BGH Urteil vom 11.10.2004 – II ZR 322/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2002 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von ihr wegen Zah-
lungsverzuges gekündigter Darlehen in Anspruch, mit denen dieser seinen Bei-
tritt zur G.-GbR L.-D., Fonds Nr. 32 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft),
finanzierte.
Die Fondsgesellschaft war von der W. GmbH (im folgenden: W.) und
deren Geschäftsführer K. N. am 17. März 1993 gegründet worden. Gesell-
schaftszweck war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnützung und Verwaltung
der Grundstücke H. 6 und F. Straße in L. sowie S. Straße in D.. Die Einlage des
Beklagten betrug 61.300,00 (2 x 30.650,00) DM und wurde in vollem Umfang
durch zwei von der Klägerin gewährte, durch Tilgungslebensversicherungen
besicherte Kredite finanziert, für welche der Beklagte am 22. September 1993
zwei Darlehensanträge unterzeichnet hatte.
Das Vertriebssystem des Fonds brach 1997 zusammen. Im Oktober
1997 wurde über das Vermögen der W. das Konkursverfahren eröffnet. Der
Initiator
des Fonds, K. N., wurde
2001 wegen Betruges, Un-
treue, Konkursverschleppung und Bankrotts hinsichtlich einiger der von ihm
initiierten Fonds rechtskräftig verurteilt.
Der Beklagte hat bereits vorprozessual von der Klägerin Schadensersatz
gefordert, weil diese ihre Aufklärungspflichten über die "wirtschaftliche Sinnlo-
sigkeit" des Projekts verletzt habe und ihr insbesondere auch die grob falschen
Angaben des nicht nur für den Initiator, sondern auch für die Klägerin tätigen
Vermittlers Ne. zuzurechnen seien.
Im Rechtsstreit hat er deswegen
die Ansicht vertreten, die Klägerin könne von ihm Rückzahlung des Darlehens
nicht verlangen und habe Zug um Zug gegen Abtretung seiner Fondsbeteili-
gungen - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - die von ihm gezahlten Zinsen
zu erstatten. Ferner hat er während des Rechtsstreits den Widerruf der Darle-
hensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat
sie abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Mit Recht - von der Revision, da ihr günstig, auch nicht angegriffen -
hält das Berufungsgericht den Widerruf der Darlehensverträge durch den Be-
klagten für unwirksam. Ein Telefonanruf des Anlage- und Kreditvermittlers am
Arbeitsplatz des Beklagten zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs in den
Räumen des Vermittlers erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1
HaustürWG nicht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 57/95, ZIP 1996,
373, 374 f.).
2. Mit der Begründung, dem Beklagten stehe ein Schadensersatzan-
spruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß wegen
unzureichender Aufklärung gegen die Klägerin zu, läßt sich - wie die Revision
zutreffend rügt - die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die kreditge-
bende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer
- wie hier - keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, keine allgemeine Aufklä-
rungs- und Hinweispflicht. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über
ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen
wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden
schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang
mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
bezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem
Kreditnehmer hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, ZIP 2004,
1188, 1191 m.w.N.). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht
festgestellt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß sich die Kläge-
rin die Erklärungen des Vermittlers Ne., die dieser dem Beklagten
unter der Überschrift "Warum W.?" schriftlich gegeben hat, nicht zurechnen
lassen, weil dieser nicht im Pflichtenkreis der Klägerin tätig war. Seine Erklä-
rungen bezogen sich, wie schon die Überschrift erkennen läßt, allein auf die
Fondsbeteiligung. Daß Ne. die Prüfung der Legitimation des Beklagten
für die Klägerin durchgeführt hat, indem er die Nummer des Reisepasses des
Beklagten, die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum auf dem ent-
sprechenden Formular der Klägerin vermerkte und das Formular über den vor-
gedruckten Worten "Mitarbeiter der Bank" unterschrieb, rechtfertigt eine andere
Beurteilung nicht.
3. Ungeachtet der rechtsfehlerhaften Begründung des Berufungsurteils
kommt eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, wie sie die Revisi-
on erstrebt, nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht in Betracht.
Zugunsten des Beklagten ist sein Vortrag als richtig zu unterstellen, daß
Ne.
ihn über das Anlageprojekt und die Liquiditätsberechnung bewußt
falsch informiert und dadurch zu dem Beitritt bewogen hat. Daß sich daraus auf
§ 9 Abs. 3 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
gestützte Gegenrechte des Beklagten ergeben können, hat das Berufungsge-
richt schon mit der Erwägung abgelehnt, es liege kein verbundenes Geschäft
vor. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, ZIP
2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004,
1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v.
23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat,
finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-
sellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3
VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und
wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-
che Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt des Beklagten zur Fondsgesell-
schaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag der Par-
teien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen
Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich
die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen
(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni
2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin, die nach den Feststellungen
des erstinstanzlichen Urteils die Finanzierung der Beteiligungen der beitreten-
den Gesellschafter bereits vorab gebilligt hatte, hat sich bei der Darlehensver-
gabe des von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmens
bedient und diesem ihre Vertragsformulare zur Verfügung gestellt.
b) Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsan-
lage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur sei-
ne Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank
entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle An-
sprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Grün-
dungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis
des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behan-
deln. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden
Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertrags-
schluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 bzw. § 264 a StGB sind darauf
gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht
beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darle-
hensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004,
1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).
Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG bedeutet das, daß der Anle-
ger dem Finanzierungsinstitut nur seine Fondsanteile einschließlich der aus der
Fehlerhaftigkeit ihres Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten
muß, ihm jedoch die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treu-
händer geflossen ist, nicht zurückzuzahlen braucht. Zugleich hat er im Wege
des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl.
Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) gegen die Bank
Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditvertrages erbrach-
ten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus Erträgnissen
des Fonds stammten. Im Wege des Vorteilsausgleichs muß er sich die Steuer-
vorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanz-
amts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 1394,
1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407).
c) Danach braucht der Beklagte - ausgehend von seinem für das Revisi-
onsverfahren maßgeblichen Vortrag - der Klägerin die Darlehen nicht zurückzu-
zahlen, sondern schuldet ihr nur die - ihr vorprozessual mit Anwaltsschreiben
vom 10. November 1999 bereits angebotene - Überlassung der ihr als Sicher-
heit abgetretenen Fondsanteile.
II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
klärt, ob der Beklagte durch falsche Prospektangaben oder den Gründungsge-
sellschaftern und Fondsinitiatoren zuzurechnende falsche Angaben des Ver-
mittlers zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden ist.
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Caliebe