BGH Urteil vom 11.03.2008 – XI ZR 68/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 18. Januar 2007 aufgehoben und das Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai
2006 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm
die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an
einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Schlosser, wurde am 18. De-
zember 1998 von einem für die H. Firmengruppe tätigen Anlagever-
mittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der
P. KG (im Folgenden: P. ) zu be-
teiligen. Er unterzeichnete am selben Tag einen Zeichnungsschein für
die Beteiligung über eine Treuhänderin an der P. mit einer Anteils-
summe von 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig
beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der
Endfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 1./9. April 1999
schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 38.253 DM mit der Be-
klagten und erteilte dieser die unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen
an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Be-
klagten seinen treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat ihr
die Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen und den pfändbaren Teil
seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beige-
fügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit fol-
gendem Zusatz:
"Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufver- trag nicht wirksam zustande kommt."
Der Nettokreditbetrag wurde von der Beklagten weisungsgemäß an
die Treuhänderin ausgezahlt. Die P. ist insolvent. Die Pflegeresi-
denz wurde von ihr nicht errichtet.
Im August 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des
Darlehensvertrages vom 1./9. April 1999 gerichtete Willenserklärung
nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf
nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1999 bis 2004 auf das
Darlehen geleisteten Zinsraten von 5.191,91 € zuzüglich Zinsen und auf
Rückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtre-
tung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in An-
spruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass er aus dem Darle-
hensvertrag nicht verpflichtet ist, weitere Leistungen an die Beklagte zu
erbringen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Be-
rufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-
geabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückab-
wicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der
bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er
sei aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluss des Vertrages be-
stimmt worden.
Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufser-
klärung im August 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die
einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unter-
zeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese
nicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG genüge.
Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der ver-
bundene Kaufvertrag nicht zustande komme, entspreche zwar den Vor-
gaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September
2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber - anders als
etwa die Formulierung "Erwerb des GdbR-Anteils" - nicht zur Verdeutli-
chung des nach dem Haustürwiderrufgesetz gebotenen Inhalts der Wi-
derrufsbelehrung bei. Vielmehr werde sich für den rechtsunkundigen
Verbraucher die Frage stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung
auch eintrete, wenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern einen
Zeichnungsschein unterschrieben habe und Gesellschafter einer Beteili-
gungsgesellschaft geworden sei. Die Belehrung erwecke außerdem den
Eindruck, der Fondsbeitritt ("Kaufvertrag") bleibe infolge des Widerrufs
des Darlehensvertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen. Dies sei
jedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickel-
ten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu einem
Immobilienfonds gälten.
Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die
aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen
und die gestellten Sicherheiten zurückzugewähren. Im Gegenzug müsse
der Kläger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur sämtliche
Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin, die Fondsini-
tiatoren sowie den Vermittler an die Beklagte abtreten. Denn der finan-
zierte Fondsbeitritt bilde ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Ge-
schäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund
des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-
gerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz
des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens "auch der ver-
bundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderun-
gen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1
Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung
seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-
derrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im August 2004 erlo-
schen war.
a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils
entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darle-
hensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht
wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung i.S. des
§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den jedenfalls im Ergeb-
nis zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner
Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im
Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April
2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentli-
chung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil
vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528).
aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der
teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des
Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhalt-
lich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die
Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen
und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Er-
klärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Ver-
ständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-
tung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwider-
rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-
derruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-
chen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13
m.w.Nachw.).
bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs
des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht
wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-
nen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er
den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines
Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-
dere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-
hen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen
Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-
ne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen
des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1
HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-
cher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt
deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider-
rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f.
Tz. 15 f.).
cc) Der streitige Zusatz ist - anders als das Berufungsgericht ge-
meint hat - auch dann nicht unrichtig oder irreführend, wenn man die
Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer
Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom
10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer
durch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteili-
gung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei ei-
nem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des
Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3
HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beige-
treten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie
wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254,
259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO
S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit
dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in
dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommandit-
gesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu
§ 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).
Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-
geschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorlie-
genden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Dar-
lehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-
lageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung
ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich
zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kom-
manditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juris-
tisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied
zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschaf-
ter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu
einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch
letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Er-
werb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem
Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-
Anteils"). Ob im konkreten Einzelfall der Kunde die Belehrung tatsächlich
richtig verstanden hat, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993,
1840, 1841).
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der
gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständ-
liche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besi-
cherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung
des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens
bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitu-
tion (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der Ver-
mittler habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über
das Anlageobjekt gemacht und damit zum wirtschaftlichen Fondsbeitritt
und zum Vertragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich
die Bank im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9
VerbrKrG a.F. die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung
des Vermittlers nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen las-
sen
(Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom
21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom
5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21
und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.).
Dazu hat der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine Behaup-
tung, der Vermittler habe die Fondsbeteiligung als sichere Anlageform
dargestellt, die sich problemlos fremdfinanzieren lasse, genügt nicht für
die substantiierte und schlüssige Darlegung einer arglistigen Täuschung
i.S. des § 123 BGB. Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei um
eine bloße Anpreisung handelt, hat der Vermittler dem Kläger den
Fondsprospekt ausgehändigt, in dem die Risiken einer Beteiligung an der
P. in verständlicher Form dargestellt sind. Ferner ist auf der für
den Kläger erstellten Beispielrechnung vermerkt, dass diese unverbind-
lich ist, die prognostizierten Wertsteigerungen der Kapitalanlage nicht
garantiert werden können und die zugrunde gelegten Gewinnanteile auf
reinen Vermutungen beruhen. Abgesehen davon fehlt für unrichtige An-
gaben des Vermittlers ein Beweisantrag.
2. a) Soweit der Kläger sein Rückzahlungsbegehren auch auf
Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren bzw. Gründungs-
gesellschafter und Prospektherausgeber wegen unzutreffender Angaben
über das Anlageobjekt oder auf eine bestimmungswidrige Verwendung
der Bareinlagen stützt, bieten diese Ansprüche von vornherein keine
Grundlage für einen etwaigen Rückforderungsdurchgriff entsprechend
§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F., weil für diese Personen der nach dieser
Vorschrift notwendige Finanzierungszusammenhang nicht besteht (siehe
Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200,
202 Tz. 22, vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1259
Tz. 27 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368
Tz. 12). Folgerichtig müsste sich die Beklagte auch eine arglistige Täu-
schung oder ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss dieser
Personen nicht zurechnen lassen.
b) Die Beklagte trifft auch kein die Haftung begründendes Eigen-
verschulden. Zwar kommt im Fall einer arglistigen Täuschung des Anle-
gers durch die Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter bzw.
Prospektherausgeber nach den in den Senatsurteilen vom 16. Mai 2006
(BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) und vom 6. November 2007 (XI ZR
322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 45 f.) entwickelten Grundsätzen eine Ei-
genhaftung der finanzierenden Bank aus Verschulden bei Vertrags-
schluss in Betracht. Es fehlt aber an ausreichendem, beweisbewehrtem
Vorbringen des Klägers für eine arglistige Täuschung. Für seine Behaup-
tung, die Fondsplanung habe sich schon unmittelbar nach Gründung der
P. als unrealistisch erwiesen, was den Fondsinitiatoren und/oder
Gesellschaftsgründern bekannt gewesen sei, hat der insoweit darle-
gungs- und beweispflichtige Kläger keinen geeigneten Beweis angebo-
ten. Ein Sachverständigengutachten ist, worauf der Kläger bereits durch
die Beklagte hingewiesen worden ist, nicht geeignet, um eine entspre-
chende Kenntnis der Fondsinitiatoren zuverlässig feststellen zu können.
Auch die Angaben zur Höhe der Liquiditätsreserve lassen nicht auf eine
arglistige Täuschung des Klägers schließen, zumal sich die Liquiditäts-
reserve ohne weiteres aus dem Fondsprospekt ergibt.
3. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht wegen mangelhafter Auf-
klärung über die Konditionen des streitgegenständlichen Darlehensver-
trages zu dessen Rückabwicklung verpflichtet.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Beklagte ihn nicht
ungefragt über die besonderen Nachteile und Risiken eines erst am Ende
der Laufzeit zu
tilgenden Festkredits aufklären (Senatsurteil vom
20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).
b) Auch aus Ziffer 4 des streitgegenständlichen Darlehensvertra-
ges ("Einzugsermächtigung") ist eine Aufklärungspflichtverletzung der
Beklagten nicht herzuleiten. Die Beklagte musste nicht darauf hinweisen,
dass die dort zur Zahlung der Zinsen vorgesehene Ausschüttung von der
jeweiligen Ertragslage des Fonds abhängig ist. Dies ist selbstverständ-
lich und bedurfte keines besonderen Hinweises.
4. Dem Kläger steht schließlich auch kein Rückzahlungsanspruch
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen fehlender Angaben nach § 4 Abs. 1
Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung, im
Folgenden: a.F.) in dem Darlehensvertrag zu.
a) Der Umstand, dass der Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. nicht die Kosten der an die Beklagte abge-
tretenen Lebensversicherungen angibt, stellt kein Wirksamkeitshindernis
dar. Denn der wegen der Nichtangabe gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nich-
tige Darlehensvertrag ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig gewor-
den. Der Kläger hat das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb der wirt-
schaftlichen Fondsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift empfangen, in-
dem es von der Beklagten weisungsgemäß an die Treuhänderin ausge-
zahlt worden ist (vgl. Senat BGHZ 167, 239, 244 ff. Tz. 15 ff., 248 Tz. 23;
167, 252, 263 ff. Tz. 30 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR
219/04, WM 2006, 1060, 1064 f. Tz. 36 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR
119/05, WM 2006, 1243, 1245 Tz. 19 ff.).
b) Der Darlehensvertrag verstößt auch nicht gegen die Pflicht zur
Angabe des Gesamtbetrages nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2
VerbrKrG a.F.
aa) Da nicht allein die Unrichtigkeit der Gesamtangabe, sondern
nur ihr völliges Fehlen zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages gemäß § 6
Abs. 1 VerbrKrG führt, kommt es nicht darauf an, dass die Gesamtanga-
be in Ziffer 3.2 des vorliegenden Vertragswerks die Kosten für die in Zif-
fer 2.2 genannte Lebensversicherung nicht berücksichtigt (vgl. Senat
BGHZ 167, 239, 244 Tz. 14 m.w.Nachw.).
bb) Ein Formmangel ergibt sich ferner nicht daraus, dass der ge-
nannte Betrag nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung (bis zum
30. April 2004 = 5 Jahre nach Auszahlung des Kredits) zu erbringenden
Zahlungen sowie den danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber
die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages (maximal 15 Jahre) zu erbrin-
genden Zahlungen berücksichtigt. Denn der Kläger hat nicht vorgetra-
gen, dass es sich nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bei dem
Darlehen trotz der vertraglich vorgesehenen Tilgungsaussetzungen für
längstens 15 Jahre um einen in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im
Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG handelt.
Hierfür ist bei einem endfälligen Festkredit notwendig, dass dieser
nach dem Vertragsinhalt mit einer anzusparenden Kapitallebensversiche-
rung derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit
ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf die
Lebensversicherung geleistet werden, die nach der übereinstimmenden
Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages bei
planmäßigem Verlauf mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kre-
dits verwendet werden sollen (Senat BGHZ 149, 302, 307 f.; 159, 270,
276 ff.; 167, 239, 243 f. Tz. 13; 167, 252, 262 Tz. 25 f.). Ein solcher Par-
teiwille ist hier nicht ersichtlich. In dem Kreditvertrag ist die Tilgung
durch die Lebensversicherungen nicht näher bezeichnet oder beschrie-
ben, beispielsweise durch Angabe der Vertragsnummer, der Laufzeit
oder der Beiträge (siehe dazu BGHZ 167, 252, 262 Tz. 26). Vielmehr ist
in Bezug auf die Versicherung nur vorgesehen, dass die Tilgung nach
15 Jahren unabhängig von der Laufzeit der an die Beklagte abgetretenen
Lebensversicherungen zu erfolgen hat und der Beklagten das Recht zu-
steht, eine andere Tilgungsvereinbarung herbeizuführen, wenn die lau-
fenden Versicherungsbeiträge nicht gemäß den Tarifen der Versicherung
gezahlt werden. Da die abgetretenen Lebensversicherungen eine Lauf-
zeit von 20 Jahren haben, das von der Beklagten gewährte Darlehen
aber eine solche von maximal 15 Jahren, fehlt es einer Vereinbarung,
nach der die Kapitallebensversicherungen nicht nur als Sicherheit, son-
dern darüber hinaus auch als Tilgungsersatz dienen sollten.
IV.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der
Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Ab-
änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abweisen.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2006 - 3 O 10/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 827/06 -