Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.07.2007 – XI ZR 243/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Juli 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

HWiG § 1 Abs. 1 (Fassung 16. Januar 1986); BGB §§ 123, 276 (Fb) (Fassung 1. Januar 1964)

a) Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des

Verbrauchers mit einem Angehörigen.

b) Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der

Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kennt- nis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, in- dem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Ver- triebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den

Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger

und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

10. August 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Rückzahlung sämtlicher aufgrund eines

Darlehensvertrages an die beklagte Bank gezahlter Beträge sowie die

Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine An-

sprüche mehr gegen ihn zustehen.

Sein Neffe, T. B. , der als Kapitalanlagevermittler für

eine Vermittlungsgesellschaft tätig war, suchte den Kläger im Herbst

1994 in seiner Wohnung auf und bot ihm den Beitritt zu einem geschlos-

senen Immobilienfonds an. In der Folgezeit unterzeichnete der Kläger

eine Beitrittserklärung für zwei Fondsanteile des Fonds Nr. zum

Preis von 31.716 DM pro Anteil, wovon nach dem Prospekt auf den

Grunderwerb 28.161 DM, auf Vertriebskosten 1.839 DM, auf Grundbuch-

eintragung etc. 650 DM, auf Beurkundung des Beitritts 364 DM und auf

Treuhandgebühren 702 DM entfielen.

3

Zur Finanzierung seines Fondsbeitritts schloss der Kläger am

28. Oktober/9. Dezember 1994 einen Annuitätendarlehensvertrag über

einen Nettokreditbetrag von 63.432 DM mit der Beklagten. Die Darle-

hensvaluta wurde weisungsgemäß zum Fondserwerb verwendet. Am

4. Juli 2002 widerrief der Kläger seine Erklärungen zum Abschluss des

Darlehensvertrages sowie zum Fondsbeitritt unter Hinweis auf das Haus-

türwiderrufsgesetz. Ferner macht er einen Schadensersatzanspruch we-

gen fehlerhafter Information über den Fonds geltend.

4

Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung sämtlicher auf den Darle-

hensvertrag geleisteter Zins- und Tilgungsbeträge sowie des einbehalte-

nen Disagios in Höhe von insgesamt 29.149 € zuzüglich Zinsen sowie

die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag

keine Ansprüche mehr gegen ihn hat. Das Landgericht hat der Klage in

Höhe von 9.147,30 € zuzüglich 4% Zinsen seit dem 10. Juni 2003 wegen

eines Verstoßes gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. stattgegeben und

sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte bis auf die

Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag ab Mai 2003 nicht mehr

als 4% Zinsen schuldet, keinen Erfolg. Mit seiner - vom Senat zugelas-

senen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit

es erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

7

Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von

Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen über den wegen Verstoßes des Darle-

hensvertrages gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zugesprochenen

Rückzahlungsbetrages hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte.

Ein Anspruch aus § 3 HWiG scheide aus, weil er den Darlehensvertrag

nicht wirksam gemäß § 1 HWiG widerrufen habe. Es fehle bereits nach

dem eigenen Vortrag des Klägers an einer Ursächlichkeit der von ihm

behaupteten und zu seinen Gunsten unterstellten Haustürsituation für

den Abschluss des Darlehensvertrages. Aufgrund der Aussage des Klä-

gers sei davon auszugehen, dass der Hausbesuch des Neffen nicht ur-

sächlich für den späteren Vertragsschluss gewesen sei. Allein ursächlich

sei danach gewesen, dass der Neffe aufgrund seiner Verwandtschaft als

Vertrauensperson zu dem Geschäft geraten habe. Dies habe mit dem Ort

der Verhandlungsaufnahme nichts zu tun.

8

Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die

Beklagte. Zwar sei aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von

einem verbundenen Geschäft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensver-

trag auszugehen, so dass der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG

auch Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren und Pros-

pektverantwortlichen entgegengehalten werden könnten. Jedoch sei der

Vortrag des Klägers zur falschen Nutzflächenberechnung nach §§ 529,

531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Soweit nach dem Vortrag des Klägers

über die im Prospekt ausgewiesene Provision von 6,08% hinaus tatsäch-

lich eine Provision von 15% bis 16% gezahlt worden sei, treffe die Be-

klagte keine Aufklärungspflicht. Auch hätten die Prospektverantwortli-

chen von sich aus nicht darauf hinweisen müssen, da nach der höchst-

richterlichen Rechtsprechung eine solche Hinweispflicht erst ab einer

Größenordnung von mehr als 15% bestehe, was hier nicht der Fall sei.

Außerdem sei der Kläger nicht getäuscht worden, da im Prospekt ein

Hinweis enthalten sei, dass neben den Vertriebskosten von 1.839 DM

noch weitere Kosten anfielen.

II.

9

Das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand.

10

1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beru-

fungsgericht die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren

Vertragsschluss verneint hat.

11

a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt

voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich ei-

ner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklä-

rung bestimmt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonde-

ren Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache

darstellen; es genügt vielmehr, dass er durch die Kontaktaufnahme in

einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner

Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder

davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393;

131, 385, 392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02,

WM 2004, 521, 522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579,

1581 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14

m.w.Nachw.). Ob die Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages

jedenfalls mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten

Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der

Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann

(Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244,

Tz. 14 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997,

Tz. 15 m.w.Nachw.).

12

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-

hensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer für Haustür-

geschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf-

grund der Erklärung des persönlich gehörten Klägers, wenn es nicht sein

Neffe gewesen wäre, hätte er die Fondsanteile nicht gekauft, zu der

Feststellung gelangt ist, dass ursächlich für den Vertragsschluss allein

die Tatsache war, dass der Neffe des Klägers sein Gesprächspartner war

und dass der Ort, an dem das Gespräch stattfand, keinen Einfluss auf

die Entscheidung hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar,

verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrens-

widriger Tatsachenfeststellung.

13

2. Soweit das Berufungsgericht den von der Revision allein noch

geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Ver-

tragsverhandlung wegen fehlerhafter Angaben über die Vertriebskosten

im Prospekt verneint hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.

14

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-

ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und

Erwerbermodellen oder Immobilienfondsanteilen zur Risikoaufklärung

über das finanzierte Geschäft allerdings nur unter ganz besonderen Vor-

aussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass

die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen

verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.

Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts

können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten

Einzelfalls ergeben, etwa wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken

des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehens-

nehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr. BGHZ 159, 294, 316;

161, 15, 20; 168, 1, 19, Tz. 41). Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor,

wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von

seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finan-

zierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteile vom 18. Januar

2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR

205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 16 und vom 24. April 2007 - XI ZR

340/05, WM 2007, 1257, 1260, Tz. 39).

15

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsurteil

rechtsfehlerhaft. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend ausge-

führt, dass eine Bank von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im

Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet ist,

wenn eine versteckte Innenprovision mitursächlich dafür ist, dass der

Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie die der Wert des Fondsan-

teils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käu-

fers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. etwa Senatsurteile

BGHZ 168, 1, 21, Tz. 47; vom 20. Januar 2004

WM 2004, 521, 524; vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221,

1225). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall. Der Kläger hat

unter Vorlage des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom

12. September 2003 in der Sache des Oberlandesgerichts

K. betreffend den Fonds Nr. vorgetragen und in das

Wissen des Zeugen N. gestellt, anders als im Fondspros-

pekt ausgewiesen seien an Kosten für den Vertrieb der Fondsanteile

nicht nur 6,08%, sondern, wie von vornherein vorgesehen, insgesamt 15

bis 16% aus den Einlagen der Gesellschafter des Fonds Nr.

aufgewandt worden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Damit hat

der Kläger eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Prospektver-

antwortlichen und positive Kenntnis der Beklagten davon behauptet. Da

die Beklagte sowohl die Verwendung von 15 bis 16% der Fondseinlage

für Provisionen als auch ihre Kenntnis davon bestritten und behauptet

hat, eine neben der im Prospekt ausgewiesene an die Vermittler gezahlte

Vertriebsunterstützung sei nicht aus den Einlagen der Anleger, sondern

aus dem Vermögen der W. GmbH, einer der Gründungsgesell-

schafterinnen des Fonds, erfolgt, hätte das Berufungsgericht dazu Fest-

stellungen treffen müssen. Dies war entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in dem Fondsprospekt

neben den Vertriebskosten weitere Aufwendungen für Dienstleistungen

durch Notare und Treuhänder aufgeführt sind. Die aus der Einlage zu

bestreitenden Vertriebskosten sind im Prospekt mit 1.839 DM je Fonds-

anteil abschließend angegeben.

III.

16

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren

Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben,

ob für den Vertrieb der Anteile des Fonds Nr. über die im

Fondsprospekt ausgewiesenen Vertriebskosten von 1.839 DM je Fonds-

anteil hinaus aus den Einlagen der Anleger weitere, etwa in die Grund-

erwerbskosten einkalkulierte, die Werthaltigkeit der Anlage berührende

Provisionen (vgl. BGHZ 158, 110, 121; BGH, Urteil vom 12. Februar

2004 - III ZR 355/02, Urteilsumdruck S. 12, juris Tz. 33) gezahlt worden

sind. Sollte dies in dem vom Kläger behaupteten Umfang geschehen

sein, so liegt eine objektiv evidente arglistige Täuschung des Klägers

durch den Fondsprospekt vor, über die die Beklagte den Kläger aufzuklä-

ren hatte, wenn sie davon positive Kenntnis hatte.

17

Diese Kenntnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats

(BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 - 55; Urteile vom 19. September 2006

- XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 vorge-

sehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115,

Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 443,

Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882,

Tz. 53) widerlegbar vermutet, wenn die Beklagte mit Fondsprospektver-

antwortlichen in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Die

Voraussetzungen für ein derartiges Zusammenwirken hat der Senat in

seinen Urteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53, 54), vom

26. September 2006 (XI ZR 204/04, WM 2006, 2347, 2350, Tz. 29, 30),

vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 f., Tz. 20, 21),

vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 155, Tz. 36),

vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 874, 882, Tz. 53, 56) und

vom 24. April 2007 (XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 f., Tz. 39, 40)

näher dargelegt. Für die Frage, ob ein institutionalisiertes Zusammenwir-

ken vorliegt, können der vom Kläger vorgelegte Rahmenvertrag der Be-

klagten mit der W. GmbH und das ebenfalls von ihm vorgelegte Proto-

koll vom 12. September 2003 über die Vernehmung des Zeugen

N. in dem Verfahren OLG K. bedeutsam

sein.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 O 315/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2005 - 7 U 54/04 -