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BGH Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 393/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagte als

Gesamtschuldnerin neben ihrem geschiedenen Ehemann auf Rückzahlung

eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagte und ihr Ehemann ihren Bei-

tritt zur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds

(-gesellschaft)] finanzierten.

Die Beklagte und ihr Ehemann unterzeichneten am 14. Juli 1992 eine

"Beitrittserklärung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und

boten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwen-

dung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst geson-

derter Vollmacht an.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-

schäftsführer W. Gr.

gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des

Grundstücks S. Straße 7 und 9

in D.. Die Einlage der Beklagten

und ihres Ehemanns sollte 60.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch

einen von der Klägerin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementspre-

chend unterzeichneten die Beklagte und ihr Ehemann ebenfalls am 14. Juli

1992 einen Darlehensantrag. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treu-

händer ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch eine Lebensversicherung

des Ehemannes getilgt werden.

Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines

Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem

Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH

für die Dauer

von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.

GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde

mangels Masse abgelehnt. Der

Initiator des Fonds, W. Gr., wur-

de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des

Fonds 14,

rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH

ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der

Dom. GmbH, einen Teil der

in dem Fondsprospekt

für den Erwerb

und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa

4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt

aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die

Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.

Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die Beklag-

te mit Anwaltsschreiben vom 10. März 1997 gegenüber der Klägerin die An-

fechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen falscher

Beitrittswerbung kündigte sie am 18. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der Fonds-

gesellschaft, am 29. April 2001 widerrief sie den Darlehensvertrag nach dem

Haustürwiderrufsgesetz.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-

schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr,

insgesamt

70.152,49 DM. Die Beklagte fordert widerklagend Rückgewähr der an die Klä-

gerin gezahlten Zinsen von 10.381,38 DM.

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlan-

desgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit

ihrer Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung

der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der

Beklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage be-

gründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte berechtigt, ihre auf den

Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1

Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) zu

widerrufen.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Widerruf scheitere an der Vor-

rangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG. Der Kreditvertrag erfülle zugleich die

Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes, so daß ein Widerruf nur nach

dessen Regelungen erfolgen könne. Das trifft nicht zu.

§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen,

daß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkre-

dite auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbrau-

cherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256;

BGHZ 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 1402,

1403). Letzteres ist hier der Fall. Die Widerrufsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3

VerbrKrG ist infolge Fristablaufs erloschen.

2. Die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG

liegen vor.

a) Die Beklagte ist von einem Mitarbeiter der Gesellschaft für n.

Fi. mbH

(im

folgenden: GN.)

für den Fondsbeitritt und dessen

Finanzierung in ihrer Wohnung geworben worden. Daß dem Besuch eine Be-

stellung der Beklagten vorausgegangen wäre, hat die insoweit darlegungsbela-

stete Klägerin (vgl. Ulmer in Münch.Komm.z.BGB, 3. Aufl. HaustürWG § 1

Rdn. 51) nicht vorgetragen.

b) Die Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen.

Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach

§ 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002

- XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,

1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach

- wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln

dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen

mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Um-

stände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu er-

kundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht

(BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).

Auch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die

Fondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen

vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch

jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-

ternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil

sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vermitt-

lungsunternehmen GN. ihre Vertragsformulare überlassen. Die GN. hatte

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren Sitz in T., die Be-

klagte und ihr Ehemann dagegen wohnten seinerzeit in R.. Ausweislich

des Inhalts des Darlehensantrags haben sie das Schriftstück auch in R.

unterschrieben. Damit war aus der Sicht der Klägerin von einer Haustürsituation

auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen.

c) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen.

Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ord-

nungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu

laufen begonnen.

Die Belehrung enthält den Hinweis, daß nach dem Empfang des Darle-

hens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht bin-

nen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3

VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Auffas-

sung der Revisionserwiderung nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG,

weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt.

v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404).

3. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3

Abs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfange-

nen Leistungen zurückzugewähren.

a) Danach braucht die Beklagte der Klägerin nicht die Darlehensvaluta

zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP

2004, 1402, 1404 f.) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfan-

gene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei

einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsan-

teil ist. Der Fondsbeitritt der Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien

bilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches

liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisati-

on bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/01, ZIP 2003, 1592,

1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen - II ZR 393/02,

ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war

hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitia-

toren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt.

b) Die Klägerin hat der Beklagten die von ihr und ihrem Ehemann gezahl-

ten Zinsen zurückzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesell-

schaftsbeteiligung unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird

in diesem Zusammenhang dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, die

Beklagte und ihr Ehemann hätten 5.828,16 DM Zwischenfinanzierungszinsen

während der Bauphase zurückgezahlt erhalten. Es wird - ggf. nach ergänzen-

dem Vortrag der Parteien - dabei klären müssen, in welchem Umfang der Treu-

händer Ausschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat.

4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

zu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine

Feststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Ver-

handlung Gelegenheit. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß nach den

dem Senat bekannten Parallelfällen die Werbung zu den Fonds der G. re-

gelmäßig - wenn auch nicht ausnahmslos - in Haustürsituationen stattgefunden

hat.

II. Die Revision ist auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt begrün-

det. Selbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müßte die Beklagte

nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt keine weite-

ren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätte umgekehrt einen Anspruch auf

Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9

Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, dessen bis zum 30. September 2000 geltende

Fassung hier anzuwenden ist.

1. Wie bereits dargelegt, bilden der Darlehensvertrag und der Gesell-

schaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, so

daß § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung kommt.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte

der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihr gegen die Gründungsgesell-

schafter

des

Fonds,

die

Do. GmbH

und W. Gr.,

Scha-

densersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-

tragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994,

1851, 1852).

a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,

kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei

Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die

daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber

hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-

antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem

Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein

Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs,

u.a.

im

Zusammenhang

mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunk-

te dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die

Beklagte nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind nicht vorgetra-

gen oder sonst ersichtlich.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in

entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche

gegen

die

Do. GmbH

und W. Gr.

abzutreten.

Die

Darle-

hensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht

sie der Klägerin nicht zurückzuzahlen.

Ferner kann die Beklagte im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach

§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP

2003, 1592, 1595) von der Klägerin Rückgewähr der von ihr und ihrem Ehe-

mann auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen

verlangen. Ebenso wie im oben (I.) erörterten Fall der Rückabwicklung auf

Grund wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Haustürwider-

rufsgesetz hat sie jedoch nur Anspruch auf Rückzahlung solcher Leistungen,

die sie und ihr Ehemann aus eigenem Vermögen erbracht haben.

3. Da das Berufungsgericht, wie dargelegt, insoweit noch Feststellungen

zu treffen hat, kommt eine abschließende Entscheidung des Senats auch in

bezug auf den Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Die

Zurückverweisung bietet auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Urteile des

Senats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagte und ihr Ehe-

mann, wie die Klägerin behauptet, in den Genuß von Steuervorteilen gekom-

men sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüber-

stehen.

Röhricht

Goette

Röhricht

für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Kurzwelly

Münke

Röhricht

für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Gehrlein