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BGH Urteil vom 02.12.2004 – I ZR 48/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2002 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der P. AG (im folgenden:

Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungs-

dienst betreibt, aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen

des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin bestellte am 15. Juli 1998 bei der W.

AG

in B.

(im

folgenden: Versenderin) 1.200 Speicher-

module. Die Versenderin stellte der Versicherungsnehmerin dafür am 17. Juli

1998 insgesamt 127.560 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Ver-

sand der Ware erfolgte nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ver-

käuferin auf Gefahr des Käufers.

Die Versenderin beauftragte die Beklagte mit dem Transport der Ware.

Sie übergab deren Abholfahrer am 17. Juli 1998 insgesamt drei Pakete zur Be-

förderung an die Versicherungsnehmerin, von denen eines bei der Empfängerin

nicht ankam. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 teilte die Beklagte der

Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, daß Nachforschungen nicht zum Wieder-

auffinden des abhanden gekommenen Paketes geführt hätten.

Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket hätten

sich die am 15. Juli 1998 von

ihrer Versicherungsnehmerin bestellten

1.200 Mikrochips mit einem Wert von 127.560 DM befunden. Sie habe den ihrer

Versicherungsnehmerin durch den Verlust der Sendung entstandenen Schaden

ersetzt. Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte könne

sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Be-

förderungsbedingungen berufen, weil sie über keine wirksamen Organisations-

und Kontrollmaßnahmen verfüge; dies führe zur unbeschränkten Haftung der

Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 127.560 DM nebst Zinsen zu zah-

len.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält ihre Kontrollmaßnahmen

für ausreichend und macht ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlas-

sener Wertdeklaration geltend.

Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang

stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB)

Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus

§ 425 Abs. 1, § 421 Abs. 1 Satz 2, § 435 HGB zuerkannt. Hierzu hat es ausge-

führt:

Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB der

Frachtführerhaftung. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschrän-

kungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das

Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß der Ver-

lustschaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht wor-

den sei. An der unbeschränkten Haftung ändere auch der mit der Versenderin

vereinbarte Verzicht auf die schriftliche Schnittstellendokumentation durch die

Beklagte nichts.

Der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei ein Schaden in der geltend

gemachten Höhe entstanden. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durch-

geführten Beweisaufnahme stehe fest, daß sich in dem verlorengegangenen

Paket die gekauften 1.200 Stück Mikrochips befunden hätten.

II. Die Revision hat nur hinsichtlich des Einwands des Mitverschuldens

der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration Erfolg.

1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen

einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Verlust

von Transportgut nach §§ 425, 421 Abs. 1 Satz 2 HGB bejaht.

Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon

ausgegangen, daß die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteurin

i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher

grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers

(§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen

Beförderungsbedingungen beurteilt.

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt.

a) Nach § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungs-

befreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine

Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine

der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem

Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten

werde.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte an

ihren Umschlagstellen keine bzw. unzureichende Eingangs- und Ausgangskon-

trollen durchführt. Dies habe die Beklagte selbst eingeräumt, indem sie in ihrer

Berufungsbegründung vorgebracht habe,

fehlende Schnittstellenkontrollen

könnten ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im übrigen sei das Fehlen von

Schnittstellenkontrollen auch gerichtsbekannt.

bb) Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Bei dem Umschlag

von Transportgütern, wie er hier in Rede steht, handelt es sich um einen be-

sonders schadensanfälligen Bereich. Er muß deshalb so organisiert werden,

daß in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbe-

stände frühzeitig festgehalten werden können. Dies erfordert im Regelfall einen

körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfaßten Ware, da sonst ein

verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlag-

stationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden kann (vgl. BGHZ

149, 337, 347).

Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der

Annahme der Revision nicht durch den Einsatz des Tracking-Informations-

systems der Beklagten erreicht. Die im Rahmen dieses Systems vorgenomme-

ne Scannung von Paketsendungen führt nicht dazu, den exakten Schadensort

innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Der gebotene körperliche

Abgleich der EDV-mäßig erfaßten Ware mit den abgehenden Sendungen findet

gerade nicht statt. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß das

Tracking-Informationssystem der Beklagten es lediglich erlaubt, im nachhinein

festzustellen, ob eine Sendung abgeholt wurde bzw. in einem Umschlagzen-

trum aufgetaucht ist. Ein Verlust der Sendung fällt erst auf, wenn - wie hier - der

Empfänger deren Ausbleiben beanstandet. Dann besteht aber in Anbetracht

des unbekannten Schadensortes nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum

mehr die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung

zu forschen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das

Berufungsgericht eine ausreichende Überwachung des Versendungsweges

vermißt und daher die Kontrollmaßnahmen der Beklagten nicht als genügende

Kontrolle des Warenumschlags angesehen hat.

Dem steht nicht entgegen, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskon-

trollen nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingend lückenlos alle um-

zuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf eines qualifizier-

ten Verschuldens auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stich-

probenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kon-

trolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sen-

dungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.; 149, 337, 348).

Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr ge-

nauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können. Dar-

an fehlt es hier aber gerade.

b) Auf der vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Grundlage

ist der Beklagten in bezug auf den streitgegenständlichen Verlust ein qualifizier-

tes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten.

Die aufgrund des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998

(BGBl. I S. 1588) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung

des § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht

geltenden Prinzips, daß dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Ri-

siken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn

oder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient,

ein qualifiziertes Verschulden trifft (vgl. § 430 Abs. 3 HGB a.F.; § 607a Abs. 4,

§ 660 Abs. 3 HGB, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 CMR, Art. 44 CIM, Art. 25 WA

1955; s. auch die Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks.

13/8445, S. 71).

aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-

ders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute"

in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegset-

zen (vgl. BGHZ 145, 170, 183; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, TranspR

2004, 309, 310, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 17.6.2004

- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Das subjektive Erfordernis des Be-

wußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem

Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es

werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des

Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um

auf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen

zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann

anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach

den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt

(BGH TranspR 2004, 309, 310; TranspR 2004, 399, 401). Danach ist im vorlie-

genden Fall von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S. von § 435

HGB auszugehen.

bb) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisa-

tion des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-

schlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf

eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare

Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (vgl. BGH TranspR 2004,

309, 311; TranspR 2004, 399, 401).

cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der Organisation des

Warenumschlags durch die Beklagte auch auf deren Bewußtsein geschlossen

werden, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Wer - wie die

Beklagte im Streitfall - elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in

dem Bewußtsein, daß es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem

Schadenseintritt kommen kann. Wer gebotene Schnittstellenkontrollen nicht

oder nur unzureichend durchführt, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen,

daß es darauf entscheidend ankommt, hat das Bewußtsein, es werde mit

Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten Gut entstehen, ohne daß

dabei das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sen-

dungen von Bedeutung ist (vgl. BGH TranspR 2004, 309, 312; TranspR 2004,

399, 401, jeweils m.w.N.).

c) Der Revision kann auch insofern nicht beigetreten werden, als sie

meint, geringere Anforderungen an ein bewußt leichtfertiges Organisationsver-

schulden nach dem jetzt geltenden Transportrecht ließen sich aus einem Ver-

gleich mit den die postalische Paketbeförderung betreffenden Regelungen her-

leiten.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, daß sich ein Absenken der für die

Paketbeförderung geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht im Blick auf die in

der Vergangenheit gültigen Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbe-

förderung im Postgesetz von 1969 und auf die nunmehr mögliche Haftungsfrei-

zeichnung zugunsten des Frachtführers/Spediteurs bei der Beförderung von

Briefen und briefähnlichen Sendungen nach §§ 449, 466 HGB rechtfertigen läßt

(vgl. BGHZ 149, 337, 349 f.). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.

bb) Nichts anderes gilt aber auch für die früher gültig gewesenen gesetz-

lichen Regelungen für die postalische Paketbeförderung und das nunmehr für

die Paketbeförderung geltende Recht

(vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004

- I ZR 120/02, Umdr. S. 14 f.).

Bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I

S. 3294) war die Haftung der Deutschen Bundespost (später der Deutschen

Bundespost POSTDIENST und noch später des Nachfolgeunternehmens der

Deutschen Bundespost POSTDIENST) für Schäden durch den Verlust oder die

Beschädigung von gewöhnlichen Paketen auf einen Höchstbetrag und für

Schäden durch den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen mit Wert-

angabe auf den Betrag der Wertangabe beschränkt (vgl. zuletzt § 12 Abs. 3 u. 4

PostG in der Fassung v. 14.9.1994, BGBl. I S. 2325). Seit der Privatisierung der

Postdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste ge-

genüber den Kunden und damit auch die Haftung der Post AG bei der Beförde-

rung von Paketen nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten Allgemeinen

Transportsrecht. Denn das geltende Postgesetz enthält keine eigenen vertragli-

chen Haftungsvorschriften mehr und der Verordnungsgeber hat von der in § 18

Abs. 1 PostG enthaltenen Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer

Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Urt.

v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 15 m.w.N.).

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-

rufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration

bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Versenderin

anrechnen lassen.

a) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens

wegen unterlassener Wertdeklaration ausschließlich auf die Ausführungen im

landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, die es für zutreffend erachtet hat.

Das Landgericht hat seine Auffassung, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg

auf ein Mitverschulden der Versenderin berufen, darauf gestützt, die Beklagte

habe in ihren Beförderungsbedingungen klargestellt, daß bei Vorsatz und gro-

ber Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen entfielen. An den klaren Wort-

laut dieser Beförderungsbedingung müsse sich die Beklagte festhalten lassen.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB bzw. - unter der

Geltung des neuen Transportrechts - § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwi-

derspruch, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutref-

fender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration

absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf

die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt er

das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß

ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 Abs. 1

BGB, § 425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353;

BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; TranspR

2004, 399, 401). Auch gegenüber einem qualifizierten Verschulden des Schädi-

gers kann der Einwand des Mitverschuldens des Anspruchsberechtigten ge-

rechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur verschärften Haftung des

Frachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders oder Empfängers gemäß

§ 425 Abs. 2 HGB aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren

Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401).

c) Ein Mitverschulden der Versenderin muß sich auch die Versicherungs-

nehmerin der Klägerin als Empfängerin des Gutes zurechnen lassen. Der Emp-

fänger kann gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB die Ansprüche aus dem Fracht-

vertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn das

Gut verlorengegangen ist. Der Frachtvertrag ist insoweit als Vertrag zugunsten

Dritter i.S. von § 328 BGB ausgestaltet (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl.,

§ 421 HGB Rdn. 1). Bei einem Vertrag zugunsten Dritter beruht das Recht des

Dritten ausschließlich auf dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechen-

den und dem Versprechensempfänger. Das hat nach § 334 BGB zur Folge, daß

dem Schuldner alle Einwendungen, also auch der Einwand des Mitverschul-

dens gemäß § 254 BGB, aus dem Vertrag mit dem Versprechensempfänger

auch gegenüber dem Dritten zustehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl.,

§ 334 Rdn. 3). Zudem bestimmt § 425 Abs. 2 HGB, der den Rechtsgedanken

des § 254 BGB aufgreift (Koller aaO § 425 HGB Rdn. 1), daß die Verpflichtung

zur Ersatzleistung sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon abhän-

gen, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders

oder des Empfängers mitgewirkt hat.

d) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-

angabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden mitverursacht hat,

weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt

hätte und es dann nicht zu dem Verlust gekommen wäre. Die Beklagte hat un-

ter Vorlage ihrer Betriebsorganisation dargelegt, daß der Transportweg einer

dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg

eine nicht wertdeklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das

Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.

Auch die Haftungsabwägung nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB obliegt

grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355, m.w.N.; BGH TranspR

2004, 399, 402).

III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten

aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen.

Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-

fungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß der Einwand des Mitverschul-

dens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden

Kausalität scheitert, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust

nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399,

401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der Ver-

senderin kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten

Sendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht

ausgeschlossen werden kann, daß die Sendung gerade in diesem Bereich ver-

lorengegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust

nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003,

317, 318 = VersR 2003, 1596).

Im vorliegenden Fall ist ungeklärt, in welcher Phase des Transports der

Verlust eingetreten ist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein, in

dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter Ware

nicht oder nicht in bewußt leichtfertiger Weise verletzt hat. Die Haftung wegen

qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle

der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in die-

sem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR

2004, 399, 401 m.w.N.). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsri-

siko wird aber eingeschränkt, wenn der Weg der Ware - wie die Beklagte be-

hauptet hat - im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und

sich daher bei einem Verlust genauer nachvollziehen läßt als bei einer nicht

deklarierten Sendung. Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklag-

ten, die Vermutung, daß ihr bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des

Schadens ursächlich gewesen sei, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die

Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR

2003, 317, 318; BGH, TranspR 2004, 399, 402).

Im Rahmen der Haftungsabwägung stellt dabei die Reichweite des bei

wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des

Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte

Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versen-

ders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware au-

ßerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317,

318).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert