Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.04.2006 – II ZR 218/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 218/04

BESCHLUSS

vom

10. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-

tigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurück-

zuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf

31.379,26 € für die Zeit bis zur Rücknahme der Revision der

Beklagten am 17. Dezember 2004 und auf 26.842,82 € für die

Zeit danach.

Gründe

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1. Die Rechtsfragen, wegen deren grundsätzlicher Bedeutung das Beru-

fungsgericht die Revision zugelassen hat, sind von dem Senat mit Urteil vom

18. Oktober 2004 (II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319) zwischenzeitlich entschieden

worden. In dieser Entscheidung hat der Senat insbesondere seine bereits in

BGHZ 148, 201, 207 f. geäußerte Auffassung bekräftigt, dass auf den Widerruf

einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds die Grundsät-

ze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sind, die Rechtsfolge eines solchen

Widerrufs also nur darin besteht, dass der Widerrufende einen Anspruch auf

Zahlung des Abfindungsguthabens hat. Diese Rechtsprechung hat der Senat

auch in der Folgezeit mehrfach bestätigt, nämlich mit den Urteilen vom

29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255), 21. März 2005

(II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756) und 18. April 2005 (II ZR 224/04, ZIP 2005,

1124, 1126). Die Frage erneut zum Gegenstand einer Revisionsentscheidung

zu machen, besteht kein Anlass. Insbesondere steht die Rechtsprechung des

Senats nicht in Widerspruch zu der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG des

Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 372, S. 31 ff.), da sich nach de-

ren Art. 7 die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der

Richtlinie nach einzelstaatlichem Recht richten. Dass der Senat in dem Urteil

vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) die Anwendbarkeit der

Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den Widerruf eines Gesellschafts-

beitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz offen gelassen hat, beruhte auf den

Besonderheiten des verbundenen Geschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG, wie es je-

nem Verfahren zugrunde gelegen hat.

Aus den genannten Urteilen ergibt sich zugleich, dass die Revision des

Klägers in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat die Revision der Beklagten - Auskunftsanspruch - mit 4.536,44 € bewertet, das ist 1/4 der voraussichtlichen

Höhe des Abfindungsanspruchs, der nach dem von den Beklagten behaupteten

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Prozentsatz von 67,6 % zu bemessen ist. Der Streitwert für die Revision des

Klägers beträgt 26.842,82 €.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 365/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2004 - 8 U 15/04 -