BGH Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 163/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ZPO §§ 258, 323 Abs. 4; BGB §§ 313 Abs. 1, 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1; SGB III § 129
a) Ist durch Prozessvergleich titulierter Unterhalt nur für einen bestimmten Zeit- raum vereinbart worden, weil die Parteien davon ausgingen, für die Zeit da- nach werde der Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit entfallen, so ist ein für einen späteren Zeitraum behaupteter Unterhaltsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Für den materiellen Unterhaltsanspruch sind die in dem Prozessvergleich getroffenen Regelungen weiterhin von Be- deutung, soweit sie nicht wegen Wegfalls ihrer Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind.
b) Der wegen eines leiblichen Kindes gewährte erhöhte Leistungssatz des Ar- beitslosengeldes ist auch im Fall der Wiederverheiratung des Unterhalts- pflichtigen Bestandteil seines zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Außer Betracht zu bleiben hat dagegen der Teil des Arbeitslosengeldes, der aufgrund der Wiederverheiratung geleistet wird.
c) Sowohl von Arbeitslosengeld als auch von einer als Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber gezahlten und auf einen längeren Zeit- raum umzulegenden Abfindung ist ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen.
BGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 163/04 - OLG Koblenz
AG Sinzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 3. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts
in Anspruch.
Die 1968 geschlossene Ehe der Parteien, der zwei inzwischen volljährige
Kinder entstammen, ist seit dem 11. Juni 1996 rechtskräftig geschieden. Über
den durch Verbundurteil u.a. geregelten nachehelichen Unterhalt schlossen die
Ehegatten im Berufungsverfahren am 25. Oktober 1996 folgenden Vergleich:
"1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zum Ausgleich des Zugewinns und des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Juli 1997 einen Ge-
samtbetrag von 30.000 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Davon entfällt ein Teilbetrag in Höhe von 3.000 DM auf den Unterhalt.
2. Für die Zeit nach Juli 1997 entfällt auf der Basis der derzeitigen Ein- kommensverhältnisse der Parteien und angesichts dessen, dass als- dann die Hauslasten voraussichtlich weitgehend abgetragen sind, ein rechnerischer Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Dabei ist von einer Mischmethode bei der Berechnung ausgegangen worden, wo- nach ein eheprägendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin von 800 DM zugrunde gelegt worden ist."
Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus der Verbindung mit seiner zwei-
ten Ehefrau ist der am 14. Dezember 1994 geborene Sohn M. hervorgegangen.
Die Klägerin hat Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monat-
lich 450 € für die Zeit ab 1. Juni 2002 verlangt. Sie hat geltend gemacht, der
Beklagte schulde ihr Aufstockungsunterhalt, da ihr Erwerbseinkommen aus ei-
ner vollschichtigen Tätigkeit sowie ihre sonstigen Einkünfte nicht ausreichten,
um ihren unter Anwendung der Differenzmethode zu ermittelnden Unterhalts-
bedarf zu decken.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, zum
1. Oktober 2003 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden zu sein, da er - gegen
Zahlung einer Abfindung - der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses habe zu-
stimmen müssen. Seitdem beziehe er Arbeitslosengeld.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten
zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen verurteilt, die zwischen monatlich 327 €
und 368 € liegen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht
den Unterhalt teilweise herabgesetzt und der Klägerin folgende Beträge zuer-
kannt: für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 monatlich 265 €, für die
Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2003 monatlich 184 €, für die Zeit vom
1. Oktober bis 31. Dezember 2003 monatlich 189 € und ab 1. April 2004 monat-
lich 327 €. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revisi-
on des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
A
Die Revision ist zulässig.
Der Entscheidungssatz des Berufungsgerichts enthält keinen Zusatz, der
die dort zugelassene Revision einschränkt. Zwar kann sich eine Eingrenzung
der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl.
BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR
ZPO § 546 Abs. 1 Revisionszulassung, beschränkte 4; Senatsurteile vom
13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisi-
onszulassung, beschränkte 8 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ
2003, 590). Das ist hier indessen nicht der Fall.
In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die
Revision werde zugelassen, damit der Bundesgerichtshof Gelegenheit erhalte,
über die rechtsgrundsätzlichen Fragen zu entscheiden, ob der dem Beklagten
gewährte Kinderfreibetrag für das Kind aus zweiter Ehe sowie die kindbezoge-
ne Erhöhung des Arbeitslosengeldes unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sei-
en. Der ersten Frage kommt jedenfalls bis zum Bezug des Arbeitslosengeldes
Bedeutung zu, während die zweite Frage für die Zeit während dieses Bezuges
relevant ist. Damit betreffen die beiden aufgeworfenen Fragen zusammen den
Gesamtzeitraum, über den zu entscheiden ist. Eine Einschränkung der Zulas-
sung ergäbe sich auch betragsmäßig nicht; sie kann weder den Entschei-
dungsgründen entnommen werden noch lässt sie sich unschwer feststellen.
B
Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das O-
berlandesgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Aufstockungsunterhalt gemäß
§ 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-
führt:
Bei der Unterhaltsbemessung sei zu berücksichtigen, dass ein der be-
stehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute
kommen dürfe. Dieser Grundsatz gelte allerdings nur für den Unterhaltszeit-
raum, der der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 ff. = FamRZ 2003, 1821 ff.) folge. Erst
von diesem Zeitpunkt an sei eine neue Rechtslage eingetreten. Die Berechnung
des der neuen Ehe vorzubehaltenden Splittingvorteils könne aber nur exakt
vorgenommen werden, wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Jahr vorlie-
ge, was hier bezogen auf das Jahr 2003 nicht der Fall sei. Außerdem sei zu
berücksichtigen, dass der Beklagte nur bis zum 30. September 2003 Ar-
beitseinkommen bezogen habe. Für die Zeit danach stelle das berücksichti-
gungsfähige Einkommen die Summe aus der bis zum Erreichen der Altersgren-
ze von 65 Jahren umzulegenden Abfindung und dem bezogenen Arbeitslosen-
geld dar. Ab 1. Januar 2004 zahle der Beklagte daher keine Steuern mehr, weil
die Abfindung bereits 2003 versteuert worden sei. Nachdem der Splittingvorteil
nur für November und Dezember 2003 herauszurechnen, dies aber nicht exakt
möglich sei, erscheine es vertretbar, das Einkommen weiterhin unter Einbezie-
hung des Splittingvorteils, also ebenso zu berechnen, wie für die Zeit bis Sep-
tember 2003. Allerdings müsse durchgehend berücksichtigt werden, dass das
Einkommen des Beklagten nach der Steuerklasse III und dasjenige seiner Ehe-
frau nach der Steuerklasse V besteuert worden sei. Die steuerliche Mehrbelas-
tung, die die zweite Ehefrau dadurch zu tragen habe, dürfe nicht der Klägerin
zugute kommen. Dies sei deshalb unterhaltsrechtlich zu korrigieren. Die bis De-
zember 2003 gewährte Steuervergünstigung gemäß § 10 e EStG sei ebenfalls
von dem Einkommen des Beklagten abzuziehen, da andererseits die Belastun-
gen für das in der neuen Ehe errichtete Haus nicht einkommensmindernd aner-
kannt würden.
Der Kindesunterhalt für das Kind aus zweiter Ehe sei nicht vorweg in Ab-
zug zu bringen, weil die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien durch diese
Unterhaltspflicht nicht geprägt worden seien. Entgegen der Auffassung des Be-
klagten sei allerdings der Teil des Arbeitslosengeldes, der ihm aufgrund des
Kindes gewährt werde, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs in das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen einzubeziehen. Eben-
so sei der dem Beklagten zukommende Kinderfreibetrag nicht außer Acht zu
lassen. Aus dem ihm gezahlten Arbeitslosengeld von 1.936,73 € monatlich sei
allerdings der Teil herauszurechnen, der ihm wegen der Wiederverheiratung
gewährt werde. Gemäß § 137 Abs. 2 Ziff. 3 a SGB III sei er aufgrund des Um-
standes, dass auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen
sei, der Leistungsgruppe C zuzuordnen. Wenn auf seiner Lohnsteuerkarte nur
die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen wäre, wäre er dagegen der Leis-
tungsgruppe A zuzuordnen gewesen (§ 137 Abs. 2 Ziff. 1 SGB III). Die Zuord-
nung zur Leistungsgruppe C beruhe daher auf der Wiederverheiratung. Die
aufgrund dessen erfolgte Erhöhung des Arbeitslosengeldes dürfe ebenso wie
der Splittingvorteil nur der neuen Ehe zugute kommen. Ohne die Wiederverhei-
ratung erhielte der Beklagte unstreitig ein Arbeitslosengeld von lediglich
1.598,50 €. Dieser Betrag sei in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.
Für die Zeit bis September 2003 seien von dem Einkommen des Beklag-
ten berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen. Dabei seien für die Fahrtkosten
zur Arbeit die Pauschale von monatlich 10 € für jeden gefahrenen Kilometer
anzusetzen. Ferner sei bis September 2003 ein mit 1/7 zu bemessender Er-
werbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Soweit der Beklagte dagegen einwen-
de, dass er auch den Unterhaltsbedarf seiner zweiten Ehefrau teilweise decken
müsse, könne dies nicht berücksichtigt werden. Die zweite Ehefrau gehe der
Klägerin gemäß § 1582 BGB im Rang nach, da die Ehe der Parteien von langer
Dauer gewesen sei.
Das Erwerbseinkommen der Klägerin sei ausgehend von den von ihr
vorgelegten Gehaltsabrechnungen zu ermitteln. Hiervon seien 5 % berufsbe-
dingte Aufwendungen sowie der Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Au-
ßerdem sei der Klägerin ein Wohnvorteil zuzurechnen. Auf dieser Grundlage
errechne sich für die Zeit bis Dezember 2003 ein geringerer Unterhalt als vom
Amtsgericht zuerkannt, während sich für die Zeit danach ein höherer Betrag
ergebe. Insofern habe es deshalb ab 1. Januar 2004 bei dem ausgeurteilten
Unterhalt von monatlich 327 € zu bleiben.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
II.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Klägerin er-
hobene Leistungsklage für zulässig gehalten. Die Revision wendet insoweit ein,
die Klägerin begehre die Abänderung eines Prozessvergleiches, mache aber
keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien gel-
tend. Die Vorinstanzen hätten eine solche Änderung auch nicht festgestellt. Die
Klägerin berufe sich allein auf die durch Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ
148, 105 ff.) erfolgte Rechtsprechungsänderung, nach der im Falle der Auf-
nahme einer nachehelichen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten
das dadurch erzielte Einkommen bei der Berechnung seines nachehelichen
Unterhalts nicht im Wege der Anrechnungs-, sondern im Wege der Differenz-
methode zu berücksichtigen sei. Eine solche Rechtsprechungsänderung könne
zwar ein Begehren auf Abänderung eines Prozessvergleichs im Grundsatz
rechtfertigen. Damit sei indessen die entscheidende Frage, ob und in welcher
Weise der Prozessvergleich an die geänderte Rechtslage anzupassen sei, nicht
entschieden. Insofern bedürfe es vielmehr einer sorgfältigen Prüfung unter Be-
rücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genüge nicht, dass ein weite-
res Festhalten an dem Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheine;
vielmehr müsse hinzukommen, dass das Abgehen von dem Vergleich der an-
deren Partei auch zumutbar sei. Dabei sei zu beachten, ob die im Vergleich
insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis
zueinander stünden. Das gelte insbesondere für Scheidungsfolgenvereinbarun-
gen, die unterschiedliche Regelungen enthielten. Diese Grundsätze hätten die
Vorinstanzen nicht beachtet.
Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen.
2. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt § 323 ZPO zwar auch
dann zur Anwendung, wenn ein Unterhaltsgläubiger, der einen Titel über seinen
Unterhalt erlangt hatte, dessen Unterhaltsrente jedoch später im Wege der Ab-
änderungsklage aberkannt worden ist, in der Folgezeit erneut Unterhalt ver-
langt. Kommt es zu einer Entscheidung nach § 323 ZPO, so hat das Gericht
- im Zuge der Korrektur der ursprünglichen Prognose - seinerseits die künftige
Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Demgemäß
beruht das abändernde Urteil sowohl im Falle der Reduzierung als auch bei
völliger Streichung der Unterhaltsrente weiterhin auf einer Prognose der zukünf-
tigen Entwicklung und stellt den Rechtszustand auch für die Zukunft fest. Eine
spätere Klage auf Wiedergewährung oder Erhöhung der Unterhaltsrente stellt
daher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden
tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse dar, für die das Gesetz die Abände-
rungsklage vorsieht, um die (erneute) Anpassung der Entscheidung an die ver-
änderten Urteilsgrundlagen zu ermöglichen. Insoweit gilt nichts anderes als im
Falle eines Urteils, durch das der Unterhaltsanspruch für eine bestimmte Zeit
zugesprochen und - etwa wegen der Annahme künftigen Wegfalls der Bedürf-
tigkeit - ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aberkannt worden ist. Hier
beruht die Aberkennung auf der richterlichen Prognose, dass die zukünftige
Entwicklung zu einem Wegfall des Anspruchs führen werde. Demgemäß hat
der Senat entschieden, dass bei einer von dieser Prognose abweichenden tat-
sächlichen Entwicklung die Abänderung des Urteils nach § 323 ZPO in Frage
kommt. Ebenso kommt § 323 ZPO auch dann zur Anwendung, wenn ein Unter-
haltsgläubiger, der seinen Unterhalt erfolgreich eingeklagt hatte, dessen Unter-
haltsrente jedoch später - etwa wegen Wegfalls der Bedürftigkeit - im Wege der
Abänderung aberkannt worden ist, in der Folge erneut Unterhalt verlangt, weil
sein Unterhaltsbedarf nicht mehr gedeckt sei (Senatsurteile vom 30. Januar
1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 und vom 3. November 2004
- XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.).
b) Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den Fall des durch Prozessver-
gleich titulierten Unterhalts, der nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbart
wird, für die Zukunft indessen nach der Auffassung der Prozessparteien man-
gels Bedürftigkeit nicht besteht, nicht übertragbar. Nach § 323 Abs. 4 ZPO sind
die Absätze 1 bis 3 der Bestimmung auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1,
2 a und 5 ZPO nur entsprechend anzuwenden, soweit darin Leistungen der in
Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind. § 323
Abs. 4 ZPO erfasst mithin nicht die Fälle, in denen für die Zukunft keine Leis-
tungspflicht festgelegt worden ist. Eine analoge Anwendung über den Wortlaut
des Abs. 4 hinaus kommt nicht in Betracht. Denn die prozessuale Situation
nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils ist mit derjenigen nach Abschluss ei-
nes Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt
sich im Falle eines der Klage auf Unterhalt nur teilweise stattgebenden Erstur-
teils auch auf die künftigen (aberkannten) Unterhaltsansprüche, so dass bei
einer Veränderung der Verhältnisse Abänderungsklage zu erheben ist (Senats-
urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Bei
einem Vergleich stellt sich das Problem der Durchbrechung der Rechtskraft
hingegen nicht. Auch wenn die Prozessparteien mit der getroffenen Regelung
zum Ausdruck bringen wollten, dass für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch
mehr besteht, beschränkt sich die Vereinbarung auf den materiellen Anspruch;
sein Nichtbestehen
ist nicht rechtskräftig
festgestellt (vgl. OLG Hamm
NJWE-FER 2000, 129; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2425).
c) Im vorliegenden Fall war in dem von den Parteien geschlossenen Pro-
zessvergleich ein Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nur für die
Zeit bis einschließlich Juli 1997 festgelegt worden. Für die Zeit danach entfiel
auf der Basis der damaligen Einkommensverhältnisse und unter Berücksichti-
gung des Umstandes, dass die Hauslasten dann voraussichtlich weitgehend
abgetragen sein würden, rechnerisch ein Unterhaltsanspruch. Das Berufungs-
gericht hat diese Regelung nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen hierzu
nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Prozessvergleich insoweit selbst
auslegen. Nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien waren sie
darüber einig, dass ab August 1997 unter den genannten Voraussetzungen ein
Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht mehr bestehen werde. Dabei sind sie
rechnerisch von der sogenannten "Mischmethode" ausgegangen, nach der ein
Teil des von der Klägerin erzielten Einkommens im Wege der Differenzmethode
und ihr weiteres Einkommen im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt
wurde, so dass kein offener Unterhaltsbedarf verblieb. Für die Zukunft ist des-
halb keine Leistungspflicht festgelegt worden. Das hat zur Folge, dass ein Un-
terhaltsanspruch der Klägerin nunmehr durch Leistungsklage (§ 258 ZPO) gel-
tend zu machen ist.
III.
1. Für den materiellen Unterhaltsanspruch ist allerdings eine vergleichs-
weise Regelung, etwa über bestimmte Modalitäten der Berechnung, grundsätz-
lich von Bedeutung. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Regelung
durch Prozessvergleich oder durch außergerichtliche Vereinbarung zustande
gekommen ist. Sie wirkt sich in jedem Fall auf das Unterhaltsrechtsverhältnis
aus, soweit nicht ihre Geschäftsgrundlage weggefallen ist und die Regelung der
Anpassung an die veränderten Verhältnisse unterliegt. Letzteres ist hier aller-
dings der Fall.
Nach der geänderten Rechtsprechung des Senats richtet sich der nach
§ 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Ar-
beitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie
gestellt, den Haushalt geführt und nach Trennung oder Scheidung eine Er-
werbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der
Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie
seinem eigenen bereits seinerzeit erzielten Einkommen. Vielmehr soll dieser
Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbes-
serten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haus-
haltsführung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit
des anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Le-
bensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat
der Senat auch ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten,
welches dieser teilweise erst nach der Ehe erzielt, bei der Unterhaltsbemes-
sung mitberücksichtigt und den Unterhalt auch insoweit nicht mehr nach der
sogenannten Anrechnungsmethode, sondern insgesamt nach der Additions-
bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese geänderte Rechtsprechung ist nicht nur
als andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter und gewürdigter tatsächli-
cher Verhältnisse zu werten. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht
des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Ver-
hältnisse" und führt mit ihrer das bisherige Berechnungssystem verändernden
Additions- bzw. Differenzmethode für die betroffenen Fallgestaltungen zu einer
neuen Rechtslage. Sie erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen ein
Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht in vollem
Umfang als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde (Senats-
urteile BGHZ 148, 105, 120 f.; 368, 377, 382).
Daraus ergibt sich vorliegend eine wesentliche Abweichung von der Ge-
schäftsgrundlage des Vergleichs. Das genügt zwar noch nicht, um diesen an
die veränderte Rechtsprechung anzupassen. Erforderlich ist darüber hinaus die
Prüfung, ob - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - dem Beklagten
das Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten
ist (vgl. Senatsurteil
BGHZ 148, 368, 377, 382). Das ist hier aber der Fall. Insofern kommt zum ei-
nen dem Umstand Bedeutung zu, dass sich eine Anpassung allein auf die Be-
rechnungsmethode zu erstrecken hat, während die Zurechnung eines Wohnvor-
teils auf Seiten der Klägerin weiterhin vorzunehmen ist. Zum anderen führt es
nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Beklagten, wenn das Erwerbsein-
kommen der Klägerin teilweise nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode,
sondern insgesamt im Wege der Additions- bzw. Differenzmethode zu berück-
sichtigen ist. Denn dadurch wird gewährleistet, dass - ebenso wie früher die
Familienarbeit der Klägerin beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam -
nunmehr das beiderseitige (unterhaltsrelevante) Einkommen zwischen ihnen
nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe aufgeteilt wird. Es wird ledig-
lich vermieden, dass - wie es bei der Anrechnungsmethode der Fall wäre - zu
Lasten der Klägerin als haushaltsführendem Ehegatten eine Berücksichtigung
ihres Einkommens bei der Bedarfsbemessung unterbleibt und nur der Beklagte
als Unterhaltspflichtiger einseitig entlastet wird (Senatsurteil BGHZ 148, 105,
121). Mit Rücksicht darauf ist der Vergleich der geänderten Rechtsprechung
des Senats anzupassen und die Unterhaltsberechnung nicht mehr im Wege der
gemischten Methode, sondern im Wege der Additions- bzw. Differenzmethode
vorzunehmen.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Aufsto-
ckungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn die Voraus-
setzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsbe-
rechtigte den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht, ist oh-
ne Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 89 = FamRZ 2005, 1817 ff.).
Nach dem abgeschlossenen Vergleich stand der Klägerin für die Zeit
nach der 1996 erfolgten Scheidung bis Juli 1997 aber Aufstockungsunterhalt
zu. Ein solcher Anspruch bestand bzw. besteht nach den getroffenen Feststel-
lungen mit Rücksicht auf die geänderte Berechnungsweise - Differenzmethode
anstelle der seinerzeit zugrunde gelegten "gemischten Methode" - dem Grunde
nach auch weiterhin.
3. Die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensver-
hältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) waren u.a. durch das Einkommen des Beklagten
aus seiner Erwerbstätigkeit geprägt. Wie das Berufungsgericht insoweit zutref-
fend erkannt hat, ist für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens
eines wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen, der auf Zahlung nachehelichen
Unterhalts in Anspruch genommen wird, im Hinblick auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 ff. =
FamRZ 2003, 1821, 1823) ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil au-
ßer Betracht zu lassen und die Steuerpflicht fiktiv der Grundtabelle zu entneh-
men (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f.). Entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts gilt dies allerdings grundsätzlich nicht erst für die Zeit ab Verkün-
dung der betreffenden Entscheidung, sondern zeitlich uneingeschränkt. Anders
ist die Rechtslage nur dann, wenn eine Abänderungsklage auf die geänderte
höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt wird. In einem solchen Fall ist die
geänderte Rechtsprechung wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils
erst für die Zeit ab der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts oder des Bundesgerichtshofs von Bedeutung (Senatsurteile vom
28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - je-
weils zur Veröffentlichung vorgesehen).
Da die Klägerin - zu Recht - Leistungsklage erhoben hat, muss der Split-
tingvorteil vom Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums an (ab Juni
2002) unberücksichtigt bleiben (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 101 und vom
14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Danach kann die Unterhaltsbemessung des Berufungsgerichts schon
deshalb keinen Bestand haben, weil es jedenfalls für die Zeit bis Dezember
2003 den Splittingvorteil in das unterhaltsrelevante Einkommen einbezogen hat.
Allein die unterhaltsrechtliche Korrektur der Steuerklassenwahl in der zweiten
Ehe wird der Notwendigkeit, die aus der Wiederverheiratung resultierenden
Steuervorteile der neuen Ehe vorzubehalten, nicht gerecht.
4. Zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist eine fiktive Steuerberech-
nung vorzunehmen. Dabei ist neben dem Splittingvorteil auch der der zweiten
Ehefrau des Beklagten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32
Abs. 6 Satz 2 EStG gewährte Freibetrag von 1.824 € für das sächliche Exis-
tenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag von
1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kin-
des außer Betracht zu lassen. Denn dieser setzt das Bestehen einer Ehe sowie
das nicht dauernde Getrenntleben der Ehegatten voraus und muss deshalb der
bestehenden und nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen. Demgegenüber
ist der dem Beklagten selbst nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zukommende Kin-
derfreibetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubezie-
hen. Die Freibeträge werden nämlich für jedes zu berücksichtigende Kind des
Unterhalts- und Steuerpflichtigen gewährt. Die Berücksichtigung eines Kindes
für einen Kinderfreibetrag setzt - außer bei Pflegekindern - grundsätzlich auch
nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das Kind in seinen Haushalt aufgenom-
men oder unterhalten hat (Schmidt EStG 25. Aufl. § 32 Rdn. 4). Da diese Frei-
beträge mithin unabhängig von einer Ehe der Eltern und sogar unabhängig von
deren Zusammenleben eingeräumt werden, brauchen sie nicht der bestehen-
den Ehe vorbehalten zu werden (Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR
158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Den auf § 10 e EStG beruhenden Steuervorteil des Beklagten hat das
Berufungsgericht ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen, da es auch den
mit dem Eigenheim des Beklagten verbundenen finanziellen Aufwand zutref-
fend unbeachtet gelassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist nach der Rechtspre-
chung des Senats dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächli-
che Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind
(Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159,
1161 und BGHZ 163, 84, 94).
5. Von dem Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht für die
Zeit bis September 2003 die berufsbedingten Aufwendungen sowie einen mit
1/7 bemessenen Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht. Das ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden und wird - der Höhe nach - auch von der Revisi-
on nicht angegriffen.
6. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Kindesunterhalt für das
Kind M. des Beklagten bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts zu be-
rücksichtigen. Das steht bereits mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats
nicht in Einklang. Nach dem Urteil des Amtsgerichts, auf das das Berufungsge-
richt zur Sachdarstellung verwiesen hat, und dem dort in Bezug genommenen
Vortrag der Klägerin ist das Kind M. am 14. Dezember 1994, also vor der
Scheidung der Ehe der Parteien, geboren worden. Bereits deshalb hat die die-
sem Kind gegenüber bestehende Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensver-
hältnisse der Parteien geprägt (vgl. Senatsurteile vom 25. November 1998
- XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 369 und - für den Fall eines nachehelich
geborenen Kindes - vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683,
686). Der Kindesunterhalt hätte deshalb vorweg - von dem gesondert zu ermit-
telnden tatsächlichen - Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht werden
müssen (siehe hierzu unter IV.).
7. Für die Zeit nach dem Ausscheiden des 1944 geborenen Beklagten
aus dem Erwerbsleben hat das Berufungsgericht zum einen das von diesem
bezogene Arbeitslosengeld und zum anderen die Abfindung berücksichtigt, die
er von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes hat
es den Teil, der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zukommt,
nicht als unterhaltsrelevant angesehen. Das begegnet keinen rechtlichen Be-
denken und wird auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die
wegen des Kindes M. erfolgende Erhöhung des Arbeitslosengeldes nicht außer
Betracht zu bleiben hat. Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für
Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG
haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz), während es sich für die übrigen Arbeits-
losen auf 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts
beläuft. Für den Kindesbegriff verweist die Vorschrift auf § 32 Abs. 1 EStG. Da-
nach ist es unerheblich, ob es sich um eheliche Kinder oder um nichteheliche
Kinder oder für ehelich erklärte Kinder handelt (Hauck/Noftz/Valgolio SGB III
§ 129 Rdn. 18). Der erhöhte Leistungssatz wird dem Beklagten mithin nicht ge-
währt, weil er verheiratet ist, sondern weil er ein Kind hat. Die Erhöhung beruht
also nicht auf der bestehenden Ehe; ihr Bezug setzt auch nicht voraus, dass die
Eltern eines Kindes zusammenleben. Anders verhält es sich nur dann, wenn es
um den erhöhten Leistungssatz für ein Stiefkind geht (Hauck/Noftz/Valgolio
SGB III § 129 Rdn. 22). Der Mehrbetrag ist im Falle eines leiblichen Kindes
deshalb auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des unterhaltsrelevan-
ten Einkommens (vgl. auch Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 -
zum Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG für ein Stiefkind des Unter-
haltspflichtigen und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zu einem vom Arbeit-
geber gezahlten Kinderzuschlag, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
8. Der Abfindung, die dem Beklagten aus Anlass der Auflösung seines
Beschäftigungsverhältnisses im Alter von 59 Jahren gezahlt worden ist, hat das
Berufungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen zutreffend Lohner-
satzfunktion zugebilligt und den Betrag auf die Zeit bis zum Rentenbeginn des
Beklagten verteilt. Die Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitsein-
kommens in solchen Fällen dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse
bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können (vgl. Senatsurteil
vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; Wendl/Dose Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 16 f., 71). Sie
ist deshalb mit ihrem unter Außerachtlassung des Splittingvorteils zu ermitteln-
den Nettobetrag in das unterhaltsrelevante Einkommen einzubeziehen.
9. Sowohl von dem Arbeitslosengeld als auch von der auf 66 Monate
umgelegten Abfindung hat das Berufungsgericht keinen Erwerbstätigenbonus in
Abzug gebracht. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang.
Hiernach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz zwar nicht, zuguns-
ten des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von einer strikt hälftigen Aufteilung
in maßvoller Weise abzuweichen, um dem mit einer Berufsausübung verbun-
denen höheren Aufwand Rechnung zu tragen und zugleich einen Anreiz zur
Erwerbstätigkeit zu schaffen. Soweit Einkünfte nicht aus einer Erwerbstätigkeit
herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe
der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard aber einer besonderen Begrün-
dung (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387,
392; vgl. u.a. zum Arbeitslosengeld auch Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl.
§ 1578 Rdn. 48). Besondere Gründe hat das Berufungsgericht indessen nicht
festgestellt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Auch die Revision rügt nicht, dass
insoweit Sachvortrag übergangen worden sei.
10. Die Ermittlung des Einkommens der Klägerin ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Einwendun-
gen.
IV.
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat
ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu
weiterer Feststellungen zum Einkommen des Beklagten bedarf. Dieses ist zur
Errechnung des Ehegattenunterhalts ohne Splittingvorteil zu ermitteln. Für die
Bemessung des - vorweg abzuziehenden - Kindesunterhalts ist dagegen nicht
von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des Unterhaltspflich-
tigen, sondern von dessen tatsächlichem Einkommen auszugehen (Senatsurtei-
le BGHZ 163, 84, 101 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentli-
chung vorgesehen; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1223, 1224). Daran hält
der Senat fest.
Im Übrigen wird das Berufungsgericht sich die Frage vorzulegen haben,
ob der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu
begrenzen ist (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f., vom 12. April
2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007, vom 25. Oktober 2006
- XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR
37/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist Dose urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Vorinstanzen:
AG Sinzig, Entscheidung vom 24.10.2003 - 8 F 447/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2004 - 11 UF 809/03 -