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BGH Beschluss vom 07.12.2005 – XII ZB 210/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der

Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Ober-

landesgerichts in Jena vom 1. September 2003 aufgehoben und

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom

14. April 2003 in Ziffer 4 abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Zusatzver-

sorgungskasse Thüringen (Vers.Nr.: … ) werden auf

dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen

Rentenversicherung Mitteldeutschland

(Vers.Nr.: …

) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4,37 € , bezo-

gen auf den 31. August 2002 und umzurechnen in Entgeltpunkte,

begründet.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-

ander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben am 12. April 1985 die Ehe geschlossen. Der Schei-

dungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 1. Juni 1966) ist dem

Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. Juli 1963) am 12. September 2002

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden

(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es

vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche-

rung Bund (DRV Bund, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; wei-

tere Beteiligte zu 1) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das

Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversiche-

rung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland, früher Landesversicherungsan-

stalt Thüringen; weitere Beteiligte zu 2) angleichungsdynamische Rentenan-

wartschaften in Höhe von 6,38 € und weitere (nicht angleichungsdynamische)

Anwartschaften in Höhe von 0,88 €, jeweils monatlich und bezogen auf den

31. August 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der

Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (ZVK-Th; weitere

Beteiligte zu 3) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3

VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten

zu 2 (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

20,20 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet.

2

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3

hat das OLG die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Ausgleichs-

betrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 10,47 € beträgt und dass die

insoweit begründeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind. Dabei

ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten von

ehezeitlichen (1. April 1985 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-

schaften der Antragstellerin in Höhe von (angleichungsdynamisch) 319,18 €

und (nicht angleichungsdynamisch) 1,75 € jeweils bei der weiteren Beteiligten

zu 1 sowie des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von (anglei-

chungsdynamisch) 306,43 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August

2002, ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 beste-

henden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das Oberlandes-

gericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase

statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-

wert-Verordnung für die Antragstellerin mit monatlich 20,95 € dem Versor-

gungsausgleich zugrunde gelegt.

3

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Beteiligte zu 3 weiter

geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium

als statisch zu behandeln. Die Parteien und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2

haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

5

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der Beteiligten

zu 3 bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im An-

wartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Versorgungsan-

rechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach

der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium

statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-

schluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Glei-

ches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der Bayeri-

schen Gemeinden (Senatsbeschluss vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 -

FamRZ 2004, 1706 f.), Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B

(Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959,

1960) und für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des

Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg

(Senatsbeschluss

vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879).

7

Zudem hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung -

entschieden, dass auch die Zusatzversorgung bei der Beteiligten zu 3 struktu-

rell derjenigen bei der VBL entspricht, so dass Versorgungsanrechte bei der

ZVK-Th aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluss

vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im

Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (Senatsbeschluss vom 20. Juli

2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532, 1533).

Danach ergibt sich gemäß §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 a, Abs. 3, 4,

1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG folgende Berech-

nung:

Bei der Umwertung der Anwartschaften bei der ZVK-Th in eine dynami-

sche Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert-Verordnung zur An-

wendung. Der sich daraus ergebende Faktor von 2,3 (Alter der Antragstellerin

bei Ende der Ehezeit: 36 Jahre) ist nach § 2 Abs. 2 Satz 4 der Barwert-

9

Verordnung um 65 % auf 3,795 zu erhöhen, weil die Zusatzversorgung der

Ehefrau im Leistungsstadium dynamisch ist. Aus der Jahresrente bei der

ZVK-Th von 484,92 € (40,41 € x 12) errechnet sich danach ein Barwert von

(484,92 € x 3,795 =) 1.840,27 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfak-

tor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 (Tabelle 5) von 0,0001835894

ergeben sich (auf vier Stellen gerundet) 0,3379 Entgeltpunkte. Nach weiterer

Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit (Tabel-

le 1; 2. Halbjahr 2002) von 25,86 € folgt daraus eine volldynamische Rente von

8,74 €.

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Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Ehemannes bei der DRV

Mitteldeutschland in Höhe von 306,43 € stehen ebenso angleichungsdynami-

sche Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von 319,18 € ge-

genüber. In Höhe der Hälfte der Differenz, mithin in Höhe von 6,38 € hat das

Amtsgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - angleichungsdy-

namische Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das-

jenige des Ehemannes übertragen. Weil die Ehefrau ebenfalls über die höheren

nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften verfügt, sind diese zusätzlich

auszugleichen. Diese allein von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften belau-

fen sich auf 1,75 € bei der DRV Bund und auf weitere 8,74 € bei der ZVK-Th,

insgesamt also auf 10,49 €. Die Hälfte davon, also 5,25 €, sind zusätzlich zu-

gunsten des Antragstellers auszugleichen. Davon hat das Amtsgericht bereits

im Wege des Splittings 0,88 € vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei

der DRV Bund auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV

Mitteldeutschland übertragen. Der Rest in Höhe von 4,37 € entfällt auf das

(nicht angleichungsdynamische) analoge Quasi-Splitting zu Lasten der ZVK-Th.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Sömmerda, Entscheidung vom 14.04.2003 - 2 F 352/02 -

OLG Jena, Entscheidung vom 01.09.2003 - 1 UF 247/03 -