BGH Beschluss vom 13.09.2005 – VI ZB 84/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO §§ 492 Abs. 1, 485 Abs. 2, 397, 402
Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen
Anhörung sind auch im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zu-
lässig.
BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - VI ZB 84/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbehelfe der Antragsgegner werden der Beschluss
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
20. Oktober 2004 und die Beschlüsse der 14. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2004,
17. Februar 2004 und 30. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die
14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückver-
wiesen.
Gegenstandswert: 7.500 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat im selbständigen Beweisverfahren die Begutach-
tung zahnärztlicher Leistungen der Antragsgegner im Oberkiefer und Unterkie-
fer durch einen Sachverständigen begehrt. Auf Beweisbeschluss des Landge-
richts hat der Sachverständige G. das schriftliche Gutachten vom 22. August
2003 erstattet. Nach Einwendungen und Fragen der Antragsgegner hat der
Sachverständige ein schriftliches Ergänzungsgutachten erstellt. Die Antrags-
gegner haben daraufhin beantragt, den Sachverständigen zur Erläuterung von
Gutachten und Ergänzungsgutachten zu laden und vorsorglich die Einholung
eines Obergutachtens beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 10. Februar
2004 diese Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der An-
tragsgegner hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts den Beschluss der Ein-
zelrichterin erneut als Kammerbeschluss erlassen und mit weiterem Beschluss
der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die
sofortige Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen und hin-
sichtlich des Hilfsantrags auf Einholung eines Obergutachtens als unzulässig
verworfen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anhörungsrecht
stehe den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren nach § 485
Abs. 2 ZPO nicht zu. Diese Bestimmung sehe ausschließlich das schriftliche
Gutachten als Beweismittel vor. Die Verweisung des § 492 Abs. 1 ZPO sei da-
her dahin einzuschränken, dass die Vorschriften über die mündliche Befragung
mündliche Anhörung könne im selbständigen Beweisverfahren nur zu dem
Zweck einer gütlichen Einigung nach freiem Ermessen des Gerichts angeordnet
werden. Dem Gericht des selbständigen Beweisverfahrens obliege keine end-
gültige Bewertung des schriftlichen Gutachtens. Das Landgericht habe eine
mündliche Erörterung ohne Ermessensfehler abgelehnt, weil eine Einigung der
Parteien nicht zu erwarten sei. Eine Aufklärung des behaupteten Widerspruchs
zwischen dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten sei auch auf schriftli-
chem Wege möglich. Hinsichtlich des Hilfsantrags sei ohnedies die nicht mit
Gründen versehene sofortige Beschwerde nicht statthaft. Die Einholung eines
weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO stehe im freien Ermessen des Gerichts.
Die Entscheidung betreffe daher die Art der Beweisaufnahme, die nach § 355
Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen sei.
Mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden
verfolgen die Antragsgegner ihre Anträge auf Anhörung des Sachverständigen,
hilfsweise Einholung eines Obergutachtens weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerden sind nach Zulassung durch das Beschwerde-
gericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der "Revision" ist als
Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen, ohne dass es einer Berichti-
gung (§ 319 Abs. 1 ZPO) bedarf.
Die Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2
Nr. 1, 575 ZPO).
a) Die sofortige Beschwerde war statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl.
OLG Düsseldorf, NZBau 2000, 385, 386 m.w.N. zum früheren Recht). Anders
als bei der Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren (vgl. § 355 Abs. 2 ZPO)
handelt es sich bei der Zurückweisung des Gesuchs um Anhörung eines Sach-
verständigen im selbständigen Beweisverfahren um eine Entscheidung, die das
Verfahren weitgehend abschließt und die deshalb nicht erst in einem mögli-
cherweise folgenden Rechtsstreit zur Hauptsache geklärt werden kann (vgl.
OLG Düsseldorf aaO).
b) Die sofortige Beschwerde war zulässig, insbesondere form- und frist-
gerecht eingelegt und begründet worden (§§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg.
Die Frage, ob die mündliche Erläuterung eines Gutachtens durch den
Sachverständigen
im Rahmen eines zulässigen
(vgl. Senatsbeschluss
BGHZ 153, 302 ff.) selbständigen Beweisverfahrens nur nach §§ 492 Abs. 3,
411 Abs. 3 ZPO zum Zweck einer gütlichen Einigung nach freiem Ermessen
des Gerichts angeordnet werden kann oder ob sie auf Antrag einer Partei auch
im selbständigen Beweisverfahren des § 485 Abs. 2 ZPO stets zu erfolgen hat,
ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
a) Die Vertreter der Ansicht, der sich das Beschwerdegericht ange-
schlossen hat, wollen der Bestimmung des § 485 Abs. 2 ZPO entnehmen, dass
ausschließlich die schriftliche Begutachtung als Beweismittel vorgesehen und
daher auch die mündliche Erläuterung nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. LG
Köln, WuM 1998, 110; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 485 Rdn. 8; Thomas/
Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 485 Rdn. 5; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl.,
§ 487 Rdn. 13).
Demgegenüber lässt die Gegenmeinung unter Hinweis auf §§ 492
Abs. 1, 411 Abs. 3 ZPO auch im Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO die mündli-
che Anhörung des Sachverständigen zu (vgl. OLG München, BauR 1994, 663,
664; OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat], JurBüro 1992, 425, 426; NZBau aaO;
[23. Zivilsenat] BauR 1993, 637, 638; [9. Zivilsenat] MDR 1994, 939, 940; OLG
Köln, OLGR 1997, 69, 70; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 787, 788; OLG
Hamburg, OLGR 2003, 263, 264; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 492 Rdn. 1). Dieser Auffassung schließt sich
der erkennende Senat an.
b) Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständi-
gen und dessen mündliche Anhörung sind im selbständigen Beweisverfahren
zulässig und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch geboten.
Dafür spricht zunächst der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. § 492
Abs. 1 ZPO erklärt die für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels gel-
tenden Vorschriften uneingeschränkt für anwendbar. Hiernach sind auch § 411
fluss des Art. 103 Abs. 1 GG das Recht geben, den Sachverständigen in den
Grenzen von Verspätung und Rechtsmissbrauch zumindest einmal persönlich
zu hören (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002,
120, 121 f.; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927; vom
27. Januar 2004 - VI ZR 150/02 - VersR 2004, 1579; Senatsbeschluss vom
10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - z.V.b.).
Ein engeres Verständnis dahin, dass die Anhörung nur zu dem Zweck
einer gütlichen Einigung nach freiem Ermessen des Gerichts angeordnet wer-
den könnte, ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht ange-
zeigt. Das selbständige Beweisverfahren soll zwar die gütliche Streitbeilegung
fördern. Eine vergleichsweise Regelung wird durch die Behebung von Zweifeln
und Unklarheiten des schriftlichen Gutachtens auch leichter erreicht werden
können. Die zu erwartende Einigung ist jedoch nicht Voraussetzung für die
Durchführung einer mündlichen Erläuterung. Die selbständige Beweiserhebung
steht einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (vgl. § 493 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren hat da-
her zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechts-
streit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO (vgl. dazu Senats-
urteile vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 und vom 16. März
1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716, 717) eingeholt werden kann (vgl. Quack,
BauR 1991, 278, 281). Diese präkludierende Wirkung eines im selbständigen
Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO erhobenen Sachverständigenbewei-
ses wäre ohne die Wahrung des rechtlichen Gehörs und damit des Fragerechts
dem kann nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass der erhobene Be-
weis durch Sachverständigengutachten möglichst von Bestand ist (vgl. BT-
Drucks. 11/3621 S. 42 zu § 492 ZPO).
3. Hinsichtlich des lediglich vorsorglich gestellten Hilfsantrags bedarf es
keiner Entscheidung des Senats, denn die Rechtsbeschwerde hat bereits im
Hauptantrag Erfolg. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass § 412 Abs. 1 ZPO
zwar ebenfalls im selbständigen Beweisverfahren anzuwenden ist (§ 492 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Gutachten einzuholen ist, sind
indes streng (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - aaO und vom
16. März 1999 - VI ZR 34/98 - aaO) und hier nicht ersichtlich gegeben.
4. Nach allem ist der Beschluss des Beschwerdegerichts ebenso aufzu-
heben wie derjenige des Landgerichts. Der Senat hält es für angezeigt, die Zu-
rückverweisung an die Zivilkammer der ersten Instanz auszusprechen. Diese
wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des entscheidenden Senats erneut
über den Antrag der Beklagten auf Anhörung des Sachverständigen zu ent-
scheiden haben.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr