BGH Urteil vom 11.03.2008 – XI ZR 381/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 6. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil der
3. Zivilkammer
des
Landgerichts Koblenz
vom
22. Dezember 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm
die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlos-
senen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Kläger, ein Chemiearbeiter, wurde im April 1997 von einem für
die G. GmbH tätigen An-
lagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital
an der S.
KG (im Folgenden: S. ) zu beteiligen. Er
unterzeichnete am 16. April 1997 die Beitrittserklärung als Kommanditist
zu der S. mit einer Anteilssumme über 40.000 DM zuzüglich eines
Agios von 2.000 DM und einen Lebensversicherungsvertrag, der als Kre-
ditsicherheit dienen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss
der Kläger am 7./10. Mai 1997 einen Darlehensvertrag über 47.600 DM
mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche
Anweisung, das Darlehen auf ein Sonderkonto des Fonds auszuzahlen.
Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten seinen Kommanditanteil und
trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den
pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darle-
hensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Wider-
rufsbelehrung mit folgendem Zusatz:
"Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufver- trag nicht wirksam zustande kommt."
Im Januar 2003 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Dar-
lehensvertrages vom 7./10. Mai 1997 und des Beteiligungsvertrages ge-
richteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter
Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1997
bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten abzüglich der erhalte-
nen Ausschüttungen in Höhe von 10.392,92 € zuzüglich Zinsen Zug um
Zug gegen Übertragung seines Kommanditanteils an der S. , hilfs-
weise Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der (früheren)
Gesellschafterstellung, und auf Rückabtretung der Rechte aus der Le-
bensversicherung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung,
dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung des Komman-
ditanteils in Verzug befindet und dass ihr keine Ansprüche aus dem Dar-
lehensvertrag zustehen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit
der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklag-
te ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückab-
wicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der
bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er
sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privat-
wohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den
Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung be-
stimmt worden.
Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufser-
klärung im Januar 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die
einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit der Unter-
zeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese
nicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. ge-
nüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch
der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche
zwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage
aber bei einem rechtsunkundigen Verbraucher, der zuvor eine "Beitritts-
erklärung" unterschrieben und seinen Beitritt als Kommanditist zu einer
Publikumsgesellschaft erklärt habe, nicht zur Verdeutlichung seines Wi-
derrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei.
Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die
aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen
und die gestellte Sicherheit zurückabzutreten. Der Kläger schulde im
Gegenzug nicht die Rückgewähr der Darlehensvaluta. Vielmehr habe er
nur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu übertragen, weil der Fonds-
beitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne
von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in
einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund
des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-
gerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz
des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der
verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforde-
rungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1
Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung
seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-
derrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Januar 2003 erlo-
schen war.
a) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist der Zu-
satz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch
der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt,
keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F.,
wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht an-
gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der
Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag
ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet
(Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118
Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Auf-
gabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527,
1528).
aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der
teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des
Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhalt-
lich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die
Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen
und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Er-
klärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Ver-
ständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-
tung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwider-
rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-
derruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-
chen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13
m.w.Nachw.).
bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs
des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht
wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-
nen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er
den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines
Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-
dere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-
hen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen
Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-
ne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen
des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1
HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-
cher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt
deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider-
rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f.
Tz. 15 f.).
cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irrefüh-
rend, wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf
den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft anwen-
det (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006,
1523 m.w.Nachw.). Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Ge-
schäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darle-
hensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich
so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob
seine Beitrittserklärung nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats,
siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom
24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht deshalb
unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft
- wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet
ist, während der Kläger eine "Beitrittserklärung" unterzeichnet und darin
erklärt hat, sich als Kommanditist an der S. zu beteiligen (so auch
OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Kob-
lenz BKR 2007, 205, 207 f.).
Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-
geschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorlie-
genden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Dar-
lehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-
lageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung
ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich
zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der Kommanditbeteiligung
gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschul-
ten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf
eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem Beitritt
zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch
letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Er-
werb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem
Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-
Anteils").
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der
sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung gegen die Beklagte
zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam wider-
rufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung nicht die Grundlage
entzogen.
III.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung
des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens
bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitu-
tion (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der Ver-
mittler habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über
das Anlageobjekt gemacht und damit zum Fondsbeitritt und zum Ver-
tragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im
Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F.
die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung des Vermittlers
nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (Senat
BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006
- XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007
- XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom
19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). Dazu hat
der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine pauschale Be-
hauptung, der Vermittler habe ihn insbesondere nicht über die Risiken
und Nachteile der Fondsbeteiligung aufgeklärt, beinhaltet nicht den Vor-
wurf einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB, sondern lässt
bei wertungsgerechter Betrachtung allenfalls auf ein fahrlässiges Han-
deln schließen.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Zinsraten ist
auch nicht daraus herzuleiten, dass er im Januar 2003 den Widerruf sei-
ner Fondsbeitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat.
Da die Regeln über die fehlerhafte Personengesellschaft - wie oben dar-
gelegt - auch für Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art gelten,
konnte der Kläger seine durch den längst vollzogenen Beitritt zu der
S. erworbene Mitgliedschaft nur für die Zukunft beenden, so dass
er nicht seine Einlage zurückverlangen kann, sondern nur einen An-
spruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben hat (BGHZ 148,
201, 207; 156, 46, 52 f.; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006
- XI ZR 219/04, WM 1060, 1064 Tz. 33 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR
287/05, WM 2007, 1648, 1650 Tz. 23). Nur diesen Anspruch, der nach
dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten
lediglich
865,66 € beträgt, kann er im Wege des Einwendungsdurchgriffs (§ 9
Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.) der Beklagten als Darlehensgeberin entge-
genhalten (vgl. auch Nobbe WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1 S. 19, 20),
nicht aber die geleisteten Zinsraten zurückverlangen.
IV.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der
Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage
insgesamt abweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 751/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 U 132/06 -