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BGH Urteil vom 03.02.2005 – I ZR 276/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 3. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

HGB §§ 422, 425 Abs. 2, § 435

Eine Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders unter dem Ge- sichtspunkt unterlassener Wertdeklaration kommt grundsätzlich nicht in Be- tracht, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des ein- zuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat.

BGH, Urt. v. 3. Februar 2005 - I ZR 276/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der P. Vertriebs-GmbH (im

folgenden: P. ). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-Beförderungs-

dienst betreibt, wegen des im Jahr 1999 in drei Fällen aufgetretenen Verlusts

von Transportgut aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Leistung

von Schadensersatz in Höhe von 68.081 DM nebst Zinsen in Anspruch. Bei

allen Sendungen war der Warenwert bei den Empfängern im Wege der Nach-

nahme einzuziehen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist im wesent-

lichen ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren

Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Vergebens rügt die Revision, der Beklagten könne nicht der Vorwurf

eines leichtfertigen Verhaltens i.S. des § 435 HGB gemacht werden. Nach den

verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-

richts führt die Beklagte keine ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen

durch. Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158,

322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt.

v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 11 bis 14).

II. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung

des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Streitfall das Unterlassen

der Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitver-

schulden der Versicherungsnehmerin bzw. der Versenderin anrechnen lassen.

1. Nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungs-

gerichts hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß bei ihr für wertdeklarierte Sen-

dungen ein Kontrollsystem besteht, das den Vorwurf leichtfertiger Vorgehens-

weise ausschließt. Es kann sonach nicht davon ausgegangen werden, daß die

unterlassene Wertdeklaration auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkungen

hatte (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02,

TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei

richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann

zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH

TranspR 2003, 317, 318).

2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall den Vorwurf des Mitverschul-

dens der Versender zudem mit der Erwägung verneint, es habe sich um Nach-

nahmesendungen gehandelt, so daß der Wert des transportierten Gutes der

Beklagten bekannt gewesen sei. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu er-

innern. Bei der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis der Beklagten

vom Wert der Sendungen kann eine Mithaftung der Versender nicht auf den

Vorwurf gestützt werden, nicht auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hinge-

wiesen zu haben (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Minderung der Schadenshaf-

tung des leichtfertig handelnden Schädigers, der in einem solchen Fall bewußt

das Risiko unzureichend gesicherter Beförderung übernimmt, widerspräche

auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB eine konkrete

gesetzliche Ausprägung erfahren hat (vgl. BGHZ 149, 337, 355). Ein nach

§ 425 Abs. 2 HGB beachtlicher und damit zu einer Mithaftung führender

Selbstwiderspruch liegt in der Regel vor, wenn der Versender den erheblichen

Wert der Sendung dem Frachtführer erstmals nach dem Verlust des Transport-

guts zur Kenntnis bringt. Ein widersprüchliches Verhalten des Versenders ist

dagegen nicht festzustellen, wenn das Gut gemäß einer zwischen den Parteien

getroffenen Vereinbarung (§ 422 Abs. 1 HGB) oder einer vom Versender nach

Abschluß des Frachtvertrags gegebenen Weisung (vgl. Koller, Transportrecht,

5. Aufl., § 422 HGB Rdn. 13) nur gegen Einziehung eines Nachnahmebetrags

an den Empfänger abgeliefert werden darf. Vergebens beruft sich die Revision

insoweit darauf, eine in diesem Zusammenhang gemachte Wertangabe diene

nicht dazu, den Frachtführer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-

dens aufmerksam zu machen. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, daß die

Bestimmung einer Nachnahme grundsätzlich eine entsprechende vertragliche

Vereinbarung voraussetzt (vgl. § 422 Abs. 1 HGB; Koller aaO § 422 HGB

Rdn. 11 bis 13) und zudem gemäß § 422 Abs. 3 HGB in jedem Fall für den Um-

fang der Haftung des Frachtführers von maßgeblicher Bedeutung ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann