BGH Urteil vom 10.07.2007 – XI ZR 243/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Juli 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
HWiG § 1 Abs. 1 (Fassung 16. Januar 1986); BGB §§ 123, 276 (Fb) (Fassung 1. Januar 1964)
a) Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des
Verbrauchers mit einem Angehörigen.
b) Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der
Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kennt- nis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, in- dem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Ver- triebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
10. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückzahlung sämtlicher aufgrund eines
Darlehensvertrages an die beklagte Bank gezahlter Beträge sowie die
Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine An-
sprüche mehr gegen ihn zustehen.
Sein Neffe, T. B. , der als Kapitalanlagevermittler für
eine Vermittlungsgesellschaft tätig war, suchte den Kläger im Herbst
1994 in seiner Wohnung auf und bot ihm den Beitritt zu einem geschlos-
senen Immobilienfonds an. In der Folgezeit unterzeichnete der Kläger
eine Beitrittserklärung für zwei Fondsanteile des Fonds Nr. zum
Preis von 31.716 DM pro Anteil, wovon nach dem Prospekt auf den
Grunderwerb 28.161 DM, auf Vertriebskosten 1.839 DM, auf Grundbuch-
eintragung etc. 650 DM, auf Beurkundung des Beitritts 364 DM und auf
Treuhandgebühren 702 DM entfielen.
Zur Finanzierung seines Fondsbeitritts schloss der Kläger am
28. Oktober/9. Dezember 1994 einen Annuitätendarlehensvertrag über
einen Nettokreditbetrag von 63.432 DM mit der Beklagten. Die Darle-
hensvaluta wurde weisungsgemäß zum Fondserwerb verwendet. Am
4. Juli 2002 widerrief der Kläger seine Erklärungen zum Abschluss des
Darlehensvertrages sowie zum Fondsbeitritt unter Hinweis auf das Haus-
türwiderrufsgesetz. Ferner macht er einen Schadensersatzanspruch we-
gen fehlerhafter Information über den Fonds geltend.
Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung sämtlicher auf den Darle-
hensvertrag geleisteter Zins- und Tilgungsbeträge sowie des einbehalte-
nen Disagios in Höhe von insgesamt 29.149 € zuzüglich Zinsen sowie
die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag
keine Ansprüche mehr gegen ihn hat. Das Landgericht hat der Klage in
Höhe von 9.147,30 € zuzüglich 4% Zinsen seit dem 10. Juni 2003 wegen
eines Verstoßes gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. stattgegeben und
sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte bis auf die
Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag ab Mai 2003 nicht mehr
als 4% Zinsen schuldet, keinen Erfolg. Mit seiner - vom Senat zugelas-
senen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit
es erfolglos geblieben ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von
Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen über den wegen Verstoßes des Darle-
hensvertrages gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zugesprochenen
Rückzahlungsbetrages hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte.
Ein Anspruch aus § 3 HWiG scheide aus, weil er den Darlehensvertrag
nicht wirksam gemäß § 1 HWiG widerrufen habe. Es fehle bereits nach
dem eigenen Vortrag des Klägers an einer Ursächlichkeit der von ihm
behaupteten und zu seinen Gunsten unterstellten Haustürsituation für
den Abschluss des Darlehensvertrages. Aufgrund der Aussage des Klä-
gers sei davon auszugehen, dass der Hausbesuch des Neffen nicht ur-
sächlich für den späteren Vertragsschluss gewesen sei. Allein ursächlich
sei danach gewesen, dass der Neffe aufgrund seiner Verwandtschaft als
Vertrauensperson zu dem Geschäft geraten habe. Dies habe mit dem Ort
der Verhandlungsaufnahme nichts zu tun.
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagte. Zwar sei aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von
einem verbundenen Geschäft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensver-
trag auszugehen, so dass der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG
auch Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren und Pros-
pektverantwortlichen entgegengehalten werden könnten. Jedoch sei der
Vortrag des Klägers zur falschen Nutzflächenberechnung nach §§ 529,
531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Soweit nach dem Vortrag des Klägers
über die im Prospekt ausgewiesene Provision von 6,08% hinaus tatsäch-
lich eine Provision von 15% bis 16% gezahlt worden sei, treffe die Be-
klagte keine Aufklärungspflicht. Auch hätten die Prospektverantwortli-
chen von sich aus nicht darauf hinweisen müssen, da nach der höchst-
richterlichen Rechtsprechung eine solche Hinweispflicht erst ab einer
Größenordnung von mehr als 15% bestehe, was hier nicht der Fall sei.
Außerdem sei der Kläger nicht getäuscht worden, da im Prospekt ein
Hinweis enthalten sei, dass neben den Vertriebskosten von 1.839 DM
noch weitere Kosten anfielen.
II.
Das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beru-
fungsgericht die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren
Vertragsschluss verneint hat.
a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt
voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich ei-
ner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklä-
rung bestimmt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonde-
ren Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache
darstellen; es genügt vielmehr, dass er durch die Kontaktaufnahme in
einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner
Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder
davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393;
131, 385, 392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02,
WM 2004, 521, 522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579,
1581 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14
m.w.Nachw.). Ob die Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages
jedenfalls mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten
Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der
Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann
(Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244,
Tz. 14 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997,
Tz. 15 m.w.Nachw.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-
hensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer für Haustür-
geschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf-
grund der Erklärung des persönlich gehörten Klägers, wenn es nicht sein
Neffe gewesen wäre, hätte er die Fondsanteile nicht gekauft, zu der
Feststellung gelangt ist, dass ursächlich für den Vertragsschluss allein
die Tatsache war, dass der Neffe des Klägers sein Gesprächspartner war
und dass der Ort, an dem das Gespräch stattfand, keinen Einfluss auf
die Entscheidung hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar,
verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrens-
widriger Tatsachenfeststellung.
2. Soweit das Berufungsgericht den von der Revision allein noch
geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Ver-
tragsverhandlung wegen fehlerhafter Angaben über die Vertriebskosten
im Prospekt verneint hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-
ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und
Erwerbermodellen oder Immobilienfondsanteilen zur Risikoaufklärung
über das finanzierte Geschäft allerdings nur unter ganz besonderen Vor-
aussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass
die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen
verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.
Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts
können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten
Einzelfalls ergeben, etwa wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken
des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehens-
nehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr. BGHZ 159, 294, 316;
161, 15, 20; 168, 1, 19, Tz. 41). Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor,
wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von
seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finan-
zierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteile vom 18. Januar
2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR
205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 16 und vom 24. April 2007 - XI ZR
340/05, WM 2007, 1257, 1260, Tz. 39).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsurteil
rechtsfehlerhaft. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend ausge-
führt, dass eine Bank von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im
Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet ist,
wenn eine versteckte Innenprovision mitursächlich dafür ist, dass der
Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie die der Wert des Fondsan-
teils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käu-
fers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. etwa Senatsurteile
BGHZ 168, 1, 21, Tz. 47; vom 20. Januar 2004
- XI ZR 460/02,
WM 2004, 521, 524; vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221,
1225). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall. Der Kläger hat
unter Vorlage des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom
12. September 2003 in der Sache des Oberlandesgerichts
K. betreffend den Fonds Nr. vorgetragen und in das
Wissen des Zeugen N. gestellt, anders als im Fondspros-
pekt ausgewiesen seien an Kosten für den Vertrieb der Fondsanteile
nicht nur 6,08%, sondern, wie von vornherein vorgesehen, insgesamt 15
bis 16% aus den Einlagen der Gesellschafter des Fonds Nr.
aufgewandt worden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Damit hat
der Kläger eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Prospektver-
antwortlichen und positive Kenntnis der Beklagten davon behauptet. Da
die Beklagte sowohl die Verwendung von 15 bis 16% der Fondseinlage
für Provisionen als auch ihre Kenntnis davon bestritten und behauptet
hat, eine neben der im Prospekt ausgewiesene an die Vermittler gezahlte
Vertriebsunterstützung sei nicht aus den Einlagen der Anleger, sondern
aus dem Vermögen der W. GmbH, einer der Gründungsgesell-
schafterinnen des Fonds, erfolgt, hätte das Berufungsgericht dazu Fest-
stellungen treffen müssen. Dies war entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in dem Fondsprospekt
neben den Vertriebskosten weitere Aufwendungen für Dienstleistungen
durch Notare und Treuhänder aufgeführt sind. Die aus der Einlage zu
bestreitenden Vertriebskosten sind im Prospekt mit 1.839 DM je Fonds-
anteil abschließend angegeben.
III.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren
Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben,
ob für den Vertrieb der Anteile des Fonds Nr. über die im
Fondsprospekt ausgewiesenen Vertriebskosten von 1.839 DM je Fonds-
anteil hinaus aus den Einlagen der Anleger weitere, etwa in die Grund-
erwerbskosten einkalkulierte, die Werthaltigkeit der Anlage berührende
Provisionen (vgl. BGHZ 158, 110, 121; BGH, Urteil vom 12. Februar
2004 - III ZR 355/02, Urteilsumdruck S. 12, juris Tz. 33) gezahlt worden
sind. Sollte dies in dem vom Kläger behaupteten Umfang geschehen
sein, so liegt eine objektiv evidente arglistige Täuschung des Klägers
durch den Fondsprospekt vor, über die die Beklagte den Kläger aufzuklä-
ren hatte, wenn sie davon positive Kenntnis hatte.
Diese Kenntnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats
(BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 - 55; Urteile vom 19. September 2006
- XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 vorge-
sehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115,
Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 443,
Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882,
Tz. 53) widerlegbar vermutet, wenn die Beklagte mit Fondsprospektver-
antwortlichen in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Die
Voraussetzungen für ein derartiges Zusammenwirken hat der Senat in
seinen Urteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53, 54), vom
26. September 2006 (XI ZR 204/04, WM 2006, 2347, 2350, Tz. 29, 30),
vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 f., Tz. 20, 21),
vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 155, Tz. 36),
vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 874, 882, Tz. 53, 56) und
vom 24. April 2007 (XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 f., Tz. 39, 40)
näher dargelegt. Für die Frage, ob ein institutionalisiertes Zusammenwir-
ken vorliegt, können der vom Kläger vorgelegte Rahmenvertrag der Be-
klagten mit der W. GmbH und das ebenfalls von ihm vorgelegte Proto-
koll vom 12. September 2003 über die Vernehmung des Zeugen
N. in dem Verfahren OLG K. bedeutsam
sein.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 O 315/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2005 - 7 U 54/04 -