Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.06.2004 – II ZR 385/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

HaustürWG §§ 1, 3 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung

a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur An- wendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz aus- geschlossen oder erloschen ist.

b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des In- halts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden ist.

c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflich- tet, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der verein- nahmten Erträgnisse.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02 - OLG München LG Augsburg

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung

vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 30. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München, Zivilsenate

in Augsburg, vom

27. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger unterzeichneten am 30. Juni 1997 eine "Beitrittserklärung"

zu der E. KG ER. Beteiligungs GmbH & Co, einem geschlosse-

nen Immobilienfonds (im folgenden: Fonds). Danach beteiligten sie sich an dem

Fonds über die ER. Verwaltungs GmbH als Treuhandkommanditistin mit

einer Einlage in Höhe von 70.000,00 DM. Die Vertragsverhandlungen fanden in

der Wohnung der Kläger statt auf Initiative und unter Beteiligung einer Frau

T.

- jetzt: B. -, Mitarbeiterin des Vermittlungsunternehmens

I. GmbH,

das von dem Fonds mit der Anwerbung von Anlegern beauftragt worden

war. Die Beteiligung der Kläger sollte in vollem Umfang durch einen Kredit der

beklagten Bank finanziert werden. Nachdem die Kläger dazu ebenfalls am

30. Juni 1997 eine Selbstauskunft abgegeben hatten, unterschrieben sie am

28. Juli 1997 ein ihnen von Frau B. vorgelegtes und bereits gegengezeich-

netes Darlehensvertragsformular der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von

- einschließlich Disagio und Bearbeitungsgebühr - 83.522,00 DM. Die Netto-

Darlehenssumme in Höhe von 73.500,00 DM - davon 3.500,00 DM als Agio -

wurde von der Beklagten an den in der Beitrittserklärung bezeichneten Mittel-

verwendungstreuhänder gezahlt.

Mit Anwaltsschreiben vom 10. März 2000 an den Vertreter des Fonds

widerriefen die Kläger ihren Beitritt und erklärten zugleich die Kündigung ihrer

Beteiligung und die Anfechtung der Beitrittserklärung. Mit Schreiben vom selben

Tage an die Beklagte verweigerten sie die weiteren Zins- und Tilgungszahlun-

gen und verlangten Rückzahlung der bereits geleisteten Raten, Zug um Zug

gegen Übertragung ihrer Beteiligung an dem Fonds. Sowohl der Fonds als auch

die Beklagte wiesen das Begehren der Kläger mit der Begründung zurück, eine

Kündigung sei frühestens zum 31. Dezember 2011 möglich.

Die Kläger haben behauptet, die Vermittlerin B. habe ihnen erklärt,

die Beteiligung an dem Fonds und der Darlehensvertrag könnten jederzeit mit

sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse

nachteilig ändern würden.

Mit der Klage verlangen sie Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten

17.061,00 DM und Feststellung, daß zwischen ihnen und der Beklagten kein

wirksamer Darlehensvertrag bestehe und sie insbesondere nicht verpflichtet

seien, an die Beklagte aus dem Darlehensvertrag Zins- und Tilgungsbeträge zu

entrichten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt ist

die Klage schon deshalb begründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien

unwirksam ist. Die Kläger waren berechtigt, ihre auf den Abschluß des Darle-

hensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG

(in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen.

1. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es

gemeint hat, daß ein Widerruf des Fondsbeitritts zu keinen anderen Rechtsfol-

gen führen könne als eine fristlose Kündigung wegen arglistiger Täuschung.

Daraus ergebe sich aber nur ein Abfindungsanspruch gegen die Fondsgesell-

schaft, der auch über § 9 Abs. 3 VerbrKrG der Bank nicht entgegengesetzt wer-

den könne. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.

2. Wie der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tage in der Parallel-

sache II ZR 395/01 ausgesprochen und begründet hat, finden auf eine Darle-

hensvertragserklärung, die ein Verbraucher in einer Haustürsituation abgibt

oder zu der er in einer solchen Situation veranlaßt wird, auch dann die Vor-

schriften des Haustürwiderrufsgesetzes Anwendung, wenn der Darlehensver-

trag zugleich die Voraussetzungen eines Vertrags nach dem Verbraucherkre-

ditgesetz erfüllt. So liegt der Fall hier. Die Kläger sind von der Vermittlerin

B. - wie der Senat aufgrund des Sachvortrags der Parteien und mangels

entgegenstehender, zu weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts Anlaß

gebender Umstände selbst feststellen kann - in ihrer Wohnung aufgesucht wor-

den und haben dort den Darlehensvertrag unterschrieben. Der Vertrag erfüllt

damit auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Aus den soeben

genannten Gründen ist der Umstand, daß das damit zugleich begründete

Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000

geltenden Fassung) aufgrund der von den Klägern gesondert unterzeichneten

Belehrung über das Widerrufsrecht, jedenfalls aber wegen Ablaufs der Jahres-

frist aus § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG mittlerweile erloschen ist, für das Recht

zum Widerruf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG ohne Bedeutung.

3. Die von der Vertriebsorganisation des Fonds geschaffene Haustür-

situation ist der Beklagten zurechenbar.

Dafür ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer

arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (BGH,

Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425 = ZIP 2003, 22,

24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004

- XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungs-

führer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger

zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige

Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklä-

rungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Um-

ständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992

- IX ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1005, 1006 = ZIP 1992, 755, 756).

Auch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die

Fondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen

vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch

jedenfalls verpflichtet, sich bei den Initiatoren des Fonds oder dem Vermitt-

lungsunternehmen

I. GmbH

oder

dessen Mitarbeiterin

B.

über

die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen. Sie hatte der I.

GmbH nicht nur ihre Vertragsformulare überlassen, sondern das für die

Kläger bestimmte Formular sogar schon gegengezeichnet. Die

I.

GmbH hatte

ihren Sitz

in G.. Die Kläger wohnen dagegen

in A..

Ausweislich des Inhalts des Darlehensvertrags haben sie das Schriftstück auch

dort unterschrieben. Damit war aus der Sicht der Beklagten von einer Haustür-

situation auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen.

4. Das Widerrufsrecht der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist

nicht durch Fristablauf erloschen.

Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels

ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG (in der

bis zum 30. September 2000 gültigen Fassung) nicht zu laufen begonnen. Die

mit dem Darlehensvertragsformular verbundene Widerrufsbelehrung genügt

nämlich nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG.

Die von den Klägern unterzeichnete Erklärung enthält den Zusatz, daß

im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags auch der Beitrittsvertrag nicht

wirksam zustande komme. Eine derartige Widerrufsbelehrung erfüllt nicht die

Anforderungen des § 2 HaustürWG. Danach darf die Belehrung über das

Widerrufsrecht keine "anderen" Erklärungen als die in § 2 HaustürWG genann-

ten enthalten. Das aber ist hier mit dem Hinweis auf den Beitrittsvertrag der

Fall.

5. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3

Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (§§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab

dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil

die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Danach hat die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zins- und

Tilgungsraten zurückzuzahlen (vgl. BGHZ 152, 331, 336). Dabei sind allerdings

die Zahlungen zu verrechnen, die von dem Fonds an die Kläger ausgekehrt

worden sind, weil die Kläger sonst im Rahmen der Rückabwicklung besser ge-

stellt würden, als sie ohne den Fondsbeitritt gestanden hätten. Dazu hat das

Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellun-

gen getroffen. Das ist im Rahmen der erneuten Verhandlung nachzuholen. Der

Einwand der Beklagten, auch die Steuervorteile der Kläger seien unberücksich-

tigt geblieben, ist dagegen unbegründet. Etwaige bleibende Steuervorteile der

Kläger sind nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von

Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen, nicht dagegen auch bei der

Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG. Insoweit spielen nur die Leistungen eine

Rolle, die im Verhältnis der an dem Verbundgeschäft Beteiligten geflossen sind.

Dazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht.

Die Kläger sind dagegen nicht verpflichtet, der Beklagten die Darlehens-

valuta zurückzugewähren. Sie haben der Beklagten vielmehr nur den mit dem

Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil - in Form der Rechte gegenüber dem

Treuhänder - zu übertragen. Dem stehen entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts die Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht

entgegen.

Wie der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tage in der Parallelsa-

che II ZR 395/01 dargelegt hat, besteht die empfangene und damit nach § 3

HaustürWG zurückzugewährende Leistung der Bank jedenfalls dann nicht in

der Darlehensvaluta, sondern

in der mit dem Darlehen

finanzierten

- unmittelbaren oder durch einen Treuhänder vermittelten - Gesellschaftsbeteili-

gung, wenn der Darlehens- und der Beitrittsvertrag ein verbundenes Geschäft

i.S. des § 9 VerbrKrG darstellen. Weiter hat der Senat ausgeführt, daß auch bei

einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein

verbundenes Geschäft vorliegen kann und daß die dafür erforderliche wirt-

schaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und dem Beitrittsvertrag dann un-

widerruflich vermutet wird, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder

dem Abschluß des Kreditvertrags der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds be-

dient. Das hat die Beklagte hier getan, indem sie dem von den Initiatoren des

Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare über-

lassen hat.

II. Damit kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob die

Klage auch aufgrund eines Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs nach

§ 9 VerbrKrG begründet ist (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage in der

Parallelsache II ZR 395/01).

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein