BGH Beschluss vom 11.11.2003 – X ARZ 197/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver
und Asendorf
am 11. November 2003
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin war Haushälterin des Erblassers W. G. .
Sie macht Erstattung von Arztkosten aufgrund eines Vermächtnisses des
Erblassers geltend und hat die Erben vor dem Amtsgericht München verklagt.
Das Amtsgericht München hat in der mündlichen Verhandlung vom
13.3.2003 die Parteien darauf hingewiesen, daß seines Erachtens der
ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet, sondern aufgrund der "Basis des
Vermächtnisses" die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben sei. Das
Amtsgericht hat sodann noch in der Verhandlung durch Beschluß den zu ihm
beschrittenen Rechtsweg als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß
§ 17a GVG an das Arbeitsgericht München verwiesen. Zur Begründung hat es
im wesentlichen ausgeführt, das Vermächtnis sei als Ausgleich nicht gezahlter
Sozialabgaben zu verstehen. Es läge daher eine Umgehung der Verpflichtung
aus dem Arbeitsverhältnis vor, weshalb das Arbeitsgericht zuständig sei.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung nach Verkündung
dieses Beschlusses zu Protokoll Rechtsmittelverzicht erklärt.
Das
Arbeitsgericht München
hat
den Rechtsstreit
dem
Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, weil
das Motiv des Vermächtnisses für die Einordnung des Anspruches als
bürgerlich-rechtliche Streitigkeit ohne Bedeutung und der Verweisungsbeschluß
daher nichtig sei.
II.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen
Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht
gegeben.
1.
Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen
Rechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit
zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen
soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002
- X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM
2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für
unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an
das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem
sieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem
Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen
örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17a
Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde
(§ 17a Abs. 4 GVG). Hieraus kann abgeleitet werden, daß ein nach § 17a
Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer
weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG bestätigt
dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die
Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen
Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).
Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig
ausgesprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist,
bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht
mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein
Obergericht oder eines Obersten Gerichtshofs im Falle eines Streits zwischen
Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs
nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).
Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht München und dem
Amtsgericht München ist hiermit entschieden. Das Arbeitsgericht München ist
das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch
den aufgrund Erklärung des Rechtsmittelverzichts unanfechtbaren Beschluß
des Amtsgerichts München vom 13.3.2003 mit der sich aus § 17b Abs. 1 GVG
ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim
Arbeitsgericht München anhängig ist.
2.
Die Vorlage gibt keine Veranlassung,
in entsprechender
Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur
Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer
funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist
ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden
Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu
Zweifeln über die Bindungswirkung von
rechtskräftigen Verweisungs-
beschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die
Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001,
3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß
der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden
wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v.
13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden
jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Arbeitsgericht München keine
hinreichende Grundlage.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf