Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2009 – Xa ARZ 7/09

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Xa ARZ 7/09

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Lemke und Asendorf

beschlossen:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

1

I. Der Kläger macht vor dem Arbeitsgericht Zahlungsansprüche aus ei-

ner Tätigkeit in einer Gaststätte geltend. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des

beschrittenen Rechtswegs gerügt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin den

Rechtsstreit gemäß § 17a GVG an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwie-

sen; gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.

Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt, weil der Rechtsweg zum Zi-

vilgericht nicht gegeben sei, und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur

Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt.

2

II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts

in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.

3

1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-

wegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen

Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (BGH,

Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v. 9.4.2002

- X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report

2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angeru-

fene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies

auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des

zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass

die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft wer-

den kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Un-

zuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 GVG ergehende

Verweisungsbeschluss der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 GVG). Hier-

aus kann abgeleitet werden, dass ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Be-

schluss, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung ent-

zogen ist. Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG bestätigt dies. Angesichts dieser

Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch

bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24).

4

Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausge-

sprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf

es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr.

Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht

oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten un-

terschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vor-

sieht (BGH, Beschl. v. 13.11.2001, aaO; v. 12.3.2002, aaO).

5

Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht und dem Amtsgericht

Frankfurt am Main ist hiermit entschieden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main

ist das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit

durch den unanfechtbaren Beschluss des Arbeitsgerichts mit der sich aus

§ 17b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, dass der Rechts-

streit nunmehr beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig ist.

6

2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung

des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtsweg-

zuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden

Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Aus-

spruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-

lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung

von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage

kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v.

26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Ver-

fahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit

von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er

gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschl. v. 13.11.2001

- X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO). Derartige Annah-

men finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Amtsgericht keine

hinreichende Grundlage.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Lemke

Asendorf

Vorinstanz:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2008 - 380 C 1478/08 (14) -