Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.04.2004 – IX ZR 305/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 305/00

URTEIL

Verkündet am: 1. April 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

KO § 31 Nr. 1; BGB § 166 Abs. 2

Ist Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in

Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen, wenn der Alleingesell-

schafter der GmbH den Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechts-

handlung angewiesen und dabei in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ge-

handelt hat.

BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00 - KG Berlin

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 14. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als

die Klage hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungsan-

träge abgewiesen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 26. März 1996 eröffneten Konkurs-

verfahren

über

das

Vermögen

der W.

mbH i.L. (künftig: Gemeinschuldnerin). Die

Beklagte ist einzige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Am 10. Sep-

tember 1991 beschloß sie die Liquidation der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte

gewährte – noch unter der Bezeichnung Treuhandanstalt - der Gemeinschuld-

nerin in der Zeit vom 11. Juli 1992 bis 1. November 1993 Darlehen, die sie in

Höhe von ca. 44 Mio. DM zur Konkurstabelle anmeldete. Durch Kaufverträge

vom 23. Juni 1993 und 20. Juni 1994 verkaufte der Liquidator der Gemein-

schuldnerin auf Weisung der Beklagten an diese verschiedene restitutionsbe-

lastete Grundstücke. Der Kaufpreis sollte vorläufig 1 DM für jedes Grundstück

betragen; sollten die Restitutionsansprüche durch unanfechtbare Bescheide

des Vermögensamtes ausgeräumt werden, sollte der endgültige Kaufpreis auf

der Basis der Verkehrswerte abzüglich eventueller Kosten für eine Altlastenbe-

seitigung und eines 10 %igen Risikoabschlags ermittelt werden. Mit Beschei-

den der Beklagten vom 30. Juni 1995 und 21. Dezember 1995 wurde jeweils

festgestellt, daß die Grundstücke in das Eigentum der T.

mbH (fortan: T. ) übergegangen sind. Auf die Aufforde-

rung des Klägers an die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 1996, den vorläu-

figen Kaufpreis zu zahlen und bedingungslose Bereitschaft zur Zahlung des

endgültigen Kaufpreises zu erklären, erklärte die T. namens und in Vollmacht

der Beklagten die Aufrechnung mit den Insolvenzforderungen der Beklagten.

Der Kläger hat in erster Linie die Grundstückskaufverträge angefochten

und Wertersatz in Höhe von 3.970.000 DM gemäß §§ 37, 31 Nr. 1 KO begehrt.

Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücke an die

Gemeinschuldnerin rückaufzulassen und die Eigentumsumschreibung

im

Grundbuch sowie die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Eigen-

tumsvormerkungen zu bewilligen. Weiter hilfsweise hat er begehrt festzustel-

len, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber den Kaufpreisansprüchen

mit Konkursforderungen aufzurechnen, daß der in den Kaufverträgen verein-

barte pauschale Risikoabschlag von 10 % von den Grundstücksverkehrswerten

unwirksam und der von der Beklagten zu zahlende Kaufpreis nach dem vollen

Verkehrswert (abzüglich Altlastenbeseitigungskosten) zu ermitteln ist.

Das Landgericht hat dem Hauptantrag auf Wertersatz für die Grundstük-

ke dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insge-

samt abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision. Sie beantragt

Aufhebung des Berufungsurteils, Verurteilung der Beklagten jedoch nur noch

nach den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Feststellungsanträgen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Haupt-

antrag auf Wertersatz und die Hilfsanträge auf Rückauflassung und Bewilli-

gung von Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkungen abgewie-

sen hat (§ 563 ZPO a.F.). Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungs-

anträge führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-

weisung. Da weitere Feststellungen zu treffen sind, ist eine Entscheidung des

Senats in der Sache selbst insoweit nicht möglich (§ 564 Abs. 1, § 565 Abs. 3

ZPO a.F.).

1. Die Revision ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht den

Hauptantrag des Klägers auf Wertersatz für die an die Beklagte verkauften

Grundstücke abgewiesen hat.

Das Berufungsgericht hat den Wertersatzanspruch aus § 37 Abs. 1 KO

i.V.m. § 31 Nr. 1 KO verneint, weil die Gemeinschuldnerin keine Benachteili-

gungsabsicht gehabt habe. Ob dies zutrifft, kann hier dahinstehen. Einen Wert-

ersatzanspruch für die Grundstücke kann der Kläger schon deshalb nicht

geltend machen, weil die Umstände, auf die der Kläger den Hauptantrag ge-

stützt hat, für eine Anfechtung der Grundstückskaufverträge nicht ausreichen.

Der Kläger hat die Anfechtbarkeit der Kaufverträge ausschließlich dar-

aus hergeleitet, daß mit ihnen zugunsten der Beklagten eine Aufrechnungslage

hergestellt wurde. Dies genügt nicht.

Nach der älteren Rechtsprechung war es allerdings erforderlich, die

Rechtshandlung anzufechten, durch welche dem Konkursgläubiger eine Forde-

rung verschafft wurde, mit der er aufrechnen konnte, mit anderen Worten,

durch welche die Aufrechnungslage hergestellt wurde (BGH, Urt. v. 26. Mai

1971 - VIII ZR 61/70, WM 1971, 908; v. 12. Dezember 1998 - IX ZR 199/97,

ZIP 1998, 2165, 2166).

Die neue, nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangene Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs läßt eine Anfechtung in der Weise zu, daß der

Aufrechnung keine Wirkung beigemessen wird, der Anfechtungsgegner sich

also nicht auf die Aufrechnung berufen darf (BGHZ 145, 245, 255; 147, 233,

236; Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2056; v. 9. Okto-

ber 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459).

Die neue Rechtsprechung schließt nicht aus, daß weiterhin auch das die

Aufrechnung ermöglichende Geschäft selbst angefochten werden kann, wenn

für dieses unabhängig von der Aufrechnungslage die Voraussetzungen der

Anfechtung vorliegen (BGHZ 147, 233, 235; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129

Rn. 16). Die Schaffung der Aufrechnungslage stellt insoweit kein Indiz für eine

Gläubigerbenachteiligungsabsicht dar. Maßgebend ist vielmehr, ob der Ge-

meinschuldner durch dieses Geschäft selbst die dem anderen Teil bekannte

Absicht verfolgte, die Gläubiger zu benachteiligen. Das hat der Kläger in die-

sem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Er hat insbesondere die Anfech-

tung der Grundstückskaufverträge nicht darauf gestützt, daß für den endgülti-

gen Kaufpreis in § 5 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 23. Juni 1993 und in § 5

Abs. 5 des Kaufvertrages vom 20. Juni 1994 jeweils ein pauschaler Risikoab-

schlag von 10 % von den Grundstücksverkehrswerten vorgesehen ist.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch nicht dem

hilfsweise gestellten Antrag auf Erklärung der Rückauflassung und Bewilligung

der Löschung der Auflassungsvormerkungen zugunsten der Beklagten stattge-

geben. Denn auch diese Ansprüche setzten eine wirksame Anfechtung der

Grundstückskaufverträge voraus, an der es fehlt.

3. Die Revision ist jedoch begründet, soweit es um die weiter hilfsweise

gestellten Feststellungsanträge geht. Da weitere Feststellungen zu treffen sind,

ist eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst nicht möglich (§ 565

Abs. 3 ZPO a.F.).

a) Die von der Revision neben dem Aufhebungsbegehren nunmehr in

der Hauptsache verfolgten Feststellungsanträge sind zulässig.

aa) Der Kläger hat hilfsweise zur Anfechtung der Kaufverträge bereits

mit der Klageerhebung die Anfechtung der Aufrechnung durch die Beklagte

geltend gemacht. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Anfechtung. Zwi-

schen den Parteien ist deshalb das Bestehen eines Rechtsverhältnisses strei-

tig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das rechtliche Interesse des Klägers daran, daß die

Unwirksamkeit der Aufrechnung alsbald festgestellt wird, entfällt nicht durch die

Möglichkeit der Leistungsklage auf Zahlung des Kaufpreises. Zur Ermittlung

des jeweiligen Grundstücksverkehrswertes haben die Parteien im Falle fehlen-

der Einigung in § 5 Abs. 4 der Verträge jeweils die Einholung eines verbindli-

chen Sachverständigengutachtens vereinbart. Dies ist bisher nicht geschehen.

Deshalb ist davon auszugehen, daß hinsichtlich der Ermittlung der Grund-

stücksverkehrswerte zwischen den Parteien ein pactum de non petendo ge-

schlossen ist (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1989 - VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231,

1232). In einem solchen Fall kann einer Feststellungsklage nicht die Möglich-

keit einer Leistungsklage entgegengehalten werden (BGHZ 137, 318, 320; Zöl-

ler/Greger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rn. 7a).

Da die Beklagte eine Bundesanstalt ist, kann der Kläger ohnehin darauf

vertrauen, daß ein Feststellungsurteil zur weiteren Abwicklung ausreicht und

ein Vollstreckungstitel nicht erforderlich wird; eine Feststellungsklage führt hier

unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und

sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte. Bei Körperschaften und Anstalten

des öffentlichen Rechts ist selbst bei möglichen Leistungsklagen in der Regel

ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, daß sie

sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (BGHZ 28, 123, 126; Urt.

v. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118).

bb) Das Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich der Frage, ob

die Beklagte verpflichtet ist, als Kaufpreis den vollen Grundstücksverkehrswert

zu bezahlen, oder ob entsprechend der angefochtenen Klausel der Kaufverträ-

ge ein Risikoabschlag von 10 % vorzunehmen ist. Auch insoweit ist zwischen

den Parteien ein Rechtsverhältnis streitig, das durch Feststellungsklage ver-

bindlich geklärt werden kann.

b) Der Antrag, mit dem die Nichtberechtigung der Beklagten zur Auf-

rechnung festgestellt werden soll, ist begründet, wenn die Aufrechnung wirk-

sam angefochten ist. Insoweit fehlen erforderliche Feststellungen.

Durch die Kaufverträge erhielt die Beklagte eine die Aufrechnung er-

möglichende Schuldnerstellung gegenüber der Gemeinschuldnerin. Die Be-

klagte hat die Aufrechnung erklärt. Da die gläubigerbenachteiligende Wirkung

in der Herstellung der Aufrechnungslage und der dadurch ermöglichten Auf-

rechnung besteht, kann diese angefochten werden. Die Rückgewähr der Auf-

rechnung besteht in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung, unabhängig von

der Gegenforderung (BGHZ 145, 245, 254 f; 147, 233, 236; Urt. v. 4. Oktober

2001 - IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2056).

Für die Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO ist deshalb festzustellen, ob die

Gemeinschuldnerin die Herstellung der Aufrechnungslage in gläubigerbenach-

teiligender Absicht vorgenommen hat.

aa) Das Berufungsgericht hat nur die Benachteiligungsabsicht des Li-

quidators der Gemeinschuldnerin geprüft. Dabei ist es zutreffend davon aus-

gegangen, daß durch die Herstellung der Aufrechnungslage eine inkongruente

Deckung der Beklagten ermöglicht wurde. Denn diese hatte keinen Anspruch

auf Abschluß der Kaufverträge (vgl. BGHZ 147, 133, 240 f; BGH, Urt. v. 9. Ok-

tober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459). Gleichwohl hat es eine Be-

nachteiligungsabsicht des Liquidators verneint. Zwar sei eine inkongruente

Deckung grundsätzlich ein Beweiszeichen für die Gläubigerbenachteiligungs-

absicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO. Auch bei inkongruenter Deckung liege sie

aber dann nicht vor, wenn Umstände feststünden, die den Benachteiligungswil-

len in Frage stellten, weil das Geschäft von einem anfechtungsrechtlich unbe-

denklichen Willen geleitet gewesen und das Bewußtsein der Benachteiligung

anderer Gläubiger deshalb in den Hintergrund getreten sei. Nach dem Ergeb-

nis der Beweisaufnahme liege ein solcher Ausnahmefall vor.

Diese Ausführungen tragen die Annahme des Berufungsgerichts nicht,

eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin habe nicht vorgelegen.

(1) Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO ist im Sinne von

Benachteiligungsvorsatz zu verstehen. Dabei genügt bedingter Vorsatz. Der

Schuldner, der sich eine Benachteiligung nur als möglich vorstellt, sie aber in

Kauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung der Möglichkeit von seinem Han-

deln abhalten zu lassen, handelt in Benachteiligungsabsicht (BGH, Urt. v.

18. April 1991 - IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 808; v. 2. April 1998 - IX ZR

232/96, ZIP 1998, 830, 835; v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, NJW 2003, 3347,

3349, z.V.b. in BGHZ 155, 75; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799,

1800; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 13 ff).

Die Rechtsprechung zu § 31 KO hat, wie das Berufungsgericht zutref-

fend feststellt, der Gewährung einer inkongruenten Deckung regelmäßig ein

(starkes) Beweisanzeichen (Indiz) für eine Benachteiligungsabsicht im Sinne

eines Benachteiligungsvorsatzes entnommen (BGH, Urt. v. 15. Februar 1990

- IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP

2002, 1408, 1412).

Die Indizwirkung kann jedoch entfallen, wenn der Schuldner bei Vor-

nahme der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war (BGH, Urt. v. 21. Januar

1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; v. 18. Dezember 2003 - IX ZR

199/02, z.V.b. in BGHZ; WM 2004, 299, 301) oder davon ausging, mit Sicher-

heit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (BGH, Urt. v. 19. März 1998

- IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793). Ferner darf aus der Inkongruenz eine Benach-

teiligungsabsicht auch in Form des bedingten Vorsatzes dann nicht gefolgert

werden, wenn Umstände vorliegen, die den Benachteiligungswillen in Frage

stellen, weil die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfech-

tungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewußtsein der Be-

nachteiligung anderer Gläubiger in den Hintergrund getreten ist (BGH, Urt. v.

12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279; v. 2. Februar 1995

- IX ZR 147/93, NJW-RR 1995, 766; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP

1998, 248). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gewährung einer

inkongruenten Sicherung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuches

ist.

(2) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht hier trotz in-

kongruenter Deckung die Benachteiligungsabsicht verneint habe. Vielmehr sei

bei zutreffender Beweiswürdigung davon auszugehen, daß der als Zeuge ver-

nommene Liquidator die benachteiligende Wirkung der Grundstücksveräuße-

rungsverträge ohne Aufnahme eines Aufrechnungsverbotes gekannt und billi-

gend in Kauf genommen habe.

Im Streitfall ist die Würdigung der Aussage des Liquidators durch das

Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist

nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen nicht er-

schöpfend berücksichtigt hätte. Die Verletzung von Erfahrungssätzen oder von

Gesetzen der Logik wird von der Revision nicht gerügt. Sie ist auch nicht er-

sichtlich.

bb) Das Berufungsgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob die Benachtei-

ligungsabsicht der Gemeinschuldnerin deshalb vorlag, weil die Beklagte als

ihre Alleingesellschafterin den Liquidator angewiesen hat, die Grundstücke an

sie zu verkaufen.

Der Kläger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte

die Absicht hatte, andere Gläubiger mit dem Abschluß der Kaufverträge und

der dadurch geschaffenen Aufrechnungsmöglichkeit zu benachteiligen. Wenn

eine solche Benachteiligungsabsicht festgestellt wird, greift die Anfechtung

nach § 31 Nr. 1 KO durch.

(1) Die Anfechtungsgegnerin war zugleich Alleingesellschafterin der

Gemeinschuldnerin und hatte deren Liquidator angewiesen, die Grundstücke

an sie zu verkaufen. Handelte die Beklagte hierbei in Benachteiligungsabsicht

im Sinne von § 31 Nr. 1 KO, reicht dies für eine Benachteiligungsabsicht der

Gemeinschuldnerin aus.

In der GmbH können die Gesellschafter den Geschäftsführer zu einer

einzelnen Geschäftsführermaßnahme anweisen (BGHZ 31, 258, 278; OLG

Düsseldorf, ZIP 1984, 1476; Baumbach-Hueck/Zöller, GmbHG 17. Aufl. § 37

Rn. 10; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 37

Rn. 26; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 37 Rn. 30 ff; Hachenburg/Mer-

tens, GmbHG 8. Aufl. § 37 Rn. 19). Ebenso hat der Liquidator Weisungen der

Gesellschafter zu befolgen, §§ 71, 37 GmbHG (Baumbach/Hueck/Schulze-

Osterloh, aaO § 70 Rn. 12; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner aaO § 70 Rn. 3,

5; Scholz/Karsten Schmidt aaO § 70 Rn. 5; Hachenburg/Hohner aaO § 70

Rn. 3).

Hat aber der Geschäftsführer oder Liquidator eine Weisung der einzigen

Gesellschafterin befolgt und handelte diese mit Benachteiligungsabsicht, muß

sich die Gemeinschuldnerin dies entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zurechnen

lassen. Andernfalls könnten die Gesellschafter eine GmbH den Anfechtungsre-

geln der §§ 29 ff KO, insbesondere des § 31 Nr. 1 KO, entziehen (BGHZ 31,

258, 278).

Dieses Ergebnis ergibt sich auch daraus, daß die GmbH mit einem ein-

zigen Gesellschafter keinen anderen Willen als den des Gesellschafters haben

kann, wenn die Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschafterwillens handelt

(BGHZ 119, 257, 259).

(2) Wegen der in der Herstellung der Aufrechnungslage liegenden in-

kongruenten Deckung besteht ein starkes Indiz für die Benachteiligungsabsicht

der Gemeinschuldnerin (vgl. oben 3 b aa).

Insoweit wird indes zu prüfen sein, ob die Beklagte bei Abschluß der

Kaufverträge davon ausging, daß die Gemeinschuldnerin alle Gläubiger würde

befriedigen können und daß andere Gläubiger folglich nicht benachteiligt wer-

den konnten. Diese Behauptung der Beklagten hat der Kläger bestritten.

(3) Wird eine solche Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Gemein-

schuldnerin festgestellt, war sie der Beklagten auch im Sinne des § 31 Nr. 1

KO bekannt.

c) Auch zur Entscheidung über den zweiten Feststellungsantrag fehlt es

an den erforderlichen Feststellungen.

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger den vollen Verkehrswert der

Grundstücke ohne Abzug eines Risikoabschlags in Höhe von 10 % (abzüglich

Altlastenbeseitigungskosten) zu zahlen, wenn die Vereinbarung des Risikoab-

schlags wirksam angefochten ist.

Das Berufungsgericht wird insbesondere eine Schenkungsanfechtung

nach § 32 Nr. 1 KO zu prüfen haben, die der Kläger bereits mit der Klage gel-

tend gemacht hat.

Der Schutz der Insolvenzgläubiger fordert eine weite Auslegung des Be-

griffs der Unentgeltlichkeit in § 32 Nr. 1 KO (BGHZ 113, 98, 103; Urt. v.

24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170, 1173). Eine unentgeltliche Verfü-

gung wird angenommen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten

einer anderen Partei aufgegeben wird, ohne daß dem Verfügenden ein ent-

sprechender Gegenwert zufließen soll (BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/01,

ZIP 1992, 1089, 1091). Maßgebend ist dabei in erster Linie der objektive Sach-

verhalt, also ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu

ermittelnden Wert entsprechen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP

1993, 1170, 1173). Die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten sind für die

Frage der Entgeltlichkeit zusätzlich von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob

die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht (BGHZ 113,

98, 102; Urt. v. 24. Juni 1993 aaO; HK-InsO/Kreft 3. Aufl. § 134 Rn. 9, 10

m.w.N.). Bei dieser Einschätzung steht den Beteiligten ein Bewertungsspiel-

raum zu. Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung inso-

weit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragspartei-

en den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (BGH,

Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170, 1173; v. 2. April 1998 - IX

ZR 232/96, ZIP 1998, 830, 836). Der Umstand, daß die Vertragsparteien den

Kaufpreis auf 90 % des jeweiligen Grundstücksverkehrswertes festgesetzt ha-

ben, ergibt allein noch nicht zwingend, daß eine teilweise Unentgeltlichkeit vor-

lag. Denn die nicht auszuschließenden Restitutionsansprüche und Altlasten

haben trotz ihrer Berücksichtigung beim Kaufpreis die Verkehrsfähigkeit der

Grundstücke möglicherweise (erheblich) eingeschränkt. Ob eine Unentgeltlich-

keit im dargelegten Sinn anzunehmen ist und die Anfechtung durchgreift, wird

daher das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der

Parteien - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entschei-

den haben.

4. Das Berufungsgericht wird zu berücksichtigen haben, daß die Beklag-

te in der Berufungsinstanz behauptet hat, die Stadt W. sei Eigen-

tümerin des in der Klage unter Ziffer 1b genannten Flurstücks aufgrund

Vermögenszuordnungsbescheides der Präsidentin der Treuhandanstalt vom

13. Juli 1992 geworden (Schriftsatz vom 9. Juni 2000 GA III 71 f). Dieses

Grundstück war ebenfalls Gegenstand des Kaufvertrages vom 23. Juni 1993,

dort § 1 Abs. 1 Buchst. b. Der Liquidator hat damit aber möglicherweise einen

Grundstücksteil verkauft, der nicht mehr im Eigentum der Gemeinschuldnerin

stand. In diesem Fall fehlt es insoweit an einer objektiven Benachteiligung der

Gläubiger.

Kreft

Fischer

Raebel

Neškovi(cid:1)

Vill