Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 6/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 6/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 20. September 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Kinder II

MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2

Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 6/05 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Köln vom 22. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kläge-

rin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertreibt die-

se unter Verwendung von Marken, die mit dem Begriff "Kinder" beginnen. Sie

ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen am 11. August 1980 für "gefüllte

Vollmilchschokolade" eingetragenen Wortmarke (Nr. 1 006 192) "Kinderschoko-

lade" und der am 12. August 1991 für "Schokolade" eingetragenen nachfolgen-

den (farbigen) Wort-/Bildmarke (Nr. 1180071):

2

Sie ist weiter Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen mit Priorität vom

9. Mai 1997 für "Schokolade, Schokoladenwaren" eingetragenen nachstehend

wiedergegebenen (schwarz/weißen) Wort-/Bildmarke (Nr. 397 21 063):

4

Die Beklagte stellt Süßwaren her. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom

6. Oktober 1998 für "Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren, nicht-medizini-

sche Kaugummis" eingetragenen Wortmarke Nr. 398 57 206 "Kinder Kram".

Die Klägerin sieht eine Verletzung ihrer Markenrechte in der Benutzung

der Marke "Kinder Kram" durch die Beklagte. Sie hat geltend gemacht, die Mar-

ken der Parteien seien verwechselbar. Sie habe im Jahre 1996 einen Marktan-

teil bei den in Rede stehenden Waren von 75,5 % erreicht, im Geschäftsjahr

1997/1998 mit den Produkten der Marke "Kinder" einen Umsatz von 490 Mio. €

erzielt und im Zeitraum von 1966 bis Februar 2003 mehr als 12,7 Mrd. Produkte

mit der Marke "Kinder" verkauft. In den Jahren 1995 bis 1998 habe sie Werbe-

aufwendungen von 238 Mio. € getätigt. Aufgrund der Vielzahl der von ihr mit

dem Zeichen "Kinder" vertriebenen Produkte und der großen Bekanntheit ihrer

Marken erwarte der Verkehr, dass mit der Marke "Kinder Kram" gekennzeichne-

te Waren von ihr stammten.

5

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten zu untersagen, Zuckerwaren, Back- und Konditor- waren und nicht-medizinische Kaugummis unter der Marke

"Kinder Kram",

wie sie im Markenblatt Heft 4 vom 28. Januar 1999 auf Seite 1051 unter der Nr. 398 57 206 (wie nachfolgend eingeblendet) veröffent- licht worden ist,

8

anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen.

Die Beklagte hat bestritten, dass sich die Marken "Kinder" ohne die gra-

phische Gestaltung durchgesetzt hätten und hat die Ansicht vertreten, die

Schutzfähigkeit der Marken sei auf die konkrete Gestaltung beschränkt. An der

Bezeichnung "Kinder" bestehe ein hohes Freihaltebedürfnis.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-

fungsgericht hat im ersten Berufungsrechtszug die Berufung der Beklagten zu-

rückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2002, 7 = WRP 2001, 57).

Auf die Revision der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Be-

rufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kenn-

zeichnungskraft der Klagemarken und der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen zu-

rückverwiesen (BGHZ 156, 112 - Kinder I).

9

Im zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin den Unterlassungsan-

spruch auch auf die zwischenzeitlich eingetragene schwarz/weiße Wort-/Bild-

marke Nr. 397 21 063 gestützt.

13

Das Berufungsgericht hat im erneuten Berufungsverfahren die Klage ab-

gewiesen.

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-

verweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag wei-

ter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 14

Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG verneint und hierzu ausgeführt:

Eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen

den Klagemarken und dem angegriffenen Zeichen bestehe nicht. Aufgrund des

für das Berufungsgericht bindenden Revisionsurteils stehe fest, dass der Wort-

bestandteil "Kinder" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG absolut schutzunfähig

sei, ohne Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung aus Rechtsgründen keine

Prägung des Gesamteindrucks der Klagemarke Nr. 1180071 bewirken und ihm

auch nicht Schutz als Stammbestandteil eines Serienzeichens zukommen kön-

ne. Dies gelte auch für die erst nach Verkündung des Revisionsurteils in das

Verfahren eingeführte Wort-/Bildmarke Nr. 397 21 063. Der Wortbestandteil

"Kinder" der Klagemarken habe sich zum Zeitpunkt der ersten Kollision der ge-

genüberstehenden Zeichen am 6. Oktober 1998 im Verkehr nicht durchgesetzt.

Für eine Verkehrsdurchsetzung reiche die bloße Bekanntheit des Produkts oder

der Marke nicht aus. Entscheidend sei vielmehr der Zuordnungsgrad zu einem

bestimmten Hersteller. Für das Wort "Kinder" in Maschinenschrift und nicht in

der typischen graphischen Gestaltung ergebe sich aus den von der Klägerin

vorgelegten Gutachten ein Bekanntheitsgrad von 58,3 % des an Schokoladen-

waren interessierten Teils der Bevölkerung. Dieser Prozentsatz könne jedoch

nicht übernommen werden. Ohne Bezeichnung des Herstellers genügten nur

Angaben zu mehreren Bestandteilen einer Produktfamilie, um das produzieren-

de Unternehmen hinreichend zu identifizieren. In welchem Umfang es zu derar-

tigen Mehrfachnennungen gekommen sei, sei dem Gutachten nicht zu entneh-

men.

14

Sei danach der Wortbestandteil "Kinder" in den Klagemarken mangels

Verkehrsdurchsetzung rein beschreibender Natur und deshalb schutzunfähig,

fehle die notwendige Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen. Die Klage-

marken würden nicht durch den Wortbestandteil "Kinder", sondern nur durch

ihre graphischen Elemente geprägt.

15

Eine Verwechslungsgefahr sei aber auch dann zu verneinen, wenn der

Wortbestandteil "Kinder" in gewissem Umfang die Klagezeichen mitpräge. Die

Klagemarken verfügten im Kollisionszeitpunkt nur über durchschnittliche Kenn-

zeichnungskraft, was in Anbetracht der nur geringen Zeichenähnlichkeit nicht

ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

anzunehmen.

16

Die Klage sei auch nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG er-

folgreich. Die erforderliche Zeichenähnlichkeit zwischen den Klagemarken und

der Kollisionsmarke sei nicht gegeben. Dem beschreibenden Wortbestandteil

"Kinder" komme kein Schutz als bekannte Marke zu und die verbleibenden Be-

sonderheiten der Schreibweise der Klagemarken fänden in dem angegriffenen

Zeichen keine Entsprechung.

17

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch

gegen die Beklagte nicht zu.

18

1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 Mar-

kenG aufgrund der farbigen Wort-/Bildmarke Nr. 1180071 "Kinder" ist nicht ge-

geben.

19

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen der

farbigen Wort-/Bildmarke

"Kinder" der Klägerin und der Wortmarke

Nr. 398 57 206 "Kinder Kram" der Beklagten keine markenrechtliche Verwechs-

lungsgefahr besteht.

20

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Fra-

ge, ob Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, unter

Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei

ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gestei-

gerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und

umgekehrt (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600 = WRP

2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865,

866 = WRP 2004, 1281 - Mustang).

21

bb) Zwischen "Schokolade" und "Zuckerwaren, Back- und Konditorwa-

ren, nicht-medizinische Kaugummis" besteht Warenähnlichkeit. Davon sind das

Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil und der Senat in der ersten Revisi-

onsentscheidung ausgegangen. Mangels anderweitiger Feststellungen liegt

eine durchschnittliche Warenähnlichkeit vor.

22

cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die farbige Wort-/Bild-

marke Nr. 1180071 nicht über gesteigerte, sondern über durchschnittliche

Kennzeichnungskraft verfügt, weil es sich wegen fehlender originärer Unter-

scheidungskraft um ein von Hause aus schutzunfähiges Zeichen handelt, das

nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG eingetragen ist.

23

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, dem

Wortelement "Kinder" der Klagemarke komme jedenfalls eine schwache origi-

näre Kennzeichnungskraft zu. Das Wortelement sei unabhängig von der gra-

phischen Gestaltung der farbigen Wort-/Bildmarke aufgrund umfänglicher Be-

nutzung im Verkehr durchgesetzt; die Klagemarke verfüge bezogen auf den

Kollisionszeitpunkt 6. Oktober 1998 über gesteigerte Kennzeichnungskraft.

24

(1) Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen hat nicht zur

Folge, dass der Marke im Verletzungsverfahren ein bestimmtes Maß an Kenn-

zeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die

Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen

Schutz versagen darf (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608,

610 = WRP 2000, 529 - ARD-1). Im Verletzungsverfahren hat das Gericht da-

her den Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke selbständig zu bestim-

men. Dies gilt auch für Marken, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetra-

gen sind (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 173 f. = WRP

2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 25.1.2007 - I ZR 22/04 Tz. 35 - Pralinen-

form). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seine Annahme, die

farbige Wort-/Bildmarke "Kinder" der Klägerin verfüge nur über durchschnittliche

Kennzeichnungskraft, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

25

(2) Dem Wortbestandteil "Kinder" fehlt für die Ware "Schokolade" wegen

der die Zielgruppe der Abnehmer der Produkte beschreibenden Bezeichnung

jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Jegliche Un-

terscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung nicht nur dann, wenn es um eine

Beschreibung konkreter Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienst-

leistungen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geht, sondern auch dann, wenn es

sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das

vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-

den wird (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050 f. = WRP

2003, 1429 - Cityservice). Der Wortbestandteil "Kinder" der Klagemarken be-

schreibt allgemein den möglichen Abnehmerkreis der Produkte, so dass es

nicht darauf ankommt, welche Waren die Klägerin herstellt und vertreibt und ob

diese auch von Erwachsenen verzehrt werden.

26

(3) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die farbige Wort-/

Bildmarke "Kinder" aufgrund der Benutzungslage zum Kollisionszeitpunkt am

6. Oktober 1998 nur über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und

eine darüber hinausgehende Steigerung der Kennzeichnungskraft der nur auf-

grund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke der Klägerin nicht eingetre-

ten ist. Es hat angenommen, dass sich der isolierte Wortbestandteil "Kinder"

der Klagemarke nicht i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr als Kennzeichen

durchgesetzt habe. Hierzu reiche die bloße Bekanntheit des Produkts und der

Marke nicht aus. Die von der Klägerin vorgelegten demoskopischen Gutachten,

bei denen die Befragten das Wort "Kinder" in der typischen graphischen Gestal-

tung mit verlängertem Vertikalstrich vorgelegt erhielten, ließen nur in geringem

Umfang einen Rückschluss auf die Verkehrsdurchsetzung des Wortelements

zu. Bei dem von der Klägerin vorgelegten demoskopischen Gutachten, bei dem

das Wort "Kinder" in Maschinenschrift gehalten sei, könnten neben denjenigen

Verkehrskreisen, die die Klägerin als Herstellerin benannt hätten (24,9 %), nur

diejenigen Befragten berücksichtigt werden, die das Wort "Kinder" mehreren

Produkten der Produktfamilie der Klägerin zugeordnet hätten. Hierzu enthalte

das von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten aber keine Angaben. Dage-

gen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

27

Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind alle

relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigen-

schaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene

Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der

Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke

und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistun-

gen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend

erkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 =

GRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999

- C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130

- Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 31 = WRP 2005,

1159 - Nestlé/Mars; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067,

1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV).

28

Aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken verfügen regel-

mäßig über durchschnittliche Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2002, 171,

173 f. - Marlboro-Dach; zum WZG: BGHZ 113, 115, 118 - SL; BGH, Urt. v.

10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 696 - apetito/apitta). Eine weiterge-

hende Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist aufgrund ihrer

Benutzung bis zum Kollisionszeitpunkt nicht eingetreten. Da der Wortbestand-

teil "Kinder" die Abnehmerkreise der in Rede stehenden Süßwaren glatt be-

schreibt, ist für die Durchsetzung des Wortelements "Kinder" ein deutlich erhöh-

ter Durchsetzungsgrad erforderlich (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; vgl. auch

BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 20 = WRP 2006,

1130 - LOTTO).

29

(a) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den demoskopi-

schen Gutachten der Anlagen BB 25, BB 27, BB 29, BB 30 und BB 31 keine

Verkehrsdurchsetzung des isolierten Wortbestandteils "Kinder" und auch keine

gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Die Gutachten BB 29 und

BB 30 betreffen das Zeichen "Kinder" - wenn auch in schwarz/weißer Aufma-

chung - mit der typischen graphischen Gestaltung des Anfangsbuchstabens

und lassen deshalb keinen Rückschluss auf die Verkehrsdurchsetzung des rei-

nen Wortbestandteils zu.

30

Nach dem Gutachten BB 31 der GfK-Marktforschung von Oktober 2000

weist das Wort "Kinder" ohne graphische Gestaltung bei 60,4 % aller Befragten

und 65,8 % der Befragten, die sich öfters oder gelegentlich als Käufer oder In-

teressent mit Schokolade und Schokoladenwaren befassen, auf ein ganz be-

stimmtes Unternehmen hin. Von diesem Ergebnis sind allerdings diejenigen

Befragten abzusetzen, die auf die Frage Nr. 3 nach dem Namen des Unter-

nehmens das Wortelement "Kinder" einem anderen Unternehmen als der Klä-

gerin zurechneten. Dies sind insgesamt 4,3 % aller Befragten und 4,5 % des

engeren Verkehrskreises. Die Befragten müssen das Unternehmen, das das

Zeichen verwendet, dessen Verkehrsdurchsetzung in Rede steht, zwar nicht

namentlich benennen können. Diejenigen Befragten, die das Zeichen aber ei-

nem anderen, ausdrücklich genannten Unternehmen zurechnen, haben bei der

Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung des Zeichens zugunsten eines bestimm-

ten Unternehmens außer Betracht zu bleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002

- C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 65 = WRP 2002, 924

- Philips; BGH, Beschl. v. 8.7.1964 - Ib ZB 7/63, GRUR 1965, 146, 149

- Rippenstreckmetall II; BGHZ 169, 245 Tz. 25 - Goldhase; Fezer, Markenrecht,

3. Aufl., § 8 Rdn. 423; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8

Rdn. 315 und 354; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 328;

v. Schultz, Markenrecht, § 8 Rdn. 141; a.A. Niedermann, GRUR 2006, 367,

371: Außerachtlassung nur bei massiven Fehlzuordnungen). Davon ist der Se-

nat auch in der ersten Revisionsentscheidung ausgegangen (BGHZ 156, 112,

121 - Kinder I). Soweit der auf der Grundlage des GfK-Gutachtens von April

1997 angeführte Bekanntheitsgrad der Bezeichnung "Kinder" dort mit 48,5 %

ermittelt worden ist, wird an dieser Berechnung nicht festgehalten, weil dabei

diejenigen Verkehrskreise unberücksichtigt geblieben sind, die das Zeichen

zwar als Hinweis auf ein Unternehmen auffassen, es aber keinem namentlich

bestimmten Unternehmen zuordnen (zu der Berechnung aufgrund der GfK-

Untersuchung von April 1997 nachstehend unter (b)). Danach verbleiben auf

der Grundlage des Gutachtens BB 31 von Oktober 2000 56,1 % aller Befragten

und 61,3 % des engeren Verkehrskreises, die den Wortbestandteil "Kinder" ei-

nem bestimmten Unternehmen zuordnen, ohne dass es zu Fehlzuordnungen

kommt. Das reicht für eine Verkehrsdurchsetzung des Wortbestandteils "Kin-

der" ohne graphische Gestaltung nicht aus. Auf die Gutachten BB 25 aus dem

Jahre 1988 und BB 27 aus dem Jahre 1990 kann die Klägerin eine Verkehrs-

durchsetzung des Wortbestandteils "Kinder" nicht mit Erfolg stützen. Diese lie-

gen in zeitlicher Hinsicht vom Kollisionszeitpunkt weiter entfernt als die Umfrage

von September 2002 und lassen nicht erkennen, in welchem Umfang es zu

Fehlzuordnungen zu anderen Unternehmen gekommen ist.

31

Den Umsatz- und Absatzzahlen, dem Marktanteil und der Marktpräsenz

der Produkte der Klägerin sowie ihren Werbeaufwendungen kommt im Streitfall

ein entscheidendes Gewicht für die Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung

des Wortbestandteils "Kinder" nicht zu. Diese beziehen sich sämtlich auf die

farbigen Wort-/Bildmarken. Ihnen lässt sich daher - entgegen der Ansicht der

Revision - nicht entnehmen, dass der isolierte Wortbestandteil "Kinder" sich im

Verkehr als Hinweis auf die Herkunft von Schokoladenprodukten aus dem Un-

ternehmen der Klägerin durchgesetzt hat.

32

(b) Nach der GfK-Untersuchung von April 1997 wies das graphisch ge-

staltete Wort "Kinder" in Schwarz-Weiß-Aufmachung nach Angaben von 63,6 %

der Befragten auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin, das 48,5 % unmittel-

bar oder mittelbar über andere Marken der Klägerin zuordneten. Nimmt man

von den 63,6 % der Befragten, für die das graphisch gestaltete Zeichen auf ein

bestimmtes Unternehmen hinweist, diejenigen 5 % der Befragten aus, die das

Zeichen einem dritten Unternehmen zurechneten, verbleiben 58,6 % aller Be-

fragten, für die das Zeichen auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist, ohne

dass die Befragten es als Hinweis auf ein Konkurrenzunternehmen ansehen.

33

(c) Da von einer Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht unterhalb eines

Durchsetzungsgrads von 50 % auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 1.3.2001

- I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND

SCHOEN; GRUR 2006, 760 Tz. 20 - LOTTO) und aufgrund von Verkehrs-

durchsetzung eingetragene Marken regelmäßig nur über normale Kennzeich-

nungskraft verfügen, reicht in Anbetracht des glatt beschreibenden Charakters

des Wortbestandteils "Kinder" ein Anteil, der 60 % aller Befragten nicht deutlich

übersteigt, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin durch Umsatz-

und Absatzzahlen, Marktpräsenz und Marktanteil, Werbeaufwendungen und

Verbraucherkontakte dargelegten Benutzung der farbigen Wort-/Bildmarke zur

Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht aus.

34

dd) Das Berufungsgericht hat zutreffend bei der Prüfung der Ähnlichkeit

der Kollisionszeichen nicht ausschließlich auf den Wortbestandteil "Kinder" der

Klagemarke abgestellt und eine Zeichenähnlichkeit rechtsfehlerfrei verneint.

35

(1) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-

eindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das

schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer

komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen

Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH,

Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505

- THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60

Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein

Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine kom-

plexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende

Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten

Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH GRUR

2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-

Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses

selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder einge-

tragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsge-

fahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den

angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann,

dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich

miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042

Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz).

36

(2) Der Gesamteindruck der farbigen Wort-/Bildmarke der Klägerin wird

nicht durch den Wortbestandteil "Kinder" geprägt. Dieser Wortbestandteil ver-

fügt für die Produkte "Schokolade" über keine Unterscheidungskraft i.S. von § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und hat diese auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung

i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erworben (s. oben II 1 a cc (3)). Ohne Kennzeich-

nungskraft kann das Wortelement der farbigen Wort-/Bildmarke der Klägerin

keine Prägung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (BGH, Urt. v.

6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = WRP 2002, 987 - Festspiel-

haus I; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004,

1173 - URLAUB DIREKT).

37

(3) In der zusammengesetzten jüngeren Marke "Kinder Kram" hat das

Wort "Kinder" keine selbständig kennzeichnende Stellung. Gegenteiliges hat

das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht

geltend gemacht. Im Hinblick auf den die Abnehmerkreise ebenfalls beschrei-

benden Charakter des Wortbestandteils "Kinder" für die in Rede stehenden Wa-

ren ist auch bei der jüngeren Marke nicht davon auszugehen, dass dieser

Wortbestandteil die Marke dominiert.

38

Stehen sich bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die aus Wort- und

Bildbestandteilen bestehende graphisch gestaltete farbige Klagemarke und die

aus den Wortelementen "Kinder" und "Kram" zusammengesetzte jüngere

Wortmarke gegenüber, ist die Annahme des Berufungsgerichts, das von abso-

luter Zeichenunähnlichkeit ausgegangen ist, aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen.

39

b) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der

farbigen Wort-/Bildmarke Nr. 1180071 und der angegriffenen Marke "Kinder

Kram" auch nicht unter dem Aspekt eines Serienzeichens angenommen. Dage-

gen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

40

aa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat

unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der

älteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz ge-

funden (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998,

387 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont).

Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander

gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nach ihrem Gesamteindruck

nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zei-

chen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehre-

rer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Be-

zeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inha-

ber zuordnet (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 =

WRP 2002, 534 - BIG; Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 =

WRP 2002, 537 - BANK 24).

41

bb) Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt ei-

nes Serienzeichens sind besonders strenge Anforderungen an die Wesens-

gleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen (BGHZ

131, 122, 127 - Innovadiclophlont; Ullmann, GRUR 1993, 334, 337; Eichelber-

ger, WRP 2006, 316, 321). Daran fehlt es vorliegend.

42

Der Wortbestandteil "Kinder" ist nicht verkehrsdurchgesetzt und kann die

Klagemarke daher nicht prägen. Demnach kann bei der Prüfung einer Ver-

wechslungsgefahr nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit der

beschreibenden Angabe abgestellt werden. Maßgebend für die Beurteilung der

Verwechslungsgefahr muss vielmehr gegenüber der angegriffenen Bezeich-

nung die Klagemarke in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestal-

tung sein (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, GRUR 2003, 963, 965 = WRP

2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus).

43

Die typische graphische Gestaltung der Wort-/Bildmarke der Klägerin

weicht in der farbigen Aufmachung aufgrund ihrer bildlichen Gesamtwirkung

deutlich von dem Wort "Kinder" in Maschinenschrift ab. Zwischen der farbigen

Klagemarke Nr. 1180071 und dem Wortbestandteil "Kinder" der angegriffenen

jüngeren Marke, der als Stamm einer Zeichenserie der Klägerin in Betracht

kommt, besteht danach ebenfalls keine Zeichenähnlichkeit.

44

c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-

gericht auch einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5

MarkenG aufgrund der Klagemarke Nr. 1180071 verneint hat.

45

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3

MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei der Prüfung dieses

Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH, Urt. v.

19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-

Pferd). Mangels Ähnlichkeit der kollidierenden Marken kommt auch ein auf den

Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützter Un-

terlassungsanspruch nicht in Betracht.

46

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch

nicht aufgrund der schwarz-weiß gestalteten Wort-/Bildmarke Nr. 397 21 063

"Kinder" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG zu.

47

a) Zwischen der graphisch gestalteten schwarz-weißen Wort-/Bildmarke

der Klägerin und der zusammengesetzten Wortmarke der Beklagten hat das

Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

ebenfalls wegen Zeichenunähnlichkeit verneint. Das hält der revisionsrechtli-

chen Nachprüfung stand.

48

aa) Das Wortelement "Kinder" verfügt aus den oben unter II 1 a cc (2)

dargelegten Gründen von Hause aus über keine Kennzeichnungskraft für

Schokolade und Schokoladenwaren und genießt auch keinen Schutz kraft Ver-

kehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG.

49

Danach stehen sich die Klagemarke, die Schutz nur durch die Kombina-

tion des Wortelements mit der graphischen Gestaltung erlangt hat, und die aus

den Wortbestandteilen "Kinder" und "Kram" zusammengesetzte jüngere Marke

gegenüber. Zwischen diesen Zeichen besteht keine Zeichenähnlichkeit, weil die

Wort-/Bildmarke der Klägerin nicht nur durch den Wortbestandteil "Kinder",

sondern ebenso wie die farbige Wort-/Bildmarke der Klägerin durch die graphi-

sche Gestaltung bestimmt wird, während die Bezeichnung "Kinder Kram" durch

beide Wortbestandteile geprägt wird. Die graphische Gestaltung der Klagemar-

ke, aus der sich ihre Schutzfähigkeit ableitet, findet sich nicht in der angegriffe-

nen Marke der Beklagten. Allein die teilweise Übereinstimmung des schutzun-

fähigen Wortbestandteils "Kinder" mit der angegriffenen Bezeichnung vermag

eine Zeichenähnlichkeit nicht zu begründen

(BGH, Urt. v. 25.3.2004

- I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000; Hacker

in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 150).

50

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der schwarz-weißen

graphisch gestalteten Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung "Kinder

Kram" besteht wegen Zeichenunähnlichkeit nicht.

51

bb) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist

zwischen der Klagemarke Nr. 397 21 063 und der Bezeichnung "Kinder Kram"

ebenfalls nicht gegeben.

52

Die typische graphische Gestaltung der Wort-/Bildmarke der Klägerin,

aus der sich die Schutzfähigkeit ergibt, ist in der reinen Wortmarke der Beklag-

ten nicht aufgenommen. Der reine Wortbestandteil der Klagemarke genießt

mangels Verkehrsdurchsetzung keinen Schutz. Seine Übereinstimmung mit

dem Wortbestandteil "Kinder" der angegriffenen Bezeichnung, der als Stamm

einer Zeichenserie der Klägerin in Betracht kommt, kann keine Zeichenähnlich-

keit begründen.

53

b) Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Mar-

kenG aufgrund des Schutzes der Klagemarke Nr. 397 21 063 "Kinder" als be-

kannte Marke kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwischen den sich gegenüber-

stehenden Zeichen besteht Zeichenunähnlichkeit.

54

3. Auf die weiteren Wortmarken Nr. 1 006 192 und 1095019 "Kinder-

schokolade" und "Kinder Überraschung", auf die die Klägerin ihre Ansprüche in

erster Instanz gestützt hatte, ist sie nach dem ersten Revisionsurteil des Senats

nicht mehr zurückgekommen. Das Berufungsgericht hat sie seiner Beurteilung

im angefochtenen Urteil auch nicht mehr zugrunde gelegt, ohne dass die Revi-

sion hiergegen etwas erinnert.

55

4. Die Klägerin kann den Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2

und 3, Abs. 5 MarkenG schließlich nicht auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung

nach § 4 Nr. 2 MarkenG an dem Wort "Kinder" stützen. Eine entsprechende

Wortmarke ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden.

56

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der

Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem

sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und

den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehr-

te Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 166, 253, 259 - Markenparfümverkäufe,

m.w.N.). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der

Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festge-

legt (BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP

2001, 804 - Telefonkarte).

57

b) Die Klägerin hat die Verletzung einer aus dem Wort "Kinder" beste-

henden Marke kraft Verkehrsgeltung in den Tatsacheninstanzen nicht zum Ge-

genstand des Rechtsstreits gemacht. Die Revision hat in der Begründung des

Rechtsmittels auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht eine entsprechende

Marke unberücksichtigt gelassen hätte. In der Revisionsinstanz kann die Kläge-

rin ein neues Schutzrecht nicht mehr in den Rechtsstreit einführen.

59

5. Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Euro-

päischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG ist nicht geboten.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-

schaften erlangt eine sehr bekannte beschreibende Bezeichnung - in jenem Fall

eine geographische Angabe - Unterscheidungskraft i.S. des Art. 3 Abs. 3 MRRL

(= § 8 Abs. 3 MarkenG) nur bei einer offenkundig besonders langfristigen und

intensiven Benutzung der Marke (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97,

Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 50 = MarkenR 1999, 189 - Chiemsee).

60

Welche Umstände bei dieser Beurteilung als relevant heranzuziehen

sind, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (EuGH GRUR 1999,

723 Tz. 51 - Chiemsee; GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 - Chevy) und bereits in der

ersten Revisionsentscheidung angeführt (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I). Diese

relevanten Umstände haben die mit der Entscheidung befassten Gerichte um-

fassend zu würdigen (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 49 - Chiemsee). Die Feststel-

lung und Bewertung dieser Umstände im Einzelfall ist Aufgabe der nationalen

Gerichte (EuGH, Urt. v. 28.1.1999 - C-303/97, GRUR Int. 1999, 345 Tz. 36

- Kessler Hochgewächs).

61

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 01.03.2000 - 84 O 77/99 -

OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 6 U 51/00 -