Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 144/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. November 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: nein

BGHZ:

nein

BGHR: ja

AGBG §§ 8, 9 Ba

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei einem investiven

Verkauf eines Grundstücks der Käufer nicht nur den fest vereinbarten Kaufpreis zu

zahlen hat, sondern den Verkäufer auch von weitergehenden Entschädigungsan-

sprüchen eines Restitutionsberechtigten freistellen muß, unterliegt der Inhaltskon-

trolle nach §§ 9 ff AGBG.

BGH, Urteil v. 14. November 2003 - V ZR 144/03 - OLG Rostock

LG Schwerin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Rostock vom 10. April 2003 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten kauften von der Klägerin mit notariellem Vertrag vom

9. April 1992 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in der In-

nenstadt von Sch. zum Preis von 117.600 DM. Bei Vertragsschluß war für

das Grundstück Eigentum des Volkes bei Rechtsträgerschaft des VEB KWV

Sch. in das Grundbuch eingetragen. Die Urkunde enthält den Hinweis, daß

für das Anwesen Ansprüche auf Rückübertragung gestellt sind. In dem mit

"Kaufpreis" überschriebenen Abschnitt der Urkunde findet sich u.a. die nach-

folgende Klausel:

Soweit die Stadt (scil. die Klägerin) als Veräußerer an einen etwaigen

Rückübertragungsberechtigten Entschädigung in einer den vom Käufer

nach diesem Vertrag zu entrichtenden Kaufpreis übersteigenden Sum-

me zu leisten hat, stellt der Käufer die Stadt von den sich hieraus erge-

benden Zahlungsverpflichtungen frei.

Die Bemessung des Kaufpreises erfolgte auf Grund eines Gutachtens

der zuständigen Fachabteilung der Klägerin vom 1. Februar 1991, das als Ver-

kehrswert des Grundstücks 117.600 DM ergeben hatte.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. Dezember 1993/

14. Januar 1994 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen fest,

daß der Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin H. H. begrün-

det, eine Rückübertragung tatsächlich aber nicht möglich sei und H. H.

statt dessen von der Klägerin die Auskehr des Veräußerungserlöses von

117.600 DM verlangen könne. Dem kam die Klägerin nach, nicht aber dem

darüber hinausgehenden Verlangen von H. H. , die auf Grund eines

gutachterlich festgestellten Verkehrswerts von 250.000 DM die Zahlung weite-

rer 132.400 DM forderte. Grund für die Weigerung der Klägerin war, daß die

Beklagten die Erstattung dieses Differenzbetrages und auch einer von H.

H. angebotenen Vergleichssumme in Höhe von 80.000 DM ablehnten. Auf

eine von H. H. schließlich erhobene Klage wurde die Klägerin - auf der

Grundlage eines Verkehrswertes von 245.000 DM - rechtskräftig zur Zahlung

von 127.400 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagten waren an diesem

Rechtsstreit als Streithelfer der jetzigen Klägerin beteiligt.

Die Klägerin nimmt die Beklagten, soweit für die Entscheidung des vor-

liegenden Rechtsstreits noch von Interesse, auf Zahlung von 127.400 DM

nebst 12.499,36 DM geleisteter Zinsen sowie weiterer 13.318,40 DM wegen

erstatteter und 7.637,73 DM wegen eigener Anwaltskosten in Anspruch. Die

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:8)(cid:9)

sich hieraus ergebende Summe von 160.855,49 DM (= 82.244,11

Landgericht - unter Abweisung des weitergehenden Antrages - der Klägerin

zugesprochen. Die Beklagten und die Klägerin haben dieses Urteil ohne Erfolg

mit Berufung und Anschlußberufung angefochten. Mit ihrer von dem Oberlan-

desgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin bean-

tragt, verfolgen die Beklagten das Ziel vollständiger Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob es sich bei der Vertragsklausel über

die Freistellung von Ansprüchen eines Restitutionsberechtigten, aus der die

Klägerin ihre Forderungen herleitet, um eine Individualvereinbarung oder All-

gemeine Geschäftsbedingung handelt. Es liege eine Preisnebenabrede vor, die

auch bei einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz wirksam sei. Die Klausel

führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten und ent-

halte wegen ihres unmißverständlichen Wortlauts auch keine unklare Rege-

lung. Da den Beklagten die Rechtslage bekannt gewesen sei und sie das Risi-

ko eingegangen seien, daß sich die Freistellungsklausel zu ihrem Nachteil

auswirke, seien sie zudem nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Un-

wirksamkeit der Klausel zu berufen. Mit der Ablehnung des Vergleichsangebots

habe die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen;

denn sie habe nicht davon ausgehen können, daß die Beklagten bereit seien,

die Vergleichssumme zu zahlen. Die Klägerin sei den Beklagten auch nicht

wegen eines schuldhaft zu niedrig ermittelten Verkehrswerts des Anwesens zu

Schadensersatz verpflichtet.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.

1. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat,

ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß es sich bei der Ver-

tragsklausel, die die Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den Ansprü-

chen eines Restitutionsberechtigten verpflichtet, um eine Allgemeine Ge-

schäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG (i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)

handelt. Als solche unterliegt die Klausel zwar der Inhaltskontrolle nach den

§§ 9 ff. AGBG, dies führt indessen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu

ihrer Unwirksamkeit.

2. Anders als die formularmäßigen Nachbewertungsvereinbarungen in

Privatisierungsverträgen der früheren Treuhandanstalt (vgl. dazu Senat, BGHZ

146, 331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437) ist die vorlie-

gende Freistellungsklausel nicht durch § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzo-

gen. In den Nachbewertungsklauseln wurde wegen des Fehlens eines funkti-

onsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhö-

hung des zunächst vereinbarten Kaufpreises auf Grund einer Nachbewertung

der verkauften Grundstücke vorgesehen. Im Unterschied dazu haben sich die

Vertragsparteien hier nicht auf einen Preisvorbehalt geeinigt und den beziffer-

ten Kaufpreis nicht etwa nur als "vorläufigen Wertansatz" gekennzeichnet (vgl.

zu diesem Merkmal Senat, Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, aaO, 438).

Es wurde bei Vertragsschluß nicht auf eine Preisbestimmung (teilweise) ver-

zichtet, sondern in Höhe der 117.600 DM der Kaufpreis fest vereinbart. Daß die

Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen über die Zahlung dieses Betra-

ges hinaus noch eine zusätzliche Freistellungsverpflichtung treffen soll, ermög-

licht es der Klägerin, eine insgesamt höhere Gegenleistung von den Beklagten

zu verlangen. Es handelt sich daher nicht um einen Preisvorbehalt, sondern um

eine Klausel, die zu einer nachträglichen Leistungsänderung führt und damit

- trotz § 8 AGBG - auch dann an §§ 9 ff AGBG zu messen ist, wenn sich die

Änderung auf eine Hauptleistungspflicht bezieht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Februar

2002, V ZR 251/00, aaO, m.w.N.). Mit dem Inhalt eines formularmäßigen ein-

seitigen Leistungsänderungsrechts der Verwenderin ist die Klausel nur dann

wirksam, wenn sie dem Transparenzgebot Rechnung trägt (vgl. BGH, Urt.

v. 19. November 2002, X ZR 253/01, NJW 2003, 746, 747), an schwerwiegen-

de Änderungsgründe anknüpft und in ihren Voraussetzungen und Folgen er-

kennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl.

BGHZ 124, 351, 362 m.w.N. für nachträgliche Änderungen des Händlerra-

batts).

a) Eine im Sinne von § 9 AGBG unangemessene Benachteiligung kann

sich daraus ergeben, daß der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen die Rechte und Pflichte seines Vertragspartners nicht möglichst klar und

durchschaubar dargestellt hat (std. Rechtspr., s. nur BGHZ 106, 42, 49; 259,

264; 115, 177, 185). Für die Beachtung dieses - inzwischen in § 307 Abs. 1

Satz 2 BGB n.F. kodifizierten - Transparenzgebots ist es bei einer Klausel, die

eine einseitige Leistungsänderung ermöglicht, von wesentlicher Bedeutung,

daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommen-

den Mehrbelastung bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel er-

kennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenomme-

nen Leistungsänderung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl.

BGH, Urt. v. 19. November 2002, X ZR 253/01, aaO, für eine Preiserhöhungs-

klausel). Nach diesen Anforderungen begegnet die Wirksamkeit der Klausel

keinen Bedenken.

aa) Zunächst war für die Beklagten bei Vertragsschluß die ihnen dro-

hende Mehrbelastung aus der Formulierung der Klausel - soweit wie möglich -

zu erkennen. Ihre zusätzliche Leistungsverpflichtung ist nämlich auf die Diffe-

renz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks be-

grenzt. Für einen durchschnittlichen Vertragspartner, auf dessen Verständnis-

möglichkeiten für die Überprüfung einer Klausel am Maßstab des § 9 AGBG

abzustellen ist (BGHZ 106, 42, 49; 115, 177, 185), wird entgegen der Ansicht

der Revision hinreichend klar, daß sich die Freistellungsverpflichtung nicht auf

sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber einem Restituti-

onsberechtigten erstrecken soll. Freizustellen ist die Klägerin nämlich aus-

drücklich nur von den "sich hieraus ergebenden" Zahlungspflichten, womit die

Verknüpfung zu der Einschränkung am Beginn der Klausel hergestellt ist. Nach

dieser müssen die Beklagten die Klägerin nur freistellen, "soweit" diese "Ent-

schädigung in einer den … Kaufpreis übersteigenden Summe zu leisten hat."

Daß der Umfang der Freistellungsverpflichtung nicht betragsmäßig ausgewie-

sen ist, schadet unter den gegebenen Umständen nicht. Es liegt in der Natur

der Sache, daß für die Verpflichtung der Beklagten zum Zeitpunkt des Ver-

tragsschlusses ein Betrag nicht genannt werden konnte; denn die Klausel soll

gerade für den Fall gelten, daß der vereinbarte Kaufpreis entgegen den Er-

wartungen der Parteien nicht dem Verkehrswert des verkauften Anwesens ent-

spricht.

bb) Die hier zu prüfende Vertragsklausel ist auch so gefaßt, daß die Be-

klagten die Berechtigung eines Freistellungsverlangens der Klägerin an der

Klausel selbst messen können. Die weitergehende Leistungspflicht trifft die

Beklagten nur dann und nur in dem Umfang, als die Klägerin ihrerseits an ei-

nen Restitutionsberechtigten "zu leisten hat." In der Klausel ist demnach - für

die Beklagten überprüfbar - als Voraussetzung geregelt, daß die Klägerin von

einem Restitutionsberechtigten zu Recht auf Entschädigung in Höhe eines

Verkehrswertes in Anspruch genommen wird, der den vereinbarten Kaufpreis

übersteigt.

b) Mit dem vorstehend genannten Erfordernis macht die Klausel einen

schwerwiegenden Grund zur Voraussetzung für die Leistungsänderung.

aa) Die zusätzliche Verpflichtung der Beklagten steht nicht etwa im Be-

lieben der Klägerin, sondern hängt dem Grunde und der Höhe nach von deren

begründeter Inanspruchnahme durch einen Restitutionsberechtigten auf eine

Entschädigung ab, die den vereinbarten Kaufpreis überschreitet. Auf diese

Weise wird das Bestehen eines Anspruchs gegen die Klägerin aus § 3 Abs. 1

des Gesetzes über besondere Investitionen in dem in Artikel 3 des Einigungs-

vertrages genannten Gebiet (Investitionsgesetz - BInvG) auch zur Vorausset-

zung der veränderten Leistungspflicht der Beklagten. Die Inanspruchnahme

der Beklagten auf Grund dieser Vorschrift, an deren Stelle erst nach Abschluß

des Kaufvertrages zwischen den Parteien § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG getreten

ist, stellt einen schwerwiegenden Änderungsgrund dar. Denn nach § 3 Abs. 1

Satz 2 BInvG mußte die Klägerin nach dem investiven Verkauf des Grund-

stücks einen Restitutionsberechtigten durch Zahlung des Verkehrswerts ent-

schädigen, wenn der durch den Verkauf erzielte Erlös den Verkehrswert des

Grundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung unterschritt. Die Klägerin konnte

sich in diesem Fall also nicht allein durch die Auskehr des vereinnahmten

Kaufpreises von ihren Verpflichtungen befreien, sondern mußte ihr sonstiges

Vermögen heranziehen.

bb) Das Ziel, solche Verluste infolge des investiven Verkaufs zu vermei-

den, rechtfertigt es auch bei objektiver Betrachtung, den Änderungsgrund als

schwerwiegend anzusehen. Zwar hätte die Klägerin den Vorbehalt einer Lei-

stungsänderung vermeiden können, wenn sie mit den Beklagten einen Kauf-

preis vereinbart hätte, der exakt dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeit-

punkt der Veräußerung entsprach. Diese Möglichkeit bestand aber tatsächlich

nicht. Abgesehen von den kaum überwindbaren praktischen Schwierigkeiten,

den Verkehrswert auch mit Verbindlichkeit gegenüber einem Restitutionsbe-

rechtigten genau zu bestimmen, mußte die Ermittlung des Verkehrswertes un-

ter den hier gegebenen Umständen schon daran scheitern, daß es einen funk-

tionsfähigen Grundstücksmarkt im Beitrittsgebiet zum Zeitpunkt des Vertrags-

schlusses zwischen den Parteien noch nicht gab (vgl. Senat, BGHZ 146, 331,

336). Der Klägerin blieb mithin kein anderer Weg, als in der geschehenen

Weise durch Aufnahme einer Freistellungsklausel Vorsorge für den Fall zu

treffen, daß der Kaufpreis hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurück-

blieb. Wäre für die Klägerin gleichwohl eine Leistungsänderung verstellt,

müßte sie sich also an dem einmal vereinbarten Kaufpreis festhalten lassen, so

wäre wegen der - mit Blick auf die Unsicherheiten der Verkehrswertbestim-

mung - drohenden Verluste des Verfügungsberechtigten zu befürchten, daß

investive Verkäufe unterblieben. Dies hätte aber dem Allgemeininteresse an

einer Angleichung der Lebensverhältnisse in allen Teilen Deutschlands, das

durch die Erleichterung investiver Maßnahmen bereits durch das Investitions-

gesetz gefördert werden sollte, widersprochen (vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP

1991, 125).

c) Schließlich trägt die Vertragsklausel in ihren Voraussetzungen und

Folgen auch erkennbar den Interessen der Beklagten angemessen Rechnung.

aa) Wie bereits ausgeführt, trifft die Beklagten eine weitergehende Lei-

stungspflicht nur dann, wenn ein Restitutionsberechtigter von der Klägerin zu

Recht die Zahlung des Verkehrswertes des Grundstücks verlangt. Durch die-

ses Erfordernis sind die Beklagten vor einer willkürlichen oder auch nur leicht-

fertigen Inanspruchnahme durch die Klägerin geschützt. Nichts anderes gilt für

die vorgesehene Rechtsfolge, die ebenfalls in gebotener Weise Rücksicht auf

die Belange der Beklagten nimmt. Sie trifft eine Freistellungsverpflichtung le-

diglich in dem Umfang, in denen ein Restitutionsberechtigter nicht bereits we-

gen der Auskehr des Kaufpreises durch die Klägerin hinsichtlich eines Teils

des Verkehrswertes zufrieden gestellt ist. Durch die Freistellungsverpflichtung

in diesem Umfang wird zugleich verhindert, daß die Klägerin zu Lasten der Be-

klagten Gewinne aus dem investiven Verkauf erlöst; erreicht wird lediglich, daß

sie in diesem Zusammenhang keine Verluste hinnehmen muß.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Freistellungsverpflich-

tung zudem nicht in Widerspruch zu einer gesetzlichen Risikoverteilung, die

den Veräußerer des restitutionsbelasteten Grundstücks mit der Gefahr bela-

stet, daß der erzielte Erlös hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurück-

bleibt. Eine solche Verteilung des Risikos läßt sich dem Gesetz nicht entneh-

men. Zwar ist der Veräußerer im Verhältnis zum Restitutionsberechtigten mit

dem Bonitätsrisiko aus dem investiven Geschäft belastet (vgl. Senat, Urt. v.

6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 604 für § 16 Abs. 1 InVorG), dies be-

sagt jedoch nichts darüber, wer im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwer-

ber das Risiko eines nicht auskömmlichen Kaufpreises zu tragen hat. Dem Um-

stand, daß das Gesetz auf eine gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer

und Erwerber gegenüber dem Restitutionsberechtigten verzichtet, kann eben-

falls kein Hinweis auf eine bestimmte Risikoverteilung entnommen werden.

Daß allein der Veräußerer verpflichtet ist, erklärt sich vielmehr daraus, daß der

Zahlungsanspruch das Erfüllungssurrogat des infolge der investiven Veräuße-

rung entfallenen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BInvG) Anspruchs auf Naturalrestitution

ist (Senat, BGHZ 142, 111, 114 für § 16 Abs. 1 InVorG), der ebenfalls nur ge-

gen den Verfügungsberechtigten gerichtet war. Schließlich rechtfertigt auch der

mit dem Investitionsgesetz verfolgte Förderzweck nicht die von der Revision

erstrebte Risikoverteilung. Dieser erschöpft sich nämlich darin, den Restituti-

onsanspruch zurückzudrängen und durch einen Entschädigungsanspruch zu

ersetzen, um auf diese Weise ein Hindernis für dringend benötigte Investitio-

nen im Beitrittsgebiet zu beseitigen (vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 125). Den

Erwerbern bei einem den Verkehrswert nicht deckenden Kaufpreis Planungssi-

cherheit durch Verzicht auf einen Rückgriff des Veräußerers zu geben, wäre

ein darüber hinausgehender Förderzweck, der im Gesetz nicht angelegt ist und

mit Blick auf das EG-Beihilferecht auch nicht unproblematisch erscheint.

cc) Die hier vereinbarte Regelung auch nicht etwa - wie die Revision

meint - deshalb unangemessen, weil die Beklagten bei Erfüllung der Freistel-

lungsverpflichtung für den Erwerb des Grundstücks nicht nur dessen Ver-

kehrswert aufwenden mußten, sondern darüber hinaus auch noch mit den Ko-

sten der übernommenen Arbeitsplatz- und Investitionszusagen belastet waren.

Abgesehen davon, daß ihnen ohnehin kein Recht auf Erwerb zum Verkehrs-

wert zustand (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811,

1812) und § 9 Abs. 2 AGBG schon deshalb nicht heranzuziehen ist, können die

Aufwendungen der Beklagten für die genannten investiven Maßnahmen keine

Unangemessenheit der Leistungsänderung begründen, weil sie erforderlich

waren, um den Beklagten überhaupt erst den Erwerb des Grundstücks zu er-

möglichen. Selbst dann, wenn der Kaufpreis in Höhe des tatsächlichen Ver-

kehrswertes von Anfang an vereinbart worden wäre, hätten die Beklagten

daneben noch die Kosten der investiven Maßnahmen getroffen; diese Aufwen-

dungen haben lediglich im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion (vgl.

Senat, Urt. v 6. Dezember 2002, V ZR 184/02, ZOV 2003, 96, 97). Die Beklag-

ten lassen außer acht, daß sie das Anwesen nur deshalb von der Klägerin er-

werben konnten, weil mit Blick auf die besonderen Investitionszwecke des § 1

Abs. 2 BInvG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Investitionsbeschei-

nigung nach § 2 BInvG gegeben waren. Da andernfalls die Veräußerung des

Grundstücks im Interesse der Restitution praktisch blockiert gewesen wäre

(vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 125), sind die investiven Maßnahmen der

Beklagten gewissermaßen der Preis dafür, daß zu ihren Gunsten und zum

Nachteil des Restitutionsberechtigten der in Art. 41 Abs. 1 des Einigungsver-

trages niedergelegte Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" durchbrochen

wurde. Hierbei war die Aufnahme der geschuldeten investiven Maßnahmen in

den Kaufvertrag wegen der entsprechenden Auflage in der Investitionsbe-

scheinigung (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BInvG) erforderlich (Schmidt-Räntsch, ZIP

1991, 125, 127 f).

d) Zu einem anderen Ergebnis führt es selbst dann nicht, wenn mit der

Revision für den vorliegenden Fall die Grundsätze herangezogen werden, die

die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln entwickelt

hat. Bei Freizeichnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann

es eine unangemessene Benachteiligung begründen, wenn der Verwender von

ihm beherrschbare Risiken auf seinen Vertragspartner abwälzt (vgl. etwa

BGHZ 103, 316, 330 f). Im vorliegenden Fall war das Risiko eines im Vergleich

zum Verkehrswert geringeren Kaufpreises für die Beklagten aber in gleicher

Weise wie für die Klägerin beherrschbar. Die Beklagten waren durch nichts

gehindert, den Kaufpreis, den die Klägerin in Höhe des vermeintlichen Ver-

kehrswerts forderte, durch einen von ihnen beauftragten Sachverständigen

überprüfen zu lassen.

3. Die Beklagten können gegenüber dem Freistellungsverlangen nicht

den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Die-

se Einwendung ergibt sich insbesondere nicht aus einem unredlichen Erwerb

des Freistellungsanspruchs durch die Klägerin (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Das

gilt selbst dann, wenn der Klägerin bei der Ermittlung des Verkehrswerts aus

Anlaß des investiven Verkaufs an die Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen

wäre. Eine fehlerfreie Bestimmung des Verkehrswerts hätte nach dem eigenen

Vortrag der Beklagten zu einem höheren Betrag und damit zu einem Kaufpreis

führen müssen, der sich auf die Summe ihrer Aufwendungen für den tatsäch-

lich vereinbarten Preis und die Freistellung der Klägerin von dem weitergehen-

den Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BInvG beläuft. Es fehlt jeder Hinweis da-

für, daß die Beklagten zu dem höheren, "korrekten" Preis nicht gekauft hätten;

ihrem Vortrag ist lediglich zu entnehmen, daß ggf. ihre Investitionen in das Ge-

bäude geringer ausgefallen wären. Unter diesen Umständen schulden die Be-

klagten trotz der zusätzlichen Freistellungsverpflichtung im Verhältnis zur Klä-

gerin nichts, was sie nicht auch bei einem aus ihrer Sicht ordnungsmäßigen

Verhalten ihrer Vertragspartnerin geschuldet hätten. In einem solchen Fall, bei

dem weder ein Vorteil für die eine noch ein Nachteil für die andere Seite fest-

zustellen ist, scheitert der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (BGH, Urt. v.

10. Januar 1980, III ZR 116/78, LM § 242 Cd Nr. 226 m.w.N.).

4. Entgegen der Ansicht der Revision, die hierin eine Verletzung der

Schadensminderungspflicht sehen will, führt schließlich auch die Ablehnung

des Vergleichsvorschlages der Restitutionsberechtigten nicht zu einer Be-

schränkung des Freistellungsanspruchs auf die erörterte Vergleichssumme von

(cid:0)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:8)(cid:24)(cid:8)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:11)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:20)(cid:23)(cid:3)(cid:8)(cid:24)!(cid:14)"(cid:9)(cid:2)#%$(cid:7)(cid:3)(cid:17)(cid:16)(cid:21)(cid:26)(cid:17)(cid:25)

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80.000 DM (= 40.903,35

254 BGB,

wohl aber auf Grund ihrer vertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf

die Interessen der Beklagten (vgl. jetzt § 241 BGB n.F.), zumutbare Möglich-

keiten zu einer Reduzierung des Entschädigungsanspruchs aus § 3 Abs. 1

Satz 2 BInvG und damit zu einer Reduzierung der Freistellungsverpflichtung

der Beklagten zu nutzen. Im vorliegenden Fall war es der Klägerin mit Blick auf

das Verhalten der Beklagten indessen nicht zuzumuten, sich auf einen Ver-

gleich mit der Restitutionsberechtigten einzulassen. Nach den rechtsfehlerfrei-

en Feststellungen des Berufungsgerichts waren die - von dem Vergleichsange-

bot unterrichteten - Beklagten nicht bereit, der Klägerin den Vergleichsbetrag

zu erstatten. Unter diesen Umständen mußte die Klägerin befürchten, ohne

verbindliche Feststellung ihrer Entschädigungsverpflichtung mit Wirkung ge-

genüber den Beklagten (§§ 74, 68 ZPO) ihren Freistellungsanspruch nicht

durchsetzen zu können.

5. Da die Klägerin die Entschädigungsforderung, die Gegenstand der

Freistellungsverpflichtung ist, erfüllt hat, kann sie von den Beklagten insoweit

Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl.,

Bd. 2a, § 257 Rdn. 5). Die weitergehenden Forderungen ergeben sich aus

§ 286 Abs. 2 BGB a.F., die zugesprochenen Verzugszinsen aus § 288 BGB

a.F.

III.

Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch