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BGH Beschlüsse vom 30.11.2004 – XI ZB 5/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
sowie die Richterin Mayen
am 30. November 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-
schluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 29. Januar 2004 wird auf seine Kosten
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 209.629,67 €.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende und ihm am
12. August 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Beru-
fung eingelegt. Mit einem am 13. Oktober 2003, einem Montag, beim
Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben vom selben Tage bat die
Prozeßbevollmächtigte des Beklagten für die Einreichung der Berufungs-
begründungsschrift um Fristverlängerung von sechs Wochen bis zum
24. November 2003. Zur Begründung wurde vorgetragen, daß sich die
Sachbearbeitung aufgrund einer Viruserkrankung der Prozeßbevollmäch-
tigten verzögert habe. Außerdem sei vom Landgericht Termin zur münd-
lichen Verhandlung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Be-
klagten auf den 5. November 2003 bestimmt worden. Erst wenn eine
Entscheidung über diesen Antrag vorliege, liege auch ein Urteil der er-
sten Instanz vor, das als Grundlage für die Berufungsbegründung ver-
wendet werden könne. Durch eine der Prozeßbevollmächtigten des Be-
klagten am 14. Oktober 2003 übermittelte Verfügung der Vorsitzenden
des Berufungssenats wurde gebeten, den Tag der Urteilszustellung mit-
zuteilen. Ferner wurde auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hingewiesen.
Mit Beschluß vom 19. November 2003 hat das Landgericht dem
Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes zum Teil statt-
gegeben. Durch eine seiner Prozeßbevollmächtigten am 4. Dezember
2003 zugestellte Verfügung wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben,
zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO
Stellung zu nehmen. Am 18. Dezember 2003 begründete der Beklagte
die Berufung und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung ge-
gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung
dieses Antrags trug er vor, nach dem Schriftsatz seiner bisherigen Pro-
zeßbevollmächtigten vom 13. Oktober 2003 sei diese offenbar davon
ausgegangen, daß erst das Vorliegen eines im Tatbestand berichtigten
Urteils die Frist für die Berufungsbegründung in Gang setzen werde.
Damit sei sie einem offenbaren Berechnungsfehler unterlegen, auf den
sie durch die Verfügung des Gerichts vom 14. Oktober 2003 nicht aus-
drücklich, sondern durch den Hinweis auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ledig-
lich abstrakt hingewiesen worden sei.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-
gründet zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig
verworfen. Die Berufungsbegründungsfrist sei durch ein Verschulden der
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten versäumt worden, das dieser sich
zurechnen lassen müsse. Dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 sei
nicht zu entnehmen, daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten da-
von ausgegangen sei, die Frist für die Berufungsbegründung beginne
erst nach Abschluß des Tatbestandsberichtigungsverfahrens. Darüber
hinaus hätte es sich für einen bei einem Oberlandesgericht zugelasse-
nen Rechtsanwalt auch nicht um einen unverschuldeten Berechnungs-
fehler gehandelt. Die Verfügung vom 13. Oktober 2003 habe einen kon-
kreten Hinweis darauf dargestellt, daß eine Fristverlängerung zur Beru-
fungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners lediglich um bis zu ei-
nem Monat gewährt werden könne. Da die Berufungsbegründung erst am
18. Dezember 2003 und damit selbst dann nach Ablauf der Berufungs-
begründungsfrist eingegangen sei, wenn diese antragsgemäß verlängert
worden wäre, sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Gegen die-
sen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4 und § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-
schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-
schluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21,
22; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407,
1408, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), sind nicht erfüllt.
1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
a) Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-
frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen
kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allge-
meinheit deren Interesse in besonderem Maße berühren und ein Tätig-
werden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (Senat, BGHZ 152,
182, 191 f.; BGHZ 153, 254, 256; 154, 288, 291; jeweils zu dem gleich-
lautenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich erforder-
lich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage
konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für
eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen bzw. die
Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich dar-
aus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundes-
gerichtshofs darzustellen (Senat, BGHZ 152, 182, 191 f. zu § 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO). In bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind grundsätz-
lich insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen
Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist
(Senat, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408
m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) Gemessen hieran
ist eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die Rechtsbeschwerde hält es
für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob im Hinblick darauf,
daß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nunmehr bestimmt, daß die zweimonatige
Berufungsbegründungsfrist mit "Zustellung des in vollständiger Form ab-
gefaßten Urteils" beginnt, für den Fall der Durchführung eines Verfah-
rens auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO die zweimona-
tige Berufungsbegründungsfrist erst mit Zustellung des Beschlusses über
den Tatbestandsberichtigungsantrag zu laufen beginnt. Auch den Frist-
beginn für die Berufungseinlegung knüpft § 517 ZPO an die "Zustellung
des in vollständiger Form abgefaßten Urteils". Für die mit § 517 ZPO
wortidentische Vorschrift des § 516 ZPO a.F. ist bereits geklärt, daß die-
se Regelung es dem Zustellungsempfänger ermöglichen soll, auf gesi-
cherter Grundlage innerhalb der gesetzlichen Frist darüber zu entschei-
den, ob er das Rechtsmittel der Berufung einlegt oder einen Antrag auf
Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO oder auf Urteilsergänzung
nach § 321 ZPO stellt (BGHZ 138, 166, 168). Geklärt ist ferner, daß bei
der Beurteilung der Frage, ob die Unvollständigkeit der Urteilsausferti-
gung wesentlich und infolgedessen die Zustellung unwirksam ist, auf ei-
ne typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist und daß als typi-
scherweise wesentlicher Mangel das Fehlen ganzer Seiten anzusehen ist
(BGHZ 138, 166, 169).
Der Bundesgerichtshof hat auch bereits entschieden, daß die Be-
richtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO auf den Beginn und den Lauf
von Rechtsmittelfristen grundsätzlich keinen Einfluß hat, daß etwas an-
deres ausnahmsweise aber dann gilt, wenn das Urteil als Grundlage für
die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die
Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist (Beschluß vom
12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224 m.w.Nachw.).
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Partei durch die Berichti-
gung erstmals oder höher beschwert wird, erst durch die Berichtigung
den richtigen Rechtsmittelgegner erfährt oder davon Kenntnis erlangt,
daß das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist; geklärt ist auch, daß
entsprechendes auch für die Tatbestandsberichtigung gilt und daß diese
Grundsätze nicht nur auf die Revisionseinlegungs-, sondern auch für die
Revisionsbegründungsfrist Anwendung finden (BGH, aaO). Daß und aus
welchen Gründen bei Durchführung eines Tatbestandsberichtigungsver-
fahrens für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist etwas anderes
gelten soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie macht insbesonde-
re nicht geltend, daß hier einer der Fälle vorliege, in denen das ange-
fochtene Urteil ausnahmsweise als Grundlage für die Entschließungen
und das weitere Handeln der Parteien nicht geeignet ist.
2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO)
nicht erforderlich. Allerdings erfordert die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die ange-
fochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und
darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
ZPO; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407,
1408 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist
etwa der Fall, wenn ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorg-
faltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei
auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen
Gerichts nicht
rechnen mußte
(BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG
NJW-RR 2002, 1004, 1005; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschlüsse
vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, NJW-RR 2003, 1366, 1367 und vom
13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdruck S. 4 f.).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber nicht ver-
stoßen. Das gilt insbesondere auch insoweit, als es zu dem Ergebnis ge-
langt ist, dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 sei nicht zu entnehmen,
daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten davon ausgegangen sei,
die Frist für die Berufungsbegründung beginne erst nach Abschluß des
Tatbestandsberichtigungsverfahrens. Zum einen spricht bereits der Um-
stand, daß sich die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit dem
Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 am letzten Tag der Berufungsbegrün-
dungsfrist mit einem Antrag auf Verlängerung dieser Frist an das Beru-
fungsgericht gewandt hat, gegen eine solche Annahme. Wenn sie einem
solchen Irrtum unterlegen wäre, hätte sie am 13. Oktober 2003 einen An-
laß für einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
nicht gehabt. Im übrigen spricht aber auch der Inhalt des Schriftsatzes
vom 13. Oktober 2003 gegen einen solchen Irrtum der Prozeßbevoll-
mächtigten des Beklagten. Diese ging erkennbar nicht davon aus, daß
die Berufungsbegründungsfrist mangels einer Entscheidung im Tatbe-
standsberichtigungsverfahren noch nicht zu laufen begonnen hatte, son-
dern führte letzteres vielmehr als Begründung dafür an, daß eine Frist-
verlängerung um sechs Wochen notwendig sei.
Soweit die Rechtsbeschwerde ferner geltend macht, wegen des
Umfangs des Tatbestandsberichtigungsverfahrens sei es innerhalb der
Fristen des § 520 ZPO nicht möglich gewesen, eine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung zu erstellen, kann der Beklagte damit bereits des-
halb nicht gehört werden, weil er dies in seinem Wiedereinsetzungsan-
trag nicht vorgetragen hat. Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wie-
dereinsetzung versagenden Beschluß des Berufungsgerichts kann
grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im
Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (BGHZ 156,
165, 167 f.; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004,
3490, 3491). Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten war allein auf
einen angeblichen Fristberechnungsirrtum seiner Prozeßbevollmächtig-
ten und einen fehlenden aufklärenden Hinweis des Gerichts gestützt.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen