BGH Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 98/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Februar 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1; BGB § 1281 Satz 2 Halbs. 1; AGB-Banken Nr. 14
a) Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ih- rem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zuläßt ("Kontosperre").
b) Läßt die Bank es zu, daß der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie in- soweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Konto- stand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (im Anschluß an BGHZ 150, 122, 125 f).
BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden - unter Zurückwei-
sung im übrigen - die Urteile des 9. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Stuttgart vom 19. März 2003 und der 7. Zivilkam-
mer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2002 teilweise
aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.979,90
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 27. Juni 2002
zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 26 % der Kosten der ersten und zweiten In-
stanz und 27 % der Kosten des Revisionsverfahrens. Im übri-
gen trägt der Kläger die Verfahrenskosten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der M. GmbH (i.F.: Schuldnerin). Diese unterhielt bei
der verklagten Bank ein im Guthaben geführtes Kontokorrentkonto. Im Rahmen
einer Kreditlinie von 700.000 DM hatte die Beklagte der Schuldnerin einen So-
lawechselkredit zur Verfügung gestellt, der in Höhe von 500.000 DM bis zum
6. August 2001 verlängert worden war. Ferner hatte die Beklagte der Schuldne-
rin im Jahre 2001 ein Mietaval in Höhe von 42.000 DM eingeräumt.
Nachdem die Beklagte von der Schuldnerin über Liquiditätsprobleme
informiert worden war, kündigte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2001 die Kreditli-
nie; zugleich teilte sie mit, das "gemäß Ziff. 14 AGB als Sicherheit haftende
Guthaben" auf dem Kontokorrentkonto in Höhe von 542.000 DM gesperrt zu
haben.
Am 19. Juli 2001 stellte die Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit ei-
nen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am
19. Juni 2001, einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags, hatte sich das
Guthaben auf dem Konto noch auf etwa 1 Million DM belaufen. Bis zum 2. Juli
2001 hatte sich der Kontostand auf 393.396,23 DM verringert. Am 9. Juli 2001
stand das Konto mit 564.430,92 DM im Haben.
Am 6. August 2001 - nach Eintritt der Fälligkeit des Diskontkredits - ver-
rechnete die Beklagte ihre daraus folgende Forderung mit dem Kontoguthaben.
Am 1. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger
zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem die Beklagte im Dezember 2001 aus
dem Mietaval in Anspruch genommen worden war und Zahlung geleistet hatte,
verrechnete sie auch die daraus herrührende Forderung mit dem gesperrten
Kontoguthaben.
Der Kläger hat die Verrechnungen angefochten und die Beklagte auf
(cid:0)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:13)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:2)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:23)(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)
(cid:1) (cid:31)"!$#%(cid:20)(cid:15)(cid:1)&(cid:19)(cid:2)#(cid:15)(cid:6)’(cid:6)((cid:1)
Zahlung von zunächst 290.328,72
vor dem Landgericht in Höhe von 286.905,94
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Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil - unter Abweisung im übri-
gen - in Höhe von 277.120,20
ätigt. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zu-
(cid:3)9(cid:1)%(cid:5)(cid:7)(cid:6)
gelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Beklagten hat teilweise Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne die von der Be-
klagten am 9. Juli 2001 durchgeführte Sperrung des Kontokorrentkontos gemäß
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten und von der Beklagten die Zahlung des da-
mals einbehaltenen Betrages von 542.000 DM (= 277.120,20
:";
(cid:1)(cid:4)(cid:14)5!$#(cid:4)(cid:0)(cid:2)(cid:20)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:28)(cid:27)<(cid:29)
Kontosperrung sei eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO. Die dadurch
erlangte Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem Wechselkredit und
dem Mietaval sei über das ihr gemäß Nr. 14 AGB-Banken zustehende Pfand-
recht hinausgegangen. Die dadurch bewirkte Sicherung der Bank greife erst
(cid:8) (cid:8) ) (cid:8) (cid:8) (cid:1)
ein, wenn der Sicherungsfall eingetreten sei. Bis dahin habe der Bankkunde die
volle Verfügungsfreiheit über die verpfändeten Werte. Als die Beklagte durch
die Kontosperrung von dem Pfandrecht Gebrauch gemacht habe, seien die ge-
sicherten Forderungen noch nicht fällig gewesen, habe mithin noch keine
Pfandreife vorgelegen. Die Beklagte sei auch nicht aus § 1281 BGB zur Konto-
sperrung berechtigt gewesen, weil diese Vorschrift durch die Regelung über
das AGB-Pfandrecht abbedungen worden sei. Die Kontosperrung sei inkongru-
ent, weil dadurch im Ergebnis die Kredite der Beklagten vor Fälligkeit zurück-
geführt worden seien. Die Kontosperrung sei geeignet gewesen, die anderen
Gläubiger zu benachteiligen. Da die Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit an-
fechtbar erlangt habe, seien auch die Verrechnungen anfechtbar.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in
wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Soweit sich die Anfechtung gegen die am 6. August 2001 in Höhe von
500.000 DM im Verrechnungswege erlangte Befriedigung der Beklagten richtet,
hat die Revision überwiegend Erfolg. Nur in Höhe von 106.603,77 DM ist die
Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die Klägerin die
Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
a) Die durch Verrechnung erlangte Befriedigung ist, für sich genommen,
nicht als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Zu dem
genannten Zeitpunkt war die Diskontkreditverbindlichkeit der Schuldnerin fällig.
b) Die Befriedigung ist insofern inkongruent, als sie durch die zuvor ver-
hängte Kontosperre ermöglicht wurde und die Kontosperre ihrerseits als inkon-
gruente Sicherungsmaßnahme anfechtbar ist. In Höhe von 393.396,23 DM
scheidet eine Anfechtung aus, weil die Kontosperre insoweit durch ein Pfand-
recht der Beklagten gedeckt war; nur in Höhe der restlichen (500.000 DM
./. 393.396,23 DM =) 106.603,77 DM greift die Anfechtung durch.
aa) Die Kontosperre ist eine "Rechtshandlung" im Sinne der §§ 129 ff
InsO. Darunter ist jede Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wir-
kung auslöst, gleichgültig ob diese selbst gewollt ist oder nicht. Der Begriff ist
weit gefaßt, damit grundsätzlich alle Arten gläubigerbenachteiligender Maß-
nahmen Gegenstand einer Anfechtung sein können (MünchKomm-InsO/
Kirchhof, § 129 Rn. 7). Durch die Kontosperre verhinderte die Beklagte weitere
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Guthaben, um sich dieses bis zur Fällig-
keit ihrer Forderungen als Pfand zu sichern (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember
2003 - IX ZR 9/03, z.V.b.).
bb) Gläubigerbenachteiligend war die Kontosperre, weil sie dazu diente,
die Beklagte - unter Ausschluß aller anderen Gläubiger - zu befriedigen. Hätte
die Beklagte das Guthaben nicht blockiert, hätte nach Feststellung des Beru-
fungsgerichts die Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung anderweitig darüber ver-
fügt.
cc) Die Kontosperre ist allerdings nur zum Teil inkongruent, nämlich in-
soweit, als das Pfandrecht, auf das die Beklagte sich stützte, seinerseits inkon-
gruent ist. Im übrigen ist sie kongruent.
(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der
Beklagten am 9. Juli 2001 an dem gesamten Kontoguthaben von damals
564.430,92 DM ein Pfandrecht gemäß Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken zu-
stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Beklagte von ih-
rem Pfandrecht in der Weise Gebrauch machen, daß sie das Konto in Höhe der
Forderung aus dem Diskontkredit, die ihr gegen den Kontoinhaber zustand,
sperrte. Daß diese Forderung noch nicht fällig war, ändert daran nichts.
Zwar darf der Pfandgläubiger das Pfand erst nach Eintritt der Pfandreife,
also nach Fälligkeit der gesicherten Forderung, verwerten. Die Kontosperre war
jedoch noch keine Verwertungsmaßnahme, sondern diente nur der Sicherstel-
lung der späteren Verwertung.
Die Sicherstellung der späteren Verwertung durch eine Kontosperre war
durch § 1281 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gedeckt (vgl. Bülow, Recht der Kreditsi-
cherheiten 6. Aufl. Rn. 700). Nach dieser Vorschrift kann der Pfandgläubiger vor
Pfandreife verlangen, daß der Schuldner an ihn und den Gläubiger gemein-
schaftlich leistet. Bei Identität von Schuldner und Pfandgläubiger - wie sie für
das AGB-Pfandrecht der Banken kennzeichnend ist, soweit Ansprüche des
Kunden gegen die Bank selbst erfaßt werden (vgl. BGHZ 93, 71, 76; BGH, Urt.
v. 15. November 1961 - V ZR 52/60, WM 1962,183,185; v. 9. Juni 1983 - III ZR
105/82, NJW 1983, 2701, 2702; v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988,
3260, 3262) - kann der Gläubiger (Kunde) nicht Leistung an sich verlangen
(BGH, Urt. v. 20. Dezember 1955 - I ZR 171/53, LM § 610 BGB Nr. 1 = WM
1956, 217, 218). Ebensowenig kann er verlangen, daß der Schuldner (Bank)
auf seine Anweisung an einen Dritten leistet. Dadurch wird das Konto faktisch
"gesperrt".
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Regelung des § 1281
Satz 2 Halbsatz 1 BGB auch nicht durch die Vereinbarung über das Pfandrecht
gemäß Nr. 14 AGB-Banken abbedungen worden. Im Gegensatz zu Nr. 14
Abs. 2 Satz 2 AGB-Banken, wonach das Pfandrecht die aus einer Haftungs-
übernahme folgende Schuld erst ab deren Fälligkeit sichert (vgl. dazu BGH, Urt.
v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, z.V.b.), folgt aus dem Wortlaut der Nr. 14
Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken nicht, daß dem Bankkunden bis zum Eintritt der
Pfandreife die volle Verfügungsfreiheit über sein Kontoguthaben erhalten blei-
ben muß. Wenn es dort heißt, das Pfandrecht diene der Sicherung aller beste-
henden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden
"zustehen", bedeutet dies nicht, daß die Sicherung der Bank nur dann eingreift,
wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Andernfalls wäre die Erwähnung der
künftigen und bedingten Ansprüche nicht verständlich. Die Auslegung des Be-
rufungsgerichts verträgt sich auch nicht mit Sinn und Zweck des AGB-Pfand-
rechts. Wenn die Bank bis zur Pfandreife nichts unternehmen könnte, um ihr
Pfandrecht zu sichern, wäre dieses weitgehend im Wert gemindert. Eine Kündi-
gung des Kredits, die nicht zur sofortigen Fälligkeit geführt hat, würde der Kun-
de vielfach zum Anlaß nehmen, das Konto "abzuräumen". Dem muß die Bank
vorbeugen können.
Der Hinweis auf die Freigaberegelung in Nr. 16 Abs. 2 Satz 2 AGB-
Banken, mit dem die Revisionserwiderung (gestützt auf Merkel, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 93 Rn. 203) die Ansicht des
Berufungsgerichts verteidigt, verfängt nicht. Wenn die Bank verpflichtet ist, dem
Pfandrecht unterliegende Gegenstände freizugeben, soweit der realisierbare
Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend über-
steigt, und in diesem Rahmen auch verpflichtet ist, Aufträge des Kunden über
die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen, folgt daraus umgekehrt,
daß unterhalb der Deckungsgrenze ein Freigabeanspruch nicht besteht. Inso-
weit wird also das Sicherungsbedürfnis der Bank anerkannt. Diesem kann sie
auch schon vor Pfandreife Geltung verschaffen.
Unerheblich ist, daß die Bank im Laufe einer störungsfreien Giro- oder
Kontokorrentbeziehung den Kunden weiter über die Guthaben auf den Konten
verfügen läßt. Dadurch werden die abverfügten Beträge von dem Pfandrecht
freigegeben; neue Zahlungseingänge fallen statt dessen darunter (vgl. Ober-
müller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 6.218a). Selbst wenn die-
ses Verfahren längere Zeit praktiziert wird, ist die Bank nicht gehindert, jederzeit
auf das Pfandrecht zurückzugreifen, wenn es zur Absicherung eines Kredits
benötigt wird (Obermüller, aaO; vgl. ferner Gößmann, in: Gößmann/Wagner-
Wieduwilt/Weber, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken 1993
Rn. 1/383; Steppeler/Künzle, Kommentar zu den Sparkassen-AGB 3. Aufl.
Nr. 21 AGBSp Anm. II D). Sie kann dann eine interne Sperre verhängen, von
welcher der Kunde nur Kenntnis erhält, wenn er eine Verfügung treffen und die
Bank diese nicht zulassen will, oder - wie im vorliegenden Fall - eine externe
Sperre vornehmen.
Daran ändert nichts der - für sich genommen zutreffende - Hinweis der
Revisionserwiderung, daß die Giro- oder Kontokorrentabrede die Bank ver-
pflichtet, den Kunden bei ausreichender Deckung jederzeit über sein Kontogut-
haben verfügen zu lassen. Diese Verpflichtung wird durch das Recht zur Siche-
rung aus dem AGB-Pfandrecht aufgehoben. Entgegen der Ansicht der Revisi-
onserwiderung wird der Kunde dadurch, daß die Bank unter Berufung auf ihr
AGB-Pfandrecht bereits vor Pfandreife ein Kontoguthaben sperren kann, auch
nicht in unangemessener Weise benachteiligt. Zwar ist der Kunde dann gehin-
dert, sein Guthaben, soweit die Sperre reicht, zur Befriedigung anderer Gläubi-
ger zu verwenden. Es ist indessen jeder Verpfändung eines Rechts wesensei-
gen, daß der Inhaber über das verpfändete Recht nicht mehr beliebig disponie-
selbst richtet, nicht gegen diesen durchsetzen kann.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht die Akzessorietät des
Pfandrechts ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend ist, daß die Bank für ihre
Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung jederzeit - selbst wenn
die Ansprüche noch bedingt oder noch nicht fällig sind - von dem Kunden Si-
cherheiten (auch solche akzessorischer Art) verlangen kann (Nr. 13 Abs. 1
Satz 1 AGB-Banken). Erhöht sich das Risiko der Bank, ohne daß bereits der
Sicherungsfall eingetreten wäre, kann sie zusätzliche Sicherheiten verlangen
(Nr. 13 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken; vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18. Dezember 1980
- III ZR 157/78, WM 1981, 150, 151; Beschl. v. 28. Februar 1985 - III ZR
223/83, WM 1985, 769). Würde ihr dies verwehrt, könnte sie den Kredit mit so-
fortiger Wirkung kündigen (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken). Dann kann sie vor Ein-
tritt des Sicherungsfalls auch eine bereits bestellte Sicherheit in der Weise "ak-
tivieren", daß eine spätere Verwertung erleichtert wird.
(2) Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Kläger das
Pfandrecht erfolgreich angefochten hat (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO), ist zu beja-
hen, soweit es innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden ist.
Das Pfandrecht an der Forderung des Kunden gegen die Bank entsteht,
wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, wenn nicht schon mit Ent-
stehung des Anspruchs auf Gutschrift, so spätestens mit Entstehung des An-
spruchs aus der Gutschrift (BGHZ 135, 140, 148; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996
- IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2082; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, NJW 2003,
2171; vgl. Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 19 Rn. 13). Auf die An-
zeige an den Schuldner (§ 1280 BGB) kommt es bei der Bestellung eines
Pfandrechts an eigener Schuld nicht an (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1955 aaO;
Bunte, aaO Rn. 30). Fällt dieser Entstehungszeitpunkt in die Monatsfrist des
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, ist das Pfandrecht inkongruent und somit ohne weite-
res anfechtbar (BGHZ 150, 122, 125 f).
Bei ihrem Hinweis darauf, daß der Beklagten bereits am 19. Juni 2001,
einen Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
ein Pfandrecht am Guthaben der Schuldnerin in Höhe von 542.000 DM zuge-
standen habe, läßt die Revision einen wesentlichen Umstand außer acht. Un-
streitig belief sich der Kontostand am 19. Juni 2001 zwar auf mehr als
542.000 DM, nämlich auf etwa 1 Million DM. Durch Sollbuchungen sank der
Kontostand aber bis zum 2. Juli 2001 auf 393.396,23 DM. Da die Beklagte die-
se Verminderung des Kontostandes hingenommen hat, ist das Pfandrecht in
entsprechender Höhe freigegeben worden (Obermüller, aaO Rn. 6.218a). Zwar
stieg der Kontostand anschließend bis zum 9. Juli 2001 infolge von neuen Gut-
schriften wieder auf 564.430,92 DM. Das durch die neuen Gutschriften entstan-
dene Pfandrecht ist jedoch (in Höhe von 106.603,77 DM) inkongruent.
Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand-
lung vor dem Senat geäußerten Ansicht gilt nicht etwa deshalb etwas anderes,
weil die Soll- und Habenbuchungen insgesamt als Bargeschäft anzusehen wä-
ren. Ob die dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ
150, 122, 127 ff) überhaupt auf im Haben geführte Konten anzuwenden sind,
erscheint zweifelhaft, weil Sollbuchungen auf einem solchen Konto keine Kre-
ditgewährung darstellen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Die Rechtsfi-
gur des Bargeschäfts hat nur für die Frage der Anfechtbarkeit von Verrechnun-
gen Bedeutung. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber darum, wann ein
Pfandrecht entsteht und ob dieser Zeitpunkt in die Krise im Sinne des Anfech-
tungsrechts fällt.
2. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß die Beklagte in den
Vorinstanzen zur Rückzahlung des Betrages von 42.000 DM verurteilt worden
ist, den sie sich zum Zwecke der Befriedigung wegen der Mietavalforderung
verschafft hat, bleibt sie erfolglos.
Den fraglichen Betrag hat die Beklagte erst nach Eröffnung des Insol-
venzverfahrens erlangt. Insofern steht § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO der Wirksamkeit
der Aufrechnung entgegen. Der Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten ist
erst nach Insolvenzeröffnung und erst zu einem Zeitpunkt unbedingt geworden,
nachdem die Guthabenforderung der Schuldnerin fällig war (Obermüller, aaO
Rn. 5.427a).
Die Lage der Beklagten wäre nur dann günstiger, wenn die Forderung,
die sie verrechnet hat, durch ein insolvenzfestes Pfandrecht gesichert gewesen
wäre. Indes reichte das Pfandrecht, wie im Vorstehenden unter 1. ausgeführt,
nicht einmal hin, um die zuvor aufgerechnete Forderung von 500.000 DM in
vollem Umfang anfechtungsfest zu sichern. Das Pfandrecht für die darüber hin-
aus bestehende Forderung von 42.000 DM unterliegt daher ebenfalls der An-
fechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
III.
Da im Tatsächlichen nichts mehr aufzuklären ist, kann der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Beklagte hat gemäß § 143 Abs. 1 InsO 106.603,77 DM (inkongru-
enter Teil der Verrechnung der Forderung aus dem Diskontkredit) und
42.000 DM (Verrechnung der Forderung aus dem Mietaval) an den Kläger zu-
rückzuzahlen, insgesamt also 148.603,77 DM. Dies entspricht nach nunmehri-
ger Währung 75.979,90
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak
(cid:27)