung fremder Grundstücke

(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdn. 12). Die Planfeststellung führt

selbst keine unmittelbaren privatrechtlichen Veränderungen herbei. Insbeson-

dere läßt sie das Eigentum an und die Verfügungsbefugnis über Grundstücke

unberührt, die für das Vorhaben benötigt werden. Die Ausführung des festge-

stellten Plans steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, daß entgegenstehende

private Rechte gütlich oder

im Enteignungsverfahren beseitigt werden

(Bonk/Neumann

in: Stelken/Bonk/Sachs/Neumann, VwVfG, 6. Aufl., § 75

Rdn. 31; vgl. auch BVerfGE 45, 297, 319). Hier kommt noch hinzu, daß das

geplante Vorhaben ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin

dient und es sich deshalb um eine sogenannte privatnützige wasserrechtliche

Planfeststellung handelt (BVerwGE 85, 155, 156). Sie rechtfertigt wegen des

Fehlens eines sie tragenden öffentlichen Interesses keine Eingriffe in Rechte

Dritter; sie ist ihrem wesentlichen Entscheidungsgehalt nach nicht Eingriffsakt,

sondern nimmt - jedenfalls für den Antragsteller, hier also für die Klägerin - die

Funktion einer Genehmigung ein (BVerwGE 55, 220, 226). Somit begründet

der Planfeststellungsbeschluß vom 15. Februar 2001 keine Ansprüche der

Klägerin gegen den Beklagten hinsichtlich der Nutzung seiner Grundstücke für

den Straßenbau. Insbesondere statuiert er keine Duldungspflicht des Beklag-

ten. Daran ändert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlus-

ses (§§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nichts. Auch wenn er unan-

fechtbar wäre, könnte die Klägerin aus ihm - wie ausgeführt - keine Rechte ge-

gen den Beklagten herleiten.

b) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin

nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für gegeben. Nach dieser Vorschrift werden

durch die Planfeststellung nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen

dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestal-

tend geregelt. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Planfeststellungsbeschluß

enthält hinsichtlich der Erschließung des Abbaugebiets keine öffentlich-

rechtlichen Regelungen; vielmehr erklärt er den Beginn des Abbaus ein-

schließlich der vorbereitenden Arbeiten nur unter der Bedingung für zulässig,

daß zuvor privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den von

der Erschließung betroffenen Grundstückseigentümern abgeschlossen werden.

Ohne den Eintritt dieser Bedingung erlangt der Beschluß keine Wirksamkeit.

Ob bereits deshalb die Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausge-

schlossen ist, kann offen bleiben; dem Beschluß fehlt jedenfalls die Regelung

öffentlich-rechtlicher Beziehungen zwischen der Klägerin und dem von der Er-

schließung des Abbaugebiets betroffenen Beklagten. Dieser ist als privater

Grundstückseigentümer und nicht als Träger öffentlicher Verwaltung betroffen.

Er soll nicht im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig werden. Der

Ausbau der bereits vorhandenen Straße und der Neubau einer Straße gehen

darüber hinaus, denn sie dienen ausschließlich den privaten Zwecken der Klä-

gerin und keinem Bedürfnis der Öffentlichkeit. Eine Einzelinteressen dienende

individualisierte Daseinsvorsorge obliegt dem Beklagten jedoch nicht.

In diesem Zusammenhang übersieht das Berufungsgericht, daß das

"Ob" der Maßnahme nicht außer Frage steht. Denn wenn zwischen der Kläge-

rin und dem Beklagten keine einvernehmliche Regelung über die Benutzung

der für den Straßenbau benötigten Grundstücke zustande kommt, wird der

Planfeststellungsbeschluß nicht wirksam. In diesem Fall entfällt seine Geneh-

migungswirkung mit der Folge, daß die Klägerin keinen Bodenabbau vorneh-

men darf. Dieser Gesichtspunkt steht einer Verpflichtung des Beklagten zum

Abschluß eines Nutzungsvertrags oder zur Duldung des Straßenbaus zusätz-

lich entgegen.

c) Soweit das Berufungsgericht seine Auffassung auch auf die Bindung

des Beklagten an den Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, hat das ebenfalls

keinen Bestand. Dabei kann offen bleiben, ob hier eine solche Bindung be-

steht. Das ist zweifelhaft, weil der Beklagte nicht als Träger öffentlicher Ver-

waltung in Anspruch genommen wird. Jedenfalls ist der Gleichbehandlungs-

grundsatz nicht verletzt. Der Beklagte gestattet anderen Unternehmen ebenso

wie der Klägerin nicht die Benutzung der beiden Grundstücke für den Straßen-

bau; eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegt somit nicht vor.

d) Das von dem Berufungsgericht herangezogene Verbot des Monopol-

mißbrauchs begründet ebenfalls keine Ansprüche der Klägerin gegen den Be-

klagten. Zwar ergibt sich eine Bindung der öffentlichen Hand bei der Verweige-

rung oder Gewährung von Nutzungen aus der Tatsache, daß sie in gewissen

Bereichen ein faktisches Monopol besitzt; aus der Grundrechtsbindung und

dem Verbot des Monopolmißbrauchs kann sich für sie ein Kontrahierungs-

zwang ergeben (Bauer in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 7,

Rdn. 6.2, 6.3). Aber es fehlt hier an einer solchen Monopolstellung des Be-

klagten. Er ist nur einer von mehreren Eigentümern, über deren Grundstücke

die der Klägerin vorgegebene Trasse zur Erschließung des Abbaugebiets ver-

läuft.

e) Da der Beklagte hier keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen unter-

liegt, die er bei der Ausübung seiner privaten Eigentümerbefugnisse vorrangig

zu beachten hätte, kommen entgegen der von der Klägerin in der Revisionser-

widerung vertretenen Auffassung die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts

nicht zur Anwendung; das Grundstückseigentum des Beklagten wird nicht zu

öffentlichen Leistungs- und Lenkungszwecken eingesetzt (vgl. Wolff/Bachof/

Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl., § 23 V 2, Rdn. 29 ff.).

f) Aus einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung

(siehe dazu Bonk/Neumann aaO, Rdn. 32) kann die Klägerin schon deshalb

keine Ansprüche herleiten, weil dem Plan eine solche Wirkung nicht zukommt;

es fehlt an einer gesetzlichen Anordnung, daß mit der Planfeststellung bindend

auch über die Zulässigkeit der Enteignung für das Vorhaben entschieden ist

(vgl. BVerwG NVwZ 1991, 873; Bonk/Neumann aaO, Rdn. 32a).

g) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung auf

die Tatbestandswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie übersieht, daß

die Wirksamkeit des Plans von der einvernehmlichen Regelung zwischen der

Klägerin und dem Beklagten über die Nutzung der für den Straßenbau benö-

tigten Grundstücke abhängt. Da diese einvernehmliche Regelung bisher fehlt,

ist der Plan noch nicht wirksam.

h) Der Beklagte ist nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht gehindert, der

Klägerin die Benutzung seiner Grundstücke zu verweigern. Zum einen ist der

Planfeststellungsbeschluß noch nicht unanfechtbar; zum anderen macht der

Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung

oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung geltend.

i) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Benutzung der

Grundstücke des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Notwegerechts nach

§ 917 Abs. 1 BGB. Das geplante Vorhaben führt nicht zu einer ordnungsgemä-

ßen Benutzung des Grundstücks im Sinne der Vorschrift, sondern lediglich zu

einer auf eine bestimmte Dauer begrenzten außergewöhnlichen Nutzung. Ein

Notwegerecht kann aber nur für eine nach objektiven Gesichtspunkten dem

Grundstück angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende

Nutzung hergeleitet werden; eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Ei-

gentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur pro-

visorische Nutzung gibt keine Grundlage für ein Notwegerecht (Senat, Urt. v.

26. Mai 1978, V ZR 72/77, LM BGB § 917 Nr. 14).

j) Schließlich ist das Verhalten des Beklagten unter dem Gesichtspunkt

von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Schikaneverbots (§ 226 BGB)

nicht als unzulässige Rechtsausübung anzusehen. Für den Fall, daß die Klä-

gerin mit den privaten Grundstückseigentümern keine einvernehmliche Rege-

lungen über die Benutzung der Grundstücke erzielt, bleibt ihr nur der Weg, die

Enteignung der Eigentümer zu beantragen (§ 129 NWG). Diese öffentlich-

rechtlich gebotene Vorgehensweise kann nicht dadurch umgangen werden,

daß der Klägerin über die Anwendung von § 242 BGB oder § 226 BGB ein pri-

vatrechtlicher Anspruch zuerkannt wird, der nach dem öffentlichen Recht aus-

geschlossen ist.

4. Da die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung

von Straßenbaumaßnahmen und Abschluß einer Nutzungsvereinbarung hat,

besteht auch keine Pflicht des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß ei-

ner Vereinbarung. Der darauf gerichtete - hilfweise gestellte - Feststellungsan-

trag der Klägerin ist deshalb unbegründet.

5. Aus demselben Grund ist der weiter hilfsweise gestellte Antrag, mit

dem die Klägerin festgestellt haben will, daß der Beklagte seine Amtspflichten

verletzt, ebenfalls unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Tropf

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann