BGH Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 373/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer IV
des Landgerichts Detmold vom 26. Oktober 2000 wird zurückge-
wiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird die Klägerin auf die
Widerklage weitergehend verurteilt, an die Beklagten 3.098,79 €
(= 6.060,70 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. März 2000 zu
zahlen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf
Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt
zur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds
(-gesellschaft)] finanzierten.
Die Beklagten unterzeichneten am 21. Februar 1992 eine Beitrittserklä-
rung zum Fonds 11 der G., die mit ihrem Einverständnis umgeschrieben wur-
de, dahin, daß sie den Fonds 14 betreffe. Mit der Erklärung verpflichteten sich
die Beklagten zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt M. F. den
Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen
Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an.
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-
schäftsführer W. Gr.
gegründet worden. Gesellschaftszweck war
der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des
Grundstücks S. Straße 7 und 9
in D.. Die Einlage der Beklagten
sollte 30.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-
rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-
ten die Beklagten am 25. März 1992 einen Darlehensantrag. Danach sollte die
Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch
eine Lebensversicherung getilgt werden.
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines
Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem
Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH
für die Dauer
von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.
GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde
mangels Masse abgelehnt. Der
Initiator des Fonds, W. Gr., wur-
de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des
Fonds 14,
rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH
ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der
Dom. GmbH, einen Teil der
in dem Fondsprospekt
für den Erwerb
und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa
4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt
aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die
Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-
klagten mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 gegenüber der Klägerin die
Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen fal-
scher Beitrittswerbung kündigten sie am 5. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der
Fondsgesellschaft, unter dem 1. August 2001 widerriefen sie gegenüber der
Fondsgesellschaft ihre Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-
schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr,
insgesamt
35.076,79 DM. Die Beklagten fordern widerklagend Rückgewähr der an die Klä-
gerin gezahlten Zinsen von 6.060,70 DM, der Beklagte zu 1 darüber hinaus die
Rückabtretung der der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte und An-
sprüche aus der Lebensversicherung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die
Widerklage zur Rückabtretung der Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlan-
desgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage vollen Umfangs ab-
gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die
Beklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf Grund
der Widerklage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie zu deren Verurtei-
lung zur Rückgewähr gezahlter Zinsen an die Beklagten.
I. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-
sten und haben umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer
bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 gelten-
den Fassung.
1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Darlehen zur Finan-
zierung des Anteilserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Kredit
i.S. von § 9 Abs. 4 VerbrKrG ist und ob ein solches Darlehen mit dem Beteili-
gungserwerb ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG bildet. Ein
Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere aus anderen Grün-
den. Eine Täuschung des dem Fonds beitretenden Anlegers durch den Initiator
sei den übrigen Gesellschaftern nicht zuzurechnen und könne daher nicht zu
einem Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschafter oder die Gesellschaft
selbst führen. Die Beklagten hätten auch nicht näher dargelegt, daß und in wel-
cher Höhe ihnen infolge der Kündigung ihrer Mitgliedschaft ein Anspruch auf
Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens gegen den Fonds zustehe.
Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die Beklagten ihre Beitrittserklä-
rungen wirksam nach § 1 HaustürWG widerrufen hätten. Denn auch dies hätte
nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zu einem Abfin-
dungsanspruch geführt, der jedoch nicht dargelegt sei.
Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
2. a) Wie der Senat bereits
in seinem Urteil vom 21. Juli 2003
(II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004
- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405,
sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232,
2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-
gung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften
des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaft-
lichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag
über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der Beklagten zur
Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensver-
trag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditge-
schäft erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen
eines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank der-
selben Vertriebsorganisation bedienen
(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003
- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004,
1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der
Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren ein-
geschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Beklag-
ten sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß
ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH
und W.Gr., Schadensersatzansprüche
u.a.
aus
dem Gesichts-
punkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v.
10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP
2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,
kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei
Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die
daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber
hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-
antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem
Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein
Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs,
u.a.
im
Zusammenhang
mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunk-
te dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die
Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorge-
tragen oder sonst ersichtlich.
c) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-
den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,
als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-
tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1406).
Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die
sie ihr bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom
6. März 1997 zur Verfügung gestellt haben, sowie in entsprechender Anwen-
dung von § 255 BGB
ihre Schadensersatzansprüche gegen die Do.
GmbH und W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht
an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen die Beklagten der
Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurch-
griffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003
- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des
Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, sofern
sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds
stammen. Der Beklagte zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung
der Rechte aus seiner Lebensversicherung.
Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der
Klage und ihre Verurteilung zur Rückgewähr der Lebensversicherung an den
Beklagten zu 1 als unbegründet. Der Widerklage der Beklagten ist auch hin-
sichtlich des Zahlungsbegehrens stattzugeben. Die Beklagten haben unwider-
sprochen vorgetragen, daß es sich bei dem von ihnen zurückverlangten Betrag
um aus ihrem Vermögen erbrachte Leistungen handelt.
II. Die Revision führt danach bereits mit Rücksicht auf die den Beklagten
zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter
des Fonds zu dem mit ihr verfolgten Ziel, so daß es darauf, ob die Beklagten
der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch den Widerruf ihrer Beitrittserklä-
rung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG entgegensetzen können, nicht mehr
ankommt. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat
die Sache selbst entscheiden.
Röhricht
Goette
Röhricht
für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Kurzwelly
Münke
Röhricht
für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Gehrlein