Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 182/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-

schluss des Landgerichts Chemnitz, 3. Zivilkammer, vom 7. Juli

2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert

für die Rechtsbeschwerde wird auf

14.175,04 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-

lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften

Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über

dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW

2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-

fenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der

Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des

Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

3

Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt bei Betrieben mit 20

Arbeitnehmern oder weniger - hier 12 Arbeitnehmer - entgegen der Annahme

des Beschwerdegerichts keinen Vergütungszuschlag

(BGH, Beschl. v.

22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827 Rn. 8, 9).

Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt dage-

gen grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag, auch wenn ein vorläufiger

Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat (BGH,

Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7; v.

26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 18), ebenso die Vorbe-

reitung einer übertragenden Sanierung (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007

- IX ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9). Von der Zuschlagswürdigkeit dieser genann-

ten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ist jedoch auch das Be-

schwerdegericht ausgegangen.

4

Eine Einzelbewertung mehrerer Zuschlagsgründe, wie sie die Rechtsbe-

schwerde verlangt, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB

607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006,

672, 673 f; v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639, 640 unter II. 2.); al-

lerdings bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der für das Endergebnis

maßgebenden Umstände (BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, aaO

Rn. 16). Diese ist durch den Tatrichter erfolgt.

5

Die Rechtsbeschwerde vertritt zwar mit Recht, dass die beantragten Zu-

schläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich ebenso hoch an-

zusetzen seien wie bei einem endgültigen Verwalter, wenn sie damit meint,

dass der Hundertsatz des Zuschlages bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter

ebenso zu bemessen ist wie bei einem endgültigen Insolvenzverwalter, voraus-

gesetzt, dass die Umstände sich nicht von denen unterscheiden, die bei einem

endgültigen Insolvenzverwalter zu einem Zuschlag führen würden (BGH,

Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.).

Jedoch ist nicht eindeutig, dass das Beschwerdegericht hierzu einen anderen

Rechtssatz aufgestellt hat, wenn es auf die möglichen tatsächlichen Belas-

tungsunterschiede bei Zuschlagsgründen - etwa unterschiedlich langer Dauer

der Betriebsfortführung oder Verringerung des Fortführungsaufwandes durch

Stilllegungen oder Entlassungen - abstellen wollte. Es ist ferner nicht erkennbar,

dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer von der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes insoweit abweichenden Rechtssatzbildung be-

ruht.

6

Die Frage, inwieweit auch eine überhöhte Berechnungsgrundlage den

Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters beeinflussen würde,

wenn dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegenstünde, bedarf keiner

Erörterung.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2003 - 1106 IN 1512/01 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.07.2004 - 3 T 1771/04 -