BGH Urteil vom 22.11.2005 – XI ZR 69/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 11. Februar 2005 wird auf ihre Kosten zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klä-
gerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns H. F. aus
Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Börsentermingeschäften.
Die im November 1996 als Aktiengesellschaft gegründete Beklagte
zu 2), deren Vorstandsmitglieder die Beklagten zu 1) und 3) sind, be-
treibt eine Wertpapierhandelsbank, die über die nach § 32 KWG erforder-
liche Erlaubnis zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumen-
ten im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsge-
schäft) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KWG verfügt. Der zum damaligen
Zeitpunkt 51 Jahre alte Zedent, ein Augenoptiker mit jährlichen Nettoein-
künften von 50.000 bis 100.000 DM, meldete sich am 17. September
1998 aufgrund einer Fernsehwerbung bei der Beklagten zu 2), die ihm
wunschgemäß die Vertragsunterlagen bestehend aus einem 23 Seiten
umfassenden Prospekt mit dem Titel "Grundlagen des Börsenterminge-
schäfts", den Kontoeröffnungsunterlagen mit den Formblättern "Know
your Customer", "Achtung! Risikoerhöhung durch Kosten" und "Wichtige
Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" übermit-
telte. Im Dezember 1998 kam es zu einem Telefonat des Zedenten mit
dem Mitarbeiter K. der mit dem Vertrieb der Dienstleistungen der Be-
klagten zu 2) beauftragten M. GmbH, dessen Inhalt zwischen
den Parteien streitig ist.
Der Zedent füllte das "Know your Customer"-Formblatt im März
1999 aus. Dabei gab er an, keinerlei Anlageerfahrung mit Aktienoptionen
und Börsentermingeschäften zu haben, seine Risikobereitschaft sei ge-
ring und mittel. Die Beklagte zu 2) sandte das ausgefüllte "Know your
Customer"-Formblatt an den Zedenten zurück und bat ihn, er solle die
angekreuzte Risikobereitschaft überdenken. Die Risiken beim Kauf von
Optionen seien hoch. Daraufhin kreuzte der Zedent zusätzlich das Käst-
chen "hoch" an.
In der Folgezeit zahlte der Zedent insgesamt 200.000 DM auf sein
bei der Beklagten zu 2) geführtes Konto ein, von denen diese sofort
4,9% Agio abzog. Der Zedent gab nach Darstellung der Beklagten
15 Kaufaufträge mit einem Volumen von 137 Optionskontrakten. Für je-
den dieser Kontrakte berechnete die Beklagte zu 2) anfänglich eine
"Round-Turn"-Kommission von 120 US-Dollar, ab dem 30. Juli 1999 von
90 US-Dollar. Darüber hinaus hatte der Zedent eine Gewinnbeteiligung
von 20% zu zahlen, die jedoch kaum anfiel, da in der Regel keine Ge-
winne, sondern fast ausschließlich Verluste erzielt wurden. Nach Been-
digung der Geschäftsbeziehung erhielt der Zedent von der Beklagten zu
2) 50.434,41 DM zurück. Den Differenzbetrag zum eingezahlten Kapital
in Höhe von umgerechnet 76.471,67 € zuzüglich Zinsen macht die Kläge-
rin aus abgetretenem Recht mit ihrer Klage geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-
klagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision erstreben die Beklagten weiterhin
die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 2) einen Schadenser-
satzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in
contrahendo) und gegen die Beklagten zu 1) und 3) wegen vorsätzlich
sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Die Beklagte zu 2) habe ihre
gegenüber dem Zedenten bestehende Aufklärungspflicht über die mit
den getätigten Optionsgeschäften verbundenen Risiken verletzt. Hier-
durch sei dem Zedenten ein Schaden in der geltend gemachten Höhe
entstanden.
Die einem gewerblichen Vermittler von Terminoptionsgeschäften
obliegende schriftliche Aufklärung über den Umfang des Verlustrisikos
und die Verringerung der Gewinnchance durch den Aufschlag auf die
Optionsprämie habe die Beklagte zu 2) nicht erfüllt. Zwar könne eine
Bank bei einem banküblichen Effektenhandel ihre Aufklärungspflicht
auch mündlich erfüllen. Die Beklagte zu 2) sei aber keine Vollbank, son-
dern lediglich eine Wertpapierhandelsbank, deren Verhalten dem eines
gewerblichen Vermittlers von Termindirekt- und Optionsgeschäften glei-
che. Die Beklagte zu 2) habe durch telefonische Berater ihre Finanzin-
strumente verkauft und so hohe Aufschläge auf die Optionsprämie ver-
langt, dass für den Kunden eine Gewinnchance praktisch ausgeschlos-
sen gewesen sei. Allein die "Round-Turn"-Gebühren hätten im Streitfall
mehr als 11% der Optionsprämien betragen. Dabei seien das einbehal-
tene Agio von 4,9% und die zwanzigprozentige Gewinnbeteiligung noch
nicht einmal berücksichtigt.
Aufgrund der Angaben des Zedenten im Fragebogen "Know your
Customer" und seinem Begleitschreiben über sein Wissen und sein bis-
heriges Anlageverhalten habe die Beklagte zu 2) auch von einem in Op-
tionsgeschäften unerfahrenen Kunden ausgehen müssen, der unmiss-
verständlich über die besonderen Risiken der vermittelten Geschäfte ha-
be aufgeklärt werden müssen. Die Broschüre "Grundlagen des Börsen-
termingeschäfts" stelle keine ausreichende schriftliche Aufklärung dar.
Sie enthalte zwar eine Reihe von Risikohinweisen. Aber durch die Ge-
staltung, Aufmachung und den sonstigen Inhalt der Broschüre werde die
warnende Wirkung der aufklärenden Hinweise wieder weitgehend ent-
wertet mit der Folge, dass hierdurch die erteilte Information insgesamt
ihre notwendige Funktion als schriftliche Aufklärung über die Risiken des
Waren- und Börsenterminhandels verliere. Auch das Formblatt "Achtung!
Risikoerhöhung durch Kosten" enthalte keine gehörige Risikoaufklärung.
Ihm sei nicht zu entnehmen, dass der Anleger bei Erwerb mehrerer ver-
schiedener Optionen praktisch keine Gewinnchancen habe.
Die Beklagten zu 1) und 3) hafteten dem Zedenten aus § 826 BGB
für den eingetretenen Vermögensschaden. Sie seien als Vorstandsmit-
glieder dafür verantwortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 2) ent-
sprechend den rechtlichen Grundsätzen über die mit Börsenterminge-
schäften verbundenen Risiken aufgeklärt würden. Dieser Pflicht seien sie
nicht nachgekommen, sondern hätten die Schädigung des Zedenten
durch die abgeschlossenen Geschäfte billigend in Kauf genommen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beklag-
te zu 2) verpflichtet war, den Zedenten schriftlich über die besonderen
Risiken der getätigten Geschäfte aufzuklären und dass sie diese Pflicht
verletzt hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet, Kaufin-
teressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Le-
ser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage ver-
setzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Ge-
winnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzu-
schätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Options-
prämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge
des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss
auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewie-
sen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als ver-
tretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den
noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen
Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzule-
gen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird,
und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil
ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch
angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem
Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere
Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-
werben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos
machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschöni-
gung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (st.Rspr. Senatsurtei-
le BGHZ 124, 151, 154 f. und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01,
WM 2001, 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002,
1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f.,
vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 und vom
26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und XI ZR 279/03,
WM 2005, 28, 29).
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die von
der Beklagten zu 2) verwendete Informationsbroschüre "Grundlagen des
Börsentermingeschäfts" und das als Anlage 2 zu den Vertragsunterlagen
dem Zedenten ausgehändigte Formblatt "Achtung! Risikoerhöhung durch
Kosten" nicht ausreichend waren, um den Zedenten über die besonderen
Risiken der getätigten Geschäfte aufzuklären.
(1) Auf die praktische Chancenlosigkeit des Anlegers, vor allem
wenn er mehrere verschiedene Geschäfte tätigt, wird an keiner Stelle mit
der erforderlichen, auch für den flüchtigen Leser erkennbaren Deutlich-
keit hingewiesen. So wird erst auf den Seiten 13 und 16 der Broschüre
wie auch in dem Formblatt "Achtung! Risikoerhöhung durch Kosten" le-
diglich erwähnt, dass durch die Kosten die Gewinnchance reduziert wird
und die eingegangene Terminoption in eine höhere Risikoklasse gerät.
Ferner wird das Risiko bei mehreren getätigten Geschäften derart erläu-
tert, dass die Ursprungschance von 100% sich bei jedem Geschäft um
einen bestimmten Prozentsatz verringert. Diese Risikohinweise sind
schon deswegen nicht ausreichend, weil sie beim unbefangenen Leser
den Eindruck erwecken, es bestehe, selbst wenn mehrere Geschäfte ge-
tätigt werden, noch eine Gewinnchance. Dadurch wird die Chancenlosig-
keit verschleiert und dem Anleger eine Gewinnmöglichkeit vorgespiegelt,
die bei mehreren verschiedenen Geschäften praktisch nicht besteht.
(2) Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsge-
richt nicht der Behauptung der Beklagten zu 2) nachgehen, die Chancen-
losigkeit der vermittelten Geschäfte beruhe wesentlich nicht auf den von
der Beklagten zu 2) vereinnahmten Gebühren, sondern vor allem auf all-
gemeinen Marktmechanismen. Der Bundesgerichtshof hat bisher offen
gelassen, ob eine Aufklärung über den Prämienaufschlag im Einzelfall
unterbleiben kann, wenn er nur einen geringen Einfluss auf das Risiko
des Anlegers hat (BGH, Urteil vom 17. November 1986 - II ZR 79/86,
WM 1987, 7). Dies kann allenfalls bei Aufschlägen in Betracht kommen,
die die Gewinnchance des Anlegers nur geringfügig verschlechtern (vgl.
Bundschuh WM 1985, 249, 250; Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage
Nr. 2 S. 15). Jedenfalls ein Aufschlag von 11% ist nicht mehr geringfügig,
weil er das Gleichgewicht zwischen Chancen und Risiken bereits deutlich
verschiebt (Senat, Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89,
WM 1991, 127, 129).
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts betrug allein der Aufschlag durch die "Round-Turn"-
Gebühren mehr als 11% der Optionsprämie, wobei das Agio in Höhe von
4,9% des eingezahlten Kapitals und die zwanzigprozentige Gewinnbetei-
ligung noch nicht berücksichtigt sind. Wie auch die Revision nicht ver-
kennt, müssen Gebühren vom Anleger zurückverdient werden, um die
Verlustzone zu verlassen. Das Zurückverdienen ist jedoch bei den über-
höhten Gebühren der Beklagten zu 2) praktisch ausgeschlossen. Über
diesen Umstand muss der Anleger unabhängig von sonstigen Risiken der
Kapitalanlage klar und eindeutig aufgeklärt werden. Daher kommt es
entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob möglicherweise
auch andere Faktoren Einfluss auf die Gewinnchance haben.
c) Auf die Pflicht der Beklagten zu 2), den Zedenten schriftlich auf-
zuklären, hat ihr Status als Wertpapierhandelsbank entgegen der Ansicht
der Revision keinen Einfluss.
Der Revision ist zuzugeben, dass der Senat beim banküblichen
Effektenhandel in der Regel die mündliche Aufklärung durch ein Kreditin-
stitut ausreichen lässt (BGHZ 150, 164, 166 f.; Senatsurteil vom 19. Mai
1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391; Siol, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 45 Rdn. 20). Darauf kann sich
die Beklagte zu 2) jedoch nicht berufen. Denn sie ist keine Vollbank,
sondern ein allein das Finanzkommissionsgeschäft betreibendes Institut,
das ausschließlich in demselben Marktsegment und mit denselben Prak-
tiken arbeitet wie gewerbliche Vermittler von Options- und Terminge-
schäften. Auch sie erhebt Aufschläge auf die Optionsprämie, die derart
hoch sind, dass für die Kunden eine Gewinnchance praktisch ausge-
schlossen ist. Damit betreibt die Beklagte keinen banküblichen Effekten-
handel. Wenn ein Kreditinstitut sich auf dem Markt so bewegen würde,
wie es üblicherweise die gewerblichen Vermittler von Options- und Ter-
mingeschäften tun, nämlich Geschäfte vermittelt, bei denen hohe Auf-
schläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance von vorn-
herein ausschließen, unterläge es ebenfalls einer gesteigerten schriftli-
chen Aufklärungspflicht (vgl. Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage Nr. 2
S. 16; Klanten EWiR 2004, 1217, 1218). Dabei ist es entgegen der An-
sicht der Revision unbeachtlich, wie die Kunden geworben wurden und
von wem die Initiative für den Erstkontakt ausging.
d) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,
dass der Zedent kein erfahrener Anleger war, gegenüber dem eine Auf-
klärung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom
21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 m.w.Nachw.).
Der Zedent hatte in dem Fragebogen "Know your Customer" ausdrück-
lich angegeben, dass er keine Erfahrung mit Aktienoptionen und Börsen-
termingeschäften habe. Damit war klar, dass es sich bei dem Zedenten
um einen unerfahrenen Anleger handelte, der insbesondere über die
Auswirkungen der Aufschläge auf die Optionsprämie aufgeklärt werden
musste.
2. Neben der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
haftet die Beklagte zu 2) dem Zedenten auch wegen vorsätzlicher sitten-
widriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom
2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). Das Geschäftsmo-
dell der Beklagten zu 2) verstößt gegen die guten Sitten, weil es darauf
angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich
eigenen Vorteil zu vermitteln. Wie sich der "Aufklärungsbroschüre" der
Beklagten zu 2) entnehmen lässt, ist die Erbringung einer den Gebühren
der Anleger entsprechenden äquivalenten Leistung seitens der Beklag-
ten zu 2) von vornherein nicht beabsichtigt. Es geht der Beklagten zu 2)
vielmehr nur darum, mit Hilfe für die Anleger chancenloser Geschäfte
durch überhöhte Gebühren und Aufschläge hohe Gewinne zu erzielen.
Da sich an diesem Geschäftsmodell bei gehöriger Aufklärung kein ver-
nünftig denkender Mensch beteiligen würde, zielt es von vornherein ganz
bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sitten-
widriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-
schäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass die
Beklagten zu 1) und 3) als Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2) per-
sönlich für die unterlassene Aufklärung des Zedenten haften.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Geschäftsfüh-
rer einer GmbH, die Börsenoptionsgeschäfte vermittelt, dafür Sorge zu
tragen, dass Kunden der GmbH ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Ein
Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der
Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhin-
dert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger
Weise und haftet den Anlegern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz
(Senatsurteile BGHZ 124, 151, 162 und vom 17. Mai 1994 - XI ZR
144/93, WM 1994, 1746, 1747, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97,
WM 1999, 540, 541, vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001,
2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446;
siehe auch Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28,
29). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die geschäftsführenden
Vorstände (§ 77 AktG) einer Aktiengesellschaft übertragbar und führt
- von der Revision nicht angegriffen - zur Schadensersatzhaftung der
Beklagten zu 1) und 3).
III.
Die Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben und
war deshalb zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 24.06.2003 - 3 O 318/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2005 - I-15 U 133/03 -