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BGH Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 373/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer IV

des Landgerichts Detmold vom 26. Oktober 2000 wird zurückge-

wiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird die Klägerin auf die

Widerklage weitergehend verurteilt, an die Beklagten 3.098,79 €

(= 6.060,70 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. März 2000 zu

zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf

Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt

zur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds

(-gesellschaft)] finanzierten.

Die Beklagten unterzeichneten am 21. Februar 1992 eine Beitrittserklä-

rung zum Fonds 11 der G., die mit ihrem Einverständnis umgeschrieben wur-

de, dahin, daß sie den Fonds 14 betreffe. Mit der Erklärung verpflichteten sich

die Beklagten zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt M. F. den

Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen

Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-

schäftsführer W. Gr.

gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des

Grundstücks S. Straße 7 und 9

in D.. Die Einlage der Beklagten

sollte 30.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-

rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-

ten die Beklagten am 25. März 1992 einen Darlehensantrag. Danach sollte die

Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch

eine Lebensversicherung getilgt werden.

Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines

Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem

Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH

für die Dauer

von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.

GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde

mangels Masse abgelehnt. Der

Initiator des Fonds, W. Gr., wur-

de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des

Fonds 14,

rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH

ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der

Dom. GmbH, einen Teil der

in dem Fondsprospekt

für den Erwerb

und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa

4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt

aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die

Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.

Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-

klagten mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 gegenüber der Klägerin die

Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen fal-

scher Beitrittswerbung kündigten sie am 5. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der

Fondsgesellschaft, unter dem 1. August 2001 widerriefen sie gegenüber der

Fondsgesellschaft ihre Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-

schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr,

insgesamt

35.076,79 DM. Die Beklagten fordern widerklagend Rückgewähr der an die Klä-

gerin gezahlten Zinsen von 6.060,70 DM, der Beklagte zu 1 darüber hinaus die

Rückabtretung der der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte und An-

sprüche aus der Lebensversicherung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die

Widerklage zur Rückabtretung der Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlan-

desgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage vollen Umfangs ab-

gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die

Beklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf Grund

der Widerklage erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie zu deren Verurtei-

lung zur Rückgewähr gezahlter Zinsen an die Beklagten.

I. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-

sten und haben umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer

bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4

VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 gelten-

den Fassung.

1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Darlehen zur Finan-

zierung des Anteilserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Kredit

i.S. von § 9 Abs. 4 VerbrKrG ist und ob ein solches Darlehen mit dem Beteili-

gungserwerb ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG bildet. Ein

Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere aus anderen Grün-

den. Eine Täuschung des dem Fonds beitretenden Anlegers durch den Initiator

sei den übrigen Gesellschaftern nicht zuzurechnen und könne daher nicht zu

einem Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschafter oder die Gesellschaft

selbst führen. Die Beklagten hätten auch nicht näher dargelegt, daß und in wel-

cher Höhe ihnen infolge der Kündigung ihrer Mitgliedschaft ein Anspruch auf

Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens gegen den Fonds zustehe.

Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die Beklagten ihre Beitrittserklä-

rungen wirksam nach § 1 HaustürWG widerrufen hätten. Denn auch dies hätte

nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zu einem Abfin-

dungsanspruch geführt, der jedoch nicht dargelegt sei.

Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.

2. a) Wie der Senat bereits

in seinem Urteil vom 21. Juli 2003

(II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004

- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405,

sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232,

2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-

gung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften

des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaft-

lichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag

über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der Beklagten zur

Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensver-

trag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG.

Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditge-

schäft erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen

eines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank der-

selben Vertriebsorganisation bedienen

(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003

- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004,

1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der

Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren ein-

geschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Beklag-

ten sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß

ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH

und W.Gr., Schadensersatzansprüche

u.a.

aus

dem Gesichts-

punkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v.

10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,

kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei

Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die

daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber

hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-

antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem

Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein

Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs,

u.a.

im

Zusammenhang

mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunk-

te dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die

Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorge-

tragen oder sonst ersichtlich.

c) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die

sie ihr bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom

6. März 1997 zur Verfügung gestellt haben, sowie in entsprechender Anwen-

dung von § 255 BGB

ihre Schadensersatzansprüche gegen die Do.

GmbH und W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht

an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen die Beklagten der

Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurch-

griffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003

- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des

Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, sofern

sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds

stammen. Der Beklagte zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung

der Rechte aus seiner Lebensversicherung.

Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der

Klage und ihre Verurteilung zur Rückgewähr der Lebensversicherung an den

Beklagten zu 1 als unbegründet. Der Widerklage der Beklagten ist auch hin-

sichtlich des Zahlungsbegehrens stattzugeben. Die Beklagten haben unwider-

sprochen vorgetragen, daß es sich bei dem von ihnen zurückverlangten Betrag

um aus ihrem Vermögen erbrachte Leistungen handelt.

II. Die Revision führt danach bereits mit Rücksicht auf die den Beklagten

zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter

des Fonds zu dem mit ihr verfolgten Ziel, so daß es darauf, ob die Beklagten

der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch den Widerruf ihrer Beitrittserklä-

rung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG entgegensetzen können, nicht mehr

ankommt. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat

die Sache selbst entscheiden.

Röhricht

Goette

Röhricht

für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Kurzwelly

Münke

Röhricht

für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Gehrlein