Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.10.2004 – II ZR 322/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 11. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2002 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von ihr wegen Zah-

lungsverzuges gekündigter Darlehen in Anspruch, mit denen dieser seinen Bei-

tritt zur G.-GbR L.-D., Fonds Nr. 32 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft),

finanzierte.

Die Fondsgesellschaft war von der W. GmbH (im folgenden: W.) und

deren Geschäftsführer K. N. am 17. März 1993 gegründet worden. Gesell-

schaftszweck war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnützung und Verwaltung

der Grundstücke H. 6 und F. Straße in L. sowie S. Straße in D.. Die Einlage des

Beklagten betrug 61.300,00 (2 x 30.650,00) DM und wurde in vollem Umfang

durch zwei von der Klägerin gewährte, durch Tilgungslebensversicherungen

besicherte Kredite finanziert, für welche der Beklagte am 22. September 1993

zwei Darlehensanträge unterzeichnet hatte.

Das Vertriebssystem des Fonds brach 1997 zusammen. Im Oktober

1997 wurde über das Vermögen der W. das Konkursverfahren eröffnet. Der

Initiator

des Fonds, K. N., wurde

2001 wegen Betruges, Un-

treue, Konkursverschleppung und Bankrotts hinsichtlich einiger der von ihm

initiierten Fonds rechtskräftig verurteilt.

Der Beklagte hat bereits vorprozessual von der Klägerin Schadensersatz

gefordert, weil diese ihre Aufklärungspflichten über die "wirtschaftliche Sinnlo-

sigkeit" des Projekts verletzt habe und ihr insbesondere auch die grob falschen

Angaben des nicht nur für den Initiator, sondern auch für die Klägerin tätigen

Vermittlers Ne. zuzurechnen seien.

Im Rechtsstreit hat er deswegen

die Ansicht vertreten, die Klägerin könne von ihm Rückzahlung des Darlehens

nicht verlangen und habe Zug um Zug gegen Abtretung seiner Fondsbeteili-

gungen - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - die von ihm gezahlten Zinsen

zu erstatten. Ferner hat er während des Rechtsstreits den Widerruf der Darle-

hensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Mit Recht - von der Revision, da ihr günstig, auch nicht angegriffen -

hält das Berufungsgericht den Widerruf der Darlehensverträge durch den Be-

klagten für unwirksam. Ein Telefonanruf des Anlage- und Kreditvermittlers am

Arbeitsplatz des Beklagten zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs in den

Räumen des Vermittlers erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1

HaustürWG nicht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 57/95, ZIP 1996,

373, 374 f.).

2. Mit der Begründung, dem Beklagten stehe ein Schadensersatzan-

spruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß wegen

unzureichender Aufklärung gegen die Klägerin zu, läßt sich - wie die Revision

zutreffend rügt - die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die kreditge-

bende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer

- wie hier - keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, keine allgemeine Aufklä-

rungs- und Hinweispflicht. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über

ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen

wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden

schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang

mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder

bezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem

Kreditnehmer hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, ZIP 2004,

1188, 1191 m.w.N.). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht

festgestellt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß sich die Kläge-

rin die Erklärungen des Vermittlers Ne., die dieser dem Beklagten

unter der Überschrift "Warum W.?" schriftlich gegeben hat, nicht zurechnen

lassen, weil dieser nicht im Pflichtenkreis der Klägerin tätig war. Seine Erklä-

rungen bezogen sich, wie schon die Überschrift erkennen läßt, allein auf die

Fondsbeteiligung. Daß Ne. die Prüfung der Legitimation des Beklagten

für die Klägerin durchgeführt hat, indem er die Nummer des Reisepasses des

Beklagten, die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum auf dem ent-

sprechenden Formular der Klägerin vermerkte und das Formular über den vor-

gedruckten Worten "Mitarbeiter der Bank" unterschrieb, rechtfertigt eine andere

Beurteilung nicht.

3. Ungeachtet der rechtsfehlerhaften Begründung des Berufungsurteils

kommt eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, wie sie die Revisi-

on erstrebt, nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht in Betracht.

Zugunsten des Beklagten ist sein Vortrag als richtig zu unterstellen, daß

Ne.

ihn über das Anlageprojekt und die Liquiditätsberechnung bewußt

falsch informiert und dadurch zu dem Beitritt bewogen hat. Daß sich daraus auf

§ 9 Abs. 3 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)

gestützte Gegenrechte des Beklagten ergeben können, hat das Berufungsge-

richt schon mit der Erwägung abgelehnt, es liege kein verbundenes Geschäft

vor. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, ZIP

2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004,

1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v.

23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat,

finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-

sellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3

VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und

wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-

che Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt des Beklagten zur Fondsgesell-

schaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag der Par-

teien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen

Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich

die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen

(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni

2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin, die nach den Feststellungen

des erstinstanzlichen Urteils die Finanzierung der Beteiligungen der beitreten-

den Gesellschafter bereits vorab gebilligt hatte, hat sich bei der Darlehensver-

gabe des von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmens

bedient und diesem ihre Vertragsformulare zur Verfügung gestellt.

b) Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsan-

lage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur sei-

ne Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank

entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle An-

sprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Grün-

dungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis

des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behan-

deln. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden

Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertrags-

schluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 bzw. § 264 a StGB sind darauf

gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht

beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darle-

hensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004,

1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).

Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG bedeutet das, daß der Anle-

ger dem Finanzierungsinstitut nur seine Fondsanteile einschließlich der aus der

Fehlerhaftigkeit ihres Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten

muß, ihm jedoch die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treu-

händer geflossen ist, nicht zurückzuzahlen braucht. Zugleich hat er im Wege

des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl.

Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) gegen die Bank

Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditvertrages erbrach-

ten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus Erträgnissen

des Fonds stammten. Im Wege des Vorteilsausgleichs muß er sich die Steuer-

vorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanz-

amts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 1394,

1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407).

c) Danach braucht der Beklagte - ausgehend von seinem für das Revisi-

onsverfahren maßgeblichen Vortrag - der Klägerin die Darlehen nicht zurückzu-

zahlen, sondern schuldet ihr nur die - ihr vorprozessual mit Anwaltsschreiben

vom 10. November 1999 bereits angebotene - Überlassung der ihr als Sicher-

heit abgetretenen Fondsanteile.

II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

klärt, ob der Beklagte durch falsche Prospektangaben oder den Gründungsge-

sellschaftern und Fondsinitiatoren zuzurechnende falsche Angaben des Ver-

mittlers zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden ist.

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Caliebe