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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 55/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 27. März 2006 wird auf Kosten

des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.431,39 €

festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Rechtsbeschwerdeführer, der bereits als vorläufiger Insolvenzver-

walter bestellt war, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18. März 2003

zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin be-

stellt. Diese betrieb ein Dentallabor mit zuletzt 16 Angestellten.

Am 22. Juni 2005 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Rechts-

beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter antragsgemäß auf

71.781,29 € fest. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin änderte der

Verwalter seine Vergütungsberechnung auf 64.686,08 €. Mit Beschluss vom

9. Februar 2006 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde teilweise ab

und setzte die Vergütung entsprechend der neuen Berechnung des Verwalters

fest. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht

die Vergütung auf 40.254,69 € reduziert. Hiergegen wendet sich der Insolvenz-

verwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,

7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere der vom Rechtsbeschwer-

deführer geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung

liegt nicht vor.

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1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Insolvenzverwalter habe

keine Kenntnis von den Schreiben der Schuldnerin vom 8. Oktober 2005,

20. Dezember 2005, 24. Januar 2006, 16. Februar 2006 und 27. Februar 2006

erhalten. Er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, auf diese Schriftsätze zu

erwidern und ergänzend vorzutragen. Darauf beruhe die Beschwerdeentschei-

dung, weil diese an mehreren Stellen darauf abstelle, dass es an ausreichen-

dem Vortrag des Insolvenzverwalters fehle.

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Außerdem sei die rechtsfehlerhafte Begründung der Beschwerdeent-

scheidung zu den vom Insolvenzverwalter beanspruchten Zuschlägen verall-

gemeinerungsfähig.

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2. Ein Zulässigkeitsgrund ergibt sich daraus nicht. Insbesondere legt die

Rechtsbeschwerde nicht in ausreichender Weise dar, dass der angegriffene

Beschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Insolvenzverwalters

beruhen könnte.

a) Das Beschwerdegericht hat die Berechnungsgrundlage für die Vergü-

tung des Verwalters um 12.918,15 € heraufgesetzt, weil es für den vom Amts-

gericht gemäß dem Antrag des Verwalters vorgenommenen Abzug gemäß § 1

Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a InsVV keinen Anlass gebe. Aus den Akten sei nicht er-

sichtlich, dass der Verwalter eine solche Vergütung erhalten habe, insbesonde-

re sei diese in der Schlussrechnung nicht ausgewiesen. Zudem könne er eine

solche Vergütung auch nicht mehr geltend machen, weil er nicht mit der erfor-

derlichen Qualifikation ausgestattet sei.

Der Rechtsbeschwerdeführer ist durch die Heraufsetzung der Bemes-

sungsgrundlage nicht beschwert. Würde seinem Anliegen insoweit stattgege-

ben, müsste seine Vergütung weiter reduziert werden. Insoweit fehlt ein Rechts-

schutzbedürfnis.

b) Die Rechtsbeschwerde meint, dass der Insolvenzverwalter Zuschläge

von 25 % für eine lange Verfahrensdauer und für die Vornahme von Zustellun-

gen, mit welchen er gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt worden war, gerechtfer-

tigt habe, was das Beschwerdegericht gehörswidrig entweder nicht zur Kenntnis

genommen oder ihre Berechtigung rechtssymptomatisch verkannt habe.

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Dies ist zunächst hinsichtlich der langen Verfahrensdauer unzutreffend.

Der Insolvenzverwalter hatte im Schriftsatz vom 5. Juli 2005 den Antrag auf ei-

nen Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer ausdrücklich fallengelassen und

in die Neuberechnung seiner Vergütung nicht mehr aufgenommen. Gegen den

entsprechenden Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 9. Februar 2006 hat er

kein Rechtsmittel eingelegt.

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Allerdings hatte er in diesem Schriftsatz hilfsweise für den Fall, dass ein

anderer beantragter Zuschlag nicht gewährt werden würde, hilfsweise einen

Zuschlag von 25 % beantragt, weil ihm die Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3

InsO übertragen und von ihm durchgeführt worden seien. Hierüber ist nicht ent-

schieden worden, weil das Beschwerdegericht diesen Hilfsantrag offenbar

übersehen hat. Auch insoweit hat die Rechtsbeschwerde aber keinen Erfolg.

Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass er die Voraussetzun-

gen eines Zuschlags dargelegt hat oder bei Gewährung rechtlichen Gehörs

dargelegt hätte.

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Darüber, dass die Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO ei-

nen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, wenn dadurch eine er-

hebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist, herrscht kein Streit (BGH, Beschl.

v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823). Eine erhebliche Mehrbe-

lastung hat der Insolvenzverwalter jedoch weder behauptet noch schlüssig dar-

gelegt.

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c) Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag von 25 % für die Vorfinan-

zierung von Insolvenzgeld abgelehnt, weil diese Tätigkeit bei Eröffnung des In-

solvenzverfahrens beendet war und bei der Festsetzung der Vergütung für die

Tätigkeit als vorläufiger Verwalter bereits berücksichtigt worden sei; eine dop-

pelte Vergütung sei unberechtigt.

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Die damit zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht ist zutreffend. Etwas

anderes ergibt sich entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht

aus der Entscheidung des Senats vom 4. November 2004 (IX ZB 52/04, ZIP

2004, 2448). Wenn dort ausgeführt ist, dass die wegen erschwerender Um-

stände zu gewährenden Zuschläge bei gleicher Belastung von vorläufigem und

endgültigen Verwalter grundsätzlich für beide mit dem gleichen Vomhundertsatz

zu bemessen seien, bedeutet dies nicht, dass auch derjenige der beiden Ver-

walter den Zuschlag erhalten soll, der im konkreten Fall keine zuschlagspflichti-

ge Tätigkeit ausgeübt hat. Im Übrigen gilt der genannte Grundsatz, dass Zu-

schläge bei in gleicher Weise erschwerender Tätigkeit bei vorläufigem und end-

gültigen Verwalter mit dem gleichen Hundertsatz zu vergüten sind, nur dann,

wenn auch die Berechnungsgrundlagen vergleichbar groß sind (BGH, Beschl. v.

1. März 2007 - IX ZB 277/05, Rn. 12, nicht veröffentlicht).

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Inwieweit hinsichtlich der "Bearbeitung von Insolvenzgeld" und der "Ab-

wicklung von Arbeitsverhältnissen" die Beschwerdeentscheidung zu beanstan-

den sein soll, wird von der Rechtsbeschwerdebegründung nicht nachvollziehbar

dargelegt. Das Beschwerdegericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegan-

gen, dass bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte bis zur Anzahl

von 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen ist, der durch die Re-

gelvergütung abgegolten wird. Das hat der Senat für Sozialplanverhandlungen

und Insolvenzgeldvorfinanzierungen entschieden (BGH, Beschl. v. 18. Dezem-

ber 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB

212/03, ZInsO 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007,

826, 827). Für die hier zu beurteilenden arbeitsrechtlichen Sachverhalte gilt

nichts anderes.

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d) Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag für die Bearbeitung von

Aus- und Absonderungsrechten nicht zugebilligt, weil der Rechtsbeschwerde-

führer mitgeteilt hatte, dass nennenswerte Aussonderungsrechte nicht geltend

gemacht worden seien und Absonderungsrechte nicht bestünden.

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Die Rechtsbeschwerde meint, der Insolvenzverwalter hätte bei Gewäh-

rung rechtlichen Gehörs doch noch vorgetragen, dass verschiedene Unterneh-

men Aussonderungsrechte geltend gemacht hätten.

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Dies macht die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Die erforderliche Dar-

legung hätte bereits Inhalt des Vergütungsfestsetzungsantrags sein müssen, in

dem ein entsprechender Zuschlag begehrt wurde. Die Rechtsbeschwerde zeigt

im Übrigen nicht auf, inwiefern eines der ihr nicht zugeleiteten Schreiben der

Schuldnerin Anlass gegeben hätte, hierzu näher vorzutragen.

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Zudem zeigt sie auch nicht auf, dass sie vorgetragen hat oder vorgetra-

gen hätte, dass die Bearbeitung der jetzt dargelegten Aussonderungsrechte

einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hätte.

Dies ist jedoch Voraussetzung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. a

InsVV.

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Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich meint, der Insolvenzverwalter

habe zu prüfen gehabt, ob die im Anlagevermögen der Schuldnerin aufgeführ-

ten Wirtschaftsgüter tatsächlich im Eigentum der Schuldnerin standen, stellt

dies noch keine zuschlagsbegründende Bearbeitung von Aus- und Absonde-

rungsrechten dar, wie das Beschwerdegericht zutreffend bemerkt hat.

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e) Hinsichtlich der Unternehmensfortführung über sieben Wochen hat

das Beschwerdegericht einen Zuschlag von 10 % zugebilligt und dabei berück-

sichtigt, dass die Unternehmensfortführung bereits zu einer Erhöhung der Be-

messungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b InsVV um 31.710,94 €

und damit zu einer Erhöhung der Regelvergütung um 2.200 € geführt hatte.

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Der Rechtsbeschwerdeführer meint dagegen, diese minimale Erhöhung

der Regelvergütung falle nicht ins Gewicht, es sei gleichwohl ein Zuschlag von

25 % gerechtfertigt.

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Damit verkennt die Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen des § 3

Abs. 1 Buchst. b InsVV. Dieser erfordert, dass durch die Fortführung des Unter-

nehmens die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Bleibt die Erhö-

hung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unter-

nehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Mas-

se als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm allerdings ein diese Differenz in et-

wa ausgleichender Zuschlag zu gewähren (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007

- IX ZB 120/06 aaO).

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Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat dabei im Hinblick

auf die Umstände des Einzelfalls den zusätzlich zu gewährenden Zuschlag mit

10 % bemessen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Be-

messung des Zuschlags im Einzelfall ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung

(BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464; v. 28. September

2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO

2007, 370). Die durch die Massemehrung eingetretene Erhöhung der Regelver-

gütung von 2.200 € entspricht im Ergebnis einem Zuschlag von ca. 10 % auf die

Regelvergütung

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Celle, Entscheidung vom 22.06.2005 - 29 IN 12/03 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 3 T 12/06 -