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BGH Urteil vom 04.05.2005 – I ZR 295/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düs-

seldorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte zu 1 (im

folgenden: Beklagte), die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, sowie deren

persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, aus abgetretenem und

übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes von

Transportgut in fünf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat in

jedem der fünf Schadensfälle eine Entschädigung von 1.000 DM geleistet.

Die Versicherungsnehmerin ist als Versenderin von Paketen Großkundin

der Beklagten. Sie nimmt bei der Abwicklung der Paketversendung an dem

nachfolgend beschriebenen Feeder- bzw. EDI-Verfahren der Beklagten teil: Die

Versenderin druckt mit einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Soft-

ware die Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen

Pakete mit diesen Kontrollnummern. Anschließend übermittelt sie per Daten-

fernübertragung eine Versandliste an die Beklagte, in der auch die Kontroll-

nummern aufgeführt sind. Mitarbeiter der Versenderin packen die Pakete in ein

von der Beklagten überlassenes Behältnis (Feeder). Das Behältnis wird dann

im Beisein des Abholfahrers der Beklagten verplombt. Der Fahrer bestätigt

- ohne vorherige Überprüfung des Inhalts des Behältnisses und ohne daß ihm

die Liste mit den U. -Kontrollnummern zur Verfügung gestanden hat - auf ei-

nem als "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und

Zuschlägen" bezeichneten Schreiben den Empfang einer bestimmten Anzahl

von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das Schriftstück enthält einen

Hinweis darauf, daß die Paketeinzeldaten der Beklagten mittels EDI übertragen

wurden. Bei Eingang in der ersten Hauptumschlagbasis der Beklagten werden

die Pakete gescannt. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, die Kontroll-

nummern der eingegangenen Pakete mit der per Datenfernleitung übermittelten

Versandliste und den danach zu erwartenden Paketen abzugleichen.

In den fünf hier in Rede stehenden Schadensfällen hat die Beklagte der

Versicherungsnehmerin nach Eingang der Feeder in ihrer ersten Hauptum-

schlagbasis, in denen die streitgegenständlichen Pakete nach den Angaben in

den Versandlisten hätten vorhanden sein müssen, nicht sogleich mitgeteilt, daß

auf den Versandlisten verzeichnete Pakete bei ihr nicht eingetroffen seien.

Die Klägerin hat behauptet, die streitgegenständlichen fünf Pakete seien

im Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen. Im Hinblick auf die Verluste

habe sie an ihre Versicherungsnehmerin eine Entschädigung in Höhe von

26.300 DM geleistet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von den Fahrern der Beklagten unter-

zeichneten Empfangsbestätigungen begründeten eine Vermutung dafür, daß

die Beklagte die verlorengegangenen Pakete übernommen habe. Diese Vermu-

tung sei nicht erschüttert worden. Die Beklagte hafte für den eingetretenen

Schaden unbeschränkt, da die Verluste auf groben Mängeln in ihrer Betriebsor-

ganisation beruhten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

26.300 DM (= 13.446,98 €) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagten haben bestritten, daß die Beklagte zu 1 an den streitge-

genständlichen fünf Paketen Gewahrsam erlangt habe. Den Empfangsbestäti-

gungen könne insoweit keine Bedeutung zukommen, weil der Abholfahrer ver-

einbarungsgemäß die Pakete nicht zähle.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die

Beklagten mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs

antragsgemäß verurteilt.

Mit der (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Kla-

geabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG

übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf

Schadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB der

Frachtführerhaftung (§ 425 Abs. 1 HGB).

Die Abholfahrer der Beklagten hätten in den fünf streitgegenständlichen

Fällen jeweils eine Empfangsbestätigung über die Anzahl der bei der Versende-

rin in Empfang genommenen Pakete unterzeichnet. Aus diesen Empfangsbes-

tätigungen in Verbindung mit dem Unterlassen einer Rückmeldung über angeb-

lich nicht im Feeder befindliche Pakete durch den ersten Hauptumschlagbetrieb

der Beklagten sei die Vermutung abzuleiten, daß die in Verlust geratenen Pake-

te in den Gewahrsam der Beklagten gelangt seien. Diese Vermutung sei nicht

erschüttert. Es sei daher davon auszugehen, daß die Pakete während des

Frachtführergewahrsams verlorengegangen seien. Für den dadurch entstande-

nen Schaden hafte die Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Das Unter-

lassen von ausreichenden Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf

leichtfertigen Handelns. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 128 HGB.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

im Ergebnis keinen Erfolg (§ 563 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen

einer vertraglichen Haftung der Beklagten für die in Rede stehenden Verluste

von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 128 HGB bejaht. Es ist

dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegan-

gen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin

i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher

grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers

(§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allge-

meinen Beförderungsbedingungen beurteilt.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus den von der Klägerin zur

Akte gereichten Empfangsbestätigungen über die Anzahl der bei der Versende-

rin abgeholten Pakete, die die Abholfahrer der Beklagten unterzeichnet hätten,

sei in Verbindung mit dem Unterlassen einer unverzüglichen Rückmeldung über

das Fehlen von Paketen, die sich nach der (durch Datenfernübertragung)

übermittelten Versandliste im Feeder hätten befinden sollen, die Vermutung

abzuleiten, daß die in Verlust geratenen Pakete in die Obhut der Beklagten ge-

langt seien. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der er-

satzberechtigte Versender darzulegen und zu beweisen hat, daß der Frachtfüh-

rer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernom-

men hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158).

b) Der Beweis, daß die streitgegenständlichen Pakete in die Obhut der

Beklagten gelangt sind, kann im vorliegenden Fall nicht allein durch die Emp-

fangsbestätigungen geführt werden, die die Abholfahrer der Beklagten durch

Unterschreiben der

"U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sen-

dungsarten und Zuschlägen" abgegeben haben.

aa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den

Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten allerdings grundsätz-

lich auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte

Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Be-

weiskraft eines solchen Empfangsbekenntnisses richtet sich nach § 416 ZPO.

Ihre materielle Beweiskraft hängt - ebenso wie bei der Quittung i.S. von § 368

BGB - von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterli-

chen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch

den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert

wird, entkräftet werden (BGH TranspR 2003, 156, 158, m.w.N.). Letzteres

kommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der

Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte.

Die Beweiskraft einer Empfangsquittung bezieht sich im Zweifel nicht auf den

Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158,

m.w.N.).

bb) Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Inhalt des

von dem jeweiligen Abholfahrer der Beklagten unterzeichneten, mit "U. -EDI-

Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" über-

schriebenen Schriftstücks nach den festgestellten Umständen keinen Beweis

für die Anzahl der bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeholten Pa-

kete erbringen kann. Denn nach dem zwischen der Versicherungsnehmerin und

der Beklagten vereinbarten Verfahren übernimmt der Abholfahrer den von Mit-

arbeitern der Versenderin mit Paketen gefüllten Feeder, der in seinem Beisein

verplombt wird, ohne eine Überprüfung der Stückzahl der in Empfang genom-

menen Pakete vorzunehmen. Auf die Frage, ob der Abholfahrer der Beklagten

im konkreten Fall die Möglichkeit hatte, den Inhalt des übergebenen Feeders zu

prüfen, kommt es daher nicht an.

c) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Be-

klagte haben aber durch Vereinbarung des EDI-Verfahrens die Abrede getrof-

fen, daß der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der Be-

klagten quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte diesem nicht un-

verzüglich widerspricht. Dies kann der Senat selbst feststellen, da weiteres Tat-

sachenmaterial hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 115, 335, 342). Recht-

lich ist eine solche Abrede ohne weiteres zulässig. Vertragsparteien steht es

grundsätzlich frei, Vereinbarungen zu treffen, in denen festgelegt wird, daß ein

bestimmtes Verhalten einer Partei rechtlich die Bedeutung der Abgabe oder

Nichtabgabe einer bestimmten Willenserklärung haben soll (vgl. Münch-

Komm.BGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 1; Wagner, Prozeß-

verträge, 1998, S. 649 ff.).

Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Abrede zwar nicht ausdrücklich

festgelegt worden; eine solche ist aber in der Vereinbarung des EDI-Verfahrens

nach deren Sinn und Zweck enthalten. Das EDI-Verfahren bedeutet für einen

Versender einen nicht unerheblichen Aufwand. Er muß seine Pakete selbst mit

einer Kontrollnummer versehen, diese dem Abholfahrer in einem verschlosse-

nen Behältnis aushändigen und der Beklagten dazu eine Versandliste mit den

durch die Kontrollnummern individualisierten Paketen übersenden. Der Versen-

der übernimmt so zunächst auch Kontrollaufgaben, die sonst dem Frachtführer

obliegen. Andererseits wird die Übergabe an den Abholfahrer erheblich erleich-

tert. Das EDI-Verfahren ist damit im beiderseitigen Interesse an einer Be-

schleunigung des Versands darauf angelegt, daß eine Paketkontrolle bei der

Übergabe selbst zunächst unterbleibt und die Übergabe bestimmter Pakete

nicht schon zu diesem Zeitpunkt durch eine Empfangsbestätigung festgehalten

wird. Ob die Beklagte nach dem EDI-Verfahren auch im Rechtssinn darauf ver-

zichtet hat, die Pakete bei der Übergabe durchzuzählen, wie die Beklagte be-

hauptet, kann hier offenbleiben.

Unter den Umständen des EDI-Verfahrens kann ein Versender aber

nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß die Beklagte nach

Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die

Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen eben-

falls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann

der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung

der Versandliste ansehen. Diese erhält damit die Wirkung einer Empfangsbes-

tätigung; die dadurch - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete Vermu-

tung kann allerdings widerlegt werden.

Bei einer anderen Beurteilung würde der zusätzliche Aufwand bei der Er-

fassung der versandten Pakete mit Kontrollnummern und der Zusammenstel-

lung der Pakete in einer Versandliste, die diese Kontrollnummern enthält, die

Beweislage des Versenders nicht verbessern. Der Versender käme vielmehr in

erhebliche Nachweisschwierigkeiten, wenn eine Sendung nach deren Übergabe

an den Frachtführer abhanden kommt. Die Empfangsquittung des Abholfahrers

ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - für einen Versender

zwar nicht praktisch wertlos, da in dem Schriftstück jedenfalls die Übergabe

eines verschlossenen Behältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt

wird. Sie genügt aber nicht - wie vorstehend unter II. 2. b) dargelegt ist - als

Nachweis für die Übergabe eines bestimmten Pakets. Ein Versender hätte dann

aber (auch gegenüber seinem Versicherer) kaum eine Möglichkeit, die Überga-

be eines bestimmten Pakets nachzuweisen. Solche Beweisschwierigkeiten des

Versenders sind nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens nicht gewollt.

d) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Umstand, daß die

aus November und Dezember 1999 resultierenden Schadensfälle bis spätes-

tens Anfang Februar 2000 überprüft und reguliert gewesen seien, nicht auf eine

unverzügliche Rückmeldung der Beklagten zur Richtigkeit der Versandlisten der

Versicherungsnehmerin geschlossen werden. Eine Rückmeldung über angebli-

che Fehlbestände muß so rechtzeitig erfolgen, daß ein Versender wie die Ver-

sicherungsnehmerin einem Verlust von Paketen im eigenen Unternehmen zeit-

nah nachgehen kann. Das war Anfang Februar 2000 nicht mehr der Fall.

3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es den Be-

klagten nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen

oder zu erschüttern. Da die Beklagten eine Zustellung der in Empfang genom-

menen Pakete nicht darlegen und beweisen können, ist davon auszugehen,

daß diese im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten sind.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbe-

schränkt, da dieser auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei,

die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-

lich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrschein-

lichkeit eintreten werde, begangen habe.

a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns

darauf gestützt, daß eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers,

die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag

von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines leichtferti-

gen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen

gegen den Verlust von Ware handelt.

b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie

der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat (vgl.

BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004,

399, 401; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02, Umdr. S. 5 ff.; Urt. v. 3.2.2005

- I ZR 276/02, Umdr. S. 3). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Be-

rufungsgericht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nicht damit be-

gründet, daß die Beklagte an der ersten Hauptumschlagbasis keine Eingangs-

kontrolle vornimmt. Es hat seine Beurteilung vielmehr ausdrücklich auf das be-

wußte Unterlassen von Schnittstellenkontrollen auf dem weiteren Transportweg

gestützt.

5. Die Beklagte zu 2 hat als persönlich haftende Gesellschafterin der Be-

klagten zu 1 gemäß § 128 HGB für deren Verbindlichkeiten einzustehen.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann