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BGH Urteil vom 11.03.2008 – XI ZR 381/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg

und Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz

vom 6. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil der

3. Zivilkammer

des

Landgerichts Koblenz

vom

22. Dezember 2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm

die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlos-

senen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

2

Der Kläger, ein Chemiearbeiter, wurde im April 1997 von einem für

die G. GmbH tätigen An-

lagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital

an der S.

KG (im Folgenden: S. ) zu beteiligen. Er

unterzeichnete am 16. April 1997 die Beitrittserklärung als Kommanditist

zu der S. mit einer Anteilssumme über 40.000 DM zuzüglich eines

Agios von 2.000 DM und einen Lebensversicherungsvertrag, der als Kre-

ditsicherheit dienen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss

der Kläger am 7./10. Mai 1997 einen Darlehensvertrag über 47.600 DM

mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche

Anweisung, das Darlehen auf ein Sonderkonto des Fonds auszuzahlen.

Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten seinen Kommanditanteil und

trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den

pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darle-

hensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Wider-

rufsbelehrung mit folgendem Zusatz:

"Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufver- trag nicht wirksam zustande kommt."

3

Im Januar 2003 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Dar-

lehensvertrages vom 7./10. Mai 1997 und des Beteiligungsvertrages ge-

richteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter

Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1997

bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten abzüglich der erhalte-

nen Ausschüttungen in Höhe von 10.392,92 € zuzüglich Zinsen Zug um

Zug gegen Übertragung seines Kommanditanteils an der S. , hilfs-

weise Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der (früheren)

Gesellschafterstellung, und auf Rückabtretung der Rechte aus der Le-

bensversicherung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung,

dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung des Komman-

ditanteils in Verzug befindet und dass ihr keine Ansprüche aus dem Dar-

lehensvertrag zustehen.

4

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit

der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklag-

te ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückab-

wicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der

bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er

sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privat-

wohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den

Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung be-

stimmt worden.

8

Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufser-

klärung im Januar 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die

einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit der Unter-

zeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese

nicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. ge-

nüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch

der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche

zwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum

30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage

aber bei einem rechtsunkundigen Verbraucher, der zuvor eine "Beitritts-

erklärung" unterschrieben und seinen Beitritt als Kommanditist zu einer

Publikumsgesellschaft erklärt habe, nicht zur Verdeutlichung seines Wi-

derrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei.

9

Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die

aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen

und die gestellte Sicherheit zurückabzutreten. Der Kläger schulde im

Gegenzug nicht die Rückgewähr der Darlehensvaluta. Vielmehr habe er

nur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu übertragen, weil der Fonds-

beitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne

von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde.

II.

11

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in

einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund

des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1

HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-

gerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz

des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der

verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforde-

rungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1

Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung

seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-

derrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Januar 2003 erlo-

schen war.

12

a) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist der Zu-

satz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch

der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt,

keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F.,

wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht an-

gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der

Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag

ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet

(Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118

Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Auf-

gabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527,

1528).

13

aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der

teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des

Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhalt-

lich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die

Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen

und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Er-

klärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Ver-

ständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-

tung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwider-

rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-

derruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-

chen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13

m.w.Nachw.).

14

bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs

des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht

wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-

nen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er

den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines

Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-

dere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-

hen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen

Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-

ne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen

des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1

HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-

cher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt

deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider-

rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f.

Tz. 15 f.).

15

cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irrefüh-

rend, wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf

den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft anwen-

det (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006,

1523 m.w.Nachw.). Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Ge-

schäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darle-

hensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich

so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob

seine Beitrittserklärung nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats,

siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom

24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).

16

b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht deshalb

unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft

- wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet

ist, während der Kläger eine "Beitrittserklärung" unterzeichnet und darin

erklärt hat, sich als Kommanditist an der S. zu beteiligen (so auch

OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Kob-

lenz BKR 2007, 205, 207 f.).

17

Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-

geschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorlie-

genden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Dar-

lehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-

lageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung

ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich

zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der Kommanditbeteiligung

gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschul-

ten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf

eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem Beitritt

zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch

letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Er-

werb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem

Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-

Anteils").

18

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der

sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung gegen die Beklagte

zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam wider-

rufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung nicht die Grundlage

entzogen.

III.

20

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich

auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung

des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens

bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitu-

tion (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der Ver-

mittler habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über

das Anlageobjekt gemacht und damit zum Fondsbeitritt und zum Ver-

tragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im

Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F.

die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung des Vermittlers

nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (Senat

BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006

- XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007

- XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom

19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). Dazu hat

der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine pauschale Be-

hauptung, der Vermittler habe ihn insbesondere nicht über die Risiken

und Nachteile der Fondsbeteiligung aufgeklärt, beinhaltet nicht den Vor-

wurf einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB, sondern lässt

bei wertungsgerechter Betrachtung allenfalls auf ein fahrlässiges Han-

deln schließen.

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2. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Zinsraten ist

auch nicht daraus herzuleiten, dass er im Januar 2003 den Widerruf sei-

ner Fondsbeitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat.

Da die Regeln über die fehlerhafte Personengesellschaft - wie oben dar-

gelegt - auch für Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art gelten,

konnte der Kläger seine durch den längst vollzogenen Beitritt zu der

S. erworbene Mitgliedschaft nur für die Zukunft beenden, so dass

er nicht seine Einlage zurückverlangen kann, sondern nur einen An-

spruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben hat (BGHZ 148,

201, 207; 156, 46, 52 f.; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006

- XI ZR 219/04, WM 1060, 1064 Tz. 33 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR

287/05, WM 2007, 1648, 1650 Tz. 23). Nur diesen Anspruch, der nach

dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten

lediglich

865,66 € beträgt, kann er im Wege des Einwendungsdurchgriffs (§ 9

Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.) der Beklagten als Darlehensgeberin entge-

genhalten (vgl. auch Nobbe WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1 S. 19, 20),

nicht aber die geleisteten Zinsraten zurückverlangen.

IV.

22

Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der

Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage

insgesamt abweisen.

Nobbe Müller Ellenberger

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 751/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 U 132/06 -