BGH Beschluss vom 10.04.2006 – II ZR 218/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 218/04
BESCHLUSS
vom
10. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-
tigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurück-
zuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf
31.379,26 € für die Zeit bis zur Rücknahme der Revision der
Beklagten am 17. Dezember 2004 und auf 26.842,82 € für die
Zeit danach.
Gründe
1. Die Rechtsfragen, wegen deren grundsätzlicher Bedeutung das Beru-
fungsgericht die Revision zugelassen hat, sind von dem Senat mit Urteil vom
18. Oktober 2004 (II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319) zwischenzeitlich entschieden
worden. In dieser Entscheidung hat der Senat insbesondere seine bereits in
BGHZ 148, 201, 207 f. geäußerte Auffassung bekräftigt, dass auf den Widerruf
einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds die Grundsät-
ze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sind, die Rechtsfolge eines solchen
Widerrufs also nur darin besteht, dass der Widerrufende einen Anspruch auf
Zahlung des Abfindungsguthabens hat. Diese Rechtsprechung hat der Senat
auch in der Folgezeit mehrfach bestätigt, nämlich mit den Urteilen vom
29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255), 21. März 2005
(II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756) und 18. April 2005 (II ZR 224/04, ZIP 2005,
1124, 1126). Die Frage erneut zum Gegenstand einer Revisionsentscheidung
zu machen, besteht kein Anlass. Insbesondere steht die Rechtsprechung des
Senats nicht in Widerspruch zu der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG des
Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 372, S. 31 ff.), da sich nach de-
ren Art. 7 die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der
Richtlinie nach einzelstaatlichem Recht richten. Dass der Senat in dem Urteil
vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) die Anwendbarkeit der
Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den Widerruf eines Gesellschafts-
beitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz offen gelassen hat, beruhte auf den
Besonderheiten des verbundenen Geschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG, wie es je-
nem Verfahren zugrunde gelegen hat.
Aus den genannten Urteilen ergibt sich zugleich, dass die Revision des
Klägers in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat die Revision der Beklagten - Auskunftsanspruch - mit 4.536,44 € bewertet, das ist 1/4 der voraussichtlichen
Höhe des Abfindungsanspruchs, der nach dem von den Beklagten behaupteten
Prozentsatz von 67,6 % zu bemessen ist. Der Streitwert für die Revision des
Klägers beträgt 26.842,82 €.
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 365/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2004 - 8 U 15/04 -