BGH Urteile vom 06.03.2008 – III ZR 256/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 256/06
URTEIL
Verkündet am: 6. März 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2006 im Kos-
tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-
lichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als
die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zeichnete am 15. November 2000 - unter Einschaltung der
D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM
zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang
mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-
ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene
Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-
genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um
Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des
eingezahlten Betrags von noch 52.151,77 € nebst Zinsen, wobei sie im Hinblick
auf eine Ausschüttung von 1.533,88 € nach Verkündung des erstinstanzlichen
Urteils die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat. Die Klägerin hält die
Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als
(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der
Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-
tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie
der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-
rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden
und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der
Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat
die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 auf-
getragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur
in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ih-
ren Klageantrag gegen diese weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die
Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte grundsätzlich
als Hintermann haften würde. Denn sie sei mit der Optimierung des gesamten
Vertragswerks und der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner
beauftragt gewesen. Sie habe als Einzahlungstreuhänder fungiert und den
Eigenkapitalvertrieb koordinieren sollen. Der besondere Einfluss auf die Durch-
führung des Projekts werde im Übrigen durch die Vertriebsvereinbarungen mit
der B. Bank und der C. Bank sowie durch den Vertrag über die Eigen-
kapitalvermittlung vom 22. Mai 2000 belegt.
Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche der
Klägerin, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem
Prospekt werde hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen erst für
einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien. Hiervon ausgehend treffe
auch die auf Seite 38 des Prospekts dargestellte "Restrisiko-Betrachtung" zu,
da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das Absicherungskonzept von der
Geschäftsführung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde
nicht unzulässig verharmlost. In den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts
werde zwar ausgeführt, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz be-
grenzt werde. Andererseits finde sich aber auch der Hinweis, dass im Extremfall
das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Dass der Abschluss
von Erlösausfallversicherungen im Zeitpunkt der Prospektherausgabe praktisch
unmöglich gewesen sei, sei nicht mit der erforderlichen Konkretisierung vorge-
tragen worden. Schließlich lasse der Prospekt keine Zweifel daran, dass die
Mittelverwendungskontrolle erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer
stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes Absi-
cherungskonzept handele, auf das die Beklagte im Rahmen des Fonds-
konzeptions- und Prospekterstellungsvertrages nicht hätte hinwirken dürfen, sei
zu verneinen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht
stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der
Prospekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der
Beklagten bedarf einer näheren Überprüfung.
1.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-
sätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-
interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt,
den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher
Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-
ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom
29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR
329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-
stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten
Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September
1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ
115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht al-
lein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-
samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-
telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824).
Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-
gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-
teil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht
auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
2.
a) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sach-
liche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-
den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt
es nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch
die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten
Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes
Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entschei-
dung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben
Fondsgesellschaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329,
1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und hieran
- nach erneuter Überprüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR
210/06) festgehalten. Auf die genannten Urteile nimmt der Senat zur Vermei-
dung von Wiederholungen Bezug.
b) Darüber hinaus hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Beweis-
aufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte vor
dem Landgericht F. behauptet, schon bei dem Schwester-
fonds, der V. KG, sei im Jahr 1999
mit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversi-
cherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran
gescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben wor-
den seien. Die Beklagte habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen
bereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei,
Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den die Klägerin Beweis angetreten
hat, richtig sein, läge ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das
gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende
Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt
werden müssen. Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung im
Ausgangspunkt selbst zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Ver-
tragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können
(vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW
1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist.
Unter diesen Umständen hätte es den angebotenen Beweis erheben müssen.
3.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für Prospektmängel hat das Beru-
fungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte
nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M. GmbH von
der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit
der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erforderlichen
Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphischen Ges-
taltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie
durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die
hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (Investitions-
volumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer
3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die V. M. GmbH un-
ter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwort-
lich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komplementärin der
Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem angeführten Ver-
trag als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine
Verantwortlichkeit der Beklagten aufgrund des Umstands in Betracht, dass sie
nach dem Prospekt mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut war und dass ihr
tatsächlicher Einfluss auf die Durchführung des Projekts durch verschiedene
vertragliche Abreden belegt wird. Eine Prospektverantwortlichkeit ergibt sich
hieraus jedoch nur dann, wenn die Beklagte als "Hintermann" bzw. als (zu-
mindest) Mitinitiatorin anzusehen wäre (s. hierzu bereits Senatsurteile vom
14 Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05
- NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesell-
schaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so genannte
Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf
ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen
Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337,
340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW
1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376,
1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob
sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht
(vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist,
da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung
eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis
nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung
des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom
1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster
Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die
Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In
der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Perso-
nen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter
einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ
76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschafts-
rechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlagge-
bend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Per-
sonen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen.
Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Auf-
gabe.
c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-
gerichts, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Film-
fonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des
Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl
und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des ge-
samten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai
2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals versprochen war.
Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen
Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision
von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich
aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt
ergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen undatierten Ver-
trag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingeworbenen
Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital er-
stellen sollte. Sie erteilte auch, was das Berufungsgericht nicht näher würdigt,
der Beklagten zu 2 den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten
Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der
Fondsgesellschaft und der V. M. GmbH geschlossene Vertrag
vorsah, dass die Fondsgesellschaft eine entsprechende Prospektprüfung in
Auftrag geben sollte. Gegenüber Vertriebspartnern wie der C. Bank und
der B. Bank übernahm die Beklagte neben der Fondsgesellschaft die Haf-
tung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten
Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von
Haftungsansprüchen für den Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irre-
führender Wirkungen des Prospekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Ein-
zahlungstreuhänderin in Erscheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten
Kommanditeinlagen Sorge trug.
d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen
nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderli-
chen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der
Bundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts
(vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember
2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausrei-
chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil
vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch
eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf
eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweist. Es treten - wie die
Klägerin geltend gemacht hat - Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen,
dass die Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf be-
schränkt war, Vorarbeiten für die V. M. GmbH zu leisten.
Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft
und der V. M. GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit
zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt
und durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte
zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht - wie im Vertrag vom
9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hin-
gewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht
auch der undatierte Vertrag zwischen der V. M. GmbH und der
Beklagten über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite um-
fasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals)
den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält.
e) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die An-
nahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahe liegen mag, kann
der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass allein aus
der Schilderung der Einbindung der Beklagten in das Projekt ein Vertrauen der
Anleger dahin begründet wird, sie stehe für die Richtigkeit aller oder auch nur
bestimmter Prospektaussagen ein. Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit
eigenen Erklärungen hervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Pros-
pekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "Optimierung des gesamten
Vertragswerks" betraut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist
aber nicht näher dargestellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich,
dass die Beklagte mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und
Herstellung des Beteiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erken-
nen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können,
dass die Beklagte für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der
Leistungsverträge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der
Unterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und
die Aufmerksamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (ver-
kaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger
über die Mitwirkung eines als seriös angesehenen Unternehmens bei der Vor-
bereitung eines geschäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch
nicht, dass dieses Unternehmen eine besondere Verantwortung für die von ihm
bearbeiteten Bereiche übernimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Be-
teiligungsangeboten zum Gegenstand des Unternehmens der Beklagten gehört,
bedeutet auch für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruflicher
Sachkunde, um hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und Sachverständi-
ge für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist und wie sie das Beru-
fungsgericht - in anderem Zusammenhang - auch für die Beklagte annehmen
will. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der Beklagten, kommt ihre
Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlich-
keit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts
wahrgenommen hat. Dies kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, ohne
dass die Beweisantritte der Parteien zur Gestaltung des Prospekts und zur Auf-
gabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und der Beklagten be-
rücksichtigt werden. Darüber hinaus hat die Klägerin für eine Prospektverant-
wortlichkeit der Beklagten weiter angeführt und unter Beweis gestellt, die V.
M. GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwi-
ckelt worden, um anstelle der Beklagten für die Herausgabe des Prospekts ver-
antwortlich zu zeichnen. Hierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis
erhoben werden.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die er-
forderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Soweit es um die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede geht,
weist der Senat auf Folgendes hin:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-
haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-
gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-
pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5
AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-
nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch
in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom
8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom
31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007
- III ZR 210/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der
Parteien darauf zu überprüfen haben, wann die Klägerin von dem hier festge-
stellten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der
mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat.
Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Beklagte nicht als
prospektverantwortlich anzusehen ist oder dass Prospekthaftungsansprüche
verjährt sind, müsste über den oben zu II 2 b wiedergegebenen Sachvortrag
Beweis erhoben werden. Denn bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten
kommt - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des
Prospekts - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB in Betracht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom
14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). Für die Frage, ob
ein denkbarer deliktischer Anspruch verjährt ist, müsste das Berufungsgericht
einen selbständig zu beurteilenden Verjährungsbeginn in Betracht ziehen.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 15277/04 -
OLG München, Entscheidung vom 10.10.2006 - 13 U 1724/06 -