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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 44/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 44/04

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2

Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevoll-

mächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in

der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von

§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch

fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstat-

ten.

BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juni 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2004 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.346,60 €.

Gründe:

I.

1

Der Kläger ist Mitglied einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer ein-

getragenen Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Dresden und zum Insolvenz-

verwalter über das Vermögen der D. GmbH in

Dresden bestellt. Er erteilte einem Mitglied seiner Sozietät den Auftrag, die Be-

klagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 26.857,18 € vor

dem Landgericht München I zu verklagen. Der beauftragte Rechtsanwalt

betraute sodann mit der Terminswahrnehmung einen in München ansässigen

Rechtsanwalt. Die Beklagten wurden kostenpflichtig verurteilt. Im Kostenfest-

setzungsverfahren hat der Kläger neben den Kosten für den Prozessbevoll-

mächtigten auch Kosten für den in München tätigen Unterbevollmächtigten gel-

tend gemacht. Die Rechtspflegerin hat nur die Anwaltskosten berücksichtigt, die

bei Beauftragung eines Münchner Prozessbevollmächtigten angefallen wären.

Den weitergehenden Antrag hat sie zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht durch den ange-

fochtenen Beschluss - veröffentlicht u.a. in NZI 2004, 279, Anm. Henssler EWiR

2004, 1199 - zurückgewiesen. Mit seiner - von dem Beschwerdegericht - zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag

weiter.

II.

2

Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Erstattung der Kosten

des Unterbevollmächtigten komme nicht in Betracht, weil ein zum Insolvenz-

verwalter bestellter Rechtsanwalt einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt un-

mittelbar beauftragen und fernmündlich oder schriftlich informieren könne. Die

Prüfung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Rückgewähran-

sprüchen im Wege der Insolvenzanfechtung gehöre zu den kraft Gesetzes

übertragenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters und damit zu seinen üblichen

Tätigkeiten. Der Streitstoff des Rechtsstreits sei auch keineswegs besonders

umfangreich gewesen.

III.

3

Die dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO zulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Das Beschwerdege-

richt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einschaltung eines Unterbe-

vollmächtigten im Streitfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht

notwendig gewesen ist. Auch die Erstattung fiktiver Reisekosten kommt nicht in

Betracht.

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1. Die Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung

eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts, der anstelle des Prozessbevoll-

mächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat,

entstanden sind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO. Für die Erstattungsfähigkeit der durch Zuziehung des Unterbevoll-

mächtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen

Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-

gung notwendig war (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW

2003, 898, 899; Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NZI 2004, 597, 598).

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2. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes

ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende

oder verklagte Partei stellt nur im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechen-

der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar.

a) Eine Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO besteht dagegen nicht,

wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass

ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich

sein wird. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es sich bei der fragli-

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chen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene,

die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Eine derartige Partei ist in der

Lage, einen am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Prozessbevollmächtigten

umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB

30/02, aaO; v. 10. April 2004 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; v. 13. Juli

2004 - X ZB 40/03, aaO).

b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass diese

für ein Gewerbeunternehmen entwickelten Grundsätze auch auf einen Insol-

venzverwalter übertragen werden können.

Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres

imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den

Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschl. v. 13. Juli

2004 - X ZB 40/03, aaO; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184). Dies

gilt jedenfalls für einen Rechtsstreit, der nach den von der Rechtsbeschwerde

nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht besonders

umfangreich und schwierig gewesen ist. Unter diesen Umständen war ein ein-

gehendes persönliches Mandantengespräch weder zur Ermittlung des Sach-

verhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Im Anschluss an eine schriftliche

Informationserteilung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vor-

gehens schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikati-

onsformen erfolgen können. Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzver-

walters ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme

zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1

Halbs. 2 ZPO dar. Der Kläger hätte sich zur Kostenersparnis eines in der Nähe

des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten

bedienen müssen. Auch die fiktiven Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz

des Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalt sind unter diesen Umständen nicht

erstattungsfähig.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 02.10.2003 - 32 O 15557/02 -

OLG München, Entscheidung vom 05.02.2004 - 11 W 2657/03 -