BGH Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 19. April 2005 H o l m e s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
BGB § 249 Fb
ja
ja
ja
a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Lei- stungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und in- folgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese- hen).
b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt ver- langen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Ein- satz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - LG Bonn
AG Rheinbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2004 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt wor-
den ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten Kfz-
Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Er-
satz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen gel-
tend, die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet haben. Die Haftung des
Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei
der Klägerin Mietwagen zu sogenannten Unfallersatztarifen an und traten ihre
Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist im Besitz der
erforderlichen Erlaubnis im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG).
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.446,08 € ger ichteten Klage in
vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten
grundsätzlich ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten dürfen
und dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfaller-
satztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landgericht das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und
diesbezüglich die Klage auf Zahlung von 296,81 € über d em vorgerichtlich von
der Beklagten geleisteten Betrag abgewiesen. Mit der vom Landgericht zuge-
lassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar ebenso wie das erstinstanz-
liche Gericht für berechtigt erachtet, die an sie abgetretenen Forderungen der
Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten durchzusetzen. In einem
der drei Fälle seien sie jedoch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten
Umfang erforderlich gewesen im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F.. Der Maß-
stab für die Bestimmung der Erforderlichkeit richte sich dabei nach dem Markt
der örtlich verfügbaren Autovermieter und zwar ohne Einschränkung auf den
Markt der speziellen Unfallersatztarife. Es sei nämlich weder vorgetragen noch
ersichtlich, daß das allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grund-
sätzlich auch an diejenigen Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Er-
satzfahrzeug benötigten. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife
mit dem Normaltarif (Tagespreis im gewichteten Mittel zuzüglich Kilometerpreis
nach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000) zeige, daß die Unfall-
ersatztarife um über 50% überhöht seien, und zwar in dem die Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils betreffenden Fall um 50% gegenüber dem Normaltarif
und um 136% gegenüber dem günstigeren Langzeittarif für eine Anmietung von
mindestens 7 Tagen. Seien die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erfor-
derlich im Sinne des § 249 Satz 2 a.F. BGB, so habe der Geschädigte darzule-
gen, daß er sie aufgrund besonderer Umstände dennoch für erforderlich halten
durfte. Insoweit habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Geschädig-
ten vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hätten. Habe der Geschä-
digte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht,
Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so wirke sich dieser Verstoß aller-
dings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Mög-
lichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Dies sei hier bei
zwei der drei Geschädigten der Fall gewesen wegen der Dringlichkeit, mit der
sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen seien. In dem dritten Fall, in
dem der Geschädigte B. das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall ange-
mietet habe, sei dagegen nicht hinreichend dargelegt, daß er nicht auch zu ei-
nem günstigeren Tarif hätte mieten können.
II.
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand.
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem allein noch den
Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fall B. eine Ersatzfähigkeit des
geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf
den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechts-
fehlern.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die
Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB
a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes vom
19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erfor-
derlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwen-
dig halten darf, und daß der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeits-
gebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen
den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senatsur-
teile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentli-
chung in BGHZ bestimmt; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005,
241 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - NJW 2005, 1041 und
- VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043). Hierzu hatte der erkennende Senat im Urteil
vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - ausgeführt, daß der Geschädigte nicht allein
deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein
Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmiete, der gegenüber einem Nor-
maltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkenn-
bar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.).
b) Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen vom
12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 und
vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - (jeweils aaO) ent-
schieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in
denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt
hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird,
sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit
kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbe-
trag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt
werden. Vielmehr sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschulde-
ten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Her-
stellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen
würde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Indessen stehen die Aus-
führungen, mit denen es für den Schadensfall B. die Erstattungsfähigkeit des
Unfallersatztarifs verneint, nicht durchweg in Einklang mit den nach Erlaß des
Berufungsurteils ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Se-
nats. Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte
"Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Scha-
densbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein,
als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa
die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder
das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren
Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und
infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. An-
knüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regel-
mäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der
Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt,
wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Ge-
schädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen -
gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung ei-
ner Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dabei dem Geschädigten
bzw. seinem Rechtsnachfolger.
2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Berufungsge-
richt generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig bzw. eine Erhöhung
gegenüber dem "Normaltarif" für ausgeschlossen hält, anstatt - gegebenenfalls
mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen, inwieweit eine solche Erhöhung
nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation ge-
rechtfertigt war. Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der
der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c))
sowie Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 und
BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178; vgl. auch die
Nachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3,
Rdn. 99).
a) Ergibt diese Prüfung, daß der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht
auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "er-
forderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hin-
blick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu Senats-
urteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen,
wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (Se-
natsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils
aaO). Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit
eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch
die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte
bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen,
daß dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis-
und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkei-
ten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
b) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1996
- VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373 davon ausgegangen ist, daß unfallgeschädig-
ten Verkehrsteilnehmern von Mietwagenunternehmen allein der "Unfallersatzta-
rif" angeboten werde, beruhte dies auf den nach der damaligen Prozeßlage
zugrunde zu legenden Marktgepflogenheiten. Diese hat das Berufungsgericht
im Streitfall aufgrund einer von ihm durchgeführten telefonischen Umfrage bei
den örtlichen Autovermietern abweichend beurteilt. Ob die hiergegen von der
Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung,
weil das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls
könnten sich die Marktgepflogenheiten nach dem Vorbringen der Beklagten
inzwischen dahin geändert haben, daß Unfallgeschädigten zumindest auf Nach-
frage auch ein "Normaltarif" angeboten wird. Die Klägerin, die möglicherweise
in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, wird
nach Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit haben, hierzu gegebenen-
falls unter Beweisantritt erneut vorzutragen. Dem müßte das Berufungsgericht
sodann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nachgehen.
Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünf-
tiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des
Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-
heit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muß, die sich aus dessen
Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu
diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse
des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, daß ihm ein nach den oben
dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang
erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich
sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat
bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985
- VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie
vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen,
daß der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Kon-
kurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann es auch
eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt,
was das Berufungsgericht vorliegend in zwei Fällen als maßgeblichen Umstand
für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat ausreichen lassen. Daß es
in dem hier zu entscheidenden Fall B. unter den von ihm festgestellten Um-
ständen eine solche Dringlichkeit verneint hat, bewegt sich im Bereich tatrich-
terlicher Würdigung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Soweit es allerdings die Erforderlichkeit der geltend gemachten Miet-
wagenkosten mit der Begründung verneint, B. sei zur Erlangung eines "Normal-
tarifs" verpflichtet gewesen, seine Kreditkarte einzusetzen, vermag der erken-
nende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.
Zwar wird die Frage, ob der Geschädigte in derartigen Fällen zum Ein-
satz seiner Kreditkarte verpflichtet ist, vielfach nur aufgrund tatrichterlicher
Feststellungen für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können. Indes-
sen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen auszugehen, die
der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 6. November 1973
- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten
(auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat. Danach kommt es
darauf an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme
von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der
Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens
bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Einsatz einer etwa vorhande-
nen Kreditkarte verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten
im Sinne des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach
§ 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Ge-
schädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz
einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden könnten, mög-
lich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Ge-
pflogenheiten nicht generell ausgeschlossen, für den Streitfall aber mangels
hinreichender tatsächlicher Grundlagen auch nicht abschließend bejaht werden.
Vielmehr bedarf es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen auf der Grund-
lage ergänzenden Vortrags der Parteien, wobei sich für die im Rahmen des
§ 254 BGB zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin je nach
dem Inhalt des Beklagtenvortrags eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast
ergeben kann.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr