Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 158/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 63, InsVV § 11

Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zu-

schlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Be-

trieb des Schuldners fortgeführt worden ist und sich für die Tätigkeit des vorläufi-

gen Insolvenzverwalters dadurch erhebliche Erschwernisse ergeben haben.

BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 158/05 - LG Traunstein

AG Traunstein

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom

25. Mai 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.209,67 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin, eines regionalen Kabelfernseh-

unternehmens, wurde der Antragsteller (weiterer Beteiligter, Rechtsbeschwer-

deführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 3. Juli 2003

zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt

bestellt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 21

Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2). Den Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu

leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und

sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder

der Schuldnerin entgegenzunehmen; die Drittschuldner wurden aufgefordert,

nur noch unter Beachtung dieser Anordnungen zu leisten. Mit Beschluss vom

1. September 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und be-

stellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter.

2

Dieser hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter

auf 9.979,84 € zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festzusetzen.

Dabei hat er - ausgehend von dem Regelsatz von 25 vom Hundert der fiktiven

Insolvenzverwaltervergütung - Zuschläge von 25 vom Hundert wegen der Be-

triebsfortführung und 5 vom Hundert wegen der vom Normalfall abweichenden

Dauer der vorläufigen

Insolvenzverwaltung begehrt. Mit Beschluss vom

11. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 6.350,81 € zuzüglich

Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festgesetzt. Die geltend gemachten Zu-

schläge hat es nicht für gerechtfertigt erachtet. Stattdessen hat es wegen der

Anordnung des Zustimmungsvorbehalts und der Ermächtigung zum Forde-

rungseinzug zwei Zuschläge von jeweils 5 vom Hundert, insgesamt also 35 vom

Hundert der fiktiven Regelvergütung eines Insolvenzverwalters, zugebilligt. Die

hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landge-

richt mit Beschluss vom 25. Mai 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich

der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhe-

bung und Zurückverweisung.

1. Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag für die Betriebsfortführung

mit der Begründung versagt, der Antragsteller sei nur ein "schwacher" vorläufi-

ger Insolvenzverwalter gewesen, dem nicht die allgemeine Verwaltungs- und

Verfügungsbefugnis übertragen worden sei. Da die Unternehmensfortführung

somit nicht zu seinen Aufgaben gehört habe, sei sie ihm - selbst wenn er sie

tatsächlich wahrgenommen habe - nicht zu vergüten. Soweit er den Betrieb auf

Grund der insolvenzgerichtlichen Anordnungen "finanziell begleitet" habe, sei

dies bereits durch den vom Amtsgericht gewährten Zuschlag abgedeckt.

5

In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob auch dem "schwa-

chen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein Zuschlag

auf die Vergütung gewährt werden kann, wenn in der Eröffnungsphase der Be-

trieb des Schuldners fortgeführt worden ist (ablehnend LG Hamburg ZInsO

2003, 1094, 1095; befürwortend LG Potsdam ZInsO 2005, 588, 590;

Frind/Förster ZInsO 2004, 76 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche

Vergütung 3. Aufl. § 11 InsVV Rn. 76; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 11

InsVV Rn. 27).

6

Diese Frage ist im vorliegenden Fall erheblich. Zwar ist dem Antragsteller

in den Vorinstanzen für die "finanzielle Begleitung" der Schuldnerin im Eröff-

nungsverfahren bereits ein Zuschlag gewährt worden; dies schließt es jedoch

nicht aus, dass der Zuschlag höher ausgefallen wäre, wenn Amts- und Landge-

richt dem Antragsteller nicht nur die "finanzielle Begleitung", sondern die Beglei-

tung der Betriebsfortführung zugute gehalten hätten.

7

Nach Ansicht des Senats kann die Fortführung des Schuldner-Betriebs

für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn die Ver-

waltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht

allgemein auf ihn übergangen ist, eine Erschwernis bedeuten, die einen Zu-

schlag entsprechend § 3 InsVV rechtfertigt. Zwar ist einem derartigen "schwa-

chen" vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht nicht die Aufgabe

übertragen worden, den Betrieb fortzuführen. Diese Anordnung und die Bestel-

lung eines bloß "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters schließen sich im

Allgemeinen sogar aus (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 47). Auch dem

vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis, aber mit Zustim-

mungsvorbehalt, obliegt jedoch die Sicherung des vorhandenen Vermögens.

Dies hat das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall sogar ausdrücklich ausge-

sprochen. Führt der Schuldner seinen Betrieb im Eröffnungsverfahren fort,

kommt es laufend zu betrieblich bedingten Rechtsgeschäften und somit zu Ver-

fügungen. Diese muss der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvor-

behalt darauf überprüfen, ob sie für die künftige Masse nicht nachteilig und so-

mit zustimmungsfähig sind. Damit ist eine weitgehende Kontrolle der Geschäfts-

führung des Schuldners erforderlich. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter im

Einzelfall seine Zustimmung zu einer masseschädlichen Verfügung erteilt, muss

er sich dafür verantworten. Arbeitsaufwand und Verantwortung gehen über die

"finanzielle Begleitung", die das Beschwerdegericht honoriert hat, deutlich hin-

aus. In der Praxis erfordert die Betriebsfortführung eine enge Zusammenarbeit

zwischen dem Schuldner und dem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestat-

teten vorläufigen Insolvenzverwalter. Für diesen kann die Zusammenarbeit ähn-

lich aufwändig werden, wie wenn er die Betriebsfortführung selbst übernimmt

und sich dabei der Hilfe des Schuldners bedient.

8

Diese Auffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung

des Senats, der schon in früheren Entscheidungen an der Gewährung eines auf

die Betriebsfortführung gestützten Zuschlags an vorläufige Insolvenzverwalter

mit Zustimmungsvorbehalt keinen Anstoß genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v.

4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106 m. Anm. Nowak; v. 12. Januar

2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236).

9

2. Gegen die Versagung eines Zuschlags wegen der Dauer des Eröff-

nungsverfahrens von fast 2 Monaten wendet sich die Rechtsbeschwerde ver-

gebens. Eine solche Verfahrensdauer ist nach der Erfahrung des Senats nicht

ungewöhnlich.

III.

10

Da der Vergütungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann, ist

die Beschwerdeentscheidung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v.

18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Traunstein, Entscheidung vom 11.01.2005 - 4 IN 183/03 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 T 1374/05 -