BGH Beschluss vom 07.12.2005 – XII ZB 210/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der
Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Ober-
landesgerichts in Jena vom 1. September 2003 aufgehoben und
das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom
14. April 2003 in Ziffer 4 abgeändert:
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Zusatzver-
sorgungskasse Thüringen (Vers.Nr.: … ) werden auf
dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen
Rentenversicherung Mitteldeutschland
(Vers.Nr.: …
) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4,37 € , bezo-
gen auf den 31. August 2002 und umzurechnen in Entgeltpunkte,
begründet.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-
ander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 12. April 1985 die Ehe geschlossen. Der Schei-
dungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 1. Juni 1966) ist dem
Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. Juli 1963) am 12. September 2002
zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden
(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es
vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund (DRV Bund, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; wei-
tere Beteiligte zu 1) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das
Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversiche-
rung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland, früher Landesversicherungsan-
stalt Thüringen; weitere Beteiligte zu 2) angleichungsdynamische Rentenan-
wartschaften in Höhe von 6,38 € und weitere (nicht angleichungsdynamische)
Anwartschaften in Höhe von 0,88 €, jeweils monatlich und bezogen auf den
31. August 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der
Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (ZVK-Th; weitere
Beteiligte zu 3) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3
VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten
zu 2 (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
20,20 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3
hat das OLG die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Ausgleichs-
betrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 10,47 € beträgt und dass die
insoweit begründeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind. Dabei
ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten von
ehezeitlichen (1. April 1985 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-
schaften der Antragstellerin in Höhe von (angleichungsdynamisch) 319,18 €
und (nicht angleichungsdynamisch) 1,75 € jeweils bei der weiteren Beteiligten
zu 1 sowie des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von (anglei-
chungsdynamisch) 306,43 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August
2002, ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 beste-
henden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das Oberlandes-
gericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase
statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-
wert-Verordnung für die Antragstellerin mit monatlich 20,95 € dem Versor-
gungsausgleich zugrunde gelegt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Beteiligte zu 3 weiter
geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium
als statisch zu behandeln. Die Parteien und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2
haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der Beteiligten
zu 3 bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im An-
wartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Versorgungsan-
rechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach
der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium
statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-
schluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Glei-
ches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der Bayeri-
schen Gemeinden (Senatsbeschluss vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 -
FamRZ 2004, 1706 f.), Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B
(Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959,
1960) und für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des
Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg
(Senatsbeschluss
vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879).
Zudem hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung -
entschieden, dass auch die Zusatzversorgung bei der Beteiligten zu 3 struktu-
rell derjenigen bei der VBL entspricht, so dass Versorgungsanrechte bei der
ZVK-Th aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluss
vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im
Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (Senatsbeschluss vom 20. Juli
2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532, 1533).
Danach ergibt sich gemäß §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 a, Abs. 3, 4,
1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG folgende Berech-
nung:
Bei der Umwertung der Anwartschaften bei der ZVK-Th in eine dynami-
sche Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert-Verordnung zur An-
wendung. Der sich daraus ergebende Faktor von 2,3 (Alter der Antragstellerin
bei Ende der Ehezeit: 36 Jahre) ist nach § 2 Abs. 2 Satz 4 der Barwert-
Verordnung um 65 % auf 3,795 zu erhöhen, weil die Zusatzversorgung der
Ehefrau im Leistungsstadium dynamisch ist. Aus der Jahresrente bei der
ZVK-Th von 484,92 € (40,41 € x 12) errechnet sich danach ein Barwert von
(484,92 € x 3,795 =) 1.840,27 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfak-
tor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 (Tabelle 5) von 0,0001835894
ergeben sich (auf vier Stellen gerundet) 0,3379 Entgeltpunkte. Nach weiterer
Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit (Tabel-
le 1; 2. Halbjahr 2002) von 25,86 € folgt daraus eine volldynamische Rente von
8,74 €.
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Ehemannes bei der DRV
Mitteldeutschland in Höhe von 306,43 € stehen ebenso angleichungsdynami-
sche Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von 319,18 € ge-
genüber. In Höhe der Hälfte der Differenz, mithin in Höhe von 6,38 € hat das
Amtsgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - angleichungsdy-
namische Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das-
jenige des Ehemannes übertragen. Weil die Ehefrau ebenfalls über die höheren
nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften verfügt, sind diese zusätzlich
auszugleichen. Diese allein von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften belau-
fen sich auf 1,75 € bei der DRV Bund und auf weitere 8,74 € bei der ZVK-Th,
insgesamt also auf 10,49 €. Die Hälfte davon, also 5,25 €, sind zusätzlich zu-
gunsten des Antragstellers auszugleichen. Davon hat das Amtsgericht bereits
im Wege des Splittings 0,88 € vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei
der DRV Bund auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV
Mitteldeutschland übertragen. Der Rest in Höhe von 4,37 € entfällt auf das
(nicht angleichungsdynamische) analoge Quasi-Splitting zu Lasten der ZVK-Th.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, Entscheidung vom 14.04.2003 - 2 F 352/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 01.09.2003 - 1 UF 247/03 -