BGH Urteil vom 26.09.2002 – IX ZR 66/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. September 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
KO § 30 Nr. 2
Zu den Anforderungen an die Widerlegung der vermuteten Selbstbegünstigungsab-
sicht eines Landes, dessen Finanzamt in der Krise ein Bankguthaben des späteren
Gemeinschuldners pfändet, sowie der vermuteten Begünstigungsabsicht des Ge-
meinschuldners und ihrer Kenntnis, wenn die Bank dem Gemeinschuldner nach der
Pfändung erlaubt, den geschuldeten Betrag an das Finanzamt zu überweisen.
BGH, Urteil vom 26. September 2002 - IX ZR 66/99 - OLG Celle LG Stade
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 30. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der K.
GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin). Diese hatte gegenüber
dem beklagten Land Steuerschulden. Am 31. Mai 1995 stellte das Finanzamt
Z. (im folgenden: Finanzamt) gegen die Gemeinschuldnerin Konkursantrag.
Diesen Antrag nahm das Finanzamt etwa einen Monat später wieder zurück,
nachdem der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in seiner Anhörung vor
dem Konkursgericht geltend gemacht hatte, auf die erheblich höhere Forderung
des Finanzamts einen Abschlag in Höhe von 6.000 DM gezahlt zu haben. Am
6. September 1995 stellt das Finanzamt wegen Zahlungsunfähigkeit der Ge-
meinschuldnerin erneut Konkursantrag und machte Steuerschulden in Höhe
von 27.465,05 DM geltend. Am 21. Dezember 1995 ordnete das Konkursgericht
die Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin an. Am 27. Dezem-
ber 1995 wurde dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der V.
bank (im folgenden: Bank) ein Betrag von 104.841,67 DM gutge-
schrieben. Am 2. Januar 1996 sprach der Geschäftsführer der Gemeinschuld-
nerin beim Finanzamt vor und machte geltend, daß er Zahlungseingänge er-
warte; er unterzeichnete einen auf den 8. Januar 1996 vordatierten Scheck über
62.940,42 DM. Daraufhin nahm das Finanzamt am 4. Januar 1996 den Kon-
kursantrag zurück. Der Scheck wurde von der Bank im Ergebnis nicht eingelöst.
Am 22. Januar 1996 hob das Konkursgericht die Sequestration auf. Am selben
Tag erließ das Finanzamt wegen rückständiger Steuerforderungen in Höhe von
65.870,11 DM eine der Bank am 23. Januar 1996 zugestellte Pfändungs- und
Einziehungsverfügung, mit der das Konto der Gemeinschuldnerin gepfändet
wurde. Im Zeitpunkt der Zustellung wies es ein Guthaben von 112.692,23 DM
auf. Dies teilte die Bank dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am näch-
sten Tage mit und gab ihm Gelegenheit, den vom Finanzamt verlangten Betrag
an dieses zu überweisen. Der Geschäftsführer unterzeichnete daraufhin einen
entsprechenden Überweisungsauftrag. Diesen führte die Bank am 25. Januar
1996 aus. Am 15. Februar 1996 wurde das Konkursverfahren auf den am
6. November 1995 gestellten Antrag des Gläubigers J. hin eröffnet. In
seinem Bericht vom 30. April 1996 schätzte der Kläger die Konkursforderungen
auf 291.000 DM.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der
Konkursanfechtung Zahlung von 65.870,11 DM nebst Zinsen. Das Landgericht
hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Beru-
fungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe bewiesen, daß er
weder vom Konkursantrag des Gläubigers J. noch von einer Zahlungsein-
stellung der Gemeinschuldnerin gewußt habe. Das Finanzamt habe aus der
Aufhebung der Sequestration den Schluß ziehen müssen, daß die Gemein-
schuldnerin weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und sich keine Not-
wendigkeit zur Eröffnung eines Konkursverfahrens ergeben habe. Eine An-
fechtung nach § 30 Nr. 2 KO scheitere daher ebenso wie eine Anfechtung nach
§ 30 Nr. 1 KO.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Anfech-
tungsanspruch des Klägers nach § 30 Nr. 2 KO läßt sich mit der Begründung
des Berufungsgerichts nicht ablehnen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht davon auszu-
gehen, daß die Pfändungs- und Überweisungsverfügung dem Beklagten ein
rechtsbeständiges Absonderungsrecht an dem gepfändeten Guthaben vermit-
telte. Die Verfügung erfolgte nach dem von dem Gläubiger J. gestellten
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Das dadurch erwirkte Pfändungs-
pfandrecht war inkongruent (vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 11. April
2002 - IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568). Gemäß § 30 Nr. 2 KO sind Rechts-
handlungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens erfol-
gen und dem Konkursgläubiger eine inkongruente Sicherung gewähren, an-
fechtbar, sofern er nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Handlung weder die
Zahlungseinstellung und der Eröffnungsantrag noch eine Absicht des Gemein-
schuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war. Das
Berufungsgericht hat lediglich als bewiesen angesehen, daß das Finanzamt des
beklagten Landes die Zahlungseinstellung und den Eröffnungsantrag des Gläu-
bigers J. nicht kannte. Daß ihm auch eine Begünstigungsabsicht der Ge-
meinschuldnerin nicht bekannt war, hat es nicht festgestellt. Freilich fehlen An-
haltspunkte für die Annahme, daß die Gemeinschuldnerin an der Pfändungs-
und Überweisungsverfügung des beklagten Landes beteiligt war. Indessen ist
es bei einer durch Zwangsvollstreckung erlangten Deckung in einem solchen
Fall nach Sinn und Zweck des Gesetzes geboten, nicht auf die Absicht des
Gemeinschuldners, sondern auf diejenige dessen abzustellen, der die Masse
verkürzt hat, hier also auf die Absicht des beklagten Landes. Deshalb ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen ein Gläu-
biger nach der Zahlungseinstellung oder nach einem Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung eine inkongruente Dek-
kung erlangt, die subjektive Anfechtungsvoraussetzung einer Kenntnis von der
Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners nur dann nicht gegeben, wenn
der Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Rechts-
handlung der Überzeugung war, das Vermögen des Gemeinschuldners reiche
zur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger aus oder der Gemeinschuldner
werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (BGHZ 128,
196, 203; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898). Zu dem
Gesichtspunkt dieser sogenannten Selbstbegünstigungsabsicht (vgl. Kilger/K.
Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 21) verhält sich das Beru-
fungsurteil nicht. Schon deshalb kann es keinen Bestand haben.
III.
Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Der
Senat, der die Parteien auf den Gesichtspunkt der Begünstigungsabsicht aus-
drücklich hingewiesen hat, kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur
Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
1. Der Beklagte kann nicht nachweisen, daß er (das Finanzamt) zur Zeit
der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 23. Januar 1996
der sicheren Überzeugung war, das Vermögen der Gemeinschuldnerin reiche
zur vollen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder die Gemeinschuldnerin
werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten.
a) Der Beklagte hat behauptet, das Finanzamt sei von Zahlungsunwillig-
keit ausgegangen. Unbestritten hat er vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin
Zahlungszusagen gegenüber dem Finanzamt mehrfach nicht eingehalten habe.
Vollstreckungsversuche des Vollziehungsbeamten des Finanzamts seien ohne
Ergebnis geblieben. Der ein halbes Jahr vor der Zahlung gestellte erste Kon-
kursantrag des Finanzamts habe nicht zu einer vollständigen Befriedigung ge-
führt, sondern nur zu einer Teilzahlung; die Zahlungszusagen aus jenem Kon-
kursverfahren habe die Gemeinschuldnerin ebenfalls nicht eingehalten. Er habe
keine Kenntnis von den innerbetrieblichen Verhältnissen der Gemeinschuldne-
rin gehabt. Eine Betriebsprüfung sei nicht erfolgt. Steuererklärungen seien wie-
derholt verzögert worden. Die letzte habe die Gemeinschuldnerin für 1992 ab-
gegeben. Ihre Ankündigung vom 2. Januar 1996, in Zukunft ihre Steuererklä-
rungen wieder von einem Steuerberater fertigen zu lassen, habe sich nach
Rückfrage bei dem von der Gemeinschuldnerin benannten Steuerberater als
unrichtig erwiesen. Die fälligen Steuerschulden seien von höchstens 22.000 DM
im Juli 1995, 27.465,05 DM im September 1995 und 62.940,42 DM zum Jah-
resende 1995 auf schließlich 65.870,11 DM gestiegen.
Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, daß es an der
gemäß § 30 Nr. 2 KO zu vermutenden Selbstbegünstigungsabsicht des Be-
klagten fehlte. Das Finanzamt mußte vielmehr nach der Lebenserfahrung davon
ausgehen, daß die Gemeinschuldnerin als gewerbliches Unternehmen neben
den Steuerschulden weitere Schulden gegenüber anderen Gläubigern hatte. Da
bereits die offenen Steuerforderungen kontinuierlich angestiegen waren, obwohl
die Gemeinschuldnerin Teilzahlungen geleistet und das Finanzamt mit Voll-
streckungsmaßnahmen und zwei Konkursanträgen innerhalb von weniger als
fünf Monaten erheblichen Druck ausgeübt hatte, hätte dieses allenfalls dann der
Überzeugung gewesen sein können, die Gemeinschuldnerin werde in der Lage
sein, alle ihre Gläubiger zu befriedigen, wenn es Einblick in die Verhältnisse der
Gemeinschuldnerin gehabt hätte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994
- IX ZR 24/94, NJW 1995, 1090, 1093, insoweit in BGHZ 128, 196 ff nicht ab-
gedruckt). Dies traf nicht zu. Deshalb konnte der Beklagte nicht ausschließen,
daß die Gemeinschuldnerin zur vollen Befriedigung ihrer sämtlichen Gläubiger
nicht in der Lage war.
b) An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn das Finanzamt die Be-
hauptung der Gemeinschuldnerin vom 2. Januar 1996, sie sei nicht zahlungs-
unfähig und erwarte weitere Zahlungseingänge, geglaubt haben sollte. Dies
allein ließ nicht den Schluß zu, die Gemeinschuldnerin sei in der Lage, sämtli-
che Gläubiger zu befriedigen. Daß das Finanzamt aus Äußerungen des Klägers
und seiner Mitarbeiter geschlossen haben will, die Gemeinschuldnerin sei nicht
konkursreif gewesen, steht der Annahme, das Finanzamt habe keinen genü-
genden Überblick über die wirtschaftliche Gesamtsituation der Gemeinschuld-
nerin gehabt, ebenfalls nicht entgegen. Schließlich vermag ein bloßer durch das
Verhalten des Klägers als Sequester im Dezember 1995 vermittelter "Eindruck",
die Krise der Gemeinschuldnerin sei behoben, vor dem Hintergrund der übrigen
Kenntnisse des Finanzamts eine feste Überzeugung des Beklagten, die Ge-
meinschuldnerin könne ihre Verbindlichkeiten vollständig erfüllen, nicht zu be-
gründen.
2. Die durch die Überweisung der Gemeinschuldnerin bewirkte Erfüllung
der Steuerforderungen ist ebenfalls nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbar. Denn sie
erfolgte im Rahmen der von dem Beklagten ergriffenen Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T.
vor dem Landgericht. Danach hatte die Bank die Gemeinschuldnerin über die
Pfändungs- und Einziehungsverfügung unterrichtet und ihr Gelegenheit gege-
ben, die Überweisung selbst vorzunehmen, weil die Bank 14 Tage Zeit gehabt
hätte, ihrer Verpflichtung aus der Verfügung nachzukommen. Eine in der Krise
erfolgende Befriedigung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden
Zwangsvollstreckung ist inkongruent (BGHZ 136, 309, 312 ff; BGH, Urt. v.
7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1576; v. 11. April 2002
- IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568, 2569). Eine Inkongruenz ist erst recht zu be-
jahen, wenn die Befriedigung - wie im Streitfall - im Rahmen einer bereits ein-
geleiteten Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto in der Weise erfolgt, daß die
Bank dem Kontoinhaber gestattet, von dem gepfändeten Konto eine Überwei-
sung an den Pfändungsgläubiger vorzunehmen.
Der Beklagte ist nicht in der Lage, die Vermutung, die Gemeinschuldne-
rin habe mit Gläubigerbegünstigungsabsicht gehandelt und der Beklagte habe
diese Absicht gekannt, zu widerlegen. Aufgrund der unstreitigen Umstände ist
auszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin bei der Ausführung des Überwei-
sungsauftrags der sicheren Überzeugung war, ihr Vermögen reiche zur voll-
ständigen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erfor-
derlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGHZ 128, 196, 202; BGH,
Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509, 1510). Daß das Finanz-
amt die danach anzunehmende Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin
nicht gekannt hätte, kann der Beklagte nicht beweisen. Aufgrund der dem Fi-
nanzamt bekannten Umstände konnte dieses nicht von einer hinreichend siche-
ren Aussicht der Gemeinschuldnerin ausgehen, alle ihre Gläubiger in absehba-
rer Zeit befriedigen zu können. Insoweit gelten ähnliche Erwägungen wie zu
III, 1.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann