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BGH Urteil vom 15.12.2005 – I ZR 72/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2003 unter Zu-

rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitver-

schulden verneint hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Transportversicherungs-Assekuradeur der V. Versi-

cherung AG, die ihrerseits führender Transportversicherer der S.

Handels GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) ist. Sie nimmt die Be-

klagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht

wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die Versicherungsnehmerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit

der Beklagten. Im Februar 1999 beauftragte sie die Beklagte mit dem Inlands-

transport einer Sendung im Wert von umgerechnet 34.932,48 €, ohne diesen

Wert zu deklarieren. Das Paket ging im Gewahrsamsbereich der Beklagten ver-

loren. Die Versicherungsnehmerin trat ihre Rechte aus dem Schadensfall an die

V. Versicherung AG und diese ihrerseits an die Klägerin ab.

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Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe der in den Allgemeinen Be-

förderungsbedingungen der Beklagten vereinbarten Haftungshöchstgrenze von

1.000 DM stattgegeben.

Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten zur Zah-

lung von weiteren 34.421,19 € nebst Zinsen geführt.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das

Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Scha-

densersatzanspruch in voller Höhe zuerkannt. Zur Begründung hat es ausge-

führt:

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Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin für den in ihrem Ge-

wahrsamsbereich eingetretenen Verlust der Frachtführerhaftung gemäß § 425

Abs. 1 HGB und hafte, da der Verzicht auf Schnittstellenkontrollen den Vorwurf

leichtfertigen Handelns rechtfertige, summenmäßig unbeschränkt. Der Wert des

in Verlust geratenen Pakets stehe aufgrund der vorgelegten Handelsrechnung

sowie der Einvernahme der Zeugen G. , L. und B. fest.

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Die Klägerin brauche sich wegen der unterbliebenen Wertdeklaration

kein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen zu lassen. Im

Rahmen des § 254 BGB hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen ge-

habt, dass im Falle der Wertdeklaration für den konkreten Laufweg des abhan-

den gekommenen Pakets ein lückenlos ineinander greifendes Kontroll- und Ü-

berwachungssystem zur Verfügung gestanden habe und auch tatsächlich prak-

tiziert worden sei. Hierzu habe die Beklagte nichts vorgetragen.

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II. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht ein den Klagean-

spruch minderndes Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Sie führt in die-

sem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision zurück-

zuweisen.

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1. Zu Recht und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsge-

richt der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz für den Verlust des Trans-

portgutes gemäß § 425 Abs. 1, §§ 435 HGB, 398 BGB zugesprochen. Nach

den getroffenen Feststellungen führt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen

durch. Das begründet den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens (st. Rspr.; vgl.

BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004,

399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Ebenfalls

zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen worden sind die Fest-

stellungen des Berufungsgerichts zum Wert des in Verlust geratenen Pakets

der Versicherungsnehmerin.

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2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-

rufungsgerichts, die Klägerin müsse sich keinen mitwirkenden Schadensbeitrag

der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.

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a) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadenser-

satz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der

Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat.

§ 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle

Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zu-

sammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformge-

setzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des

Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlas-

sen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-

dens abgesehen hat. Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transport-

rechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB er-

gangenen Senatsentscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425

Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, Tz 11 m.w.N.).

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b) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz von diesen Grundsät-

zen ausgegangen. Es hat aber zu Unrecht einen schadensursächlich geworde-

nen Mitverursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin verneint. Der Ein-

wand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht

bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wertdeklarierten Sen-

dungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Ein bei der

Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Versenders kommt auch

dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen trotz sorgfältigerer

Überwachung des Transportwegs noch Lücken bei den Schnittstellenkontrollen

verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in

diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware

daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003

- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; BGH TranspR

2004, 399, 401). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich, wenn der Weg

des Gutes im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und da-

her im Verlustfall genauer nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten

Sendung, die Möglichkeiten der Beklagten erhöhen, die Vermutung, ein beson-

ders krasser Pflichtenverstoß habe den Schadenseintritt verursacht, durch den

Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren

gegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.).

14

3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

bislang nicht geprüft, ob die unterlassene Wertangabe den Schaden mitverur-

sacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten

besser erfüllt hätte. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren auf

der Grundlage der Allgemeinen Organisationsbeschreibung der Beklagten

nachzuholen haben.

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Ebenso wenig hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus

gleichfalls folgerichtig - bislang geprüft, ob die Versicherungsnehmerin die sorg-

fältigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte kannte oder immer-

hin kennen musste. Das Berufungsgericht wird dieser Frage unter Berücksichti-

gung der Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nachzuge-

hen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die dortige Regelung

dem Versender die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertde-

klaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM

oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der ver-

sprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Beklagte

alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haf-

tung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklag-

ten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die

Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sen-

dungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der

Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit eröffnet,

die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein ver-

ständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen ge-

gen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in

diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von

Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eines eige-

nen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Be-

förderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag über-

schreitet.

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4. Sollte ein Mitverschulden unter Berücksichtigung des zu vorstehend 3.

Ausgeführten zu verneinen sein, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob

die Versicherungsnehmerin als Auftraggeber es zumindest unterlassen hat, die

Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu

machen, die diese weder kannte noch kennen musste. Insoweit kommt es nicht

darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müs-

sen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn

er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft

vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich

hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu

geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu

ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr

eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt.

v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.).

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Entgegen der vom Berufungsgericht in anderen Urteilen geäußerten Auf-

fassung liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der

Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer unge-

wöhnlichen Höhe des Schaden lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag o-

der in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährde-

ten Gut und dem Gesamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB

[2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht,

kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände

des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht

des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW

2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/

Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, wel-

che Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da in-

soweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichti-

gen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen

Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und anderer-

seits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier

in ersterer Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in letzterer Hinsicht

50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die

Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in

solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa

den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten, übersteigt.

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5. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem

Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).

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Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite

des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-

sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-

cherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des

Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-

re außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317,

318).

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Ferner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je höher

der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger

ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn

je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher

ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung

durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der

Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.

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III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungs-

gericht ein Mitverschulden verneint hat. In diesem Umfang war die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen war das Rechtsmittel zu-

rückzuweisen.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2001 - 35 O 112/00 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2003 - 18 U 206/01 -