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BGH Urteil vom 15.11.2004 – II ZR 282/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September

2001 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des

Landgerichts Hanau vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird der mit der Wider-

klage geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach für

gerechtfertigt erklärt. Wegen seiner Höhe und der gesamten Ver-

fahrenskosten wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die wechselseitigen Ansprüche aus zwei Dar-

lehen, die die Klägerin den Beklagten im November 1993 zur Finanzierung

ihres Beitritts zur G.-GbR, W. Straße 146, D., Fonds Nr. 16 (im folgenden:

Fonds, Fondsgesellschaft), gewährte.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. Gesellschaft mbH (im folgenden:

Do. GmbH) und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesell-

schaftszweck war der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und

Verwaltung des Grundstücks W. Straße 146 in D.. Die im August 1993 gezeich-

nete Einlage der Beklagten betrug 100.000,00 DM und wurde in vollem Umfang

durch einen mit einer Tilgungslebensversicherung besicherten Festkredit und

einen Tilgungskredit der Klägerin finanziert. Die Klägerin zahlte die Darlehens-

valuta, wie nach den Darlehensverträgen vorgesehen, an den Treuhänder des

Fonds. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren den Beklagten von

dem Mitarbeiter We. der Anlage- und Kreditvermittlungsfirma A., F., vermittelt

worden.

Die in dem Fondsprospekt veranschlagten Mieten konnten nicht erwirt-

schaftet werden. Die Do. GmbH, die für fünf Jahre eine Mietgarantie

gegenüber der Fondsgesellschaft übernommen hatte, stellte ihre Garantiezah-

lungen ab Juni 1996 ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt.

Der

Initiator des Fonds, W. Gr., wurde 1999 wegen Kapitalanla-

gebetrugs, u.a. hinsichtlich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich

oder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücks-

verkäuferin und Bauträgerin einen Teil der für den Erwerb und die Bebauung

des Grundstücks vorgesehenen 5,6 Mio. DM, nämlich 2,2 Mio. DM, zurückzah-

len lassen, so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in

Höhe von 8,5 Mio. DM nur 3,4 Mio. DM und damit weniger als die Hälfte in das

Bauvorhaben geflossen war.

Die Beklagten haben den Darlehensvertrag mit Anwaltsschreiben vom

7. Juli 1997 wegen arglistiger Täuschung anfechten lassen und gleichzeitig ihre

Zins- und Tilgungszahlungen eingestellt. Während des Rechtsstreits haben sie

am 2. August 2000 die Kündigung ihrer Fondsbeteiligung erklärt und am 14. Juli

2001 ihre den Darlehensvertrag und den Fondsbeitritt betreffenden Willenser-

klärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.

Mit ihrer am 28. Januar 1999 zugestellten Klage verlangt die Klägerin

Rückzahlung der noch offenen Darlehensbeträge, insgesamt 116.115,41 DM.

Die Beklagten begehren widerklagend Rückgewähr ihrer an die Klägerin er-

brachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 31.834,36 DM sowie Rück-

abtretung der Lebensversicherung an den Beklagten zu 1.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage nur hin-

sichtlich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben, sie hinsicht-

lich des Zahlungsantrags jedoch abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat

das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage unter Zu-

rückweisung der den Zahlungsantrag betreffenden Anschlußberufung der Be-

klagten insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat angenommenen Revision

wollen die Beklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin

nach den erstinstanzlich gestellten Widerklageanträgen erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie zu der Feststellung,

daß das mit der Anschlußberufung verfolgte Zahlungsbegehren der Beklagten

dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

I. Die Beklagten brauchen der Klägerin die Darlehen nicht zurückzuzah-

len und haben ihrerseits gegen die Klägerin Anspruch auf Rückgewähr bereits

erbrachter Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG

in seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.

1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob § 9 VerbrKrG auf die Be-

teiligung an Immobilienfonds überhaupt anwendbar ist und ob es sich bei den

Darlehensverträgen und der Fondsbeteiligung um ein verbundenes Geschäft

handelt. Ein Einwendungsdurchgriff scheitert nach seiner Auffassung daran,

daß den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Fondsgesellschaft

nicht zusteht, weil sie ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft im August 2000

nicht mehr wirksam kündigen konnten, nachdem sie bereits im Jahre 1996 er-

fahren hatten, daß sie von dem Fondsinitiator Gr. über die tatsächlichen

Kosten des Grundstücks und seiner Bebauung getäuscht worden waren.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

2. a) Wie der Senat bereits

in seinem Urteil vom 21. Juli 2003

(II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile vom 14. Juni 2004

- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405,

sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232,

2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-

gung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften

des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaft-

lichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag

über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der Beklagten zur

Fondsgesellschaft und die zu seiner Finanzierung geschlossenen Darlehens-

verträge der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1

VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des

Senats vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebs-

organisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003,

1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre

Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-

unternehmen zur Verfügung gestellt.

b) Die Beklagten können sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts, ohne daß es auf die Kündigung ihres Fondsbeitritts und deren vom Beru-

fungsgericht - zu Unrecht - angenommene Unwirksamkeit (vgl. Sen.Urt. v.

21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; v. 14. Juni 2004

- II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, gegenüber der Klägerin nach

§ 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungs-

gesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Scha-

densersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-

tragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994,

1851, 1852).

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,

kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei

Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die

daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber

hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-

spektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese

in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie

ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts,

auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt,

ist W. Gr. wegen Ka-

pitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 16,

rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu

Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die Beklagten nicht zu den Betrugs-

opfern gehört haben könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

c) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die

sie ihr bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom

7. Juli 1997 zur Verfügung gestellt haben, sowie in entsprechender Anwendung

ihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH

und W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie,

sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen die Beklagten der Klägerin

nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend

§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen. Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP

2003, 1592, 1595) können sie Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darle-

hensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese

aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stam-

men. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs müssen sie sich auf einen

Rückzahlungsanspruch jedoch die Steuervorteile anrechnen lassen, denen kei-

ne Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1407).

3. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage

abweisende und der Widerklage hinsichtlich der Rückabtretung der Lebensver-

sicherung stattgegebene Urteil des Landgerichts als unbegründet: Die Klägerin

hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und

muß dem Beklagten zu 1 die Lebensversicherung zurück abtreten.

Die auf Rückzahlung unstreitig aus eigenem Vermögen geleisteter Zins-

und Tilgungszahlungen von insgesamt 31.834,36 DM gerichtete Anschlußberu-

fung der Beklagten dagegen hat Erfolg: Der Anspruch ist dem Grunde nach ge-

rechtfertigt.

II. Wegen der Höhe des den Beklagten zustehenden Zahlungsanspruchs

muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Eine Ent-

scheidung insoweit ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht

- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, ob und in wel-

chem Umfang den Beklagten bleibende Steuervorteile zugeflossen sind.

Für den Fall, daß die Beklagten in der neuen Berufungsverhandlung den

Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz geltend

machen sollten, weist der Senat vorsorglich auf seine Entscheidung vom

14. Juni 2004 - II ZR 395/01 aaO, 1403 ff. hin.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein