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BGH Urteil vom 14.12.2004 – XI ZR 142/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Dezember 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Rich-

terin Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

5. März 2003 wird zurückgewiesen, soweit die Klage

bezüglich der Hauptanträge zu 1), 2) und 4) ab- und die

Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen worden

ist.

Im übrigen wird das Urteil des Berufungsgerichts auf-

gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres

Ehemannes in erster Linie Schadensersatz im Zusammenhang mit einem

durch die Beklagte finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung, hilfs-

weise die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erbrachter Zins- und

Tilgungsleistungen sowie die Feststellung, daß die geschlossenen Dar-

lehensverträge unwirksam sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrun-

de:

Die Klägerin, eine damals 40 Jahre alte Kinderkrankenschwester,

und ihr Ehemann, von Beruf Vollzugsbeamter, wurden im Herbst 1993

von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-

genkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in J. zu er-

werben. Am 27. November 1993 unterzeichneten die Eheleute einen ent-

sprechenden Vermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft zur Beantragung

der Finanzierung des Objekts sowie eine Einzugsermächtigung, die noch

keinen Zahlungsempfänger auswies. Zwei Tage später gaben die Kläge-

rin und ihr Ehemann ein an die C. GmbH

(im folgenden: Geschäftsbesorgerin) gerichtetes notariell beurkundetes

Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages ab. Der kal-

kulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war hierin mit 151.706 DM

angegeben. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin eine umfas-

sende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebe-

nenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte

die Geschäftsbesorgerin den Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag, Darle-

hensverträge und alle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen

Verträge abschließen. Dieses Angebot nahm die Geschäftsbesorgerin

am 14. Dezember 1993 an und kaufte im Namen der Eheleute mit nota-

riellem Vertrag vom 17. Dezember 1993 die Eigentumswohnung zum

Preis von 119.195 DM.

Am 20./23. Dezember 1993 schloß die Geschäftsbesorgerin na-

mens der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Beklagten einen Real-

kreditvertrag über die Gewährung eines Annuitätendarlehens von

32.511 DM sowie eines - durch Kapitallebensversicherung zu tilgenden -

Festdarlehens von 119.195 DM. Die Klägerin und ihr Ehemann traten

eine neu abgeschlossene sowie zwei bereits bestehende Kapitallebens-

versicherungen an die Beklagte ab. Im Zusammenhang mit den Anträgen

auf Gewährung der Darlehen übersandte die Geschäftsbesorgerin der

Beklagten die von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnete

Selbstauskunft und die Einziehungsermächtigung sowie eine "Notarbe-

stätigung" vom 29. November 1993 über die Abgabe eines notariellen

Angebots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst

Vollmacht durch die Klägerin und ihren Ehemann. Die Darlehensvaluta

wurde in der Folgezeit auf ein von der Geschäftsbesorgerin für die Klä-

gerin und ihren Ehemann bei der Beklagten eingerichtetes Erwerberson-

derkonto ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Bis

Dezember 2000 erbrachten die Eheleute Zins- und Tilgungsleistungen in

Höhe von insgesamt 82.469,99 DM.

Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie wegen unterlasse-

ner Aufklärung auf Schadensersatz

in Höhe von 22.534,95 €

(= 44.074,54 DM) nebst Zinsen, auf Feststellung, daß der Beklagten aus

den geschlossenen Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen, auf

Rückübertragung einer abgetretenen Kapitallebensversicherung sowie

auf Feststellung in Anspruch, daß die Beklagte verpflichtet sei, künftige

Schäden aus der fortbestehenden Eigentumslage zu ersetzen. Hilfsweise

begehrt sie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Darlehens-

verträge sowie die Feststellung, daß diese Verträge unwirksam seien

und die Klägerin weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Berei-

cherung verpflichtet sei, der Beklagten weitere Zahlungen zu leisten. In-

soweit macht sie geltend, der Geschäftsbesorgungsvertrag, die Voll-

macht und die Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das

Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Kreditverträge hätten auch nicht un-

ter Berücksichtigung von Rechtsscheinsgesichtspunkten Wirksamkeit

erlangt, insbesondere habe eine Duldungsvollmacht nicht vorgelegen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der

- vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagean-

träge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit die Klage mit

ihren Hauptanträgen zu 1), 2) und 4) Schadensersatzansprüche weiter-

verfolgt. Im übrigen ist die Revision begründet; sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und im Umfang der Aufhebung zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin und ihrem Ehemann stünden gegen die Beklagte im

Zusammenhang mit dem Abschluß der Darlehensverträge keine Scha-

densersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-

tragsschluß zu. Soweit die Vermittlerin oder deren Mitarbeiter falsche

Angaben gemacht haben sollten, brauche die Beklagte sich dies nicht

zurechnen zu lassen, weil die Angaben zur Rentierlichkeit der Anlage die

Anlageentscheidung als solche und damit lediglich den Pflichtenkreis des

Verkäufers, nicht aber den der finanzierenden Bank beträfen.

Der Beklagten könne auch die Verletzung eigener Aufklärungs-

pflichten nicht vorgeworfen werden. Eine finanzierende Bank sei grund-

sätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und

Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären. Entgegen der Auf-

fassung der Klägerin habe die Beklagte nicht ihre Rolle als Kreditgeberin

überschritten. Auch im Hinblick auf die im Kaufpreis enthaltene "ver-

steckte Innenprovision" von 18,6% habe eine Aufklärungspflicht der Be-

klagten nicht bestanden. Das Wissen der Bank, daß der vom Erwerber

zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert

des zu erwerbenden Objekts stehe, begründe grundsätzlich keine Aufklä-

rungspflicht. Eine solche komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn

die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation

zwischen Kaufpreis und Verkehrswert führe, daß die Bank von einer sit-

tenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen

müsse. Das sei erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp

doppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung. Nach dem eigenen

Vorbringen der Klägerin habe der Kaufpreis den Verkehrswert der Eigen-

tumswohnung jedoch lediglich um 58% überschritten.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag verstoße zwar gegen Art. 1 § 1

Abs. 1 Satz 1 RBerG und sei nach § 134 BGB nichtig. Die Unwirksamkeit

erfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Aus Rechts-

scheinsgründen könne sich die Klägerin aber auf die Unwirksamkeit nicht

berufen. Das Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der Vollmacht sei

nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig, da die

Klägerin und ihr Ehemann am 27. November 1993 eine von ihnen unter-

zeichnete Selbstauskunft sowie eine Einziehungsermächtigung erteilt

hätten, die die Treuhänderin der Beklagten spätestens bei Abschluß der

Darlehensverträge vorgelegt habe.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem

entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Schadensersatz-

ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung vorver-

traglicher Aufklärungspflichten verneint.

a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-

und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-

schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf

regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die

notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls

der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können

sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen

des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-

sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des

Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu

den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Ge-

fährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung be-

günstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung so-

wohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwie-

gende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf speziel-

le Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem

Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. zuletzt

Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 418,

vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523 und vom

23. März 2004

- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 f.

jeweils

m.w.Nachw.).

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht ha-

be angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungs-

pflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wis-

sensvorsprungs bejahen müssen.

aa) Wie auch die Revision im Ansatz nicht verkennt, begründet ein

Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende

Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwer-

benden Objekts steht, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Eine sol-

che kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von

Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung

des Kunden durch den Vertragspartner ausgehen muß (zuletzt Senatsur-

teile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331, vom

18. November 2003

- XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 f., vom

2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 418 und vom 23. März

2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Nicht jedes, auch nicht je-

des auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt

jedoch zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders

groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Vorausset-

zungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen wer-

den, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert

der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember

2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 418 und vom 20. Januar 2004

- XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Nach dem eigenen Vortrag der

Klägerin hat der vereinbarte Preis der Eigentumswohnung von 3.950 DM

je Quadratmeter den angeblichen Verkehrswert von lediglich 2.500 DM je

Quadratmeter jedoch nur um 58% überschritten.

bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis angeb-

lich enthaltenen und an den Vertrieb gezahlten "versteckten Innenprovi-

sion" in Höhe von 18,6% des Kaufpreises aufklärungspflichtig. Bei steu-

ersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende

Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von

sich aus über eine im finanzierten Kaufpreis "versteckte Innenprovision"

aufzuklären. Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressen-

ten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über

alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich ver-

pflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über ei-

ne im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte

Innenprovision von 15% und mehr unterrichten muß (BGH, Urteil vom

12. Februar 2004 - III ZR 359/02, WM 2004, 631, 633, zur Veröffentli-

chung in BGHZ 158, 110 vorgesehen), trifft eine Bank, die eine kreditfi-

nanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kredit-

geberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht. Aus dem Darlehensvertrag

folgt eine solche Nebenpflicht auch unter Berücksichtigung des § 242

BGB eindeutig nicht. Auch aufgrund eines vorvertraglichen Schuldver-

hältnisses ist ein Kreditinstitut gegenüber dem Anleger nicht verpflichtet,

sich über eine Anlage, die ein Interessent von ihm finanziert haben

möchte, Gedanken zu machen oder ihn ungefragt über bei ihm vorhan-

dene Bedenken gegen die Werthaltigkeit und/oder Rentabilität der Anla-

ge zu informieren (Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02,

WM 2004, 1221, 1225). Wollte man dies anders sehen, würde das Kre-

ditverwendungsrisiko, das der Anleger zu tragen hat, auf die Bank verla-

gert, auch wenn der Anleger sie nicht um ihre Einschätzung gebeten hat.

Ein Anleger, der eine Anlage mit Hilfe eines Kredits finanziert, etwa weil

dies aus steuerlichen Gründen günstig erscheint, würde damit ohne

nachvollziehbaren Grund besser stehen als ein Anleger, der dafür Eigen-

kapital einsetzt. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des

Kaufpreises einer Eigentumswohnung, die anerkanntermaßen nicht ein-

mal den Verkäufer der Immobilie trifft (BGH, Urteil vom 14. März 2003

- V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteile vom 2. Dezember

2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR

460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02,

WM 2004, 1221, 1225), kann deshalb nur ausnahmsweise in Betracht

kommen, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-

bung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapi-

talanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Über-

vorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen mußte. Das ist

- wie bereits ausgeführt - hier nicht der Fall.

cc) Zu Unrecht ist die Revision weiter der Auffassung, die Beklagte

habe die Klägerin und ihren Ehemann unter dem Gesichtspunkt des kon-

kreten Wissensvorsprungs darauf hinweisen müssen, daß die Mitarbeiter

des Vertriebs ihnen gegenüber eine falsche Rentabilitätsberatung durch-

geführt hätten. Daß Mitarbeiter der Beklagten positive Kenntnis von einer

solchen unzutreffenden Rentabilitätsberatung gehabt hätten, hat das Be-

rufungsgericht nicht festgestellt und die Klägerin in den Tatsachenin-

stanzen nicht behauptet. Der positiven Kenntnis ist die bloße Erkennbar-

keit grundsätzlich nicht gleichzustellen

(vgl. Senatsbeschluß vom

28. Januar 1992 - XI ZR 301/90, WM 1992, 602, 603, Senatsurteil vom

7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 m.w.Nachw.). Der Gesichts-

punkt des Wissensvorsprungs verpflichtet eine Bank nur, vorhandenes,

von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich

einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen

(Senatsurteil vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 m.w.Nachw.).

c) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Anlagevermittlers

durch unrichtige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Ei-

gentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bau-

herren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als

Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalte-

ten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbah-

nung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen

zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung der Klägerin und

ihres Ehemanns betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Ren-

tabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichten-

kreises der Bank (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR

194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.). Das wird von der Revision

auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Begrün-

dung, mit der das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus unge-

rechtfertigter Bereicherung nicht für begründet erachtet hat. Seine Auf-

fassung, die Klägerin und ihr Ehemann könnten sich auf die Rechtspre-

chung zur Nichtigkeit von Treuhandvertrag und -vollmacht wegen Ver-

stoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht berufen, ist nicht frei von

Rechtsirrtum.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings der Auffassung,

daß der zwischen der Klägerin und der Geschäftsbesorgerin geschlosse-

ne Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG

verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. Nach der neueren Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder

hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im

Rahmen eines Bauherrenmodells oder die Beteiligung an einem Immobi-

lienfonds für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1

RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfas-

sender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionserwide-

rung nicht in Zweifel zieht, nichtig. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesor-

gungsvertrages erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG

auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Vollmacht

(st.Rspr., BGHZ 153, 214, 218 f.; siehe zuletzt Senatsurteile vom

23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April 2004

- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004,

1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, Umdruck S. 12, vom

9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 6 sowie BGH, Urteil vom

8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352).

b) Die nichtige Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ist gegenüber

der Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht nach §§ 172, 173 BGB oder

nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht als gültig zu behan-

deln.

aa) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs sind die §§ 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze

über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht allerdings auch dann an-

wendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders (Ge-

schäftsbesorgers) - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG ver-

stößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe zuletzt BGH, Urteile vom

22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 23. März

2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f., vom 20. April 2004

- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004,

1230, 1232 und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349,

2352). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksich-

tigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR

393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538)

fest und verweist insoweit auf die Begründung seiner Urteile vom

26. Oktober 2004

(XI ZR 255/03, Umdruck S. 13 ff.) und vom

9. November 2004 (XI ZR 315/03, Umdruck S. 6 ff.). Eine Vorlage an den

Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 oder 4 GVG ist nicht

veranlaßt; auch insoweit nimmt der Senat auf seine beiden vorgenannten

Urteile Bezug.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision wäre es der Beklagten

auch nicht deshalb verwehrt, sich auf den Gutglaubensschutz nach § 171

Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB zu berufen, weil sie die Möglichkeit gehabt

hätte, sich eine der Geschäftsbesorgerin erteilte Erlaubnis nach dem

Rechtsberatungsgesetz vorlegen zu lassen. Zwar wird der gute Glaube

an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein nach § 172

Abs. 2, § 173 BGB nur geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel

der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt

oder kennen muß. Dabei kommt es aber, was die Revision verkennt,

nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder

das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden

Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des

Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003

- XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR

53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004,

1127, 1128, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224

und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 15).

Eben daran fehlt es hier. Auch die Revision geht zu Recht davon

aus, daß die Beklagte mit einer Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit der

Geschäftsbesorgerin nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht gerechnet

hat. Alle Beteiligten konnten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsver-

trages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz damals

nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken,

die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschlie-

ßen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte

verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juri-

stisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger

(BGH, Urteile vom

8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar

1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Allerdings dürfen auch im

Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine Bank nicht über-

spannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf

fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden,

wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluß zie-

hen mußte, daß die Vollmacht unwirksam war. Davon kann im Jahre

1993 keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR

18/04, WM 2004, 2349, 2353), zumal die Vollmacht notariell beurkundet

war (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985,

10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksam-

keit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den vor dem

Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ

sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treu-

hand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen

Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG

i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. die Nachweise im

Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 16).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß eine Rechtsbera-

tungserlaubnis gemäß § 3 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsbe-

ratungsgesetzes bei juristischen Personen nur zur Berufsausübung durch

die in der Erlaubnis namentlich bezeichneten Personen ermächtigt.

cc) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Beklagten spätestens

bei Abschluß des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Ge-

schäftsbesorgerin als Vertreterin der Klägerin und ihres Ehemannes

ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag

(st.Rspr., vgl.

BGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR

164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230,

1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, Umdruck S. 20 und vom

9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 12). Das hat das Beru-

fungsgericht hier nicht festgestellt. Es hat vielmehr - von seinem Rechts-

standpunkt konsequent - ausdrücklich von einer Beweisaufnahme durch

Vernehmung des von der Beklagten hierfür benannten Zeugen abgese-

hen. Danach kommt nach dem für die Revision zugrunde zu legenden

Sachverhalt eine Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

dd) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über

§§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichts-

punkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln

sein (vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.; Senatsurteil vom 25. März 2003

- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066). Das ist der Fall, wenn das Ver-

trauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände

als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über

die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64;

Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230,

2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f., vom

2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238, vom 25. März 2003

aaO und vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie

XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232). In Betracht kommen dabei aus-

schließlich bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn ei-

ne Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der

Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß

ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und

der Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach

Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde be-

vollmächtigt ist (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002

- XI ZR 155/01, aaO, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, aaO, vom

2. März 2004 - XI ZR 267/02, aaO, und vom 20. April 2004 - XI ZR

164/03, aaO, sowie XI ZR 171/03, aaO jeweils m.w.Nachw.).

ee) So ist es hier aber nicht. Die von der Klägerin und ihrem Ehe-

mann unterzeichnete Selbstauskunft und die von ihnen erteilte Einzugs-

ermächtigung vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu

begründen. Selbstauskunft und Einzugsermächtigung wurden am

27. November 1993 gegenüber dem Vermittler erteilt. Nach dem Vorbrin-

gen der Klägerin im Berufungsverfahren sind der Beklagten im Zusam-

menhang mit allen von ihr finanzierten Bauprojekten jeweils - bis auf ob-

jektspezifische Details - völlig identische Geschäftsbesorgungsverträge,

Stammurkunden und sonstige Vertragsunterlagen vorgelegt worden. Bei

einer auch im vorliegenden Fall gleichen Vertragsgestaltung und Abwick-

lung des Bauprojekts konnte die Beklagte deshalb nicht schon die Ertei-

lung der Selbstauskunft und einer Einzugsermächtigung gegenüber dem

Vermittler als Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin werten. Sie

mußte vielmehr davon ausgehen, daß noch eine Vollmachtserteilung in

notarieller Form erfolgen sollte.

Darüber hinaus kann auch aus dem Inhalt der von der Klägerin und

ihrem Ehemann am 27. November 1993 gegenüber dem Vermittler abge-

gebenen Erklärungen, die keinen Bezug zu der Geschäftsbesorgerin er-

kennen lassen, nicht auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Dar-

lehensverträgen geschlossen werden. Das Berufungsgericht hat nicht

berücksichtigt, daß die Erteilung einer Selbstauskunft lediglich der Vor-

prüfung dient, ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als

Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber

dem Abschluß eines Darlehensvertrages. Die Erteilung einer Einzugser-

mächtigung, in der der Einzugsberechtigte noch nicht erwähnt ist, betrifft

nur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehens-

vertrages und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Ein-

schränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen

Abschluß von Darlehensverträgen gleich mit wem und in welcher Höhe

bevollmächtigt (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03,

WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232).

Schließlich ist nicht dargetan, daß die Klägerin und ihr Ehemann

im Zeitraum

zwischen der notariellen Vollmachtserteilung am

29. November 1993 und dem Abschluß der Darlehensverträge am

20./23. Dezember 1993 von

irgendeinem Vertreterhandeln der Ge-

schäftsbesorgerin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches über

einen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Das gilt auch für den zur Zwi-

schenfinanzierung am 10./15. Dezember 1993 zwischen der Beklagten

und der Geschäftsbesorgerin geschlossenen Vertrag über die Gewäh-

rung eines Kontokorrentkredits. Es ist nicht vorgetragen, daß die Kläge-

rin und ihr Ehemann hiervon noch vor Abschluß der Darlehensverträge

vom 20./23. Dezember 1993 Kenntnis erlangt hätten.

Für eine Haftung der Klägerin und ihres Ehemannes aus wissent-

lich veranlaßtem Rechtsschein kann auch nicht auf die der Beklagten

von der Geschäftsbesorgerin übersandte "Notarbestätigung" abgestellt

werden. Diese Bestätigung über die Abgabe des notariellen Angebots

auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung der

Vollmacht ist inhaltlich weitgehend nichtssagend. Aus ihr ergeben sich

weder die Person des Geschäftsbesorgers noch Umfang und Grenzen

von dessen Bevollmächtigung, die im Geschäftsbesorgungsvertrag auf

drei eng bedruckten Seiten ausführlich dargestellt sind. Damit kann eine

"Notarbestätigung" die Vorlage der beurkundeten Vollmacht in Ausferti-

gung nicht ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004, aaO).

c) Gelangt nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu le-

genden Sachverhalt § 172 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung und kom-

men auch Rechtsscheinsgesichtspunkte nicht zum Tragen, sind die Dar-

lehensverträge unwirksam mit der Folge, daß der Klägerin gemäß § 812

Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrund-

los auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen zusteht. Die von

der Beklagten auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvalu-

ta ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses Konto mangels wirksamer

Vollmacht der Geschäftsbesorgerin für die Klägerin und ihren Ehemann

nicht wirksam eingerichtet worden ist und diese das Geld niemals erhal-

ten haben. Die Darlehenssumme ist aufgrund der - unwirksamen - An-

weisungen der Geschäftsbesorgerin nicht an die Klägerin oder ihren

Ehemann, sondern letztlich an die Verkäuferin der Eigentumswohnung

und an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungs-

empfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in

Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307,

311 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar

2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1

vorgesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7 und vom

20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03,

WM 2004, 1230, 1233).

III.

Soweit die Klage mit ihren Hauptanträgen zu 1), 2) und 4) Scha-

densersatzansprüche geltend macht, war die Revision danach zurückzu-

weisen (§ 561 ZPO). Soweit die Klägerin Ansprüche aus ungerechtfertig-

ter Bereicherung weiterverfolgt und die Feststellung der Unwirksamkeit

der Darlehensverträge begehrt, waren das angefochtene Urteil aufzuhe-

ben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

ZPO). Dieses wird zu klären haben, ob der Beklagten bei Abschluß der

Darlehensverträge mit der Klägerin und ihrem Ehemann eine Ausferti-

gung der notariellen Vollmacht für die Geschäftsbesorgerin vorlag.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen