Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Februar 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Hd, ZPO § 287

Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im

Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen

des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Viel-

mehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermie-

tung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pau-

schalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005

- VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG Mühlhausen

AG Nordhausen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,

den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-

rer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall

vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Klägers beschä-

digt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde

nach außer Streit.

2

Der Kläger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mie-

tete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren

Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der

Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten

einschließlich der Kosten

für die Haftungsbeschränkung auf

insgesamt

4.049,57 DM (= 2.070,51 €). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM.

Mit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend ge-

macht, wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag

von 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Un-

fallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die

Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erst-

instanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag

von 773,04 € in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der weitergehen-

den Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der

vom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte

ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger

die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es

vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfä-

higkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidun-

gen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR

2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint,

es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtferti-

gung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe

oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagen-

unternehmen, auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Ein-

zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien dar-

über hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und

Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Ge-

schädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des

eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung

dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu

Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfer-

tigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif

bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Miet-

wagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen

sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert,

was unter "zugänglich" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen wer-

den, wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei,

einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regel-

mäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und

ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls

werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter ange-

botene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten

ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht

"zugänglich", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungs-

und Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich

gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da

es sich

insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine

Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die

Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren

Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm

diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen

sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II.

4

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht

stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom er-

kennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufge-

stellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt sei-

ner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160,

377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom

15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 -

VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom

5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005

- VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).

5

1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haft-

pflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur

den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirt-

schaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für

zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie

bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in

denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus

dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehal-

ten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftli-

cheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich

der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt

- nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines

vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-

sätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte

verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens-

geringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der

gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Ta-

rifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko

eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile

am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.)

einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf

Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation

veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erfor-

derlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung

nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Bera-

tung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom

19. April 2005

- VI ZR 37/04 - aaO und

vom 23. November 2004

- VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulations-

grundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nach-

zuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und

Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif -

u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Se-

natsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.

6

Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf ei-

nen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen

des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des

§ 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der

Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadenser-

satzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweis-

last im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich

daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso we-

nig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Be-

trachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der

Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und

dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle

einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und

ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn

der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessua-

len Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO)

können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage

eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die

Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs" gegen

(vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich

dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer

der Aufschlag auf den "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleis-

tungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt,

kommt es auf die Frage der "Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifes - bei der

auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine

Rolle spielen können - nicht mehr an.

7

Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfaller-

satztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu

unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsitua-

tion nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im

Sinne des § 249 BGB.

9

2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft

und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.

a) Ist der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation

nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des

§ 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezoge-

ne Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376)

den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforder-

lichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er-

kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden

Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-

lich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich

günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April

2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für

die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine An-

spruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich

nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies

erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher

Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs".

10

b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des

Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive

Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom

19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht

offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt.

Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunter-

schiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich

denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu

einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall,

wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfaller-

satztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen

Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können.

Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach

anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenz-

angebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie-

len, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das "allge-

meine Vertrauen" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei der-

jenige, der "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädi-

gers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht

durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife

zu akzeptieren.

11

Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfaller-

satztarifs, nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage,

das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirt-

schaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe.

Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschä-

digten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargeleg-

ten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet

wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich

anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der

Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Se-

natsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und

- VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 -

BGHZ 132, 373, 378).

12

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das

Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die

fehlenden Feststellungen nachzuholen haben.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 -

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -