Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.07.2004 – X ZB 40/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbe- vollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten.
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 - OLG Stuttgart LG Heilbronn
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Wert: 184,25 €.
Gründe:
I. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Sitz in St. und zum Insolvenz-
verwalter über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG in St. be-
stellt. Er beauftragte einen mit ihm in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt
damit, die Beklagte zugunsten der Insolvenzmasse vor dem Landgericht Heil-
bronn auf Zahlung von 48.000,-- DM zu verklagen. Dieser Rechtsanwalt beauf-
tragte einen Rechtsanwalt mit Sitz in Stuttgart als Unterbevollmächtigten zur
Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Der Rechts-
streit endete mit einem Vergleich; danach hatten die Beklagte 2/3 und der Klä-
ger 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger
die vom Kläger geltend gemachten Mehrkosten wegen der Einschaltung des
Unterbevollmächtigten in Höhe von 706,-- € abgesetzt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Ober-
landesgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Der Kläger
erstrebt mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses sowie des Kostenfest-
setzungsbeschlusses, soweit ihm die Erstattung der Kosten des Unterbevoll-
mächtigten versagt worden ist, sowie die Festsetzung dieser Kosten auf
184,25 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus fiktiven Rei sekosten des
Hauptbevollmächtigten und einem 10 %igen Zuschlag auf diese Reisekosten.
Dazu vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, erst oberhalb des so ermit-
telten Betrages liege eine nicht erstattungsfähige Überschreitung der fiktiven
Reisekosten vor.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Erstattung von fiktiven
Anwaltsreisekosten oder der Kosten des Unterbevollmächtigten komme hier
nicht in Betracht, weil ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen
am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt über Distanz beauftragen und schrift-
lich oder telefonisch informieren könne. Da der Kläger am Termin nicht teilge-
nommen habe, könnten die Reisekosten auch dann nicht geltend gemacht wer-
den, wenn diese an sich erstattungsfähig gewesen wären.
2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbe-
gründet.
Die Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines
unterbevollmächtigten Rechtsanwalts, der anstelle des Hauptbevollmächtigten
die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, entstanden
sind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Für die Erstattungsfähigkeit der durch die Zuziehung des Unterbevollmächtigten
entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftra-
gung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig war (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898,
899).
Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der Partei
ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozeßgericht wahrnimmt, sind not-
wendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten
erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, nämlich Tage- oder
Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 BRAGO, erspart werden, die
ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtig-
ten entstanden wären (BGH, aaO m.w.N.).
Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unterbe-
vollmächtigten ist danach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten im
Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde
nach zu erstatten wären. Bei der Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen
Rechtsanwalts kommt es gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO auf die
Notwendigkeit von dessen Zuziehung an.
Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansäs-
sigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder
verklagte Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH, aaO, S. 900 m.w.N.). Ei-
ne Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist
und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in
aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts
aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit
der Prozeßvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nä-
he und in der Annahme tun, daß zunächst ein persönliches mündliches Ge-
spräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemä-
ße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechts-
anwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese
kann in aller Regel nur in einem persönlichen, mündlichen Gespräch erfolgen
(BGH, aaO).
An einer Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO kann es jedoch fehlen,
wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß
ein eingehendes Mandatengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich
sein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter an-
derem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein
gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbei-
tende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02,
NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.04.2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027,
2028).
Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen
Hauptbevollmächtigten stellt hier keine Maßnahme zweckentsprechender
Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO dar. Der
Kläger hätte sich zur Kostenersparnis eines in der Nähe des Prozeßgerichts
residierenden Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedienen müssen.
Auch die fiktiven Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozeßge-
richts tätigen Rechtsanwalt sind nicht zu erstatten.
Weil der Kläger Rechtsanwalt ist, ist davon auszugehen, daß er einen
Rechtsanwalt mit Sitz am Prozeßgericht sachgerecht schriftlich zu informieren
in der Lage ist. Wie bei sachkundigen Mitarbeitern einer Rechtsabteilung, die
die Sache bearbeitet haben, war auch hier ein eingehendes persönliches Man-
dantengespräch weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsbera-
tung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Infor-
mationen konnten vielmehr Beratung und Abstimmung des prozessualen Vor-
gehens schriftlich oder telefonisch erfolgen. Damit war angesichts moderner
Kommunikationsformen eine Verzögerung nicht verbunden. Besonderheiten
des Sachverhalts, die eine persönliche Kontaktaufnahme erfordert hätten, sind
nicht ersichtlich. Das ergibt sich auch aus dem Antrag des Prozeßbevollmäch-
tigten des Klägers vom 5. März 2003, den Kläger vom angeordneten persönli-
chen Erscheinen zu entbinden, weil voll umfänglich schriftsätzlich vorgetragen
worden sei und weitere Umstände dem Kläger nicht bekannt seien; dem Kläger
seien die Informationen lediglich aus den ihm vorliegenden Unterlagen und
Aussagen der benannten Zeugen bekannt. Läßt der Kläger selbst vortragen,
zur Sache nichts sagen zu können, so ist auch ein persönliches Informations-
gespräch des Klägers mit seinem Prozeßbevollmächtigten nicht notwendig.
3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf