Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.03.2006 – IV ZR 6/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 6/04

URTEIL

Verkündet am: 22. März 2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VermG §§ 18, 34 (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung)

Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigen- tumslage nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubiger- stellung der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte.

UmstG § 16; SBZ: WährRefV; AFRG § 3

Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grund- stück bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignen- den Maßnahme nicht erfasst wurde.

BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04 - Kammergericht LG Berlin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 22. März 2006

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

27. November 2003 wird - soweit sie die für das

Grundstück h. G. Straße 48, Flur

41715, Flurstück 198 im Grundbuch von F.

Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III unter laufender

Nummer 4 eingetragene Aufbaugrundschuld be-

trifft - verworfen, im Übrigen wird sie zurückgewie-

sen.

Seine, die vorgenannte Aufbaugrundschuld betref-

fende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.

II. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeich-

nete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zi-

vilkammer 23

des

Landgerichts Berlin

vom

2. September 2002 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstre-

ckung

in das Grundstück h. G.

Straße 48, Flur 41715, Flurstück 198, zu dulden und

zwar aus der im Grundbuch von F.

Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III

1. unter laufender Nummer 2 eingetragenen Hypo-

thek in Höhe von 23.377,75 €,

2. unter laufender Nummer 3 eingetragenen Hypo-

thek in Höhe von 14.439,72 €,

3. unter laufender Nummer 4 eingetragenen Auf-

baugrundschuld in Höhe von 5.471,33 €,

jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 4. Juni 2003.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Duldung der Zwangsvoll-

streckung aus drei Grundpfandrechten in ein in der ehemaligen Sowjeti-

schen Besatzungszone (SBZ) belegenes Grundstück.

2

Der Großvater des Beklagten war Eigentümer des Grundstücks

G. Straße 48 in B. -F. . Im Jahre 1922 gewährte

die B. H. AG M. ihm ein Darlehen in Höhe von

1.250.000 M; zur Sicherung wurde sein Grundstück mit einer Briefhypo-

thek in dieser Höhe belastet. Im Jahr 1942 wurde ihm ein weiteres, e-

benso hypothekarisch gesichertes Darlehen in Höhe von 100.000 RM

gewährt.

3

Seit 1949 waren die Eltern des Beklagten Eigentümer des belaste-

ten Grundstücks; sie hatten ihren Wohnsitz außerhalb der SBZ. Die B.

H. AG M. wurde gemäß Liste A Nr. 46 der Ver-

ordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen

Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 enteignet und ihr Ver-

mögen in Volkseigentum überführt.

4

Das Grundstück G. Straße 48 wurde seit 1952 durch die

Behörden der ehemaligen DDR staatlich verwaltet. Die Gebietskörper-

schaft Groß-Berlin gewährte 1963 für den Aufbau der auf dem vorderen

Teil des Grundstücks befindlichen Wohngebäude ein Darlehen, für das

eine Aufbaugrundschuld eingetragen wurde. Soweit das Darlehen aus-

gezahlt wurde, kam es dem Aufbau der Wohngebäude zugute. Der vor-

dere und mittlere Teil des Grundstücks wurden schließlich im August

1963 enteignet; 1980 wurde auch der hintere Grundstücksteil in Volksei-

gentum überführt.

5

Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen

(ARoV) vom 18. April 1991, bestandskräftig seit demselben Tag, wurde

dem Beklagten als Erbeserben seiner Großeltern der mit Fabrikgebäu-

den bebaute hintere Grundstücksteil zurückübertragen; er ist als Eigen-

tümer des Grundstücks "h. G. Straße 48" im Grundbuch von

F. Bl. 241 N eingetragen. Hinsichtlich des vorderen und mitt-

leren Grundstücksteils lehnte das ARoV mit Bescheid vom 14. Oktober

1992, bestandskräftig seit 24. Juli 1995, die Rückübertragung auf den

Beklagten ab. Im Grundbuch Bl. 241 N sind aber auch unter der laufen-

den Nr. 2 die Hypothek aus dem Jahre 1922, unter der laufenden Nr. 3

die Hypothek aus dem Jahre 1942 und die Aufbaugrundschuld unter der

laufenden Nr. 4 eingetragen worden. Hinsichtlich der Hypotheken ist die

Klägerin, hinsichtlich der Aufbaugrundschuld das Land B. als Gläubi-

ger benannt.

6

Nach Rücknahme ihres ursprünglichen Leistungsantrags auf Rück-

zahlung der Darlehensforderungen hat die Klägerin zuletzt beantragt,

den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Grund-

pfandrechten in Höhe von (umgerechnet nunmehr) 23.377,75 € (Hypo-

thek Nr. 2), 14.439,72 € (Hypothek Nr. 3) und 5.471,33 € (Aufbaugrund-

schuld Nr. 4) zuzüglich Zinsen zu verurteilen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der

Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten weitgehend antrags-

gemäß verurteilt, lediglich die Beträge der aus den Hypotheken zu dul-

denden Vollstreckungen auf 8.107,48 € (Hypothek Nr. 2) bzw. 5.007,16 €

(Hypothek Nr. 3) reduziert. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sei-

nen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision

auch hinsichtlich der beiden Hypotheken die volle Verurteilung des Be-

klagten; die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts greift sie nicht an.

Hilfsweise hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde, der Beklagte

Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung

des angegriffenen Urteils und antragsgemäßen Verurteilung des Beklag-

ten. Dagegen ist die Revision des Beklagten - soweit sie die Aufbau-

grundschuld betrifft - unzulässig, im Übrigen - ebenso wie seine An-

schlussrevision - unbegründet.

9

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin

grundsätzlich Duldungsansprüche aus den Hypotheken zu. Die Klägerin

sei Inhaberin der gesicherten Forderungen. Die beiden hypothekarisch

gesicherten Darlehensforderungen seien zwar 1949 nicht von der Ent-

eignung der B. H. AG erfasst worden, da die Forde-

rungen nicht in der SBZ belegen gewesen seien. Die B. H.

AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die HVB R. E. B.

AG, habe aber die Forderungen durch Abtretungsvertrag vom 13./16. De-

zember 2002 an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung sei wirksam

gewesen, weil die B. H. AG die Forderungen nicht

zuvor an den F. B. abgetreten habe. Dies ergebe die Ausle-

gung entsprechenden Schriftverkehrs. Jedenfalls aber habe der F.

B. die Abtretung der Rechtsnachfolgerin der B. H.

AG an die Klägerin genehmigt (§ 185 BGB).

10

Die Hypotheken selbst seien nach einem etwaigen Erlöschen

durch Enteignungsmaßnahmen

jedenfalls durch den Restitutionsbe-

scheid des ARoV vom 18. April 1991 wiederhergestellt worden. Der Höhe

nach seien die Duldungsansprüche jedoch auf die noch offene Darle-

hensvaluta beschränkt. Die Darlehensforderungen seien - da nicht in der

SBZ belegen - nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM um-

zurechnen. Mangels weiterer Darlegung sei auf die vom Beklagten selbst

vorgetragenen Zahlen zurückzugreifen. Eine Quotelung dieser Beträge

entsprechend der nur teilweisen Rückübertragung des Grundstücks an

den Beklagten komme wegen des persönlichen Charakters der Darle-

hensschuld nicht in Betracht. Die Forderungen seien mit Kündigung der

Klägerin vom 18. Dezember 2002 fällig gestellt.

11

Auch die Aufbaugrundschuld sei durch den Bescheid des ARoV

vom 18. April 1991 konstitutiv wiederhergestellt. Die Tatsache, dass das

Aufbaudarlehen ausschließlich einem Grundstücksteil zugute gekommen

sei, der dem Beklagten nicht wieder zugeschrieben wurde, stehe dem

aus Gründen der Billigkeit nicht entgegen. Da das Land B. die Kre-

ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ermächtigt habe, Tilgungsbeträge ent-

gegenzunehmen, könne die KfW, die im Rechtsstreit die Klägerin vertre-

te, die streitgegenständlichen Ansprüche zugunsten der Klägerin geltend

machen.

12

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in al-

len Punkten stand. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Ansprü-

che aus den drei Grundpfandrechten; es hat indes die Höhe der Dul-

dungsansprüche für die Hypotheken rechtsfehlerhaft zu niedrig errech-

net.

13

1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die

beiden Hypotheken zugelassen. Dass dabei die Rechtsfrage, die Anlass

zur Zulassung gegeben hat, nach seinen eigenen Ausführungen nicht

entscheidungserheblich ist, hätte der Zulassung zwar entgegengestan-

den (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - NJW 2003,

1125 unter II 1 b; Wenzel, NJW 2002, 3353), ändert jedoch nichts an der

eingetretenen Bindung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO;

BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005,

393 unter III; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGH-Report 2003, 961).

14

Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich nicht aus dem Tenor

des Berufungsurteils, doch lassen die Entscheidungsgründe mit der ge-

botenen Deutlichkeit erkennen, dass das Berufungsgericht ausschließlich

in der Frage der Belegenheit einer hypothekarisch gesicherten Forde-

rung eine die Zulassung rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat. Diese

spielt nur für die Klageansprüche betreffend die Hypotheken eine Rolle

mit der Folge, dass eine konkludente Beschränkung der Revisionszulas-

sung anzunehmen ist (BGHZ 153, 358, 360 ff.; 155, 392, 394; BGH, Ur-

teile vom 12. Januar 2006 - VII ZR 293/04 - zur Veröffentlichung be-

stimmt unter A I; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 107/03 - unveröffentlicht

unter 1; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter

II; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 543 Rdn. 30). Diese ist hier auch

zulässig, da beide Hypotheken und die Grundschuld für sich betrachtet

verschiedene Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich

selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die

Gegenstand eines Teilurteils sein könnten (st. Rspr. BGHZ 161, 15,

17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 aaO unter II 2; vom 5. Novem-

ber 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II).

15

2. Soweit sich die Revision des Beklagten auf die Aufbaugrund-

schuld bezieht, ist sie daher nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Hingegen ist seine für diesen Fall hilfsweise eingelegte Anschlussrevisi-

on zulässig. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

zum bisherigen Recht der Anschlussrevision nicht entgegen. Danach ist

eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig, die einen anderen

Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem

von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren

rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156,

159). Da aber hier dasselbe Grundstück sowohl den beiden Hypotheken

als auch der Grundschuld gemeinsam haftet, besteht ein solcher wirt-

schaftlicher Zusammenhang. Es kann demnach offen bleiben, ob auf-

grund § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Anschließung u.a. auch

statthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, an der vor-

genannten Rechtsprechung festgehalten werden kann (dies bejahend

MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl § 554 Rdn. 6; wohl auch Müller, ZZP

2002 (115), 215, 222 f.; Stackmann, Rechtsbehelfe im Zivilprozess,

Kap. 2 Rdn. 65; ablehnend Ball in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4;

obiter BAG, AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 19 unter B I; offen ge-

lassen in BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - NJW 2004,

1315 unter II B 1 b; vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - NJW-RR

2004, 45 unter II 2 a bb; BGHZ 155, 189, 192 f.; BGH, Beschluss vom

23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - BGH-Report 2005, 935 unter II 1).

17

III. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus den Hypotheken

in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu dulden.

1. Das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist ge-

geben (vgl. BGHZ 18, 98, 105 f.). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht

entgegen, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten für beide Hypothe-

ken die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Sinne

der §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt hat.

18

Da die Klägerin bereits über einen Vollstreckungstitel verfügt, ist

für eine Klage mit dem Ziel, einen weiteren - gerichtlichen - Titel zu er-

langen allerdings nur Raum, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein ver-

ständiger Grund angeführt werden kann (st. Rspr. BGHZ 98, 127, 128

m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 - NJW-RR

1989, 318). Ein solcher ist etwa regelmäßig dann gegeben, wenn der

Gläubiger eine Vollstreckungsgegenklage zu gewärtigen hat oder wenn

erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel verwendbar

ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstre-

ckungsorganen zu rechnen ist (BGH aaO sowie Urteil vom 3. Dezember

1957 - I ZR 157/56 - LM Nr. 9 zu § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO unter 2).

19

Die Klägerin konnte hier nicht davon ausgehen, mit einer Vollstre-

ckung aus den vollstreckbaren Urkunden Befriedigung zu erlangen.

Vielmehr musste sie befürchten, dass der Beklagte seinerseits im Wege

der Vollstreckungsgegenklage die Gerichte anrufen werde. So hat der

Beklagte gegen den Mahnbescheid vom 3. Januar 2000 Widerspruch

eingelegt und die Ansprüche der Klägerin sowohl hinsichtlich Aktivlegiti-

mation, als auch hinsichtlich Anspruchsgrund und Anspruchshöhe

bestritten. Weiter weisen die vollstreckbaren Urkunden und die entspre-

chenden Grundbucheinträge die Duldungsbeträge noch in Goldmark bzw.

Reichsmark aus, so dass die Klägerin wegen der Unsicherheit über den

anzuwendenden Umrechnungsmaßstab auch mit Bedenken der Vollstre-

ckungsorgane rechnen musste.

20

2. Der Klägerin steht hinsichtlich der Hypotheken ein Duldungsan-

spruch aus § 1147 BGB zu. Da sie als Gläubigerin für die Grundpfand-

rechte im Grundbuch eingetragen ist, streitet für sie die Vermutung des

§ 891 Abs. 1 BGB, der zufolge sie tatsächlich Inhaberin der beiden Hy-

potheken ist. Den damit dem Beklagten obliegenden Nachweis, dass die

Eintragung der Klägerin unrichtig ist (BGH, Urteil vom 22. November

1996 - V ZR 116/95 - NJW-RR 1997, 398 unter II 1), hat jener nicht er-

bracht; zudem entspricht die Eintragung der Klägerin der objektiven

Rechtslage.

21

a) Die Hypotheken wurden durch die Enteignung der Gläubiger-

bank vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum überführt (VOBl. für Groß-

Berlin Teil I S. 112 ff.). Die Wirkung einer Enteignung ist nach der stän-

digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Territoriali-

tätsprinzip begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheits-

akte nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich

des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Dieser Maßstab

galt auch im innerdeutschen Verhältnis zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der DDR (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR

301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 a). Somit war die Enteignung der

Hypotheken möglich, da das belastete Grundstück in der ehemaligen

SBZ liegt und damit die Hypotheken selbst als im Gebiet des enteignen-

den Staates belegen anzusehen sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1952

- V ZR 16/51 - NJW 1952, 420).

22

b) Inhaber der Hypotheken wurde zunächst die Stadt Groß-Berlin

als enteignender Verordnungsgeber. Mit der Bekanntmachung über die

Verwaltung und Einziehung der der Gebietskörperschaft Groß-Berlin als

Gläubiger oder Rechtsträger von Volkseigentum zustehenden Forderun-

gen vom 29. Juni 1953 (VOBl. für Groß-Berlin II S. 163) wurden der

S. der Stadt B. u.a. bestimmte Grundpfandrechte zur Verwal-

tung und Einziehung übertragen. Aus Ziff. 4 b dieser Bekanntmachung

und § 1 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über Forderun-

gen der enteigneten Banken und Versicherungen vom 14. Januar 1950

(VOBl. für Groß-Berlin I S. 13) ergibt sich, dass hierunter auch die am

10. Mai 1949 enteigneten Hypotheken fallen. Entgegen der Ansicht des

Beklagten lässt sich den von ihm dazu herangezogenen Urkunden kein

Wechsel der Rechtsträgerschaft entnehmen.

23

Durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus

und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deut-

schen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613)

und die damit verbundene Abschaffung der Länder gingen die Hypothe-

ken in den Staatshaushalt der DDR über; sie erloschen mit den Enteig-

nungen des Grundstücks 1963 und 1980 (vgl. § 6 Durchführungsverord-

nung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951, GBl. DDR S. 552; §§ 9

Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 2 EntschG vom 25. April 1960, GBl. DDR I S. 257

und ab 1. Januar 1976 § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB; BVerwG, VIZ 2003, 333,

25

334; Eickmann, Grundstücksrecht

in den neuen Bundesländern,

Rdn. 199).

c) Erst durch den Restitutionsbescheid vom 18. April 1991 wurden

die Hypotheken zugunsten der Klägerin wiederhergestellt.

aa) Der Restitutionsbescheid hat als rechtsgestaltender Verwal-

tungsakt (vgl. Wolters in Kimme, Offene Vermögensfragen Anh. IV zu

§§ 18-18b VermG Rdn. 46) konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben

aufgrund seiner Tatbestandswirkung grundsätzlich dessen Existenz und

Inhalt zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 -

ZOV 1995, 365 unter 1 m.w.N.; vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97 - NJW

1998, 3055 unter II 1). Eine abweichende Beurteilung der Gläubigerstel-

lung durch das Zivilgericht ist damit nicht möglich.

26

bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten umfasst die Tatbestands-

wirkung des Restitutionsbescheids nicht nur die restituierte Eigentumsla-

ge, sondern auch die Gläubigerstellung der wieder eingetragenen Grund-

pfandrechte. Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG (vom 14. Juli

1992 - BGBl. I S. 1257) ist § 18 Abs. 1 VermG in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 18. April 1991 anzuwenden, da das Restitutionsver-

fahren zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossen war. Dem-

nach waren bei der Rückübertragung von Grundstücken die dinglichen

Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestan-

den hatten, wieder im Grundbuch einzutragen. Dies war wesentliche Be-

dingung für die Restitution des Eigentums, da der Berechtigte durch die

Restitution nicht besser stehen sollte als vor der Enteignung (BT-Drucks.

12/2480 S. 50; Wolters, aaO Rdn. 28). Deshalb muss die Eintragung der

Grundpfandgläubiger an der nach § 34 VermG eintretenden Gestal-

tungswirkung teilhaben. Dies ergibt sich jetzt auch aus § 34 Abs. 1

Satz 7 VermG, wonach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG für die Begründung

von dinglichen Rechten entsprechend gilt (ebenso: Wolters, aaO

Rdn. 45 f.; a.A. Wasmuth, RVI Stand Juni 2005 B 100 § 34 VermG

Rdn. 26, 66).

27

cc) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Bescheid habe nur

vorläufigen Charakter, so findet sich dafür im Inhalt des Bescheides kei-

ne Stütze. Im Übrigen ist der Bescheid noch am Tage seiner persönli-

chen Aushändigung an den Beklagten aufgrund von dessen Rechtsmit-

telverzicht bestandskräftig geworden.

28

dd) Aufgrund der Bindungswirkung des Restitutionsbescheides

kann offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der von der KfW

nach Art. 231 § 10 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausgestellten Bescheinigung

vom 21. September 2001, wonach die Klägerin Inhaberin der beiden Hy-

potheken und der durch diese gesicherten Forderungen geworden ist,

vergleichbare Bindungswirkung beizumessen wäre und zwar unabhängig

von deren materieller Richtigkeit

(bejahend Staudinger/Rauscher,

EGBGB [2003] Art. 231 § 10 Rdn. 18).

29

3. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, wer In-

haber der hypothekarisch gesicherten Forderungen ist, kommt es nach

alledem nicht mehr an: Zum einen ist der Nachweis der persönlichen

Forderung für die dingliche Klage grundsätzlich nicht notwendig, da der

Gläubiger das dingliche Recht auch ohne Forderung erworben haben

kann (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht

2. Aufl. Bd. 2 § 1147 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl.

§ 1147 Rdn. 14; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] § 1147 Rdn. 13);

zum anderen wird nach §§ 1138, 891 BGB zugunsten der Klägerin ver-

mutet - und vom Beklagten nicht widerlegt -, dass sie auch Inhaberin der

gesicherten Forderung ist (Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1138 Rdn. 1;

MünchKomm-BGB/Eickmann, aaO § 1138 Rdn. 10).

30

a) Unabhängig davon bestimmt nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 1, 2

AFRG (Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni

2005 - BGBl. I S. 1589) für den Beklagten unwiderleglich (Broschat, ZOV

2005, 274), dass die Klägerin Forderungsinhaberin ist. Danach steht eine

vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten eines - in dem in Artikel 3 des Eini-

gungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder be-

satzungshoheitliche Maßnahmen enteigneten - Kreditinstituts begründete

Darlehensforderung dem Bund (Entschädigungsfonds) zu, soweit diese

Forderung mangels Belegenheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-

ges genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses

Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz oder

den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. Diese

Voraussetzungen liegen hier vor.

32

b) Insbesondere war eine Enteignung der streitgegenständlichen

Hypothekenforderungen nicht möglich:

aa) Der Grundsatz, dass die Wirkung von Enteignungen auf das

Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu be-

schränken ist, verbietet es, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf

eine Forderung gegen einen außerhalb dieses Hoheitsgebiets ansässi-

gen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung die-

nende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses Hoheitsgebiets

lastet. Es gibt keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständ-

nis in der Bundesrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek

rechtswidrig handelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der DDR

auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht

in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteig-

nungsmaßnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der Bundesrepu-

blik Deutschland zu perfektionieren (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002

- XI ZR 301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 b bb m.w.N.; zustimmend

Gruber, NJ 2003, 88; Schnabel, VIZ 2002, 504). Diese Erwägungen gel-

ten in gleicher Weise, wenn - wie hier - zwischen persönlichem Schuld-

ner und Eigentümer des belasteten Grundstücks keine Personenver-

schiedenheit besteht.

33

bb) Auch die Spaltungstheorie, wonach eine Forderung überall da

als belegen anzusehen ist, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermögen

möglich ist (Soergel/von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anhang III EGBGB

Art. 38 Rdn. 40; offen gelassen in BGH, aaO unter II 1 b cc und BGH, Ur-

teil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75 - WM 1977, 730 unter I 2 b; bejahend

für den Fall einer Konfiskation (fast) aller Anteile an einer juristischen

Person BGHZ 32, 256, 261), vermag jedenfalls in der hier gegebenen

Konstellation kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: Andernfalls würde

die Grenze zwischen persönlicher und dinglicher Schuld verwischt und

der Zweck der dinglichen Sicherung, eine eigenständige Befriedigung

des Gläubigers zu gewährleisten, ignoriert. Ließe man das Grundstück

als die Belegenheit der Forderung begründendes Vermögen ausreichen,

ermöglichte man gerade erst unberechtigte Eingriffe eines Staates in den

Hoheitsbereich eines anderen, was eine Aushöhlung des Territorialitäts-

prinzips bewirken würde (vgl. BGHZ aaO).

34

cc) Schließlich können Akzessorietätserwägungen (§ 1153 BGB)

nicht dazu führen, über die Enteignung der Hypothek gleichzeitig die

Forderung zu erfassen: Den besonderen Umständen in der Zeit der

deutschen Teilung mit damit einhergehenden Enteignungen kann nur

durch das ausnahmsweise Anerkennen einer Spaltung von Forderung

und Hypothek Rechnung getragen werden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002

aaO). Dies gebietet der grundlegende Satz von der territorialen Be-

schränkung von Staatshoheitsakten (vgl. BGHZ 5, 35, 38).

35

4. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass

die Duldungsansprüche fällig sind. Die Klägerin hat diese bzw. die gesi-

cherten Forderungen (vgl. § 1141 Abs. 1 BGB) zunächst mit Schreiben

vom 10. November 1997 zum 30. Juni 1998 fällig gestellt. Ob sie zu die-

sem Zeitpunkt bereits Forderungsinhaberin war, kann offen bleiben, da

sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002, dem Beklagten zugestellt am

4. Februar 2003, ihre Kündigung wiederholt hat. Zu diesem Zeitpunkt war

die Klägerin jedenfalls aufgrund wirksamer Abtretung Forderungsinhabe-

rin.

36

a) Der "Vereinbarung über die Abtretung von Darlehensforderun-

gen" vom 13./16. Dezember 2002 zwischen der B. H.

AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der HVB R. E. Bank AG

und der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht in revisionsrechtlich

nicht zu beanstandender Weise, dass die gesicherten Darlehensforde-

rungen an letztere abgetreten wurden. Ob die Abtretung wegen einer vo-

rangegangenen Abtretung derselben Forderungen an den F. B.

unwirksam war, kann dahinstehen, da dieser die Abtretung an die

Klägerin jedenfalls genehmigt hat (§ 185 BGB). Wie sich der Vereinba-

rung vom 13./16. Dezember 2002 entnehmen lässt, erfolgte die Abtre-

tung "im Einvernehmen mit dem F. B. , B. Staatsmi-

nisterium der Finanzen". Das hat der Beklagte nicht bestritten (§ 138

Abs. 3 ZPO).

37

b) Als Forderungsinhaberin war die Klägerin zur Fälligkeitskündi-

gung berechtigt. Diese ist ein Hilfsrecht, das der Verwirklichung der For-

derung selbst dient und damit dem Gläubiger zusteht. Es geht deshalb

ohne weiteres mit der Forderung auf den Zessionar über (BGH, Urteil

vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72 - NJW 1973, 1793 unter II 1; Staudin-

ger/Busche, BGB [1999] § 401 Rdn. 35). Umstände, die einen gegentei-

ligen Willen der Abtretungsparteien erkennen lassen könnten, hat der

Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

38

5. Keinen Bestand können allerdings die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts zur Höhe des Duldungsanspruchs aus den beiden Hypo-

theken haben.

39

a) Richtigerweise waren die gesicherten Forderungen nicht nach

(Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

- Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948, WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 13) im

Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 DM, sondern nach den in der SBZ

geltenden Bestimmungen umzurechnen.

40

Für das maßgebliche Währungsstatut ist auf den Schwerpunkt der

hypothekarisch gesicherten Forderung abzustellen. Dieser liegt mangels

anderer Anhaltspunkte - wie in der Regel bei Realkrediten - am Sitz der

Hypothek, also in der SBZ (BGHZ 17, 89, 93 f.). Demnach hatte nach

Ziff. VI Nr. 18 der Verordnung über die Währungsreform in der Sowjeti-

schen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (abgedruckt bei

Kohlmey/Dewey, Bankensystem und Geldumlauf in der DDR 1945-1955

S. 202 ff., bestätigt durch Nr. 7 des SMAD-Befehl Nr. 111 vom 23. Juni

1948, abgedruckt aaO S. 193 ff.) die Umrechnung von Reichsmark in

Deutsche Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 zu 1 und wei-

ter nach Art. 10 Abs. 5 i.V. mit Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 des Vertrages

über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwi-

schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-

schen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 1990 S. 537) im Verhältnis 2

zu 1 in DM zu erfolgen. Dies ergibt sich nunmehr überdies aus dem nach

Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 AFRG, wo-

nach Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbe-

zeichnungen im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Eu-

ro, umzurechnen sind.

41

b) Das Berufungsgericht legt als offene Valuta zum 21. Juni 1948

nach (unzutreffender) Umrechnung im Verhältnis 10 zu 1 - 15.856,85 DM

bzw. 9.793,15 DM zugrunde. Nach richtiger Rückrechnung und weiterer

Umrechnung in Euro nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des

Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen

dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einfüh-

ren (ABl. EG 1998, Nr. L 359 S. 1), belaufen sich die Duldungsbeträge

hingegen auf 40.542,51 € bzw. 25.035,79 €.

42

c) Aus den vom Beklagten herangezogenen Schreiben der B.

H. vom 26. März 1991 und vom 27. März 1995 folgt

kein anderes Ergebnis. In dem ersten Schreiben beziffert die B.

H. den "Effektivrest" der Hypotheken per 21. Juni 1948 zwar

auf 25.987 DM, wobei dem ebenfalls eine (unrichtige) Umrechnung im

Verhältnis 10:1 zugrunde lag. Daran war sie im Verhältnis zum Beklagten

jedoch nicht gebunden. Denn sie hat ihre Erklärung, aus den Hypotheken

keine (weitergehenden) Ansprüche abzuleiten, unter die Voraussetzung

der Eintragung einer erstrangigen Sicherungsgrundschuld in Höhe von

25.987 DM gestellt. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er auf dieses

Angebot eingegangen und es zu einer entsprechenden Vereinbarung mit

der B. H. gekommen ist.

43

Das spätere Schreiben vom 27. März 1995 enthält lediglich in der

Anlage eine Aufstellung der Darlehensrestbeträge. Diese wurden mit

15.856,85 DM und 9.793,15 DM angegeben unter Ausweisung der (er-

neut unrichtigen) Umrechnung im Verhältnis 10:1. Einen rechtsgeschäft-

lichen Erklärungsinhalt hat dieses Schreiben nicht; insbesondere liegt

darin keine Festschreibung auf eine Umstellung im Verhältnis 10:1 unter

Verzicht auf darüber hinausgehende Forderungen.

44

d) Die Klägerin fordert unbestritten wegen der nur teilweisen Resti-

tution des Grundstücks lediglich 58% der auf dem gesamten ursprüngli-

chen Grundstück lastenden Hypotheken. Der in diesem Zusammenhang

vom Beklagten vorgebrachte Einwand, das Berufungsgericht habe mit

seiner Entscheidung gegen § 308 ZPO verstoßen, greift nicht durch.

45

Der Beklagte beanstandet, das Berufungsgericht habe der Klägerin

in absoluten Zahlen zwar nicht mehr zugesprochen als beantragt, doch

gleichzeitig in Abweichung von der klägerischen Berechnung tatsächlich

100%, statt beantragten 58% der noch offenen Valuta zugesprochen.

§ 308 ZPO gebietet jedoch nur eine Bindung des Gerichts an den Streit-

gegenstand, nicht dagegen an die rechtliche Bewertung des vorgetrage-

nen Sachverhalts und die Berechnung der Klagesumme durch die Kläge-

rin (Musielak in ders., ZPO 4. Aufl. § 308 Rdn. 15; Vollkommer in Zöller,

ZPO 25. Aufl. § 308 Rdn. 2, 5). Der Sachantrag der Klägerin kann nicht

dahin verstanden werden, dass in jedem Fall nur 58% der vom Gericht

errechneten Valuta zugesprochen werden sollten. Vielmehr sollte der von

der Klägerin betragsmäßig vorgegebene Rahmen auch durch eine ab-

weichende rechtliche Würdigung des Gerichts ausgeschöpft werden kön-

nen.

47

6. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht Einreden des

Beklagten gegen die hypothekarischen Duldungsansprüche verneint.

a) Dass die Klägerin trotz der nur teilweisen Restitution des ent-

eigneten Grundstücks die Grundpfandrechte in voller Höhe geltend

macht, ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

48

Aufgrund der Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids vom

18. April 1991 ist von der vollen hypothekarischen Belastung des restitu-

ierten Grundstückteils auszugehen. § 18 VermG a.F. enthielt für den Fall

der Teilrückübertragung eines einheitlich belasteten Grundstücks keine

Regelung. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der erst seit 4. Juli

1994 geltende § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseverordnung (vom

10. Juni 1994, BGBl. I S. 1253 bzw. der zuvor seit 14. Juli 1992 geltende

wortlautgleiche § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseanordnung,

BGBl. I S. 1257, 1265) zur Ausfüllung dieser Regelungslücke nicht he-

rangezogen werden. Danach können zur Ablösung von Grundpfandrech-

ten, die auf zu restituierenden Grundstücken lasten, zu hinterlegende

Beträge bei Unbilligkeiten gekürzt werden. Eine vergleichbare Problema-

tik regelte zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Resti-

tutionsbescheides am 18. April 1991 nur § 1132 Abs. 1 BGB. Dessen

Rechtsgedanke, wonach bei einer Gesamthypothek volle Befriedigung

aus jedem einzelnen Grundstück gesucht werden kann, schließt eine an-

teilige Kürzung des Duldungsanspruchs aus (Broschat

in Fieberg/

Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Stand: März 2005

HypAblV § 3 Rdn. 20). Hinsichtlich des nicht restituierten Teils sind mit

dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung of-

fener Vermögensfragen

(Entschädigungsgesetz vom 27. September

1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entschädigungsregelungen vorgesehen.

49

b) Da die Klägerin Gläubigerin von Hypothek und Forderung ist,

kann die Einrede des Rechtsmissbrauchs auch nicht auf eine mögliche

doppelte Inanspruchnahme des Beklagten gestützt werden (vgl. OLG

Braunschweig, zitiert nach BGHZ 148, 90, 92; zu einem solchen Fall

BGH, Urteil vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - MDR 1955, 404): Mit Befrie-

digung nach § 1147 BGB erlischt auch die persönliche Forderung gegen

den

identischen Schuldner

(§ 362 BGB; Palandt/Bassenge, BGB

65. Aufl. § 1181 Rdn. 5).

50

c) Ob sich die Klägerin eine möglicherweise für die Enteignung des

nicht restituierten Grundstückteils nach DDR-Recht erhaltene Entschädi-

gung entgegenhalten lassen muss, kann offen bleiben. Die Duldungsan-

sprüche beziffern sich

im vollen Umfang auf 40.542,51 € bzw.

25.035,79 €. Zöge man hiervon die zugunsten der Eltern des Beklagten

für die Enteignung des nicht restituierten Grundstücksteils im Jahre 1963

festgesetzte Entschädigung von (umgerechnet) 10.443,14 € ab, würden

die tatsächlich eingeklagten 23.377,75 € bzw. 14.439,72 € nicht unter-

schritten.

51

Etwaige Ausgleichszahlungen des F. B. , wie vom

Beklagten behauptet, an die B. H. für die Abtretung

kann dieser dem Duldungsanspruch schon deshalb nicht entgegenhalten,

weil dies nicht zu seiner Befreiung als Schuldner führen konnte.

52

IV. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch

der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Aufbaugrund-

schuld bejaht (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB).

53

1. Für die Aufbaugrundschuld gilt in gleicher Weise die - vom Be-

klagten nicht widerlegte - Vermutung des § 891 BGB, wonach das im

Grundbuch eingetragene Land B. Gläubigerin der Grundschuld ist.

Diese Eintragung erfolgte - wie dargelegt - aufgrund der Gestaltungswir-

kung des Restitutionsbescheids mit Bindungswirkung für die Zivilgerich-

te.

54

2. Soweit die Klägerin damit einen Anspruch des Landes B.

geltend macht, handelt sie in gewillkürter Prozessstandschaft. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein

fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächti-

gung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen,

sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 100,

217, 218 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im

Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht.

55

Die Klägerin hat klargestellt, dass sie die Grundschuld für das ein-

getragene Land B. geltend macht und damit die Prozessführungsbe-

fugnis erkennbar offen gelegt. Dies ist erforderlich, weil im Prozess klar

sein muss, wessen Recht verfolgt wird (BGH, Urteil vom 23. März 1999

- VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 unter II 1 b m.w.N.; BGHZ 78, 1, 6).

Die Ermächtigung des Landes Berlin zur Prozessführung liegt in den Er-

klärungen zugunsten der KfW vom 18. April 1994 und 1. Oktober 2001.

Diese machen durch die Formulierung, "alles zu unternehmen, was zur

Sicherung der Grundpfandschulden … notwendig ist" schlüssig und da-

mit ausreichend (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 -

NJW 1989, 1932 unter 1 m.w.N. und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 -

NJW-RR 2002, 1377 unter 4) sowohl die Ermächtigung als auch den Wil-

len deutlich, dass die Ermächtigung durch die KfW auf die Klägerin wei-

ter übertragen werden darf (vgl. BGHZ 82, 283, 288 f.). Wenngleich reine

Zweckmäßigkeitserwägungen - insbesondere prozessökonomische Über-

legungen - nicht ausreichen, um das erforderliche schutzwürdige Inte-

resse der Klägerin, einen Anspruch des Landes B. geltend zu ma-

chen (vgl. BGHZ 78, 1, 4; 102, 293, 297), zu begründen, ist ihr Interesse

doch darin zu erkennen, dass sie, vertreten durch die KfW, wegen größe-

rer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann

(BGHZ 102, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. November 1966 - VI ZR

38/65 - VersR 1967, 162, 164). Schließlich werden durch die Pro-

57

zessstandschaft auch keine berechtigten Belange des Beklagten beein-

trächtigt.

3. Die vom Beklagten gegenüber dem Duldungsanspruch aus der

Aufbaugrundschuld erhobenen Einreden greifen nicht durch.

In der Verwendung des Aufbaudarlehens, dessen zweckentspre-

chende Verwendung bereits das Landgericht festgestellt hat, ausschließ-

lich für den nicht restituierten Grundstücksteil einerseits und der vollen

Inanspruchnahme aus der Grundschuld andererseits liegt auch keine

rechtsmissbräuchliche Belastung des Beklagten. Für die vorderen und

mittleren, nicht restituierten Grundstücksteile wurde nach DDR-Recht ei-

ne Entschädigung festgesetzt. Zusätzlich hält das Entschädigungsgesetz

(vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entschädigungsan-

sprüche bereit. Da die Grundschuld für das Gesamtgrundstück eingetra-

gen worden ist, unterliegt auch der aus diesem hervorgegangene, resti-

tuierte Teil der vollen Haftung. Insofern ist die Situation vergleichbar mit

der Teilung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks; dort

wird die Einzelgrundschuld zur Gesamtgrundschuld (BGH, Urteil vom

30. Januar 1992 - IX ZR 64/91 - NJW 1992, 1390 unter II 1).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -