BGH Beschluß vom 20.07.2005 – XII ZB 209/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Auch Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Ver-
sorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh) sind nach der Änderung der für sie gelten-
den Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als
volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004
- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 -
FamRZ 2004, 1706, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und
vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - OLG Jena
AG Stadtroda
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Ober-
landesgerichts in Jena vom 20. August 2003
a) dahin abgeändert, daß beim analogen Quasi-Splitting zu Lasten
der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen
Versorgungsverband Thüringen der monatliche Ausgleichsbe-
trag, bezogen auf den 31. Juli 2001, nicht 13,51 €, so ndern
7,02 € beträgt, und
b) darüber hinaus wie folgt ergänzt:
Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der SV
Nr.
werden auf dem Versicherungskonto des An-
tragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(Vers.Nr.:
) Rentenanwartschaften
in Höhe
von monatlich 1,39 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, be grün-
det.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunk-
te umzurechnen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-
ander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 18. Dezember 1982 geheiratet. Der Scheidungs-
antrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 31. Dezember 1961) ist der
Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 31. Januar 1961) am 3. August 2001
zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden
(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach
§ 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der
BfA (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
22,18 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, übertragen ha t. Ferner hat es zu Las-
ten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thü-
ringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh; weitere
Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3
VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (anglei-
chungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,87 €, be-
zogen auf den 31. Juli 2001, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Be-
schwerde der ZVK-KVTh hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin
abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings
13,51 € beträgt, und daß die insoweit begründeten An wartschaften nicht anglei-
chungsdynamisch sind.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Dezember 1982 bis 31. Juli 2001;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BfA in Höhe von
(angleichungsdynamisch) 351,95 € sowie der Antragsgegneri n bei der BfA in
Höhe von (angleichungsdynamisch) 396,30 €, jeweils monatli ch und bezogen
auf den 31. Juli 2001, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der ZVK-
KVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das
Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Lei-
stungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung an-
hand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin mit monatlich 27,02 €
dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Die weiteren (nicht angleichungs-
dynamischen) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der SV
(SV;
weitere
Beteiligte
zu 3)
haben
Amts- und Oberlandesgericht entgegen der Auskunft der SV als private Ren-
tenversicherung gewertet und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vorbehalten. Nach der Auskunft der SV vom 28. Januar 2001 beträgt das ehe-
zeitliche Deckungskapital 587 €; eine Realteilung ist nicht
vorgesehen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die ZVK-KVTh weiter
geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium
als statisch zu behandeln. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbe-
schwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der ZVK-
KVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im
Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beur-
teilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-
rechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach
der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium
statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senats-
beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt
für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen
Gemeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und
vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959) und für Versor-
gungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versor-
gungsverbandes Baden-Württemberg (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 2005
- XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878).
2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin bei der
ZVK-KVTh nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse in
der Neufassung vom 18. September 2002 (ThürStAnz Nr. 42/2002, S. 2565),
geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21. November 2003 (ThürStAnz
Nr. 7/2004, S. 498) und durch die 2. Änderungssatzung vom 19. Mai 2004
(ThürStAnz Nr. 27/2004, S. 1724) als im Anwartschaftsstadium statisch und im
Leistungsstadium dynamisch zu bewerten.
Die ZVK-KVTh hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre
Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Ge-
samtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Re-
gelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach
dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der ZVK-KVTh im Anwart-
schaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der
ZVK-KVTh grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem
1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversor-
gungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert
mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung
ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der ZVK-KVTh dann dadurch, daß die
Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € mul-
tipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis
zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich erge-
benden Versorgungspunkte. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der
ZVK-KVTh während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von
3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34
Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der ZVK-KVTh noch für soziale
Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben wer-
den. Daß die ZVK-KVTh bisher solche Überschüsse für die Bewilligung von Bo-
nuspunkten erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Be-
triebsrente der ZVK-KVTh nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um
1 % erhöht.
Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVTh strukturell
derjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVTh aus
denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli
2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-
dium dynamisch zu bewerten sind.
3. Entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen ist darüber hinaus die
(nicht angleichungsdynamische) Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin
bei der SV in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen
(vgl. nur Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ
1986, 344).
4. Danach ergibt sich gemäß §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 a und Nr. 5 a,
Abs. 3, 4, 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG folgen-
de Berechnung:
Bei der Umwertung der ZVK-KVTh-Anwartschaften in eine dynamische
Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies
führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,9 (Alter der Antrags-
gegnerin bei Ende der Ehezeit: 40 Jahre) um 65 % auf 4,785 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4
BarwertVO). Aus der Jahresrente von 619,56 € errechnet s ich demnach ein
Barwert von 619,56 € x 4,785 = 2.964,59 €. Nach Multi
plikation mit dem Um-
rechnungsfaktor
der Rechengrößenbekanntmachung
für
von
0,0000957429 ergeben sich 0,2838 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplika-
tion mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 49,51 eine dynami-
sche Rente von 14,05 €.
Aus dem ehezeitlichen Deckungskapital der Leibrentenversicherung der
Antragsgegnerin bei der SV (587 €) errechnet sich durch Multiplikationen mit
dem am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor von
0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von
49,51 eine dynamische Rente in Höhe von monatlich 2,78 €.
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe
von 351,95 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegn erin in Höhe von
insgesamt 396,30 € + 14,05 € + 2,78 € = 413,13 € geg
enüber, so daß sich eine
Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 30,59 € errechnet (413,13 €
./. 351,95 € = 61,18 €; 61,18 € : 2 = 30,59 €). Davo
n entfallen - wovon bereits
das Amtsgericht ausgegangen ist - 22,18 € auf das (anglei chungsdynamische)
Splitting sowie hinsichtlich des (nicht angleichungsdynamischen) analogen
Quasi-Splittings 7,02 € auf die ZVK-KVTh und 1,39 € a uf die SV.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Dose