BGH Urteil vom 23.06.2006 – V ZR 147/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Juni 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 138 Abs. 2 Ba
Ein Mangel an Urteilsvermögen liegt nicht vor, wenn der Betroffene nach seinen Fä- higkeiten in der Lage ist, Inhalt und Folgen eines Rechtsgeschäfts sachgerecht ein- zuschätzen, diese Fähigkeiten aber nicht oder nur unzureichend einsetzt und des- halb ein unwirtschaftliches Rechtsgeschäft abschließt.
BGH, Urt. v. 23. Juni 2006 - V ZR 147/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Februar
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des
Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte verkaufte dem Kläger mit notariellem Vertrag vom 21. De-
zember 1994 ein in Mecklenburg-Vorpommern belegenes Grundstück, auf dem
sich ein 1696 errichtetes und unter Denkmalschutz stehendes Herrenhaus
("Schloss G. ") befand. Das Gebäude war zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses ohne weiteres als Bauruine erkennbar. Der Kläger zahlte den verein-
barten Kaufpreis von 250.000 DM.
Der Beklagte hatte das Grundstück zwei Jahre zuvor zu einem Preis von
21.000 DM erworben. Aus dem damals geschlossenen Kaufvertrag geht hervor,
dass ein Sachverständiger den Restwert des Gebäudes mit 1.000 DM ermittelt
hatte; die Instandsetzungskosten waren von ihm auf knapp 1,5 Mio. DM bezif-
fert worden. Der Beklagte hatte in der Folgezeit keine Sanierungs-, sondern
allenfalls Sicherungsmaßnahmen ergriffen.
Mit der im Jahr 2001 erhobenen Klage verlangt der Kläger, der den
Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft für sittenwidrig hält, im We-
sentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat
das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert
des Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingeholt. Die Anhö-
rung des Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung vom
11. November 2004 ist abgebrochen worden, nachdem der Beklagte erklärt hat-
te, weitere 90 Fragen an den Sachverständigen vorbereitet zu haben. Das O-
berlandesgericht hat den Beklagten unter Hinweis darauf, dass die fortgeschrit-
tene Zeit eine Erledigung dieser Fragen nicht erlaube und sich Gericht, Gegner
und Sachverständiger angesichts der schwierigen Materie rechtzeitig vorberei-
ten müssten, aufgefordert, die Fragen schriftlich einzureichen, was mit Schrift-
satz vom 21. Dezember 2004 auch geschehen ist. Nachfolgend hat das
Oberlandesgericht ein der Klage stattgebendes Urteil verkündet.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stünde unter dem Gesichts-
punkt des Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei sit-
tenwidrig. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein objektives Miss-
verhältnis, da sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe,
dass der Verkehrswert des Grundstücks bei Abschluss des Kaufvertrages allen-
falls 118.000 DM betragen habe. In subjektiver Hinsicht habe bei dem Kläger
ein Mangel an Urteilsvermögen im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB vorgelegen.
Die Außerachtlassung aller wirtschaftlich relevanten Faktoren belege die völlige
Kritiklosigkeit des Klägers bei diesem Geschäft. Er habe sich warnenden Hin-
weisen zu dem hohen Sanierungsbedarf des Objekts verschlossen, habe kein
Konzept zu dessen Nutzung besessen und auch nicht über die Mittel verfügt,
die für die Unterhaltung eines Herrenhauses oder dessen Umbau als Hotel oder
Altenheim erforderlich gewesen wären. Auch ein Affektionsinteresse des Klä-
gers sei nicht ersichtlich. Dem Beklagten habe nicht verborgen bleiben können,
dass dem Kaufverhalten des Klägers keine sinnvolle Motivation zugrunde gele-
gen habe. Der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 eingereichte Fragenka-
talog habe keinen Anlass gegeben, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten.
Die Prozessführung des Beklagten sei entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht auf die
Förderung des Verfahrens ausgerichtet und damit missbräuchlich gewesen.
Zudem hätten die Fragen das Beweisergebnis auch in der Sache nicht zu
Gunsten des Beklagten ändern können.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings da-
von aus, dass das Verleiten des Käufers zum Abschluss eines sittenwidrigen
Rechtsgeschäfts einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo we-
gen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten begründen und der
Benachteiligte auf dieser Grundlage die Rückgängigmachung des Vertrages
fordern kann (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 306; 160, 8, 10 f.; BGHZ 99, 101).
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass der zwischen
den Parteien geschlossene Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig
ist. Der in dieser Vorschrift geregelte Wuchertatbestand erfordert neben einem
auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in subjektiver
Hinsicht die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Bewucherten. Da-
von, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.
1. Nicht frei von Rechtsfehlern ist zunächst die Annahme, zwischen dem
Wert der vereinbarten Leistung und dem Wert der Gegenleistung bestehe ein
auffälliges Missverhältnis.
Ein solches Missverhältnis läge zwar vor, wenn der Verkehrswert des
verkauften Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich nur
118.000 DM betragen haben sollte, da der Kaufpreis dann mehr als doppelt so
hoch wie die Gegenleistung wäre (vgl. Senat, Urt. v. 30. März 1984, V ZR
61/83, WM 1984, 874; Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899,
900; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430). Dabei ist zu
beachten, dass die Ermittlung des Werts der wechselseitigen Leistungen Auf-
gabe des Tatrichters ist und revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden
kann, ob sie die rechtlichen Vorgaben und sämtliche bewertungsrelevante Um-
stände berücksichtigt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder
sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. BGHZ 83, 61, 66; 120,
38, 45 f.; 138, 371, 382). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier aber vor.
a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht
den Verkehrswert des Grundstücks - mit sachverständiger Hilfe - auf der Grund-
lage der in der Wertermittlungsverordnung 1988 (Verordnung über Grundsätze
für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 6. Dezember 1988
- WertV - BGBl. I S. 2209) vorgesehenen Ermittlungsmethoden festgestellt hat.
Diese Verordnung gilt nicht nur bei Wertermittlungen in Durchführung des Bau-
gesetzbuches, sondern enthält für nahezu alle Bereiche allgemein anerkannte
Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken (vgl. Senat,
Urt. v. 12. Januar 2001, V ZR 420/99, WM 2001, 997).
Der Anwendung dieser Grundsätze steht auch nicht entgegen, dass es
sich bei dem zu beurteilenden Grundstück um eine ausgefallene und seltene
Immobilie handelt. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Wertermittlung
von Schlössern und Herrenhäusern schwer objektivierbar ist, weil für sie im All-
gemeinen kein Grundstücksmarkt im üblichen Sinne besteht und der erzielbare
Preis maßgeblich von der Nutzungsmöglichkeit des einzelnen Objekts sowie
von der Nutzungsabsicht des jeweiligen Interessenten abhängt (vgl. Klei-
ber/Simon, Marktwertermittlung, 6. Aufl., § 19 WertV Rdn. 160). Sie ist aber
nicht unmöglich, sondern kann - wenn es an Vergleichspreisen für ähnliche
Grundstücke fehlt - insbesondere auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens
durchgeführt werden (vgl. Kleiber/Simon, aaO, Rdn. 162 ff.; Ernst/Zinkahn/
Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2006, § 194 Rdn. 93b).
b) Eine auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten beruhende Wertermittlung
verbietet sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb, weil es
sich bei Schlössern und Herrenhäusern häufig um Liebhaberobjekte handelt,
deren Erwerb nicht selten auf einem Affektionsinteresse beruht. Spricht das
Objekt in dieser Hinsicht einen größeren Interessentenkreis an, so wird sein
Marktpreis auch durch die Eigenschaft als Liebhaberobjekt bestimmt. Bei der
Wertermittlung kann dies beispielsweise dadurch Berücksichtigung finden, dass
auch Preisangebote von Interessenten, auf die der Verkäufer nicht eingegan-
gen ist, in die Bewertung einbezogen werden; dabei muss allerdings die Ernst-
haftigkeit der Angebote besonders sorgfältig geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v.
19. Dezember 1963, III ZR 162/63, WM 1964, 657, 659; Kleiber/Simon, Markt-
wertermittlung, 6. Aufl., § 13 WertV Rdn. 42 ff.).
Demgegenüber sind Angebote von Interessenten, bei denen sich ein nur
in ihrer Person begründetes besonderes Interesse auswirkt (vgl. § 6 WertV)
- wie es das Berufungsgericht bezüglich des Interessenten Dr. B. rechts-
fehlerfrei angenommen hat - nicht geeignet, den Marktwert des Objekts wider-
zuspiegeln; sie müssen bei der Wertermittlung daher außer Betracht bleiben.
Entsprechendes gilt für besondere Interessen oder Motivationen einer Partei
des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts. Da es für die Prüfung des Äquivalenz-
verhältnisses allein auf die objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung
ankommt, können solche Motivationen nur für die subjektiven Voraussetzungen
der Sittenwidrigkeit Bedeutung erlangen (vgl. Senat, Urt. v. 30. März 1984,
V ZR 61/83, WM 1984, 874, 875; Urt. v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM
1987, 353, 354; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, NJW-RR 1993, 198, 199; Urt.
v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 431).
c) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht den
durch das Zeugnis des Maklers unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten,
von den 15 Interessenten, die sich bei dem Makler gemeldet und das Schloss
besichtigt hätten, sei etwa die Hälfte bereit gewesen, das Objekt zum inserier-
ten Preis von 250.000 DM zu kaufen, bei der Feststellung des auffälligen Miss-
verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ebenso unberücksichtigt
gelassen hat wie den Vortrag, eine für den Katalog "Schlösser und Gutshäuser
in Mecklenburg-Vorpommern" zuständige Mitarbeiterin eines Landesministeri-
ums habe Interessenten an der Hand gehabt, die bereit gewesen wären,
200.000 DM bis 300.000 DM für Schloss G. zu zahlen.
Zwar können bei schwer zu bewertenden Grundstücken, wie dargelegt,
auch ernste Preisangebote von Interessenten, auf die der Verkäufer nicht ein-
gegangen ist, in die Wertermittlung einbezogen werden. Hiervon ist ersichtlich
auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Vortrag des Beklagten
aber mangels überprüfbarer Angaben zu den Interessenten für nicht erheblich
erachtet. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Ein Sachvortrag ist nur erheblich, wenn die Tatsachen vorgetragen wer-
den, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind,
das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH,
Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.). Hält eine
Partei im Rahmen der Verkehrswertermittlung die Einbeziehung von Angebo-
ten, auf die der Verkäufer nicht eingegangen ist, für erforderlich, gehören zu
diesen Tatsachen - weil es insoweit in besonderem Maß auf die Ernsthaftigkeit
der Angebote ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1963, III ZR 162/63,
WM 1964, 657, 659) - grundsätzlich die Namen der Interessenten. Von dem
Vorliegen eines ernsthaften Angebots kann nämlich, da es sonst an jeglicher
Verbindlichkeit der Offerte fehlte, in aller Regel nur ausgegangen werden, wenn
dem Verkäufer der Name des Interessenten bekannt geworden ist oder sich
von ihm ohne weiteres ermitteln lässt. Andernfalls ist die Annahme berechtigt,
dass es sich bei dem "Angebot" nur um die Kundgabe eines allgemeinen Er-
werbsinteresses handelte; ein solches ist für die Wertermittlung jedoch nicht
relevant.
d) Soweit bei der Verkehrswertermittlung auch der unter Beweis gestellte
Vortrag des Beklagten unberücksichtigt geblieben ist, zwei Interessenten hätten
versucht, den Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger durch Gebote von
260.000 DM und 270.000 DM zu verhindern, wobei der eine um die Vereinba-
rung eines Notartermins gebeten und der andere vorgeschlagen habe, sein
Kaufangebot am Morgen des 21. Dezember 1994 notariell beurkunden zu las-
sen, liegt ebenfalls kein Rechtsfehler vor.
Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht zwar nicht deshalb als un-
erheblich ansehen, weil der Beklagte die Namen der Interessenten nicht ge-
nannt hatte. Anders als bei den Interessenten, die anlässlich der Besichtigung
des Objekts oder gegenüber der Mitarbeiterin des Ministeriums ihr Interesse
bekundet haben sollen, lässt dieser Vortrag nämlich keinen Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der Angebote. Das Vorbringen war aber deshalb nicht ausrei-
chend, weil es mangels näherer Angaben zu den Interessenten und ihrer Er-
werbsmotive nicht erkennen ließ, ob die Angebote von ungewöhnlichen oder
persönlichen Verhältnissen im Sinne von § 6 WertV beeinflusst waren, und das
Berufungsgericht deshalb nicht beurteilen konnte, ob sie als Vergleichsdaten für
die Wertermittlung geeignet waren.
e) Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den pro-
zessualen Anspruch des Beklagten auf mündliche Befragung des Sachverstän-
digen verletzt hat, indem es davon abgesehen hat, den gerichtlich bestellten
Sachverständigen S. zu einer fortgesetzten Erläuterung seines Gutachtens
zu laden.
des rechtlichen Gehörs das Recht zu, den Sachverständigen zu seinem schrift-
lichen Gutachten mündlich zu befragen und ihm dabei die Fragen vorzulegen,
die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält (st.Rspr., vgl. BGHZ 6,
398, 400 f.; 24, 9, 14; BGH, Urt. v. 21. September 1982, VI ZR 130/81, NJW
1983, 340, 341; Urt. v. 17. Dezember 1996, VI ZR 50/96, NJW 1997, 802; Urt.
v. 7. Oktober 1997, VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163; Urt. v. 29. Oktober
2002, VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209 sowie BVerfG NJW 1998, 2273).
Der Tatrichter muss dem von einer Partei rechtzeitig gestellten Antrag, den ge-
richtlichen Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens zu
dessen mündlicher Erläuterung zu laden, deshalb auch dann entsprechen,
wenn die schriftliche Begutachtung aus seiner Sicht ausreichend und überzeu-
gend ist (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996, VI ZR 50/96, NJW 1997, 802; Urt.
v. 27. Januar 2004, VI ZR 150/02, MDR 2004, 699, 700).
Dieses Recht hat das Berufungsgericht verletzt, indem es dem Beklagten
keine ausreichende Gelegenheit gegeben hat, die von ihm für erforderlich ge-
haltenen Fragen an den Sachverständigen zu richten. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts durfte eine Fortsetzung der Anhörung des Sachverstän-
digen nicht abgelehnt werden. Zwar können sich aus den Gesichtspunkten des
Rechtsmissbrauchs und der Prozessverschleppung Beschränkungen des
Rechts auf Befragung des Sachverständigen ergeben (BGHZ 35, 370, 371;
BGH, Urt. v. 21. Oktober 1986, VI ZR 15/85, NJW-RR 1987, 339, 340; Urt.
v. 7. Oktober 1997, VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163). Hierauf konnte sich
das Berufungsgericht indessen nicht stützen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte ursprünglich gehalten war, sei-
nen umfangreichen Fragenkatalog vor der Anhörung am 11. November 2004
bei Gericht einzureichen oder zumindest anzukündigen. Auf die unterbliebene
Ankündigung durfte das Berufungsgericht die Ablehnung einer weiteren Anhö-
rung jedenfalls nicht mehr stützen, nachdem es die Befragung des Sachver-
ständigen am 11. November 2004 mit dem Hinweis, dass Fragen in dem ange-
kündigten Umfang in der Sitzung nicht zu erledigen seien, abgebrochen und
den Beklagten gleichzeitig aufgefordert hatte, seinen Fragenkatalog schriftlich
einzureichen, damit Gericht, Gegner und Sachverständiger sich darauf vorbe-
reiten könnten.
Hierdurch hat das Berufungsgericht bei dem Beklagten - der ausweislich
des Sitzungsprotokolls zu diesem Zeitpunkt erst drei Fragen an den Sachver-
ständigen gerichtet hatte - nämlich den Eindruck erweckt, er erhalte Gelegen-
heit, die Befragung in einem weiteren Termin fortzusetzen. Indem es dem Be-
klagten durch seine Verfahrensgestaltung nachfolgend aber keine Möglichkeit
gegeben hat, den Sachverständigen weiter zu befragen, hat sich das Gericht zu
seinem eigenen Verhalten in der Sitzung vom 11. November 2004 in Wider-
spruch gesetzt und dadurch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ver-
stoßen (vgl. dazu BVerfGE 78, 123, 126; BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998, VIII
ZR 190/98, NJW 1999, 290 f.).
Dafür, dass die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Dezember
2004 formulierten Fragen ihrem Inhalt nach rechtmissbräuchlich sind, ist nichts
ersichtlich; hierauf hat sich das Berufungsgericht auch nicht gestützt. Es hat
lediglich gemeint, der Fragenkatalog sei in der Sache nicht geeignet, das Er-
gebnis der Beweisaufnahme zugunsten des Beklagten zu ändern. Mit dieser
Begründung konnte eine (weitere) Anhörung des Sachverständigen, wie darge-
legt, aber nicht abgelehnt werden.
2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die
subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit seien erfüllt, weil der Beklagte
einen bei dem Kläger bestehenden Mangel an Urteilsvermögen im Sinne des
§ 138 Abs. 2 BGB ausgenutzt habe.
a) Ein Mangel an Urteilsvermögen ist gegeben, wenn dem Betroffenen in
erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich durch vernünftige Beweggründe lei-
ten zu lassen (vgl. Staudinger/Sack, BGB [2003], § 138 Rdn. 209). Dazu zählt
insbesondere die Unfähigkeit, die für und gegen ein konkretes Rechtsgeschäft
sprechenden Gründe zu erkennen und die beiderseitigen Leistungen vor die-
sem Hintergrund sachgerecht zu bewerten (vgl. MünchKomm-BGB/Mayer-
Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 138 Rdn. 151; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB,
§ 138 Rdn. 53). Im Gegensatz zu der in § 138 Abs. 2 BGB ebenfalls aufgeführ-
ten erheblichen Willenschwäche, bei der der Betroffene die Tragweite des
Rechtsgeschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen
Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht verhalten kann, ist der von mangeln-
dem Urteilsvermögen Betroffene nicht in der Lage, Inhalt und Folgen des Ge-
schäfts richtig zu erkennen und einzuschätzen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
65. Aufl., § 138 Rdn. 72 f.). Dies wird häufig auf Verstandesschwäche, gerin-
gem Bildungsgrad oder hohem Alter beruhen. Kein Fall von mangelndem Ur-
teilsvermögen liegt demgegenüber vor, wenn die Vertragspartei nach ihren Fä-
higkeiten zwar in der Lage war, die Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts
sachgerecht zu bewerten, diese Fähigkeiten vor dem Vertragsabschluss aber
nicht oder nur unzureichend eingesetzt hat. Der Wuchertatbestand soll weder
vor einer unrichtigen Einschätzung der Wirtschaftlichkeit eines Rechtsgeschäfts
noch vor enttäuschten Spekulationen schützen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1976,
V ZR 170/74, WM 1976, 926, 927; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/
Rdn. 23).
b) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen
werden, dass es dem Kläger bezüglich des mit dem Beklagten geschlossenen
Kaufvertrags an Urteilsvermögen in diesem Sinne gemangelt hat. Anhaltspunk-
te dafür, dass dem Kläger, einem Diplom-Betriebswirt, die Fähigkeit fehlte, die
Vor- und Nachteile des mit dem Beklagten geschlossenen, von seinem Inhalt
her leicht durchschaubaren Grundstückskaufvertrags sachgerecht zu bewerten,
zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Es stellt vielmehr darauf ab, dass der Er-
werb des mit einer Herrenhausruine bebauten Grundstücks im Hinblick auf den
hohen Sanierungsbedarf des Objekts, den fehlenden finanziellen Mitteln des
Klägers und mangels erkennbaren Nutzungskonzepts unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten unsinnig erscheine und sich auch nicht durch ein Affektionsin-
teresse des Klägers erklären lasse, und folgert hieraus, dass der Erwerb auf
einem Mangel an Urteilsvermögen beruhe.
Das genügt zur Feststellung mangelnden Urteilsvermögens indessen
nicht. Zwar kann der Umstand, dass ein Rechtsgeschäft erkennbar unrentabel
und sein Abschluss auch nicht auf ein Affektionsinteresse zurückzuführen ist,
ein Indiz für die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen sein, den Inhalt des Ge-
schäfts vernünftig einzuschätzen. Hinzukommen müssen aber weitere Umstän-
de, die verdeutlichen, dass die Vertragspartei nicht nur einer Fehleinschätzung
erlegen ist, sondern dass sie nach ihren intellektuellen Fähigkeiten nicht in der
Lage war, zu einem sachgerechten Urteil über die Wirtschaftlichkeit des Vertra-
ges zu gelangen. Das folgt nicht zuletzt daraus, dass wegen der weitgreifenden
Folgen des Wuchers - die Nichtigkeit erstreckt sich hier nicht nur auf das
Grundgeschäft, sondern auch auf die abstrakten Erfüllungsleistungen (vgl. Se-
nat, Urt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007) - strenge Anfor-
derungen an die zum subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB zu treffen-
den Feststellungen gerechtfertigt sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, XI ZR
77/93, NJW 1994, 1275; Hagen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf,
8. Aufl., Rdn. 52).
Solche weiteren Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Dass der Kläger die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen wirtschaftlichen
Parameter möglicherweise falsch eingeschätzt, sich also verkalkuliert oder - im
Hinblick auf die Erwartung steigender Preise für Schlösser und Herrenhäuser in
den neuen Bundesländern - verspekuliert hat, lässt allein noch nicht auf einen
Mangel an Urteilsvermögen im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB schließen und
kann daher keine Grundlage für den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens bilden.
III.
Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sa-
che ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sich anhand der von dem Beru-
fungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen lässt, ob der zwischen
den Parteien geschlossene Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft im
Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 301).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Sollte - was erforderlichenfalls allerdings neuer Feststellungen
bedarf - zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missver-
hältnis bestehen, der vereinbarte Kaufpreis also mindestens knapp doppelt so
hoch sein wie der objektive Wert des verkauften Grundstücks, wäre nach der
Rechtsprechung des Senats der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des
Beklagten zulässig (Senat, BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.N.). Die damit begrün-
dete tatsächliche Vermutung kann allerdings durch besondere Umstände er-
schüttert sein. Als ein solcher Umstand kommt in Betracht, dass die Beurteilung
des Verkehrswerts für die Vertragsparteien schwierig war, etwa weil es an ei-
nem funktionierenden Grundstücksmarkt fehlte (vgl. Senat, Urt. v. 21. März
1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156; vgl. auch Senat, Urt. v. 27. Septem-
ber 2002, V ZR 218/01, WM 2003, 642, 644); ähnlich kann es bei einem selte-
nen Objekt liegen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein repräsentativer
Markt für vergleichbare Objekte nicht vorhanden war. Ob die Vermutung ver-
werflicher Gesinnung unter diesem Aspekt tatsächlich erschüttert ist, kann al-
lerdings nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls
entschieden werden.
Einzubeziehen in diese Würdigung sind hier zum einen der Umstand,
dass der Beklagte das Grundstück zwei Jahre vor dem Verkauf an den Kläger
zu einem Bruchteil des mit diesem vereinbarten Kaufpreises erworben hatte,
zum anderen aber auch sein Vortrag, der Makler B. und die Mitarbeiterin
des Ministeriums T. hätten ihm von mehreren Interessenten berichtet,
die bereit gewesen wären, das Grundstück zu einem ähnlichen Preis zu erwer-
ben, wie ihn der Kläger akzeptiert habe. Trifft dieser Vortrag zu, könnte die
Vermutung einer verwerflichen Gesinnung erschüttert sein, weil der Beklagte
dann möglicherweise annehmen durfte, der von ihm geforderte Preis bewege
sich im Rahmen des Marktüblichen. Hierbei ist es - anders als bei der Frage der
objektiven Wertermittlung - ohne Belang, dass der Beklagte Einzelheiten zu den
Interessenten, insbesondere deren Namen, nicht genannt hat. Solche Einzel-
heiten sind im Hinblick auf die Frage der verwerflichen Gesinnung nur für die
Beurteilung der Richtigkeit des Vortrags, nicht aber für seine Erheblichkeit von
Bedeutung. Ihr Fehlen berechtigt den Tatrichter deshalb nicht, von einer Be-
weiserhebung abzusehen; sofern ihm die Einzelheiten für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, kann er die Zeugen bei
der Beweisaufnahme hiernach fragen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR
123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Urt. v. 29. September 1992, X ZR 84/90, NJW-
RR 1993, 189, 190; Urt. v. 21. Januar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859,
1860; Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287).
2. Sollte der Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wird der Rückzahlungsanspruch nicht dadurch
ausgeschlossen oder verringert, dass der Kläger infolge der zwischenzeitlich
erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht mehr in der Lage ist, es
an den Beklagten zurück zu übertragen. Da der Beklagte das aus dem Rechts-
geschäft Erlangte im Fall seiner Nichtigkeit nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB he-
rausgeben muss und die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnli-
ches Rechtsgeschäft benachteiligten Partei keine Anwendung findet (Senat,
BGHZ 146, 298, 307 f.), kann der Kläger die Herausgabe der von ihm erbrach-
ten Leistung oder den Wertersatz hierfür (§ 818 Abs. 2 BGB) unabhängig von
der Rückgewähr der empfangenen Leistung verlangen.
3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur er-
neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
keit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Krüger Klein Lemke
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2003 - 319 O 275/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2005 - 8 U 69/03 -