BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 182/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-
schluss des Landgerichts Chemnitz, 3. Zivilkammer, vom 7. Juli
2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert
für die Rechtsbeschwerde wird auf
14.175,04 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften
Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über
dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW
2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-
fenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des
Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.
Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt bei Betrieben mit 20
Arbeitnehmern oder weniger - hier 12 Arbeitnehmer - entgegen der Annahme
des Beschwerdegerichts keinen Vergütungszuschlag
(BGH, Beschl. v.
22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827 Rn. 8, 9).
Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt dage-
gen grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag, auch wenn ein vorläufiger
Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat (BGH,
Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7; v.
26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 18), ebenso die Vorbe-
reitung einer übertragenden Sanierung (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007
- IX ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9). Von der Zuschlagswürdigkeit dieser genann-
ten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ist jedoch auch das Be-
schwerdegericht ausgegangen.
Eine Einzelbewertung mehrerer Zuschlagsgründe, wie sie die Rechtsbe-
schwerde verlangt, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB
607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006,
672, 673 f; v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639, 640 unter II. 2.); al-
lerdings bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der für das Endergebnis
maßgebenden Umstände (BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, aaO
Rn. 16). Diese ist durch den Tatrichter erfolgt.
Die Rechtsbeschwerde vertritt zwar mit Recht, dass die beantragten Zu-
schläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich ebenso hoch an-
zusetzen seien wie bei einem endgültigen Verwalter, wenn sie damit meint,
dass der Hundertsatz des Zuschlages bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter
ebenso zu bemessen ist wie bei einem endgültigen Insolvenzverwalter, voraus-
gesetzt, dass die Umstände sich nicht von denen unterscheiden, die bei einem
endgültigen Insolvenzverwalter zu einem Zuschlag führen würden (BGH,
Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.).
Jedoch ist nicht eindeutig, dass das Beschwerdegericht hierzu einen anderen
Rechtssatz aufgestellt hat, wenn es auf die möglichen tatsächlichen Belas-
tungsunterschiede bei Zuschlagsgründen - etwa unterschiedlich langer Dauer
der Betriebsfortführung oder Verringerung des Fortführungsaufwandes durch
Stilllegungen oder Entlassungen - abstellen wollte. Es ist ferner nicht erkennbar,
dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer von der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes insoweit abweichenden Rechtssatzbildung be-
ruht.
Die Frage, inwieweit auch eine überhöhte Berechnungsgrundlage den
Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters beeinflussen würde,
wenn dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegenstünde, bedarf keiner
Erörterung.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2003 - 1106 IN 1512/01 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.07.2004 - 3 T 1771/04 -