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BGH Urteil vom 29.04.2009 – XII ZR 142/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 29. April 2009 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 550

Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zunächst nicht ab-

geschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsverein-

barung, die auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksa-

mer Mietvertrag zustande.

BGH, Urteil vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - OLG Naumburg

LG Dessau

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. April 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter

Fuchs, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Naumburg vom 25. September 2007 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Miete.

Am 15. März/14. April 1994 unterzeichneten Karl W. als Vermieter und

die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) als Mieterin ei-

nen Mietvertrag über noch zu errichtende Gewerberäume. Die Klägerin ist,

nachdem Karl W. das Mietgrundstück an die D. AG veräußert hatte, Eigentüme-

rin des Grundstücks geworden.

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Mietgegenstand waren die in Z., Schulstraße gelegenen Geschäftsräume

mit einer Fläche von 540 m² zuzüglich Außenflächen. Die als Anlage 1 zum

Mietvertrag gekennzeichnete, dem Vertrag beigefügte Grundrisszeichnung war

Bestandteil des Vertrages (§ 1 des Mietvertrages). Die Mietdauer wurde mit

13 Jahren ab Übergabe, die spätestens bis zum 31. Oktober 1995 erfolgen soll-

te, vereinbart (§ 2 Ziff. 3 des Mietvertrages). Gemäß § 4 des Mietvertrages ü-

bernahm der Mieter ab Übergabe der Mieträume die Heizkosten. Die Mietne-

benkosten wie Strom, Wasser- und Kanalverbrauch, Straßenreinigung und

Müllabfuhr sollte er - soweit möglich - direkt abrechnen. Die Kosten für die

Schnee- und Eisbeseitigung sowie die Streupflicht einschließlich der Kosten

gemäß einer gesonderten Aufstellung in Anlage 4, die unstreitig nicht erstellt

worden ist, sollten anteilig auf alle Mieter nach der Gesamtnutzfläche des Ge-

bäudes umgelegt werden (§ 4 Ziff. 3 des Mietvertrages). Gemäß § 15 des Miet-

vertrages sollten die Versicherungen auf alle Mieter umgelegt werden. Der

Vermieter war berechtigt, für die Mietnebenkosten eine angemessene monatli-

che Vorauszahlung zu verlangen, deren Abrechnung zum 30. Juni oder

31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen sollte (§ 4 Ziff. 4 des Mietvertra-

ges).

§ 16 Ziff. 2 des Mietvertrages lautet wie folgt:

"Dem Vermieter ist bekannt, dass der Vorstand des Mieters nach Maß- gabe seiner Geschäftsordnung diesem Vertrag zustimmen muss. Die Zustimmung erfolgt nach Vertragsabschluss in einem gesonderten Schreiben. Erfolgt die Zustimmung nicht innerhalb von vier Wochen nach beiderseitiger Unterschrift, so erlangt dieses Vertragswerk keine Rechts- gültigkeit. ..."

4

Am 25. September 1995 schlossen Karl W. und die Beklagte eine schrift-

liche Vereinbarung über Änderungen des Mietvertrages vom 14. April 1994, in

der sie den Mietgegenstand dahin änderten, dass die vermietete Fläche im Erd-

geschoss 665 m² beträgt, die Mieträume spätestens bis zum 30. Juni 1996 ü-

bergeben werden und der Mietzins - anstelle der ursprünglich vereinbarten

17,50 DM/m² - 16,50 DM/m², insgesamt somit 10.972,50 DM beträgt. Im No-

vember 1995 kam es nach Verhandlungen zwischen der Käuferin des Miet-

grundstücks, der D. AG, die am 21. Januar 1997 als Eigentümerin im Grund-

buch eingetragen wurde, und der Beklagten zu einer Vereinbarung über eine

Änderung des Mietvertrages. Danach wurden § 16 Ziff. 1 und § 22 Ziff. 2, die zu

Gunsten der Mieterin ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Vorkaufs- und Vor-

mietrecht vorsahen, gestrichen und § 22 Ziff. 3 durch die Zusicherung der Be-

klagten ergänzt, dass zur Sicherung der Bonität der in den Mietvertrag eintre-

tenden Gesellschaft die Bonität des S.-Konzerns insgesamt gelten sollte.

Die Gewerberäume wurden der Beklagten am 30. Juli 1996 übergeben.

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2005, das der Klägerin am gleichen

Tag als Telefax zuging, kündigte die Beklagte den Mietvertrag zum 30. Juni

2006. Sie ist der Ansicht, die Schriftform sei nicht gewahrt. Deshalb sei der auf

unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ordentlich kündbar. Ab Juli 2006

zahlte die Beklagte keine Miete mehr.

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Das Landgericht hat die auf Zahlung von Miete einschließlich Nebenkos-

tenvorauszahlungen für die Zeit von Juli bis November 2006 in Höhe von

35.612,75 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat

das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 32.538,85 € nebst Zinsen und wei-

teren 3.074 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übersendung der Mietneben-

kostenabrechnung für das Jahr 2005 stattgegeben. Die weitergehende Beru-

fung hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht

zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag

weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe aufgrund des Mietvertrages vom 14. April 1994, ge-

ändert durch den Vertrag vom 25. September 1995, der geltend gemachte An-

spruch auf rückständige Miete für die Zeit von Juli bis November 2006 zu. Die in

Höhe von monatlich 530 € netto geltend gemachte Nebenkostenvorauszahlung

für diesen Zeitraum könne sie allerdings nur Zug um Zug gegen Übersendung

der Mietnebenkostenabrechnung für 2005 beanspruchen.

11

Der Mietvertrag sei wirksam abgeschlossen worden, selbst wenn der

Vorstand der Beklagten diesen nicht, wie in § 16 Abs. 2 des Mietvertrages vor-

gesehen, genehmigt haben sollte. Es sei der Beklagten nämlich im Hinblick

darauf, dass sie durch Nutzung des Mietobjekts und Abschluss von Änderungs-

verträgen sowie Zahlung der Miete den Eindruck erweckt habe, ein Mietvertrag

bestehe, nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen. Vielmehr

gelte entsprechend § 162 Abs. 1 BGB die Bedingung des § 16 Abs. 2 des Miet-

vertrages als eingetreten.

12

Die von der Beklagten zum 30. Juni 2006 ausgesprochene ordentliche

Kündigung sei im Hinblick auf die vereinbarte Vertragsdauer von 13 Jahren ab

der Übergabe im Jahr 1996 unwirksam.

13

Der Mietvertrag genüge der Schriftform gemäß § 550 BGB. Selbst wenn

man davon ausgehe, dass der Mietvertrag wegen der gemäß § 147 Abs. 2 BGB

verspäteten Annahmeerklärung der Beklagten am 14. April 1994 nicht unter

Einhaltung der Schriftform zustande gekommen sei, habe er spätestens durch

den Abschluss der Vereinbarung vom 25. September 1995 die erforderliche

Schriftform erhalten. Diese nehme ausdrücklich Bezug auf den Vertrag vom

14. April 1994 und bestätige ihn mit der Maßgabe der getroffenen Änderungen.

Die Einhaltung der Schriftform scheitere auch nicht daran, dass die Mietsache

nicht hinreichend bestimmbar sei. Aus der dem Mietvertrag beigefügten Grund-

risszeichnung seien Lage und Größe des von der Beklagten angemieteten Ob-

jekts im Verhältnis zur Lage und Größe der anderen Geschäfte in dem Ein-

kaufszentrum hinreichend deutlich. Das Fehlen der Angabe einer Hausnummer

sei unschädlich, weil unstreitig in der Schulstraße in Z. außer des hier in Rede

stehenden Einkaufszentrums keine Geschäftsräume vorhanden seien. Auch

nach Veränderung der vereinbarten Größe des Mietgegenstandes durch die

Vereinbarung vom 25. September 1995 seien aus dem Grundrissplan die Lage

und der Gegenstand des Mietobjekts, nämlich eine Halle, die insgesamt von der

Beklagten habe genutzt werden sollen und die klar von den benachbarten, an-

derweitig vermieteten Räumen abgegrenzt sei, erkennbar.

Ebenso sei der Zeitpunkt der Übergabe im Vertragstext hinreichend be-

stimmt.

Schließlich stehe auch die Vertragsänderung vom November 1995 der

Formwirksamkeit des Mietvertrages nicht entgegen. Denn diese enthalte keine

Verpflichtungen für einen potentiellen Grundstückserwerber und sei deshalb

nicht formbedürftig. Es könne folglich dahingestellt bleiben, ob das Auswech-

seln der entsprechenden Seiten des Ursprungsvertrages vom Willen des Ver-

mieters Karl W. gedeckt gewesen sei oder nicht und ob der Änderungsvertrag

vom November 1995 der Schriftform genüge.

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Die Schriftform scheitere auch nicht daran, dass die im Mietvertrag vor-

gesehene Regelung zu den Nebenkosten hinsichtlich der Vorauszahlung und

des Umfangs der abzurechnenden Kosten stillschweigend abgeändert worden

sei. Insoweit habe es sich nur um unwesentliche Ergänzungen des Mietvertra-

ges gehandelt, die zudem für den durch das Schriftformerfordernis primär ge-

schützten Erwerber lediglich vorteilhaft seien und deshalb nicht der Schriftform

bedürften.

II.

17

Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prü-

fung stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des zwischen den

Parteien bestehenden Mietvertrages einen Anspruch auf Zahlung der geltend

gemachten Miete für die Monate Juli bis November 2006, der darin enthaltenen

Nebenkostenvorauszahlungen jedoch nur Zug um Zug gegen Vorlage der Ne-

benkostenabrechnung für das Jahr 2005.

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1. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht zu

Recht davon aus, dass zwischen Karl W. und der Beklagten ein Mietvertrag

über Gewerberäume abgeschlossen worden ist.

19

a) Dabei kann offen bleiben, ob der Mietvertrag bereits mit der Unter-

zeichnung des schriftlichen Angebots des Karl W. vom 15. März 1994 durch die

Beklagte am 14. April 1994 zustande gekommen ist oder ob die Annahmeerklä-

rung gemäß § 147 Abs. 2 BGB verspätet war. Jedenfalls ist es spätestens

durch die am 25. September 1995 von beiden Vertragsparteien unterzeichnete

Änderungsvereinbarung zu dem Abschluss eines Mietvertrages gemäß der

Mietvertragsurkunde vom 14. April 1994 mit den vereinbarten Änderungen ge-

kommen. Durch die ausdrückliche Verweisung auf den "Mietvertrag Lebensmit-

telmarkt Z. , Schulstraße vom 14.4.1994", der Bestandteil der Ände-

rungsvereinbarung sein sollte, haben sich die Vertragsparteien über den Ab-

schluss dieses Mietvertrages geeinigt.

20

b) Das Berufungsgericht geht weiter im Ergebnis zutreffend davon aus,

dass ein wirksamer Mietvertrag über die Gewerberäume auch dann zustande

gekommen ist, wenn der Vorstand der Beklagten die gemäß § 16 Abs. 2 des

Mietvertrages innerhalb von vier Wochen nach den beiderseitigen Unterschrif-

ten unter den Vertrag zusätzlich geforderte schriftliche Zustimmung zu dem

Vertrag nicht erteilt haben sollte. Denn die Vertragsparteien haben mit dem Ab-

schluss der mehr als ein Jahr nach der Vertragsunterzeichnung getroffenen

Vereinbarung vom 25. September 1995, die von den zur Vertretung der Beklag-

ten befugten Personen abgeschlossen wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die

Gültigkeit des Mietvertrages nicht von der in § 16 Abs. 2 des Mietvertrages ver-

einbarten Zustimmung des Vorstands der Beklagten abhängig sein sollte, und

haben dadurch diese Bedingung übereinstimmend stillschweigend abbedun-

gen.

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2. Das Berufungsgericht geht auch im Ergebnis zu Recht davon aus,

dass der Mietvertrag die für die Wirksamkeit der vereinbarten Laufzeit von mehr

als einem Jahr erforderliche schriftliche Form wahrt (§ 550 BGB i.V.m. § 578

Abs. 1 BGB) und deshalb gemäß § 2 Ziff. 3 des Mietvertrages ab Übergabe der

Mieträume am 30. Juli 1996 für 13 Jahre fest abgeschlossen und somit nicht

vorzeitig ordentlich kündbar ist.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform des

§ 550 BGB nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrages not-

wendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere

den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Miet-

verhältnisses - aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt.

Da auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugäng-

lich sind, reicht es aus, wenn der Inhalt der Vertragsbedingungen im Zeitpunkt

des Vertragsschlusses bestimmbar ist (Senatsurteil vom 2. November 2005

- XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139, 140). Werden wesentliche vertragliche Ver-

einbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in An-

lagen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Verein-

barung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bedingungen ergibt,

müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörig-

keit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen

(BGHZ 142, 158, 161). Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser

Schriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankli-

che Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kom-

men muss (Senatsurteile BGHZ 176, 301, 306 f.; vom 9. April 2008 - XII ZR

89/06 - NJW 2008, 2181, 2182 und vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01 -

NJW 2003, 1248).

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b) Diesen Anforderungen genügen die hier über den Mietvertrag erstell-

ten Urkunden, nämlich die Änderungsvereinbarung vom 25. September 1995 in

Verbindung mit dem "Mietvertrag" vom 15. März/14. April 1994, und - ihren Ab-

schluss unterstellt - die Änderung vom November 1995.

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aa) Der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform des Mietvertrages steht

nicht entgegen, dass Karl W. das Angebot der Beklagten vom 15. März 1994

auf Abschluss des Mietvertrages erst am 14. April 1994 und damit möglicher-

weise nach § 147 Abs. 2 BGB verspätet angenommen hat. Denn die Schriftform

der in der Urkunde vom 15. März/14. April 1994 enthaltenen vertraglichen Ver-

einbarungen ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt -

durch die am 25. September 1995 von beiden Vertragspartnern unterzeichnete,

wirksam abgeschlossene schriftliche Änderungsvereinbarung gewahrt. Die Ver-

einbarung nimmt ausdrücklich Bezug auf den schriftlichen Vertrag vom 14. April

1994 und bestätigt diesen mit der Maßgabe der in der Vereinbarung aufgeführ-

ten Änderungen. Aus der Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedank-

lichen Einheit verbundenen Vertragsurkunden vom 25. September 1995 und

14. April 1994 ergibt sich der Inhalt des Vertrages. Für die Einhaltung der

Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde vom

14. April 1994 selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt (vgl. Senatsurteile

vom 9. April 2008 - XII ZR 89/06 - NJW 2008, 2181, 2183 und vom 7. Juli 1999

- XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann

2. Aufl. Kap. 6 Rdn. 75; missverständlich Palandt/Weidenkaff 68. Aufl. § 550

BGB Rdn. 17). Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen in der Ände-

rungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertrags-

urkunde erfüllt werden.

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bb) Die Einhaltung der Schriftform scheitert auch nicht an der konkluden-

ten Aufhebung der gemäß § 16 Abs. 2 des Mietvertrages erforderlichen Ge-

nehmigung des Vorstands der Beklagten - ihre Nichterteilung unterstellt -. Denn

die Klausel betrifft lediglich die Frage, ob der Mietvertrag zustande gekommen

ist. Durch § 550 BGB soll aber in erster Linie sichergestellt werden, dass ein

späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in

ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Be-

dingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Sinn und Zweck der

Schriftform ist es hingegen nicht, ihm Gewissheit zu verschaffen, ob der Miet-

vertrag wirksam zustande gekommen ist (Senatsurteil vom 19. September 2007

- XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347 m.w.N.).

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cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Mietobjekt in § 1 des

Mietvertrages i.V.m. der in Bezug genommenen, dem Mietvertrag beigefügten

Grundrisszeichnung hinreichend bestimmbar bezeichnet. Einem Erwerber, des-

sen Schutz die Schriftform in erster Linie bezweckt, wäre es möglich gewesen,

anhand des Mietvertrages - vor dem Einzug der Beklagten - festzustellen, auf

welchem Grundstück welche Räume an die Beklagte vermietet worden sind.

Für die Bestimmbarkeit des Mietgrundstücks bedurfte es - entgegen der Auffas-

sung der Revision - keiner Angabe einer Flurstücknummer oder einer Haus-

nummer. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Schul-

straße ein weiteres Grundstück befindet, welches sieben Ladengeschäfte auf-

weist, die ebenso angeordnet sind wie aus dem beigefügten Grundrissplan er-

sichtlich. Auch kann ein Erwerber mit Hilfe des Grundrissplans feststellen, ob

dieser das von ihm erworbene Grundstück betrifft. Für einen potentiellen Er-

werber ist weiter anhand des Grundrissplans ersichtlich, welche Flächen an

wen vermietet worden sind. In dem Plan sind sieben Ladengeschäfte einge-

zeichnet. Dabei handelt es sich um sechs Läden, die kleiner sind als der an die

Beklagte vermietete Laden, bei denen jeweils die Größe und die Art des betrie-

benen Geschäfts, darunter kein Lebensmittelgeschäft, angegeben sind. Nur bei

dem verbleibenden siebten Laden, der als Einziger in etwa der Größe des an

die Beklagte vermieteten Ladens entspricht, fehlt eine ausdrückliche Angabe

zur Art des betriebenen Geschäfts. Daraus kann ein potentieller Erwerber er-

kennen, dass es sich bei dieser Fläche um den Raum handelt, der Gegenstand

dieses Mietvertrages ist.

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Daran ändert auch die Vergrößerung der Mietfläche von 540 m² auf

665 m² durch die Vereinbarung vom 25. September 1995 nichts. Diese Ände-

rung hat keinen Einfluss auf die Lage der Mieträume; sie enthält lediglich eine

Erweiterung der noch zu errichtenden Ladenräume. Da die Grundrisszeichnung

unstreitig nicht maßstabsgetreu ist und gemäß § 3 Ziff. 2 des Mietvertrages

Grundlage für die genaue Größe der Mieträume ein zum Zeitpunkt der Bezugs-

fertigkeit zwischen den Parteien gemeinsam ermitteltes Aufmass nach DIN 277

sein sollte, kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die eingezeichnete

Größe der Mieträume nicht exakt den Quadratmeterangaben im Mietvertrag

entspricht.

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dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der für den Beginn der

Mietzeit maßgebliche Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjekts hinreichend be-

stimmbar und genügt damit dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB (vgl.

Senatsurteile vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139; vom

7. März 2007 - XII ZR 40/05 - NJW 2007, 1817 und vom 2. Mai 2007 - XII ZR

178/04 - NJW 2007, 3273, 3274). Für die Bestimmbarkeit des vereinbarten Ver-

tragsbeginns reicht dessen abstrakte Beschreibung, die es ermöglicht, den

Mietbeginn zu ermitteln. Bei der "Vermietung vom Reißbrett" genügt daher eine

Einigung der Parteien dahin, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe der

Mieträume beginnen soll. Nach erfolgter Übergabe steht der Beginn des Miet-

vertrages eindeutig fest. Daran vermag - entgegen der Ansicht der Revision –

die Angabe des spätesten Termins für die Übergabe der Mieträume (30. Juni

1996) in § 2 Ziff. 2 des Mietvertrages, bei dessen Nichteinhaltung der Beklagten

ein Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, nichts zu ändern. Die Überschreitung des

Termins und etwaige Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Beklagte haben

lediglich Auswirkungen auf das Bestehen des Mietvertrages, nicht aber auf die

Einhaltung der Schriftform.

29

ee) Die Formwirksamkeit des Mietvertrages in der Fassung des Ände-

rungsvertrages vom 25. September 1995 ist auch nicht durch eine weitere Ver-

tragsänderung vom November 1995 entfallen.

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Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die

Vereinbarung schon nicht für formbedürftig erachtet, weil sie keine Verpflich-

tungen für einen potenziellen Grundstückserwerber enthält. Denn der Schrift-

form bedürfen grundsätzlich auch solche Änderungen, die ausschließlich Ver-

pflichtungen des Mieters zum Inhalt haben.

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Da das Berufungsgericht aber offen gelassen hat, ob die von der Beklag-

ten bestrittene Behauptung der Klägerin zutrifft, der damalige Eigentümer und

Vermieter Karl W. habe die unstreitig zwischen der Beklagten und der D. AG

ausgehandelte Vertragsänderung vom November 1995 nicht genehmigt, ist zu-

gunsten der Beklagten in der Revision das Fehlen der Genehmigung zu un-

terstellen. Dann ist die Vertragsänderung vom November 1995 aber nicht von

den Vertragspartnern und damit nicht wirksam abgeschlossen worden. Durch

das unbefugte Auswechseln der geänderten Seiten des Mietvertrages vom

14. April 1994 konnte die bei Vertragsschluss am 25. September 1995 einge-

haltene Schriftform nicht zerstört werden.

32

Aber auch dann, wenn der Vermieter Karl W. die zwischen der Beklagten

und der D. AG ausgehandelten Änderungen vom November 1995 genehmigt

hat und diese damit wirksam vereinbart worden sind, ist deren Schriftform durch

die einvernehmlichen Streichungen und Einfügungen der §§ 16 und 22 des

Mietvertrages in dem von den Parteien unterzeichneten Vertragstext gewahrt.

Denn es ist für die Einhaltung der Schriftform einer Urkunde ohne Belang, ob

die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder

vorangeht (vgl. RGZ 47, 66, 68). Es bedarf deshalb für die Rechtsgültigkeit ei-

ner Änderung des Vertragstextes keiner erneuten Unterschrift, wenn die Ver-

tragspartner sich über die Änderung einig sind und es ihrem Willen entspricht,

dass die Unterschriften für den veränderten Vertragsinhalt Gültigkeit behalten

sollen (BGH Urteile vom 7. Februar 1973 - VIII ZR 205/71 - MDR 1973, 404,

405 und vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518; Beschluss

vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300).

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ff) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Wahrung der

Schriftform des Mietvertrages auch nicht an einer stillschweigenden Änderung

der Vereinbarung über die Nebenkosten. Zwar geht das Berufungsgericht da-

von aus, dass der Umfang der Nebenkosten im Laufe des Vertragsverhältnis-

ses durch wiederholte unbeanstandete Abrechnung von Versicherungskosten in

den Nebenkostenabrechnungen von den Parteien dahin geändert worden sei,

dass zusätzlich zu den in § 4 des Mietvertrages aufgeführten Positionen auch

die Versicherungskosten auf die Mieter umgelegt werden könnten. Dabei über-

sieht es jedoch, dass sich bereits aus § 15 des von ihm in Bezug genommenen

Mietvertrages ergibt, dass auch die Versicherungskosten auf alle Mieter umge-

legt werden sollten und schon deshalb die Schriftform gewahrt ist.

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Das Fehlen der in § 4 Ziff. 3 des Mietvertrages zu den Nebenkosten ge-

nannten Anlage 4 hat, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, keine Aus-

wirkung auf die Wahrung der Schriftform, sondern hat nur zur Folge, dass Inhalt

des schriftlich geschlossenen Vertrages lediglich die Umlegung der in § 4 aus-

drücklich genannten Nebenkosten ist und im Übrigen die Regel gilt, dass der

Vermieter diejenigen Nebenkosten, deren Umlegung nicht vertraglich vereinbart

ist, selbst tragen muss.

Hahne Fuchs Vézina

Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:

LG Dessau, Entscheidung vom 30.03.2007 - 2 O 1023/06 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.09.2007 - 9 U 89/07 -