Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 28.02.2008 – III ZR 149/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 149/07

URTEIL

Verkündet am: 28. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 15. März 2007 im Kostenpunkt

- mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen

Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die ge-

gen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zeichnete am 6. Dezember 2000 - unter Einschaltung der

D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 180.000 DM

zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.

Dritte KG, die sie durch Aufnahme von zwei Darlehen finanzierte. Die

Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der

Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich her-

aus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzu-

erlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktio-

nen nicht abgeschlossen waren.

2

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um

Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des

eingezahlten Betrags von noch 93.873,19 € nebst Zinsen, wobei sie im Hinblick

auf eine Ausschüttung von 2.760,98 € nach Schluss der mündlichen Verhand-

lung vor dem Landgericht die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat. Die

Klägerin hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen

Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Die-

se war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und

Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten

Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und

von der Herausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektent-

wurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fonds-

gesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirt-

schaftsprüfungsgesellschaft, hat die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der

ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch

genommen.

3

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur

in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ih-

ren Klageantrag gegen diese weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die

Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft.

5

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte sich einer

I.

Prospektverantwortlichkeit nicht entziehen könne. Denn sie, die bereits durch

ihre Firmierung ihre Verflechtung mit einer international tätigen Großbank un-

terstreiche, sei nicht nur als Berater bei der Auswahl und Heranziehung poten-

tieller Vertragspartner in das Geschäft des Filmfonds involviert, sondern bereits

im Vorfeld mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" betraut gewe-

sen. Des Weiteren habe die "gesamte Koordination des Eigenkapitalvertriebs"

in ihren Händen gelegen und sie habe in ihrer Funktion als Einzahlungstreu-

händer, der Einzug und Transfer der Investorengelder an die Produktionsge-

sellschaft sowie die Vertriebspartner überwacht habe, das Vertrauen der Anle-

ger in Anspruch genommen. Dass der im Emissionsprospekt herausgestellte

Einfluss auf die Durchführung des Projekts tatsächlich bestanden habe, habe

die Beklagte nicht in Abrede gestellt und werde im Übrigen durch die Vertriebs-

vereinbarungen mit der B. Bank und der C. Bank sowie durch den

Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung vom 22. Mai 2000 belegt.

6

Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche der

Klägerin, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem

Prospekt werde hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen erst für

einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien und dass sie nur ein

- wenngleich gewichtiges - Element eines Absicherungskonzepts seien, das von

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft erst noch umzusetzen gewesen

sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf S. 38 des Prospekts dargestellte

"Restrisiko-Betrachtung" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das

Absicherungskonzept von der Geschäftsführung umgesetzt werde. Das Ge-

samtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. In den "Leitge-

danken" zu Beginn des Prospekts werde darauf hingewiesen, dass die Investo-

ren zwar "hohe Renditen erzielen können, allerdings auch in vollem Umfang

unternehmerische Risiken tragen". Bei der Vorstellung des Projekts im Über-

blick werde davor gewarnt, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollstän-

dig verloren gehen könne. Dass der Abschluss von Erlösausfallversicherungen

im Zeitpunkt der Prospektherausgabe aus konzeptbezogenen Gründen mit

Schwierigkeiten behaftet gewesen sei, sei nicht mit der erforderlichen Konkreti-

sierung vorgetragen worden. Schließlich lasse der Prospekt keine Zweifel dar-

an, dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachträglich durch einen Wirt-

schaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein unge-

eignetes Absicherungskonzept handele, auf das die Beklagte im Rahmen des

Fondskonzeptions- und Prospekterstellungsvertrages nicht hätte hinwirken dür-

fen, sei zu verneinen.

II.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht

stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der

Prospekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der

Beklagten bedarf einer näheren Überprüfung.

8

1.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-

sätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-

interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt,

den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher

Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-

ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom

29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR

329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-

stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten

Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September

1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ

115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht

allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-

samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-

telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824).

Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-

gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-

teil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht

auch das Berufungsgericht zutreffend aus.

9

2.

a) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sach-

liche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-

den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt

es nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch

die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten

Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes

Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entschei-

dung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben

Fondsgesellschaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329,

1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und hieran

- nach erneuter Überprüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR

210/06) festgehalten. Auf die genannten Urteile nimmt der Senat zur Vermei-

dung von Wiederholungen Bezug.

10

b) Darüber hinaus hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Beweis-

aufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte vor

dem Landgericht F. behauptet, schon bei dem Schwester-

fonds, der V. KG, sei im Jahr 1999

mit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversi-

cherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran

gescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben wor-

den seien. Die Beklagte habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen

bereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei,

Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den die Klägerin Beweis angetreten

hat, richtig sein, läge ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das

gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende

Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt

werden müssen. Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung im

Ausgangspunkt selbst zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Ver-

tragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können

(vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW

1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist.

Unter diesen Umständen hätte es den angebotenen Beweis erheben müssen;

es durfte sich insoweit nicht auf die Würdigung ihm vorgelegter Niederschriften

über die Vernehmung der angebotenen Zeugen im Parallelverfahren beschrän-

ken. Es hat seine Beurteilung auch unzulässig verengt, indem es den betreffen-

den Vortrag der Klägerin ausschließlich einem Durchführungsrisiko zuordnet,

für das die Prospektverantwortlichen nicht einzustehen hätten. Ergibt sich näm-

lich für die Prospektverantwortlichen, dass eine vorgesehene Sicherungsmaß-

nahme nicht zu verwirklichen ist, und steht - wie von der Klägerin behauptet und

durch ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters der späteren Komplementärin

der Fondsgesellschaft vom 21. März 2003 belegt - im Raum, dass die Fonds-

gesellschaft nicht einmal durch einen Rahmenvertrag oder eine ähnliche ver-

tragliche Bindung mit einem Versicherer verbunden ist und der Versicherer die

bisherige Praxis nicht fortsetzen möchte, müssen sich die Prospektverantwortli-

chen Gewissheit darüber verschaffen, dass das vorgesehene Sicherheitskon-

zept tragfähig ist.

11

3.

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für Prospektmängel hat das Beru-

fungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

12

a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte

nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M. GmbH von

der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit

der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erforderlichen

Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphischen Ges-

taltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie

durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die

hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (Investitions-

volumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer

3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die V. M. GmbH un-

ter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwort-

lich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komplementärin der

Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem angeführten Ver-

trag als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.

13

b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine

Verantwortlichkeit der Beklagten aufgrund des Umstands in Betracht, dass sie

nach dem Prospekt mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut war und dass ihr

tatsächlicher Einfluss auf die Durchführung des Projekts durch verschiedene

vertragliche Abreden belegt wird. Eine Prospektverantwortlichkeit ergibt sich

hieraus jedoch nur dann, wenn die Beklagte als "Hintermann" bzw. als (zumin-

dest) Mitinitiatorin anzusehen wäre (s. hierzu bereits Senatsurteile vom 14 Juni

2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05

- NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesell-

schaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so genannte

Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf

ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen

Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337,

340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW

1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376,

1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob

sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht

(vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist,

da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung

eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis

nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung

des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom

1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster

Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die

Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In

der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Perso-

nen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter

einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ

76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschafts-

rechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlagge-

bend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Per-

sonen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen.

Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Auf-

gabe.

14

c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-

gerichts, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Film-

fonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des

Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl

und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des ge-

samten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai

2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals versprochen war.

Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen

Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision

von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich

aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt

ergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen undatierten

Vertrag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingewor-

benen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenka-

pital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit

Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Pros-

pekt zu prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V.

M. GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsge-

sellschaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegen-

über Vertriebspartnern wie der C. Bank und der B. Bank übernahm die

Beklagte neben der Fondsgesellschaft die Haftung für die Richtigkeit und Voll-

ständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten,

insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondsprospekts, und

verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für den Fall

der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Pros-

pekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in Er-

scheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge

trug.

15

d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen

nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderli-

chen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der

Bundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts

(vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember

2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausrei-

chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil

vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch

eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf

eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweisen. Es treten - wie

die Klägerin geltend gemacht hat - Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen,

dass die Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf be-

schränkt war, Vorarbeiten für die V. M. GmbH zu leisten.

Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft

und der V. M. GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit

zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt

und durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte

zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht - wie im Vertrag vom

9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hin-

gewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht

auch der undatierte Vertrag zwischen der V. M. GmbH und der

Beklagten über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite um-

fasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals)

den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält.

16

e) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die An-

nahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahe liegen mag, kann

der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass allein aus

der Schilderung der Einbindung der Beklagten in das Projekt ein Vertrauen der

Anleger dahin begründet werde, sie stehe für die Richtigkeit aller oder auch nur

bestimmter Prospektaussagen ein. Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit

eigenen Erklärungen hervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Pros-

pekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "Optimierung des gesamten

Vertragswerks" betraut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist

aber nicht näher dargestellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich,

dass die Beklagte mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und

Herstellung des Beteiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erken-

nen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können,

dass die Beklagte für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der

Leistungsverträge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der

Unterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und

die Aufmerksamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (ver-

kaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger

über die Mitwirkung eines als seriös angesehenen Unternehmens bei der Vor-

bereitung eines geschäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch

nicht, dass dieses Unternehmen eine besondere Verantwortung für die von ihm

bearbeiteten Bereiche übernimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Be-

teiligungsangeboten zum Gegenstand des Unternehmens der Beklagten gehört,

bedeutet auch für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruflicher

Sachkunde, um hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und Sachverständi-

ge für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Fehlen daher - wie

hier - eigene Erklärungen der Beklagten, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit

nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunkti-

onen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann

tatrichterlich nicht festgestellt werden, ohne dass die Beweisantritte der Partei-

en zur Gestaltung des Prospekts und zur Aufgabenverteilung zwischen der

Prospektherausgeberin und der Beklagten berücksichtigt werden. Darüber hin-

aus hat die Klägerin für eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten weiter

angeführt und unter Beweis gestellt, die V. M. GmbH sei

eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle

der Beklagten für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen.

Hierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden.

III.

17

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die er-

forderlichen Feststellungen getroffen werden können.

19

Soweit es um die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede geht,

weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-

haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-

gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-

pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5

AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-

nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch

in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom

8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom

31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007

- III ZR 210/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der

Parteien darauf zu überprüfen haben, wann die Klägerin von dem hier festge-

stellten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der

mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat.

20

Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Beklagte nicht als

prospektverantwortlich anzusehen ist oder dass Prospekthaftungsansprüche

verjährt sind, müsste über den oben zu II 2 b wiedergegebenen Sachvortrag

Beweis erhoben werden. Denn bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten

kommt - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des

Prospekts und anders als das Berufungsgericht meint - ihre deliktsrechtliche

Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a

StGB in Betracht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR

125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). Für die Frage, ob ein denk

barer deliktischer Anspruch verjährt ist, müsste das Berufungsgericht einen

selbständig zu beurteilenden Verjährungsbeginn in Betracht ziehen.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 29.11.2005 - 28 O 6761/05 -

OLG München, Entscheidung vom 15.03.2007 - 6 U 3262/06 -