Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.01.2005 – XI ZR 272/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 11. Januar 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 171, 172, 173 RBerG Art. 1 § 1 VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b (Fassung bis 30. April 1993)

a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmo- dells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Ver- tretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt (Fortführung BGHZ 145, 265).

b) Nach der bis 30. April 1993 gültigen Fassung des § 4 VerbrKrG besteht bei ei- ner sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen (Abgren- zung zu Senatsurteilen vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306).

BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den

Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Einzel-

richters des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 29. Juli 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Sparkasse begehrt die Rückzahlung eines Darle-

hens, das sie dem Beklagten zur Finanzierung einer Kapitalanlage ge-

währt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte, ein damals 31 Jahre alter Monteur, beabsichtigte im

Jahre 1993, sich zwecks Steuerersparnis als Gesellschafter an einem in

der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen ge-

schlossenen Immobilienfonds mit einer Einlage von 60.000 DM zu betei-

ligen. Am 13. Januar 1993 unterbreitete er der H.

GmbH (im folgenden: Treuhänderin) ein nota-

rielles Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages zum Erwerb der

Gesellschaftsanteile. Zugleich erteilte er der Treuhänderin eine umfas-

sende Vollmacht, ihn bei der Durchführung des Treuhandvertrages und

als Gesellschafter der Fondsgesellschaft zu vertreten. Unter anderem

sollte die Treuhänderin den auf den Erwerb der Gesellschaftsanteile ge-

richteten Vertrag, den Darlehensvertrag sowie alle erforderlichen Siche-

rungsverträge abschließen und auch zur Vertretung des Beklagten ge-

genüber Gerichten und Behörden berechtigt sein.

Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloß zur Finanzie-

rung des Fondsbeitritts am 31. März 1993 im Namen des Beklagten mit

der Klägerin einen Vertrag über ein am 15. Mai 2013 durch eine Kapital-

lebensversicherung zu tilgendes Darlehen über 40.000 DM zu 8,5% Zin-

sen fest bis zum 31. März 2003. Der Darlehensbetrag wurde abzüglich

des vereinbarten Disagios auf Anweisung der Treuhänderin ausgezahlt.

Nachdem der Beklagte seine Zinsleistungen eingestellt hatte, kündigte

die Klägerin den Kredit im August 2000 aus wichtigem Grund.

Mit der Klage begehrt sie den offenen Betrag von 21.985,07 € zu-

züglich Zinsen. Der Beklagte macht vor allem geltend, Treuhandvertrag,

Vollmacht und Darlehensvertrag seien wegen Verstoßes gegen das

Rechtsberatungsgesetz nichtig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-

tete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat

zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Darlehensvertrag sei nicht wirksam abgeschlossen worden, da

der Treuhandauftrag und die damit verbundene Vollmacht wegen Ver-

stoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig seien. Die

Klägerin könne sich ohne Rücksicht auf die streitige Frage, ob ihr die

Vollmacht bei Abschluß des Vertrages in Ausfertigung vorgelegen habe,

nicht mit Erfolg auf §§ 172, 173 BGB berufen. Da die Vollmacht aus-

drücklich die Vertretung vor Gericht umfaßt habe und die Nichtigkeit der

Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz damit

aus der Vollmachtsurkunde selbst hervorgegangen sei, sei die Urkunde

keine geeignete Grundlage für einen Rechtsschein nach § 172 Abs. 1

BGB. Der Darlehensvertrag sei auch weder unter dem Gesichtspunkt ei-

ner Anscheins- oder Duldungsvollmacht noch aufgrund einer Genehmi-

gung des Vertragsschlusses wirksam. Ein Anspruch aus ungerechtfertig-

ter Bereicherung stehe der Klägerin nicht zu, weil die ihr von der Treu-

händerin erteilten Zahlungsanweisungen mangels wirksamer Vollmacht

keine Wirkungen gegenüber dem Beklagten entfaltet hätten und der Be-

klagte gegenüber der Klägerin auch keinen zurechenbaren Rechtsschein

gesetzt habe, der eine Leistungskondiktion begründen könne.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Er-

gebnis gelangt, daß die der Treuhänderin im Rahmen des umfassenden

Treuhandvertrages erteilte Vollmacht unwirksam ist. Nach der neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der aus-

schließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-

stückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells

für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne

diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende

Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt auch die

der Treuhänderin erteilte umfassende Abschlußvollmacht (st.Rspr.,

BGHZ 153, 214, 218 f.; siehe Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR

60/03, WM 2004, 1127, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004,

1221, 1223, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228

und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR

255/03, Umdruck S. 12, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck

S. 5 sowie BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004,

2349, 2352). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

2. Sie wendet sich jedoch zu Recht gegen die Ausführungen, mit

denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die unwirksa-

me Vollmacht sei gegenüber der Klägerin auch nicht aus Rechtsschein-

gesichtspunkten als gültig zu behandeln.

a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die §§ 171

und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und

Anscheinsvollmacht nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die umfassende Be-

vollmächtigung des Treuhänders - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1

RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe zuletzt BGH, Ur-

teile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom

10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 23. März 2004

- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f., vom 20. April 2004 - XI ZR

164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232

sowie vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). An

dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom

26. Oktober 2004

(XI ZR 255/03, Umdruck S. 13 ff.) und vom

9. November 2004 (XI ZR 315/03, Umdruck S. 6 ff.) im einzelnen ausge-

führt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des

II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531

und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) jedenfalls für den Bereich kre-

ditfinanzierter Grundstücksgeschäfte fest.

Ob die Ausführungen des II. Zivilsenats es rechtfertigen, in ent-

sprechenden Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Immobilienfondsan-

teilen zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, kann hier dahinstehen.

Im vorliegenden Fall sind die §§ 171, 172 BGB auch auf der Grundlage

der vom II. Zivilsenat vertretenen Auffassung anwendbar. Der II. Zivil-

senat hat seine Ansicht, die §§ 171, 172 BGB fänden bei einem kreditfi-

nanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung, aus-

drücklich auf Fälle beschränkt, in denen der Beitritt zur Fondsgesell-

schaft und der finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft

im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, die finanzierende Bank sich

insbesondere bewußt in die bestehende einheitliche Vertriebsorganisati-

on eingegliedert hat (Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004,

1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538). Davon kann hier

nach dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt

mangels entsprechender Feststellungen nicht ausgegangen werden.

b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Vorausset-

zungen für eine Rechtsscheinvollmacht als nicht gegeben erachtet hat,

ist rechtsfehlerhaft.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision sind allerdings die Aus-

führungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer Anscheins- oder

Duldungsvollmacht nicht zu beanstanden. Wie der Senat mit Urteilen

vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 und XI ZR

171/03, WM 2004, 1230, 1232) entschieden und im einzelnen begründet

hat, vermag die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentli-

chen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Treuhän-

der - hier etwa die Selbstauskunft des Beklagten, die Einzugsermächti-

gung, der Schufa–Vordruck und die Ermächtigung zur Einholung einer

Bankauskunft - eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehens-

verträgen nicht zu begründen. Daß die Klägerin diese Unterlagen hier

nicht als Bevollmächtigung der Treuhänderin durch den Beklagten werten

konnte, ergibt sich im übrigen - wie das Berufungsgericht zutreffend aus-

geführt hat - bereits aus dem der Klägerin ebenfalls vorgelegten Vermitt-

lungsauftrag. Aus diesem wußte sie, daß noch eine ausdrückliche Voll-

machtserteilung im Rahmen des vorgesehenen Treuhandvertrages erfol-

gen sollte (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 und

XI ZR 171/03, jeweils aaO).

bb) Demgegenüber hält die Auffassung des Berufungsgerichts, ein

gemäß §§ 171, 172 BGB an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung

anknüpfender Rechtsschein scheide aus, rechtlicher Prüfung nicht stand.

(1) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Vorlage einer

Ausfertigung der von der Klägerin zu den Akten gereichten Vollmachts-

urkunde eine geeignete objektive Rechtsscheingrundlage. Der in der

Vollmachtsurkunde enthaltene Hinweis, daß die Vollmacht auch zur Ver-

tretung des Vollmachtgebers vor Gericht und Behörden berechtige, steht

dem nicht entgegen. Bei seiner Annahme, die Nichtigkeit der Vollmacht

ergebe sich aus der vorgelegten Urkunde selbst, übersieht das Beru-

fungsgericht bereits, daß aus der Vollmachtsurkunde nicht einmal alle

Umstände hervorgehen, die den Verstoß gegen das Rechtsberatungsge-

setz begründen. So ist der Urkunde nicht zu entnehmen, daß die Treu-

händerin über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügte (vgl. Senatsurteil

vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712). Entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts sind Art und Umfang der in der Voll-

macht enthaltenen Vertretungsbefugnisse des Bevollmächtigten damit

nicht geeignet, die objektive Eignung der Vollmachtsurkunde als Rechts-

scheingrundlage im Sinne der §§ 171, 172 BGB in Zweifel zu ziehen.

Bedeutung kann ihnen vielmehr nur im Zusammenhang mit der Frage der

Gut- oder Bösgläubigkeit des Vertragspartners zukommen (§ 173 BGB).

(2) Wie die Revision zu Recht geltend macht, war der Klägerin der

Mangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch mußte sie ihn

gemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den

Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts

gemäß § 173 BGB kennt oder kennen muß, kommt es nach dem eindeu-

tigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennen-

müssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände

an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der

Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,

WM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004,

417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom

23. März 2004

- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom

9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 15).

Daran fehlt es hier. Daß die Klägerin positive Kenntnis von der

Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, hat das Berufungsgericht nicht fest-

gestellt. Die Klägerin mußte die Unwirksamkeit der Vollmacht auch nicht

erkennen.

Wie die Revision zu Recht geltend macht, konnten damals alle Be-

teiligten den Verstoß des Treuhandvertrages und der Vollmacht gegen

das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertrags-

gegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Voll-

macht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die über

rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen

zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger

(BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11

und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Aller-

dings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine

Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984

aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur

gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den

rechtlichen Schluß ziehen mußte, daß die Vollmacht unwirksam war

(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Senatsurteil vom

9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 15).

Davon kann im Jahr 1993 keine Rede sein, da der Treuhandver-

trag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit

verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl.

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353).

Dies gilt - wie die Revision zu Recht geltend macht - auch für die in der

Vollmacht enthaltene Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten

und Behörden (vgl. nur BGHZ 154, 283, 284). Hinzu kommt, daß die

Vollmacht notariell beurkundet war (BGH, Urteil vom 8. November 1984

- III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Be-

denken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145,

265, 275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des

Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß

eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und

der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbe-

sorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte

(st.Rspr., vgl. zuletzt die Nachweise

in dem Senatsurteil vom

9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 16). Dies gilt entgegen

der Auffassung des Beklagten auch bei umfassenden Treuhandvollmach-

ten, die - wie hier - einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt wurden (vgl.

Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/03, WM 2003, 1710, 1712 so-

wie BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2376,

2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924 und vom

8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352).

Die Klägerin war auch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung

der Vereinbarkeit der Vollmacht der Treuhänderin mit dem Rechtsbera-

tungsgesetz verpflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine all-

gemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht

(Senat,

BGHZ 144, 223, 230 und Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99,

WM 2000, 1247, 1250 sowie vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,

WM 2001, 2113, 2115), mußte die Klägerin nicht nach bis dahin in

Rechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen su-

chen (Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck

S. 17).

cc) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß

der Klägerin spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrags eine Aus-

fertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Beklagten ausweisen-

den notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60,

63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004,

1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232, vom 26. Oktober

2004 - XI ZR 255/03, Umdruck S. 20 und vom 9. November 2004 - XI ZR

315/03, Umdruck S. 13 f.). Darauf hat sich die Klägerin unter Beweisan-

tritt berufen. Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt

aus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen.

3. Soweit die Revision geltend macht, der Klägerin stehe - selbst

bei unterstellter Unwirksamkeit der Vollmacht - jedenfalls hinsichtlich der

Darlehenssumme gegen den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfer-

tigter Bereicherung zu, ist dem nicht zu folgen. Wie das Berufungsgericht

zu Recht angenommen hat, führt die Unwirksamkeit der Vollmacht dazu,

daß die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen

der Treuhänderin nicht an den Beklagten, sondern letztlich an andere

Beteiligte ausgezahlt worden ist. Nur diese Zuwendungsempfänger kann

die Klägerin auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch neh-

men (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; Senatsurteile vom

14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004

- XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1 vor-

gesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7, vom

20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03,

WM 2004, 1230, 1233 sowie vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03,

Umdruck S. 19 f.).

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revi-

sionserwiderung ist der Darlehensvertrag nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 b, § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil dort die Angabe des Gesamt-

betrags aller vom Beklagten zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung

der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt.

Eine Pflicht zur Angabe dieses Gesamtbetrags bestand im Streitfall

nicht. Anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen vom 8. Juni 2004

(XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-

hen) und vom 14. September 2004 (XI ZR 11/04, WM 2004, 2306)

zugrunde lagen, bestimmen sich die nach dem Verbraucherkreditgesetz

notwendigen Pflichtangaben hier nicht nach § 4 VerbrKrG in der vom

1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung. Da der Darlehensvertrag

bereits am 31. März 1993 abgeschlossen wurde, mußte er nur die nach

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG in der bis 30. April 1993 gültigen

Fassung notwenigen Pflichtangaben enthalten. Danach wird von den

Kreditgebern die Ausweisung des Gesamtbetrags nur "wenn möglich"

verlangt. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtspre-

chung, der sich der Senat anschließt, setzt dies voraus, daß der Ge-

samtbetrag bei Vertragsschluß bereits feststeht (LG Schwerin WM 1994,

1286, 1287; LG Bonn WM 1995, 1055, 1056; Erman/Rebmann, BGB

10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11; v. Rottenburg

in: v. Westphalen/

Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 60; Soergel/Häuser,

BGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 25; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB,

Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 37 f. m.w.Nachw.; Bülow

NJW 1993, 1617, 1619; v. Heymann WM 1991, 1285, 1289/1290; Seibert

WM 1991, 1445, 1448; a.A. MünchKomm/Ulmer, BGB 2. Aufl. § 4

VerbrKrG Rdn. 30; v. Westphalen ZIP 1993, 93, 96). Hieran fehlt es in

Fällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sogenannte unech-

te Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein

langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier rund zwanzig Jahre - einge-

räumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum,

sondern nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - ge-

troffen. Die Zinskonditionen stehen daher noch nicht für die gesamte

vorgesehene Laufzeit fest (Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR

150/03 aaO S. 1543 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 aaO

S. 2307).

IV.

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie

zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

Nobbe Müller Wassermann

Mayen Ellenberger