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BGH Urteil vom 07.05.2008 – XII ZR 69/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 7. Mai 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
BGB § 550
a) Das Schriftformgebot des § 550 BGB will in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedin- gungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Darüber hinaus dient die Schriftform des § 550 BGB aber auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abre- den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen.
b) Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Ver- tragsparteien hinzugefügt wurden. Wird die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere Weise deutlich, z.B. wenn nur eine natürliche Person als Mieter oder Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unterschreibt, ist ein zusätzlicher Vertretungszusatz nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2005
aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 23. Juli 2004 abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai
1990 durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2002 nicht
zum 31. Dezember 2002 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamt-
schuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines langfristigen Mietvertra-
ges über Gewerberäume nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch die Be-
klagten als Mieter.
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Im Jahre 1990 vereinbarten die damaligen Mitglieder der Anwaltssozietät
der Beklagten, ein in der Nähe ihrer Praxis befindliches Haus als neue Anwalts-
kanzlei zu übernehmen. Dazu sollten die Ehefrauen der Sozien bzw. einer der
Rechtsanwälte persönlich jeweils ein Stockwerk des Gebäudes als Wohnungs-
eigentum erwerben und an die Anwaltssozietät vermieten. Entsprechend er-
warb die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des früheren Sozius und jetzigen
Zeugen W. das erste Obergeschoss des Gebäudes und vermietete dieses an
die Mitglieder der Sozietät, zu denen auch die Beklagten zu 1 bis 3 gehörten.
Die Vertragsparteien erstellten zwei Vertragsexemplare. Ein Exemplar wurde
von den (seinerzeit) fünf Mitgliedern der Anwaltssozietät als Mieter unterzeich-
net und verblieb bei der Vermieterin. Das weitere Exemplar ist nicht mehr auf-
findbar. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsge-
richt Bezug genommen hat, hatte der Zeuge Rechtsanwalt W. dieses Exemplar
als Vermieter unterzeichnet. Einen Vertretungszusatz hatte er dem nicht hinzu-
gefügt.
Im Rubrum des schriftlichen Mietvertrages ist die Ehefrau des Zeugen W.
als Vermieterin benannt. Zur Vertragsdauer ist in § 2 des Vertrages ausgeführt:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1. April 1990 ...
Das Mietverhältnis endet am 31. März 2010 ..."
Nach dem Tod der Vermieterin veräußerte ihr inzwischen aus der Recht-
sanwaltssozietät der Beklagten ausgeschiedener Ehemann das Eigentum im
Jahre 1998 an den Kläger. Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 kündigten die Be-
klagten das Mietverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2002.
Der Kläger begehrt Feststellung, dass das Mietverhältnis durch diese Kündi-
gung nicht beendet worden ist.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht
die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen, weil der Mietvertrag der Par-
teien nicht der Schriftform genüge und deswegen trotz der vereinbarten Ver-
tragsdauer ordentlich kündbar sei. Dagegen richtet sich die - vom Senat zuge-
lassene - Revision des Klägers.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, das im Wesentlichen auf die tatsächlichen Fest-
stellungen des Landgerichts Bezug nimmt, hat die Abweisung der Klage wie
folgt begründet:
Der Mietvertrag der Parteien sei nach § 566 BGB a.F. ordentlich künd-
bar, weil die Schriftform nicht gewahrt sei. Zwar sei der Mietvertrag vom 1. Mai
1990 zweifelsfrei wirksam zustande gekommen. Das ergebe sich schon daraus,
dass die damaligen Vertragsparteien ihn in Vollzug gesetzt und 12 Jahre an ihm
festgehalten hätten. Die nach § 566 BGB a.F. für einen langfristigen Mietvertrag
notwendige Schriftform sei aber mangels Unterschrift der Vermieterin nicht ein-
gehalten, was zur Folge habe, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen gelte. Als Ergebnis der Beweisaufnahme sei zumindest offen geblie-
ben, ob der Zeuge W. den Mietvertrag auf Vermieterseite in Vollmacht seiner
Ehefrau abgeschlossen und dies durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich
gemacht habe. Es sei deswegen davon auszugehen, dass der Zeuge W. den
Vertrag mit dem gemeinsamen Familiennamen ohne Zusatz unterschrieben
habe. Aus dem schriftlichen Vertrag lasse sich nicht entnehmen, dass der Zeu-
ge nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung seiner Ehefrau gehandelt
habe.
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Die Beklagten seien somit berechtigt gewesen, den Mietvertrag ordent-
lich zu kündigen. Die ordentliche Kündigung sei auch nicht treuwidrig, weil der
Kläger trotz der langen Vertragslaufzeit nicht darauf habe vertrauen können,
dass die Beklagten von ihrer Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen
würden.
II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass am
1. Mai 1990 zwischen der früheren Eigentümerin, der verstorbenen Frau W.,
und den Mitgliedern der Anwaltssozietät der Beklagten ein Mietvertrag über die
gewerblichen Räume zustande gekommen ist. Unabhängig davon, ob der Zeu-
ge W. bei Abschluss des Vertrages seine Ehefrau wirksam vertreten hat, ist der
Mietvertrag spätestens mit seinem Vollzug wirksam geworden. Der Kläger ist
später durch den Kauf des Wohnungseigentums anstelle der früheren Eigentü-
merin als Vermieter in den Vertrag eingetreten (§ 566 Abs. 1 BGB).
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2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wahrt der
Mietvertrag aber auch die für die Wirksamkeit der vereinbarten Laufzeit von
mehr als einem Jahr erforderliche schriftliche Form (§ 550 i.V.m. § 578 Abs. 1
BGB). Wegen der fest vereinbarten Laufzeit bis zum 31. März 2010 ist eine or-
dentliche Kündigung des Vertrages deswegen ausgeschlossen.
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a) § 550 BGB will nach ständiger Rechtsprechung des Senats in erster
Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes
auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Miet-
verhältnis eintritt (§ 566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem schriftli-
chen Vertrag ersehen kann (Senatsurteile vom 18. Dezember 2002 - XII ZR
253/01 - NJW 2003, 1248, 1249 und BGHZ 136, 357, 370 f. = NJW 1998, 58,
61).
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aa) Der Senat hat allerdings bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass
es zahlreiche Fallgestaltungen gibt, in denen § 550 BGB den Zweck, einem
späteren Grundstückserwerber letzte Klarheit über die Geltung eines langfristi-
gen Mietvertrages zu verschaffen, nicht umfassend gewährleisten kann (vgl.
Senatsurteile BGHZ 154, 171, 180 = NJW 2003, 2158, 2160 und BGHZ 136,
357, 370 f. = NJW 1998, 58, 61). Sinn und Zweck der Schriftform ist es nämlich
nicht, ihm Gewissheit zu verschaffen, ob der Mietvertrag wirksam zustande ge-
kommen ist und im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch besteht oder etwa
von den Mietvertragsparteien mündlich aufgehoben wurde. Denn soweit ein
Eintritt des Grundstückserwerbers in den Mietvertrag nicht stattfindet, weil die-
ser nicht oder nicht mehr besteht, bedarf es auch nicht des Schutzes der
Schriftform vor einer langjährigen Bindung an unbekannte Bedingungen (Se-
natsurteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347).
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Wenn etwa die Mietvertragsurkunde eine Verlängerungsoption für eine
Vertragspartei vorsieht, kann der Grundstückserwerber dieser nicht entnehmen,
ob die Option vor dem Eigentumserwerb ausgeübt wurde oder nicht, so dass
Ungewissheit darüber bestehen kann, ob das Mietverhältnis bald endet oder
gegebenenfalls noch jahrelang fortbestehen wird. Dann ist der Erwerber aber
durch die aus der Urkunde ersichtliche Option hinreichend gewarnt, so dass es
ihm zuzumuten ist, sich bei dem Verkäufer oder dem Vermieter zu erkundigen
(Senatsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3275). Nicht
anders ist es, wenn der Vermieter oder der Mieter bei Abschluss des Vertrages
vertreten wurde. Auch dann muss für den Erwerber lediglich die Vertretung
selbst aus der Vertragsurkunde ersichtlich sein. Ob der Vertreter von der Ver-
tragspartei hinreichend bevollmächtigt war, ist keine Frage der Schriftform des §
550 BGB, sondern wirkt sich schon auf das Zustandekommen des Vertrages
aus. Auch insoweit ist es dem Erwerber zumutbar, sich zuvor bei den Vertrags-
parteien zu erkundigen (Senatsurteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 -
NJW 2007, 3346, 3347).
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bb) Andererseits erschöpft sich der Zweck der Schriftform des § 550
BGB nicht in dem Schutz eines späteren Erwerbers. Denn wenn der Gesetzge-
ber mit dieser Vorschrift allein den Erwerber eines langfristig vermieteten
Grundstücks als Folge des sich aus § 566 Abs. 1 BGB ergebenden gesetzli-
chen Vertragsübergangs hätte schützen wollen, hätte es nahe gelegen, die
Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung auf diesen Erwerber zu beschränken.
Stattdessen räumt § 550 BGB (wie § 566 BGB a.F.) auch den ursprünglichen
Vertragsparteien eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ein, wenn die Schrift-
form nicht eingehalten ist.
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Der Bundesgerichtshof ist deswegen in seiner neueren Rechtsprechung
stets davon ausgegangen, dass die Schriftform des § 550 BGB zusätzlich dazu
dient, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprüngli-
chen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Einge-
hung langfristiger Bindungen zu schützen (vgl. BGHZ 81, 46, 51 = NJW 1981,
2246, 2247 [zur Warnfunktion] und Senatsurteile BGHZ 136, 357, 370 = NJW
1998, 58, 61 sowie BGHZ 139, 123, 130 = NJW 1998, 2664, 2666 [zur Beweis-
und Warnfunktion]). Davon ist offensichtlich auch der Gesetzgeber ausgegan-
gen, indem er durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 die frühere
Vorschrift des § 566 BGB in Kenntnis dieser Rechtsprechung nur mit redaktio-
nellen, aber ohne inhaltliche Änderungen als § 550 BGB übernommen hat (vgl.
BT-Drucks. 14/4553 S. 47 = BR-Drucks. 439/00 S. 118).
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform des
§ 550 BGB grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn sich die für den Abschluss
des Vertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingun-
gen - insbesondere über den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer
und die Parteien des Mietverhältnisses - aus einer von beiden Vertragsparteien
unterzeichneten Urkunde (vgl. aber § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB) ergibt. Von der
Schriftform ausgenommen sind nur solche vertraglichen Abreden, die für den
Inhalt des Vertrages, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur neben-
sächlicher Bedeutung sind. Das gilt erst recht für Bestimmungen, die nicht über
das hinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen Niederschlag ge-
funden hat oder die dessen Inhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erläutern
oder veranschaulichen sollen (Senatsurteil BGHZ 142, 158, 161 f. = NJW 1999,
2591, 2592).
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Soweit eine vertragliche Vereinbarung dem Schriftformerfordernis unter-
liegt, muss diese allerdings nicht notwendig in der Vertragsurkunde selbst ent-
halten und auch noch nicht abschließend bestimmt sein.
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aa) Nehmen die Vertragsparteien wesentliche vertragliche Vereinbarun-
gen nicht in die Vertragsurkunde auf, genügt es nach inzwischen ständiger
Rechtsprechung des Senats, dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen
Vereinbarung aus dem Zusammenspiel verschiedener Urkunden ergibt, wenn
sie zur Wahrung der Urkundeneinheit ihre Zusammengehörigkeit in geeigneter
Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Solches kann sich z.B. aus einer fortlau-
fenden Paginierung, einer fortlaufenden Nummerierung einzelner Bestimmun-
gen, einheitlicher grafischer Gestaltung, einem inhaltlichen Zusammenhang des
Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergeben. Eine körperliche
Verbindung der einzelnen Bestandteile zu einer gemeinsamen Urkunde ist dann
nicht erforderlich (Senatsurteile vom 10. Oktober 2001 - XII ZR 307/98 - NZM
2002, 20 und BGHZ 136, 357, 361 ff. = NJW 1998, 58, 59 ff.).
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Ergibt sich der Zusammenhang mehrerer Schriftstücke aus einer Bezug-
nahme, ist es erforderlich, dass vom aktuellen Vertrag auf den Ausgangsvertrag
und auf alle ergänzenden Urkunden verwiesen ist, mit denen die der Schriftform
unterliegenden vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfasst sind (Senatsur-
teil vom 9. April 2008 - XII ZR 89/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). So genügt
es z.B., wenn eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung oder über einen
Wechsel der Vertragsparteien (vgl. insoweit Senatsurteile vom 20. April 2005
- XII ZR 29/02 - NJW-RR 2005, 958, 959 und BGHZ 154, 171, 179 f. = NJW
2003, 2158, 2160) hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug
nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen lässt, dass es im Üb-
rigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (Se-
natsurteil BGHZ 160, 97, 101 f. = NJW 2004, 2962, 2963).
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bb) Inhaltlich ist es auch im Rahmen der Schriftform - wie bei der Frage
des Zustandekommens des Vertrages - ausreichend, wenn sich die wesentli-
chen vertraglichen Vereinbarungen hinreichend bestimmbar aus der Vertrags-
urkunde ergeben.
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Weil auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung
zugänglich sind, wenn sie sich als unklar und lückenhaft erweisen, brauchen
auch wesentliche Tatbestandsmerkmale des Rechtsgeschäfts nicht vollständig
bestimmt angegeben zu werden, sofern nur eine Einigung über sie beurkundet
ist und ihr Inhalt bestimmbar bleibt. Die Bestimmbarkeit muss allerdings bereits
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sein. Spätere tatsächliche Ge-
schehnisse können die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen; das gilt
sogar für die Vernichtung der Urkunde (Senatsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR
178/04 - NJW 2007, 3273, 3275). Insoweit darf aber auf außerhalb der Urkunde
liegende Umstände zurückgegriffen werden, die ebenfalls zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bereits vorliegen müssen. Dabei genügt es, dass ein (z.B.
für den Vertragsbeginn ausschlaggebender) Sachverhalt so genau bestimmt ist,
dass bei seiner Verwirklichung kein Zweifel für die vertragliche Vereinbarung
verbleibt (Senatsurteil vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006,
139, 140).
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c) Entsprechend ist für die Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB
auch erforderlich, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet
ist (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 160, 97, 102 f. = NJW 2004, 2962, 2963 f.).
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aa) Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen
Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften
deutlich zum Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeich-
nenden Vertragsparteien hinzugefügt wurden. Denn sonst lässt sich der vorlie-
genden Urkunde nicht eindeutig entnehmen, ob der Vertrag mit den vorhande-
nen Unterschriften, auch für die und in Vertretung der anderen Vertragspartei-
en, zustande gekommen ist oder ob die Wirksamkeit des Vertrages so lange
hinausgeschoben sein soll, bis auch die weiteren Vertragsparteien ihn unter-
schrieben haben.
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Solches hat der Senat für die Gesellschafter einer GbR (Senatsurteile
vom 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103 und vom 16. Juli
2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054) und für die Mitglieder einer Er-
bengemeinschaft (Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW
2002, 3389, 3391) entschieden. Ein Vertretungszusatz ist darüber hinaus immer
dann erforderlich, wenn als Mieter oder als Vermieter mehrere Personen (etwa
Eheleute) auftreten, von denen nur eine den Vertrag unterschrieben hat. Auch
dann ist aus der bloßen Unterschrift noch nicht ersichtlich und damit auch nicht
hinreichend bestimmbar, ob der Vertrag zugleich in Vertretung unterzeichnet
wurde oder ob es noch der Unterschrift der weiteren Vertragspartei bedarf
(BGHZ 125, 175, 178 ff. = NJW 1994, 1649, 1650 f.).
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bb) Ist die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unter-
zeichnende Person allerdings auf andere Weise hinreichend bestimmbar, ist ein
zusätzlicher Vertretungszusatz nicht erforderlich.
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Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur eine natürliche Person als
Mieter oder Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unter-
schreibt. Dann kann dessen Unterschrift auf der im Mietvertrag mit "Mieter"
oder "Vermieter" gekennzeichneten Unterschriftszeile nur bedeuten, dass er mit
seiner Unterschrift die Vertragspartei vertreten will. Das Vertretungsverhältnis
wird in solchen Fällen deswegen auch ohne ausdrücklichen Vertretungszusatz
hinreichend deutlich und die Schriftform ist dann auch ohne ausdrücklichen Ver-
tretervermerk gewahrt (Senatsurteile vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 -
NJW 2007, 3346 f. und vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225,
2226). Gleiches gilt, wenn der Vertrag auf Seiten einer als Mietvertragspartei
genannten GmbH ohne nähere Kennzeichnung des Vertretungsverhältnisses
unterschrieben worden ist (Senatsurteil vom 19. September 2007 - XII ZR
121/05 - NJW 2007, 3346 f.).
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Auch eine Unterzeichnung als Vertreter ohne Vertretungsmacht würde
der Schriftform dann nicht entgegenstehen. Ob der Mietvertrag bereits mit die-
ser Unterzeichnung wirksam zustande kommt oder mangels Vollmacht des Un-
terzeichnenden erst noch der Genehmigung der von ihm vertretenen Partei be-
darf, ist keine Frage der Schriftform, sondern des Vertragsschlusses. Denn wie
ausgeführt will § 550 BGB den Erwerber lediglich über den Inhalt eines gesetz-
lich auf ihn übergehenden Vertrages informieren und nicht darüber, ob über-
haupt ein Vertrag besteht (Senatsurteile vom 19. September 2007 - XII ZR
121/05 - NJW 2007, 3346, 3347 und vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW
2005, 2225, 2226).
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d) Nach diesen Grundsätzen ist die Schriftform des § 550 BGB durch
den Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 1990 gewahrt. Der Vertrag war des-
wegen, entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, nicht ordent-
lich kündbar.
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aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien
zwei gleichlautende Vertragsexemplare erstellt, von denen eines durch alle Mie-
ter einschließlich des Zeugen W. und das andere von dem Zeugen W. für die
Vermieterin, seine Ehefrau, unterschrieben worden ist. Weil in den Vertragsex-
emplaren ausdrücklich die Ehefrau des Zeugen W., die Eigentümerin W., als
Vermieterin aufgeführt war, stand zweifelsfrei fest, dass der Zeuge lediglich in
deren Vertretung aufgetreten ist, was insoweit zur Wahrung der Schriftform ge-
nügt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge W. den Vertrag auf Ver-
mieterseite möglicherweise nur mit seinem Nachnamen unterschrieben hat, der
sich nicht von dem Nachnamen seiner Ehefrau, der Vermieterin, unterschied.
Damit war für die Vertragsparteien, aber auch für einen späteren Erwerber, aus
der Vertragsurkunde ersichtlich, dass entweder die Vermieterin persönlich oder
ein namensgleicher Vertreter unterschrieben hat, was beides für die Einhaltung
der Schriftform ausreicht. Ob in solchen Fällen überhaupt eine Vertretung vor-
liegt und ob ein Vertreter dazu bevollmächtigt war, ist - wie ausgeführt - eine
Frage des Zustandekommens des Vertrages und für die Einhaltung der Schrift-
form unerheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob der Zeuge W., der den Vertrag
zugleich als einer der Mieter geschlossen hat, nach § 181 BGB von der Vermie-
terin zu einem solchen Insichgeschäft ermächtigt war. Auch dabei geht es allein
um das Zustandekommen des Vertrages und nicht um die Schriftform des
32
Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Be-
klagten auch nicht offen gelassen, ob der Zeuge W. den Vertrag in Vollmacht
der damaligen Vermieterin unterzeichnet hatte. Denn das Berufungsgericht hat
insoweit zusätzlich auf die "zutreffenden" Ausführungen des Landgerichts ver-
wiesen, das im Rahmen seiner Beweiswürdigung dem Zeugen W. gefolgt ist.
Offen gelassen hat das Berufungsgericht deswegen lediglich die Frage, ob der
Zeuge seine Vertretung "durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich ge-
macht" hatte. Dies ist für die Einhaltung der Schriftform hier aber unerheblich.
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bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1 ist die Schrift-
form des § 550 BGB auch sonst gewahrt. Insbesondere hatten nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts und des in Bezug genommenen erstinstanzli-
chen Urteils sämtliche Mieter eines der Vertragsexemplare unterschrieben. An-
haltspunkte dafür, dass dies statt mit einer vollständigen Unterschrift nur mit
einer "Paraphe" geschehen sein sollte, sind aus dem angefochtenen Urteil nicht
ersichtlich. Die Beklagten haben dies auch weder im Wege der vorrangigen
Tatbestandsberichtigung angegriffen noch im Verfahren der Revision eine Ver-
letzung ihrer Verfahrensgrundrechte gerügt.
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cc) Unerheblich ist auch, dass hier nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts zwei Vertragsurkunden erstellt wurden, von denen eine lediglich
von den Mietern und die andere von dem Zeugen W. für die Vermieterin unter-
schrieben wurde. Denn nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt es für die Einhal-
tung der Schriftform, dass jede Partei die für die andere Partei bestimmte Ur-
kunde unterzeichnet.
35
Die von den Mietern unterzeichnete Urkunde ist der Vermieterin ausge-
händigt und im Prozess vom Kläger vorgelegt worden. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts war auch die für die Vermieterin unterzeichnete und für
die Mieter bestimmte Vertragsurkunde seinerzeit vorhanden und ist von dem
Zeugen W. als Mitmieter zu den Akten der Anwaltssozietät genommen worden.
Dass diese Urkunde heute nicht mehr auffindbar ist, steht der Schriftform nicht
entgegen, weil es dafür allein auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des
Mietvertrages ankommt.
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3. Weil der Mietvertrag der Parteien der Schriftform des § 550 BGB ge-
nügt und auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, scheidet eine ordentliche Kün-
digung aus. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2002 ist
deswegen unwirksam.
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Der Kläger kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch im Wege der
Feststellungsklage geltend machen. Denn die Rechtskraft einer solchen Fest-
stellung geht über die Feststellung einzelner Rechte aus dem Mietverhältnis
hinaus und klärt abschließend, dass die von den Beklagten ausgesprochene
Kündigung zum 31. Dezember 2002 unberechtigt war und den Mietvertrag nicht
beendet hat. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, eine Leis-
tungsklage auf Zahlung des Mietzinses zu erheben und im Wege der Zwischen-
feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den un-
veränderten Fortbestand des Mietverhältnisses herbeizuführen (Senatsurteil
vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377, 1378).
Hahne Wagenitz Fuchs
Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 23.07.2004 - 2 O 126/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.10.2005 - 2 U 174/04 -