Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.02.2005 – XI ZR 43/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Februar 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den

Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

20. Januar 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom

14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, daß ein zwischen ihnen und

der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) geschlos-

sener Darlehensvertrag unwirksam ist. Darüber hinaus verlangen sie die

Rückzahlung geleisteter Darlehenszinsen sowie die Rückabtretung

sicherungshalber an die Beklagte abgetretener Rechte aus einer Kapital-

lebensversicherung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 18. April 1994 schlossen die Kläger mit der K. Steu-

erberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) einen notari-

ell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb eines Anteils

an dem "Immobilienfonds N. GdbR". Zugleich er-

teilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsbesor-

gung nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschuß aller

Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb. Darüber

hinaus sollte die Treuhänderin zur Vertretung der Kläger gegenüber Ge-

richten und Behörden berechtigt sein. Ebenfalls am 18. April 1994 unter-

zeichneten die Kläger Formulare der Beklagten, die mit "Übermittlung

von Daten an die Schufa" und "Bankauskunftsverfahren" überschrieben

waren, ferner eine Einzugsermächtigung sowie eine Selbstauskunft, der

entsprechende Gehaltsnachweise beigefügt waren. Diese Unterlagen

wurden der Beklagten am 29. April 1994 durch die Initiatorin des Fonds

übermittelt.

Am 27. Mai 1994 nahm die Treuhänderin in Vertretung der Kläger

bei der Beklagten das streitgegenständliche, durch eine noch anzuspa-

rende Kapitallebensversicherung zu tilgende Festzinsdarlehen in Höhe

von 20.000 DM auf. Eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvollmacht

lag der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht vor. Noch

am gleichen Tag übersandte die Beklagte den Klägern eine Kopie des

Kreditvertrages sowie eine Widerrufsbelehrung verbunden mit der Auf-

forderung, diese zu unterzeichnen und zurückzusenden. Durch notarielle

Urkunde vom 30. Juni 1994 erklärte die Treuhänderin, vertreten durch

Rechtsanwalt Ku. , namens der Kläger den Beitritt zu dem Immobi-

lienfonds und übermittelte der Beklagten eine Abschrift der Beitrittsur-

kunde. Am 1. Juli 1994 zahlte die Beklagte auf Anweisung der Treuhän-

derin die Darlehensvaluta auf ein bei ihr geführtes Konto der Treuhände-

rin aus. Die von den Klägern unterzeichnete Widerrufsbelehrung ging am

12. Juli 1994, die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung am

15. Juli 1994 bei der Beklagten ein. Bis Juli 2002 erbrachten die Kläger

Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 6.143,87 €.

Mit der Begründung, Treuhandvertrag, Vollmacht und Darlehens-

vertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-

tig, begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Darle-

hensvertrages, die Rückzahlung für das Darlehen erbrachter Zinsleistun-

gen sowie die Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung.

Die Beklagte tritt dem entgegen und rechnet hilfsweise mit einem Berei-

cherungsanspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta

auf.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der

Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufge-

hoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-

deutsam - im wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsbesorgungsvertrag

verstoße gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei nach § 134 BGB nichtig.

Die Unwirksamkeit erfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht.

Eine Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB komme nicht in Betracht, weil

der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages weder das Original

noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen

habe. Jedoch sei die nicht wirksam erteilte Vollmacht aus allgemeinen

Rechtsscheingesichtspunkten der Beklagten gegenüber als wirksam zu

behandeln. Die Kläger hätten durch Unterzeichnung der verschiedenen

Unterlagen - "Übermittlung von Daten an die Schufa und Bankauskunfts-

verfahren" sowie Einzugsermächtigung und Selbstauskunft - gegenüber

der Beklagten zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung

der Treuhänderin gesetzt. Die Beklagte habe insbesondere deshalb von

einer Bevollmächtigung ausgehen dürfen, weil sie in der Vergangenheit

eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von

Treuhändern als Vertreter abgewickelt habe.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht

stand.

1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die

der Treuhänderin im Rahmen des umfassenden Geschäftsbesorgungs-

vertrages erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG

unwirksam.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-

darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-

wicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei-

nes Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß

Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener

umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionser-

widerung grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, nichtig (BGHZ 145, 265,

269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. März 2004

BKR 2004, 236, 237, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127,

vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April

2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03,

WM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005,

69, 72, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 und

vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5; BGH, Urteil vom

8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352).

Daran ändert - anders als die Revisionserwiderung meint - auch

der Umstand nichts, daß ein Geschäftsführer der Treuhänderin als

Rechtsanwalt zugelassen war. Denn Vertragspartner und Treuhänder der

Kläger war - worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat - nicht

dieser Rechtsanwalt, sondern die K. Steuerberatungsgesell-

schaft mbH. Diese verfügte - was erforderlich gewesen wäre (BGH, Ur-

teile vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004 und vom

8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352) - selbst nicht über

eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung.

Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung steht ein Recht-

suchender, der den Treuhandvertrag mit einer GmbH schließt, durchaus

anders als derjenige, dessen Vertragspartner der für die GmbH als Ge-

schäftsführer tätige Rechtsanwalt selbst ist. Bei eventuellen Vertragsver-

letzungen haftet nämlich im ersten Fall lediglich die juristische Person,

während bei einer Direktmandatierung der Anwalt persönlich für Ver-

säumnisse einzustehen hat. Daß die Steuerberatungs GmbH hier einen

Rechtsanwalt als Geschäftsführer beschäftigte, entbindet sie deshalb

nicht von der Erlaubnispflicht (vgl. Taupitz JZ 1994, 1100, 1106; ders.

NJW 1995, 369), sondern eröffnet ihr nur die Möglichkeit, gemäß §§ 3

und 10 der 1. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes

mit Aussicht auf Erfolg eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Im

Erlaubnisverfahren überprüft die Zulassungsbehörde nicht nur Eignung,

Sachkunde und Zuverlässigkeit der von der juristischen Person nament-

lich zu benennenden ausübungsberechtigten natürlichen Personen, die

allein im Namen und für Rechnung der juristischen Person rechtsbera-

tend tätig werden dürfen, sondern prüft - vornehmlich im Interesse des

Rechtsuchenden - auch die Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaft-

lichen Verhältnisse, der juristischen Person selbst (vgl. Rennen/Caliebe,

RBerG 3. Aufl. 1. AVO § 3 Rdn. 10 ff.). Nur nach einer entsprechenden

Zuverlässigkeitsüberprüfung darf eine juristische Person - hier die K.

Steuerberatungsgesellschaft mbH - rechtsberatend und rechts-

besorgend tätig werden.

b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt, was

auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nach dem Schutz-

gedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte um-

fassende Vollmacht (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 23. März

2004 - XI ZR 194/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR

171/03, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 jeweils aaO und vom

11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5 jeweils m.w.Nachw.).

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausfüh-

rungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die

unwirksame Vollmacht sei gegenüber der Beklagten aus Rechtsschein-

gesichtspunkten als gültig zu behandeln. Dabei kann dahinstehen, ob

- wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen

vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR

407/02, WM 2004, 1536, 1538) ausgeführt hat - bei einem kreditfinan-

zierten Beitritt zu einem Immobilienfonds eine Rechtsscheinvollmacht bei

bestimmten Vertriebsmodellen von vornherein ausscheidet (dagegen je-

denfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte Senats-

urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72 und vom

9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73). Hier lagen nämlich

bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvoll-

macht nicht vor:

a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Voll-

macht der Treuhänderin nicht nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Be-

klagten als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vorschrift er-

fordert, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensver-

trages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger

ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag

(st.Rspr., vgl.

BGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR

164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230,

1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 74, vom

9. November 2004

- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom

14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). Dies war hier nicht

der Fall.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die nicht wirksam

erteilte Vollmacht der Beklagten gegenüber auch nicht über die §§ 171,

172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirk-

sam zu behandeln.

aa) Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Be-

tracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an

andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den

Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint

(BGHZ 102, 60, 64 ff.; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR

249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,

WM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003,

1064, 1066, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238, vom

20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR

171/03, WM 2004, 1230, 1232 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR

142/03, Umdruck S. 16). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei

oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungs-

vollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über

einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer

für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertrags-

partner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glau-

ben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist

(st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,

vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02,

vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom

14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 jeweils aaO m.w.Nachw.; BGH, Urtei-

le vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536,

1539).

bb) So ist es hier aber nicht. Die von den Klägern unterzeichneten

Formulare vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu

begründen. Wie vom Senat bereits wiederholt entschieden, dient die Er-

teilung einer Selbstauskunft ebenso wie die Unterzeichnung von Bank-

auskunfts- und Schufaformularen lediglich der Vorprüfung, ob jemand

überhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht

kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darle-

hensvertrages

(Senatsurteile vom 20. April 2004

WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 und

vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f.; BGH, Urteile

vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539).

Die Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Ab-

wicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht

den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung

an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehens-

verträgen gleich in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und mit wel-

chen Sicherheiten ermächtigt (Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR

164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03

jeweils aaO).

Darüber hinaus wiesen die - der Initiatorin des Fonds überlasse-

nen und von dieser an die Beklagte übermittelten - Formulare keinen Be-

zug zu der später als Treuhänderin tätig gewordenen K. Steu-

erberatungsgesellschaft mbH auf. Weder deuteten die Unterlagen dar-

aufhin, daß der beabsichtigte Darlehensvertrag durch einen Vertreter

geschlossen werden sollte, noch ließen sie die Person dieses Vertreters

erkennen. Deshalb durfte die Beklagte aus den ihr von dritter Seite über-

lassenen Formularen keine Schlüsse auf eine Duldungsvollmacht zum

Abschluß von Darlehensverträgen ziehen.

Schließlich ist nicht dargetan, daß die Kläger vor Abschluß des

Darlehensvertrages am 27. Mai 1994 von irgendeinem Vertreterhandeln

der Treuhänderin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches über

einen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Vielmehr handelt es sich bei

dem von der Treuhänderin geschlossenen Finanzierungsvertrag um das

"Erstgeschäft", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausgegangen

war.

cc) Soweit das Berufungsgericht einen Rechtsschein daraus herlei-

ten will, daß die Beklagte in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleich-

gelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern abgewickelt

hat, ist das - wie von der Revision zutreffend gerügt - ein untauglicher

Anknüpfungspunkt. Auch wenn es sich zwischen der Beklagten, der In-

itiatorin des Fonds und der Treuhänderin um ein eingespieltes Ge-

schäftsmodell gehandelt haben sollte, haben die Kläger darauf jedenfalls

keinen Einfluß genommen und damit keinen

ihnen zurechenbaren

rechtsscheinbegründenden Umstand geschaffen. Im übrigen kann aus

einer generellen Geschäftspraxis nicht auf eine wirksame Bevollmächti-

gung im jeweiligen Einzelfall geschlossen werden.

dd) Ebensowenig haben die Kläger - wie die Revisionserwiderung

meint - den Abschluß des Darlehensvertrages geduldet oder konkludent

genehmigt, indem sie die von ihnen unterzeichnete Widerrufsbelehrung

am 12. Juli 1994 an die Beklagte übersandt und im folgenden den Darle-

hensvertrag nicht widerrufen haben.

(1) Eine Rechtsscheinhaftung der Kläger nach den Grundsätzen

der Duldungsvollmacht ist nicht begründet. Wie das Berufungsgericht

nicht verkannt hat, kommen für einen zurechenbar gesetzten Rechts-

schein nur bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände in Be-

tracht. Der Darlehensvertrag ist am 27. Mai 1994 unter Mitwirkung der

Treuhänderin zwischen den Parteien geschlossen worden. Wann ein

mögliches Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach dem Verbrau-

cherkreditgesetz erloschen und der Vertrag wirksam geworden ist, ist

ohne Belang. Am 27. Mai 1994 lagen - auch aus Sicht der Beklagten -

keine Anhaltspunkte für eine Duldungsvollmacht vor.

(2) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch

schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende

die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei-

nem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als un-

verbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteile

vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom

14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003

- XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24, vom 16. September 2003 - XI ZR

74/02, BKR 2003, 942, 944, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02,

WM 2004, 373, 375 und vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004,

1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233; BGH, Urteile

vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen, sowie II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen

- ungeachtet eines möglichen Widerrufsrechts - von der Wirksamkeit der

erteilten Vollmacht und somit auch des Darlehensvertrages aus.

3. Da der Darlehensvertrag nach alledem unwirksam ist, steht den

Klägern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rück-

zahlung der rechtsgrundlos auf den Darlehensvertrag erbrachten Zinslei-

stungen in Höhe von 6.143,87 € zuzüglich Zinsen sow ie auf Rückabtre-

tung der sicherungshalber abgetretenen Rechte aus der Kapitallebens-

versicherung zu.

4. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, der Beklagten

stehe im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gegen die

Kläger ein aufrechenbarer Anspruch in Höhe der Darlehenssumme aus

ungerechtfertigter Bereicherung zu, ist dem nicht zu folgen.

a) Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag

erteilten Vollmacht führt dazu, daß die Darlehenssumme aufgrund der

- unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, son-

dern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Nach der

Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Beklagte nur den

Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch

nehmen (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; Senatsurteile vom

14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004

- XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1 vor-

gesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7, vom

20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03,

WM 2004, 1230, 1233, vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck

S. 19 f. sowie vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 12).

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhände-

rin erteilte Anweisung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs-

vollmacht als wirksam zu behandeln. Zwar haben die Kläger nach Ab-

schluß des Darlehensvertrages am 27. Mai 1994 und vor Auszahlung der

Darlehensvaluta am 1. Juli 1994 ein Exemplar der Krediturkunde erhal-

ten, aus dem ersichtlich war, daß die Treuhänderin für sie einen Darle-

hensvertrag abgeschlossen hatte. Die Beklagte durfte aber aus dem

Schweigen der Kläger auf die Übersendung der Krediturkunde nicht

schließen, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darle-

hensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Verfügung über die

Darlehensvaluta, insbesondere zur Einzahlung auf ihr eigenes Konto,

berechtigt gewesen. Schließlich ist auch der der Beklagten übermittelten

Abschrift der Beitrittsurkunde zu dem Immobilienfonds keine Bevollmäch-

tigung der Treuhänderin zu entnehmen, im Namen der Kläger über die

Darlehenssumme zu verfügen.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da

weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-

che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klagestattgebende

landgerichtliche Urteil wieder herstellen.

Nobbe Müller Wassermann

Mayen Appl