BGH Urteil vom 19.02.2004 – III ZR 226/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. Februar 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 661a
Eine Zusendung ist eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne
des § 661a BGB, wenn sie - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist,
bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den
Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten;
auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger
kommt es nicht an.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2003
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Kundin der Beklagten, einer in den Niederlanden an-
sässigen Versandhandelsgesellschaft.
Nach Empfang der Aufforderung einer "General-Advokatur H. ,
M. & P. ", einen Gewinn in Höhe von 20.000 DM anzufordern, und
einer "BARGELD-ZUWEISUNG" über 19.958,24 DM (Gewinnsumme abzüglich
angefallener "Depot-Gebühren") ging der Klägerin ein mit der aufgedruckten
Unterschrift K. B. versehenes Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2000
zu. Es lautete auszugsweise wie folgt:
"... Ich habe Ihnen bereits am 18.09.2000 Ihren Einkommens-Be- scheid geschickt, mit der Aufforderung, die 25.000,- DM direkt bei unserer Kassenstelle abzurufen.
Es war für mich so selbstverständlich, daß Sie auf mein Schreiben sofort antworten würden, daß ich mich nicht mehr extra bei der Kassenstelle erkundigt habe, ob Sie den Gewinn tatsächlich ord- nungsgemäß angefordert haben ...
Man hat mich aufgefordert, den Sachverhalt schnellstens aufzu- klären, damit der Gewinn endlich ausbezahlt werden kann.
Um ganz sicher zu gehen, habe ich Ihnen daher von allen Unter- lagen Zweitausfertigungen ausstellen lassen.
Ich bitte Sie jetzt inständig, alles sorgfältig auszufüllen und inner- halb der gesetzten Frist (vor dem 27. Oktober) zurückzuschicken ..."
Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, sich "beiliegende(s) Ange-
bot" anzuschauen und Ware anzufordern.
Dem vorgenannten Schreiben lag eine "INTERNE ANWEISUNG" der
Direktion der Beklagten bei, in der es unter anderem hieß:
"Sehr geehrte Frau B. ,
wie Sie sich sicher noch erinnern können, erfolgte am 15. Sep- tember 2000 die offizielle Ziehung zur Vergabe von 25.000,- DM an einen unserer Kunden ...
Nun muß ich heute ... erfahren, daß die 25.000,- DM noch nicht ausbezahlt werden können, weil ... der Gewinn-Abruf-Schein des Gewinners noch nicht vorliegt ...
Es scheint mir nun, daß Sie nicht die nötige Sorgfalt aufgebracht haben, Frau W. <= Klägerin> ordentlich zu benachrichti- gen. Wie sonst wäre es zu erklären, daß der Gewinn-Abruf- Schein von Frau W. bis heute nicht vorliegt?
Bitte senden Sie Frau W. jetzt umgehend die nötigen Unterlagen zu. Notfalls lassen Sie bitte durch die Kassenstelle Zweitausfertigungen ausstellen, ...
Ich erwarte, daß dies jetzt mit äußerster Dringlichkeit erfolgt, da- mit die 25.000,- DM umgehend ausbezahlt werden können ..."
Mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2000 erhielt die Klägerin außerdem
die "ZWEIT-AUSFERTIGUNG" eines auf ihren Namen lautenden "Offizielle(n)
Einkommens-Bescheid(es)" und eines "Gewinn-Abruf-Schein(es)" über jeweils
25.000 DM. Entsprechend der in dem Schreiben gegebenen Anweisung schick-
te die Klägerin den unterschriebenen "Gewinn-Abruf-Schein" zurück. Die Be-
klagte zahlte nicht.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:9)
Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.782,30
DM) nebst Zinsen. Die
Beklagte hat gerügt, die angerufenen deutschen Gerichte seien nicht interna-
tional zuständig.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klagebegehren verurteilt. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter-
hin ihren Antrag, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die deutschen Gerichte seien jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) international
zuständig.
Der Streitfall unterliege deutschem Recht.
Mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2000 habe die Beklagte der Klägerin
eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gemacht. Daß ein durchschnitt-
licher Verbraucher möglicherweise davon habe ausgehen müssen, die Ge-
winnzusage der Beklagten sei nicht ernstlich gemeint, sei unerheblich.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1.
Die deutschen Gerichte sind, was im Revisionsrechtszug von Amts we-
gen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 -
BGHZ 153, 82, 84 ff = NJW 2003, 426 f), international zuständig. Für die auf
eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine
(natürliche oder juristische) Person, die, wie hier die Beklagte, in dem Hoheits-
gebiet eines Vertragsstaates des vorgenannten Übereinkommens vom 27. Sep-
tember 1968 ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers
- d.h. hier am Wohnsitz der Klägerin in S. /Bundesrepublik Deutsch-
land - entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 3
Abs. 1 i.V.m. Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, vgl. BGHZ aaO S. 87 ff). Das Übereinkommen vom
27. September 1968 ist im Streitfall noch anwendbar. Denn die Klage ist am
2. Juli 2001, vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.
L 12/01 S. 1) zum 1. März 2002, eingereicht worden (vgl. Art. 30 Nr. 1, 66
Abs. 1, 76 der Verordnung). Die Revision nimmt die internationale Zuständig-
keit der deutschen Gerichte ausdrücklich hin.
2.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:12)(cid:3)(cid:13)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:9)
von 12.782,30
DM) nebst Zinsen verlangen. Anspruchsgrundlage
ist § 661a BGB.
a) Der Streitfall ist jedenfalls kraft Rechtswahl der Parteien nach dem
deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu entscheiden. Die Parteien haben ihrem
Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde gelegt.
b) § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlaß, ge-
mäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts einzuholen. Auf das Senatsurteil vom 16. Oktober 2003 (III ZR 106/03
- NJW 2003, 3620 f) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2004 (1 BvR 2518/03) wird Bezug
genommen.
c) Nach § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder
vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung
dieser Zusagen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis ge-
wonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts enthielt das Schreiben der Beklagten an die Klä-
gerin vom 9. Oktober 2000 eine solche Gewinnzusage. Die hiergegen vorge-
brachten Revisionsrügen greifen nicht durch.
aa) Die Revision beanstandet als rechtsfehlerhaft, daß nach Auffassung
des Berufungsgerichts die äußere Gestaltung der Gewinnmitteilung keine Rolle
spiele.
Bei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmers an einen Ver-
braucher als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a
BGB aufzufassen ist, ist allerdings nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf
die äußere Gestaltung abzustellen. Das ergibt sich, wie die Revision zu Recht
geltend macht, bereits aus dem Wortlaut des § 661a BGB, folgt aber ebenso
geblich war mithin nicht - wie man das Berufungsgericht verstehen könnte -
allein der Inhalt des Schreibens vom 9. Oktober 2000, sondern auch dessen
äußere Erscheinung. Das ändert aber nichts daran, daß es sich bei diesem
Schreiben um eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des
§ 661a BGB handelt. Zu dieser Feststellung ist der Senat selbst befugt, weil
weitere tatsächliche Gesichtspunkte nicht zu erwarten sind.
bb) Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des
§ 661a BGB genügt es, ist aber auch erforderlich, daß aus objektivierter Emp-
fängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird. Die Zusendung muß
- nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet sein, bei einem durchschnittli-
chen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er
werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten (vgl. OLG Saarbrücken
OLGReport 2003, 55, 60; Jauernig/Mansel, BGB 10. Aufl. 2003 § 661a Rn. 4;
Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. 2004 § 661a Rn. 2; Schulze in HK-BGB 3. Aufl.
2003 § 661a Rn. 2; Lorenz NJW 2000, 3305, 3306; Leible IPRax 2003, 28, 30;
Schneider, BB 2002, 1653, 1654). Auf das subjektive Verständnis der Zusen-
dung durch den konkreten Empfänger kommt es hingegen nicht an. Es ist nicht
erforderlich, daß der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt.
Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durch-
schaut oder durchschauen könnte, kann - entgegen der Auffassung der Revisi-
on - nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises ver-
langen; § 116 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Das legt schon
der Wortlaut des § 661a BGB nahe, der nur auf die Gestaltung der Zusendung
abstellt und gerade nicht auf die Vorstellung des einzelnen Verbrauchers. Kä-
me es auf letztere an, würde vor allem das Ziel des Gesetzgebers verfehlt, die
unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu unterbinden,
indem der Unternehmer vom Verbraucher gemäß § 661a BGB beim Wort ge-
nommen, d.h. auf Leistung des mitgeteilten Gewinns verklagt werden kann (vgl.
BGHZ aaO S. 90 f m.w.N. aus den Gesetzesmaterialien; Jauernig/Mansel aaO;
Schulze aaO; Lorenz aaO; Schneider aaO; Leible aaO und NJW 2003, 407;
Fetsch RIW 2002, 936, 937).
cc) Das Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2000 nebst Anlagen
war im vorbeschriebenen Sinn geeignet, bei dem Empfänger den Eindruck zu
erwecken, er habe einen Preis in Höhe von 25.000 DM gewonnen. Das Schrei-
ben muß nach seinem - oben wiedergegebenen - Inhalt als Benachrichtigung
über einen Gewinn verstanden werden, dessen sofortige Auszahlung verbind-
lich zugesagt ist und allein von der Vorlage des von der Klägerin unterzeich-
neten "Gewinn-Abruf-Schein<es>" abhängt. Dieser Eindruck wird durch die
dem Schreiben beigefügte "INTERNE ANWEISUNG" der Direktion der Be-
klagten und die "ZWEIT-AUSFERTIGUNG" eines an die Klägerin gerichteten
"Offizielle<n> Einkommens-Bescheid<es>" über 25.000 DM noch verstärkt. Aus
der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers konnten der "Offizielle Ein-
kommens-Bescheid" und der "Gewinn-Abruf-Schein" - in Verbindung mit dem
Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2000 und der "INTERNEN ANWEI-
SUNG" - für die Klägerin ausgestellte Urkunden sein, die deren Anspruch auf
Auszahlung eines bereits gewonnenen Preises verbrieften. Daß in dem Schrei-
ben vom 9. Oktober 2000, besonders auf dessen Rückseite, für zwei "TOP-
ANGEBOT<E>" der Beklagten geworben wurde, änderte an diesem Gesamt-
eindruck nichts. Die werbenden Hinweise ließen die Gewinnmitteilung unbe-
rührt.
Schlick
Dörr
Kapsa
Galke
Herrmann