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BGH Urteile vom 28.02.2008 – III ZR 297/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 297/05

URTEIL

Verkündet am: 28. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2005 im

Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außerge-

richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben,

als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger zeichnete am 13. Dezember 2000 - unter Einschaltung der

D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 50.000 DM

zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.

Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang

mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schief-

lage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene

Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-

genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.

2

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um

Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des

eingezahlten Betrags von 26.842,82 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die

Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als

(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der

Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-

tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie

der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-

rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden

und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der

Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat

der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-

tragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen.

3

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur

in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-

nen Klageantrag gegen diese weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die

Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft.

I.

5

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte als "Vorder-

und Hintermann" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Pros-

pekthaftung zu den Prospektverantwortlichen zähle. Sie habe eine Garanten-

stellung eingenommen, indem sie auf Seite 18 des Prospekts als mit "der Opti-

mierung des gesamten Vertragswerks" beauftragter Berater sowie als "Koordi-

nator des Eigenkapitalvertriebs" und Einzahlungstreuhänder aufgetreten sei

Dadurch habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des Vertrags-

werks deutlich gemacht und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die von

ihr in Anspruch genommene Fachkunde ergebe sich aus dem Umfang des Auf-

trags, mit dem gewöhnlich nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften betraut wür-

den, und nicht zuletzt auch daraus, dass die Firma der Beklagten deutlich auf

ihr Tochterverhältnis zu einer internationalen Großbank hinweise.

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Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche des

Klägers, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem Pros-

pekt werde hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen erst für ein-

zelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien und dass sie Teil eines Absi-

cherungskonzepts seien, das von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft

erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf Sei-

te 38 des Prospekts dargestellte

"Restrisiko-Betrachtung" zu, da sie

unter der Voraussetzung stehe, dass das Absicherungskonzept von der Ge-

schäftsführung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht

unzulässig verharmlost. Soweit in den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts

davon gesprochen werde, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz be-

grenzt werde, werde im selben Zusammenhang klargestellt, dass es sich hier-

bei (nur) um ein "Konzept" handele. Im Übrigen werde aber in den "Vorbemer-

kungen" darauf hingewiesen, dass die Investoren "in vollem Umfang unterneh-

merische Risiken tragen". Auf Seite 7 des Prospekts finde sich schließlich der

Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen

könne. Der Prospekt betone ausdrücklich, dass die Mittelverwendungskontrolle

erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich

dabei um ein von vornherein ungeeignetes Absicherungskonzept handele, das

nicht hätte prospektiert werden dürfen, sei nicht ersichtlich.

II.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht

stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der

Prospekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der

Beklagten bedarf einer näheren Überprüfung.

8

1.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-

sätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-

interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt,

den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher

Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-

ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom

29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR

329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-

stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten

Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September

1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ

115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht

allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-

samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-

telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824).

Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-

gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-

teil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht

auch das Berufungsgericht zutreffend aus.

9

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sach-

liche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-

den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt

es nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch

die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten

Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes

Risiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-

gedanken des Prospekts näher beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der

Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "präzise definierten Kri-

terien für das Tätigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept

von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung" bestehen soll, in un-

zulässiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich "nur"

(dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Ver-

ständnis des hinreichend sorgfältigen und kritischen Anlegers nicht richtig er-

fasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf

seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsge-

sellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR

125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter Über-

prüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten

hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

10

3.

Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, dass

die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt wären.

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-

haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-

gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-

pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5

AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-

nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch

in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom

8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom

31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007

- III ZR 210/06 - Rn. 13). Geht man davon aus, wie die Beklagte es für richtig

hält, dass der Kläger jedenfalls seit dem 19. August 2002, dem Datum des

Einladungsschreibens zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom

5. September 2002, Kenntnis von möglichen Prospektmängeln erlangt habe

(der hier festgestellte Mangel der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit

der Beteiligung einzugehenden Risiken wird in diesem Schreiben jedoch so

nicht dargestellt), ist der Eintritt der Verjährung durch die Zustellung des Mahn-

bescheids vom 10. Januar 2003 am 15. Januar 2003 gehemmt worden (§ 204

Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Revisionserwiderung führt nichts gegen die Feststellung

des Berufungsgerichts an, wonach das sich anschließende Verfahren nicht län-

ger als sechs Monate nicht betrieben worden sei (§ 204 Abs. 2 BGB).

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4.

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für diesen Prospektmangel hat das

Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

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a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte

allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M.

GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten

Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erfor-

derlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphi-

schen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt wor-

den. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies

und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (In-

vestitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung

(Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die V. M.

GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe

verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komple-

mentärin der Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem an-

geführten Vertrag als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts ver-

antwortlich.

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b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine

Verantwortlichkeit der Beklagten als "Hintermann" bzw. - wie der Senat dessen

Charakterisierung der Beklagten als "Vorder- und Hintermann" versteht - als

(zumindest) Mitinitiatorin in Betracht (s. hierzu bereits Senatsurteile vom 14 Juni

2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05

- NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesell-

schaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so genannte

Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf

ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen

Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337,

340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW

1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376,

1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob

sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht

(vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist,

da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung

eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis

nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung

des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom

1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster

Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die

Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In

der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Perso-

nen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter

einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ

76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschafts-

rechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlagge-

bend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Per-

sonen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen.

Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Auf-

gabe.

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c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-

gerichts, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Film-

fonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des

Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl

und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des ge-

samten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai

2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals versprochen war.

Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen

Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision

von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich

aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt

ergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen undatierten Ver-

trag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingeworbenen

Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital

erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit Schrei-

ben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu

prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M.

GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsgesellschaft eine

entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegenüber Vertriebs-

partnern wie der C. Bank und der B. Bank übernahm die Beklagte ne-

ben der Fondsgesellschaft die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere

für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete

sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für den Fall der Unrichtig-

keit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Prospekts. Gegenüber

den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in Erscheinung, die für die

Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge trug.

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d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen

nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforder-

lichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der

Bundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts

(vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember

2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausrei-

chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil

vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch

eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf

eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweisen. Es treten - wie

der Kläger geltend gemacht hat - Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen,

dass die Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf be-

schränkt war, Vorarbeiten für die V. M. GmbH zu leisten. Hier-

zu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und

der V. M. GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu

einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt und

durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte

zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht - wie im Vertrag vom

9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft,

ist be-

reits hingewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung

spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der V. M. GmbH

und der Beklagten über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Sei-

te umfasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapi-

tals) den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält.

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e) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die An-

nahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahe liegen mag, kann

der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass sich al-

lein aus der Schilderung der Einbindung der Beklagten in das Projekt eine ent-

sprechende Garantenstellung ergibt. Eine Haftung als Garant wird in der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs für Personen angenommen, die mit Rück-

sicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirt-

schaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch

ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt ei-

nen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärun-

gen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden

Prospektaussagen beschränkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. No-

vember 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezem-

ber 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom

27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ

158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611,

613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480

Rn. 15 und III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26).

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Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervor-

getreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die

Beklagte mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" betraut war. Was

das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht näher dargestellt; vor allem

wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen

Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts

beauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein

Anleger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektin-

halt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im

Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gege-

benenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu

können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt

werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angese-

henen Unternehmens bei der Vorbereitung eines geschäftlichen Vorhabens in-

formiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garan-

tenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche einnimmt. Der Umstand, dass

die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unterneh-

mens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruf-

licher Sachkunde, um allein hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie

sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und

Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Fehlen

daher - wie hier - eigene Erklärungen der Beklagten, kommt ihre Prospektver-

antwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige

Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen

hat. Dies kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, ohne dass der Beweisan-

tritt der Beklagten zur Gestaltung des Prospekts und zur Aufgabenverteilung

zwischen der Prospektherausgeberin und ihr berücksichtigt wird. Darüber hin-

aus hat der Kläger für eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten weiter an-

geführt und unter Beweis gestellt, die Vif Medienkonzeptions GmbH sei eigens

zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der

Beklagten für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Hier-

über muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden.

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5.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die

notwendigen Feststellungen getroffen werden können.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9467/04 -

OLG München, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 5614/04 -