BGH Beschluss vom 04.07.2005 – II ZB 14/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Führt ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen Prozeß für die
Masse vor einem auswärtigen Gericht und betraut er mit der Terminswahrneh-
mung einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten, kann er nicht
Erstattung fiktiver Reisekosten beanspruchen, weil er ohne weiteres in der Lage
gewesen wäre, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über
den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten und diesem die gesamte
Prozeßführung als Hauptbevollmächtigtem unter Ersparung jeglicher Reise-
kosten zu übertragen.
BGH, Beschl. vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli
2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 142,40 €
Gründe
I. Der am Landgericht B. als Rechtsanwalt zugelassene Kläger
wurde zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen der b. P. GbR,
E. (nachfolgend: Schuldnerin), bestellt. Der Kläger hat gegen den Be-
klagten als vermeintlichen Gesellschafter der Schuldnerin vor dem Landgericht
D. Klage auf Zahlung von 141.635,70 € e rhoben. Den Verhandlungs-
termin vor dem Landgericht D. hat ein dort zugelassener Rechtsanwalt
in Untervollmacht des Klägers wahrgenommen.
Nach Stattgabe der Klage beantragt der Kläger im Kostenfestsetzungs-
verfahren die Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe der
fiktiven Reisekosten von B. nach D. , was - abzüglich einer Informa-
tionspauschale von 100,00 €, die der Rechtspfleger ange setzt hat - einem Be-
trag von 142,40 € entspricht. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt; die
sofortige Beschwerde des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner - von
dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein
Begehren weiter.
II. Das Oberlandesgericht hat gemeint, der Kläger könne die Ausglei-
chung fiktiver Reisekosten nicht beanspruchen, weil von vornherein festgestan-
den habe, daß ein eingehendes persönliches Mandantengespräch für die Pro-
zeßführung nicht erforderlich sei. Ebenso wie ein Unternehmen mit eigener
Rechtsabteilung sei der Kläger als Rechtsanwalt ohne weiteres in der Lage ge-
wesen, unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel einen Rechtsanwalt mit
Kanzleisitz in D. zu informieren.
III. Die dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
zulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Die Einschaltung eines
Unterbevollmächtigten war im Streitfall nicht zur zweckentsprechenden Rechts-
verfolgung notwendig; deshalb kann der Kläger nicht die Festsetzung fiktiver
Reisekosten in Höhe von 142,40 € beanspruchen.
1. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts an-
sässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende
oder verklagte Partei stellt grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH, Beschl. v. 16. Oktober
2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v.
11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534). In diesen Fällen sind die
Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von
Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, erstattungsfähig
(BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 aaO). Nimmt anstelle des Hauptbevollmäch-
tigten ein von diesem eingeschalteter Unterbevollmächtigter den auswärtigen
Termin wahr, so sind die Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe der erspar-
ten Reiseaufwendungen bei der Kostenfestsetzung auszugleichen (BGH,
Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO).
2. Der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung
eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechts-
anwalts bedingten Mehrkosten erfährt freilich eine Ausnahme, wenn schon im
Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes
Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (BGH,
Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v.
10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.). Dies gilt etwa, wenn die Partei
über eine Rechtsabteilung verfügt und daher in der Lage ist, einen am Sitz des
Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu
instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April
2003 aaO). Ebenso verhält es sich bei der Klage eines Rechtsanwalts, der - wie
der Bundesgerichtshof für den Fall eines als Rechtsanwalt zugelassenen Insol-
venzverwalters bereits entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004
- X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) - gleichfalls ohne weiteres imstande ist, einen
am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des
Rechtsstreits zu unterrichten. Im Anschluß an eine schriftliche Informationsertei-
lung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich,
telefonisch oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsformen erfolgen
können. Die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wären danach im Falle
eigener Terminswahrnehmung keine notwendigen Kosten einer zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung gewesen. Auch der Rechtsanwalt kann bei auswär-
tigen Klagen in eigener Sache entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
nicht schlechthin, sondern nur dann Erstattung der Reisekosten beanspruchen,
wenn die Prozeßführung in eigener Person eine Maßnahme zweckentspre-
chender Rechtsverfolgung darstellt. Mithin scheidet eine Anrechnung der Rei-
sekosten auf die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstande-
nen Kosten aus (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April
2003 aaO).
Goette
Kraemer
Frau Richterin am BGH Münke und Frau Rich- terin am BGH Caliebe können wegen Urlaubs nicht unterschreiben
Gehrlein
Goette