BGH Urteile vom 15.11.2005 – VI ZR 268/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-
fahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-
ten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist
dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrs-
unfall im Oktober 2001 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfaller-
satztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normalta-
rif lag. Die Klägerin stellte der Beklagten insgesamt 2.536,27 DM netto in Rech-
nung. Diese bezahlte 1.048,00 DM; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des
ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab.
Die Klägerin, die sich ersparte Betriebskosten von 216,45 DM (10 % des
Grundmietpreises) anrechnen lässt, verlangt von der Beklagten die Zahlung des
Restbetrages von 1.271,82 DM (650,27 €). Sie hat behauptet, der Geschädigte
habe ihr seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der angefallenen Mietwa-
genkosten abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsurkunde hat sie der Be-
klagten im Berufungsrechtszug ausgehändigt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit wel-
cher die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Über die Revision war, da die Klägerin im Revisionstermin trotz rechtzei-
tiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisur-
teil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern be-
ruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert.
Die Abtretung sei nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1
RBerG nichtig. Ob sie nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien
unter diese Vorschrift falle, könne dahinstehen. Dieser Rechtsprechung könne
nämlich schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass die Abtretung der bloßen Mietwagenkostenersatzforderung - im Unter-
schied zur Abtretung aller Ersatzansprüche des Unfallgeschädigten - generell
wirksam sei und nicht unter Art. 1 § 1 RBerG falle. Dies sei unabhängig davon,
was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart hätten und ob sie ge-
wollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des Mietwa-
genunternehmers und nicht des Kunden sein sollte. Werde nur die Forderung
auf Ersatz der Mietwagenkosten abgetreten, stelle sich deren Geltendmachung
durch den Mietwagenunternehmer sowohl nach dem Wortlaut als auch nach
dem Zweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht als Besorgung einer fremden
Rechtsangelegenheit dar. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Prüfung des
eigentlichen Zwecks der Abtretung führe zudem in der Praxis zu kaum über-
windbaren Schwierigkeiten. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach be-
rechtigt. Die Einwendung der Beklagten, die Klägerin habe sich dem Unfallge-
schädigten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf
die Möglichkeit der Anmietung zu einem Normaltarif hingewiesen habe, sei un-
begründet. Für den Mietwagenunternehmer bestehe keine allgemeine Aufklä-
rungspflicht über das Nebeneinander von Normaltarifen und Unfallersatztarifen.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aufgrund der
bisher getroffenen Feststellungen die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bejaht
werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Abtretung der Forderung gegen
den Schädiger gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-
unternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun-
den die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderun-
gen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine
Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366;
61, 317, 319; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom
26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951 f.; vom 22. Juni 2004
- VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004
- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1
RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom
26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO
und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beur-
teilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von
Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der ge-
troffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen
zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang ab-
zustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass
Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbe-
sorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsät-
ze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994
- VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni
2004 - VI ZR 272/03 - aaO, S. 1063). An dieser gefestigten Rechtsprechung
wird, wie der erkennende Senat noch kürzlich in mehreren - nach Verkündung
des Berufungsurteils - getroffenen Entscheidungen bekräftigt hat, festgehalten
(Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 5. Juli 2005
- VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005
- VI ZR 251/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch
die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-
genheit. Ein solcher Fall liegt allerdings dann nicht vor, wenn nach der Ge-
schäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der
unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung
in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten
Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu
kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März
2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 656 f.).
b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der
Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend um
die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit und nicht einer solchen des
Geschädigten gegangen, nicht gerecht. Dass der Unfallgeschädigte vorliegend
lediglich seine Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten und keine weiteren
Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hat, spricht zwar gegen
eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1
RBerG (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom
20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO). Auch in einem solchen Fall kann
sich die Geltendmachung der abgetretenen Forderung für den Mietwagenunter-
nehmer jedoch je nach Lage der Dinge als Besorgung einer fremden
Rechtsangelegenheit darstellen.
Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertrag-
lichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtli-
chen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom
18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Das Revisionsgericht kann nur
prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine
Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfah-
rensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom
8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990
- IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 -
VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt
vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht
getragen wird (vgl. BGHZ 24, 15, 19; 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, welche Vorstellungen der Abtretung
zugrunde lagen. Die Revision rügt zu Recht, dass jegliche Feststellungen dazu
fehlen, ob und auf welche Weise die Klägerin den Unfallgeschädigten selbst auf
Zahlung in Anspruch genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004
- VI ZR 300/03 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 5. Juli
2005 - VI ZR 173/04 - aaO und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO).
Dies wird nachzuholen sein.
2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen
Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen
haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als
"erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 160, 377, 382 ff.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -
aaO; vom 15. Februar 2005
- VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und
- VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR
2005, 850 sowie vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256). Inwie-
weit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO be-
sonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung mit einem
Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005
- VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005,
284), wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" nicht von vor-
neherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2005
- VI ZR 9/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Pforzheim - Zweigstelle Neuenbürg - , Entscheidung vom 20.11.2002
- 1 C 175/02 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 37/03 -