Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.06.2006 – IV ZB 36/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: nein _____________________

ZPO § 233 Fd

Zu den Anforderungen an eine mündliche Weisung des Rechtsanwalts an sein Büro, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorzubereiten.

BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 14. Juni 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

27. Juli 2005 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Streitwert: 235.000 €

Gründe

1

I. Die Kläger, deren auf § 2287 BGB gestützte Klage auf Heraus-

gabe von Grundstücken durch Urteil des Landgerichts vom 11. März

2005 abgewiesen worden war, haben die Frist zur Berufungsbegründung

versäumt. Das landgerichtliche Urteil wurde ihrem Prozessbevollmächtig-

ten am 31. März 2005 zugestellt. Am 19. April 2005 wurde rechtzeitig

Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am

31. Mai 2005 ab. Erst am 1. Juni 2005 ging ein Schreiben des Prozess-

bevollmächtigten der Kläger von diesem Tage beim Berufungsgericht

ein, mit dem eine Verlängerung der Berufungsbegründungfrist wegen Ur-

laubs und Arbeitsüberlastung des alleinigen Sachbearbeiters um einen

Monat beantragt wurde.

2

Nach einem Hinweis auf den Fristablauf wurde am 24. Juni 2005

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; am 29. Juni 2005 ging

die Berufungsbegründung ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungs-

antrags wurde vorgetragen, eine sonst stets zuverlässige Rechtsanwalts-

fachangestellte habe den Ablauf der Berufungsfrist (am Montag, dem

2. Mai 2005,) und die Frist zur Berufungsbegründung nebst zugehörigen

Vorfristen zwar in der Handakte zutreffend berechnet und als erledigt no-

tiert; bei der Eintragung im Fristenkalender habe sie das Ende der Beru-

fungsbegründungsfrist aber nicht auf den 31. Mai 2005 vermerkt, son-

dern auf den 2. Juni 2005. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt war vom

19.-30. Mai 2005 berufs- und urlaubsbedingt ortsabwesend. Im Hinblick

darauf habe er zuvor "in der Kanzlei" verfügt, dass in dieser Sache eine

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt

werden solle. Entgegen der Weisung sei dieser Antrag aber weder dem

sachbearbeitenden Rechtsanwalt noch vor dem 19. Mai 2005 vorgelegt

worden noch seinem Vertreter in der Kanzlei in der Zeit seiner Abwesen-

heit, sondern wegen des unrichtig im Kalender eingetragenen Fristab-

laufs erst am 1. Juni 2005.

3

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den

Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Klä-

ger als unzulässig verworfen. Zwar habe sich der Anwalt darauf verlas-

sen dürfen, dass die in der Handakte zutreffend berechnete und mit ei-

nem Erledigungsvermerk versehene Frist von seinem Büro beachtet

werde; zur Einsicht auch in den Fristenkalender sei er nicht verpflichtet.

Da der Klägervertreter aber nicht dargelegt habe, dass er die Vorlage ei-

nes Verlängerungsantrags schriftlich verfügt habe, sei davon auszuge-

hen, dass diese Verfügung nur mündlich erfolgte. Wenn ein so wichtiger

Vorgang wie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur durch

mündliche Anweisung veranlasst werde, seien zusätzliche organisatori-

sche Vorkehrungen erforderlich, damit die Anweisung sofort erledigt und

nicht etwa wegen anderer Arbeiten zurückgestellt werde oder in Verges-

senheit gerate. Das Fehlen solcher Vorkehrungen zeige sich hier daran,

dass der Verlängerungsantrag dem sachbearbeitenden Anwalt erst am

1. Juni 2005 und nicht - wie es seiner Anweisung entsprochen hätte -

noch vor seiner Abwesenheit vorgelegt und auch nicht einem Kollegen

während seiner Abwesenheit zur Unterschrift gegeben worden sei.

5

II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238

Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwer-

de war als unzulässig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Sie wäre auch unbegründet.

1. Nach Ansicht der Beschwerde kommt der Frage, ob bei einer

mündlich erteilten Anweisung besondere organisatorische Vorkehrungen

gegen ein Vergessen zu treffen sind, grundsätzliche Bedeutung zu. Das

Berufungsgericht stütze sich insoweit auf Entscheidungen, in denen der

Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung unter-

zeichnet und zurückgegeben, seine Bürokraft aber lediglich mündlich be-

auftragt hatte, das (für die Berechnung der Rechtsmittelfristen erforderli-

che) Zustellungsdatum in den Handakten zu vermerken (BGH, Beschlüs-

se vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 unter II 1 a;

vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - NJW 2002, 3782 unter II 1 a;

vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688 unter II 2 a bb;

BAG NJW 2003, 1269, 1270). Diese ausdrücklich von dem Grundsatz

abweichenden Entscheidungen, dass sich ein Rechtsanwalt auf die Be-

folgung seiner Anweisungen verlassen dürfe, auch wenn sie mündlich er-

teilt werden, könnten nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen

werden, in denen es um eine - noch dazu erste - Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist gehe. Eine solche Verlängerung könne noch am

letzten Tag der zu verlängernden Frist beantragt werden, mithin an dem

Tag, an dem die Handakte wegen des Fristablaufs ohnehin vorgelegt

werde. Auch in einem Beschluss des BGH vom 11. Februar 1998 (XII ZB

184/97 - NJW-RR 1998, 787 unter II 2 a und c) sei eine mündliche Ein-

zelanweisung, die sich auf den Weg der Beförderung eines derartigen

Verlängerungsantrags an das zuständige Gericht bezog, als ausreichend

angesehen worden. Zumindest müsse die Beschwerde zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge-

lassen werden.

6

2. Der vorliegende Fall bietet indessen unter keinem der nach

§ 574 Abs. 2 ZPO maßgebenden Gesichtspunkte Anlass zu einer Zulas-

sung der Beschwerde. Vielmehr ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen des den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-

rechnenden Verschuldens ihres Anwalts mit Recht zurückgewiesen wor-

den.

7

a) Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit zusätzlicher organisato-

rischer Vorkehrungen gegen ein Vergessen nur mündlich erteilter Anwei-

sungen ist nicht auf Fälle der Eintragung des Ablaufs einer Rechtsmittel-

frist beschränkt. Zwar gilt sie nur für besonders wichtige Vorgänge; dazu

ist aber auch die Absendung eines Schriftsatzes gerechnet worden,

durch den die Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden sollte (BGH,

Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 unter

2). Hier sollte diese Frist zwar noch nicht endgültig durch Vorlage der

Berufungsbegründung eingehalten, sondern zunächst gemäß § 520

Abs. 2 Satz 3 ZPO verlängert werden. Voraussetzung dafür ist der Ein-

gang des Verlängerungsantrags vor Fristablauf; ohne diesen kann die

abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden (BGHZ 83, 217, 221 f.;

116, 377, 378 f.; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 -

NJW 2003, 3418 unter II 2 a.E.). Damit ist der rechtzeitige Eingang des

Verlängerungsantrags bei Gericht nicht weniger wichtig als die richtige

Berechnung des Fristendes.

8

b) Ungeachtet der vom Berufungsgericht vermissten organisatori-

schen Vorkehrungen gegen ein Vergessen der mündlich erteilten Wei-

sung war die hier vorgetragene mündliche Verfügung des Anwalts schon

aus sich heraus nicht hinreichend präzis. Aus dem Klägervorbringen er-

gibt sich nicht, ob die Anweisung einer bestimmten Bürokraft persönlich

erteilt worden ist und ob dies etwa die Angestellte war, die das Ende der

Berufungsbegründungsfrist falsch in den Kalender eingetragen und den

Verlängerungsantrag erst am 1. Juni 2005 zur Unterschrift vorgelegt hat.

Ihrer eidesstattlichen Versicherung ist über die vorgetragene mündliche

Verfügung des Anwalts nichts zu entnehmen. Unklar bleibt weiter, wel-

che Anforderungen der Anwalt hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorlage

des Verlängerungsantrags gestellt hat. Wenn er gesagt haben sollte, der

Antrag solle entweder noch ihm selbst vor seiner am 19. Mai 2005 be-

ginnenden Ortsabwesenheit zur Unterschrift vorgelegt werden oder aber

seinem Vertreter in der Zeit seiner Abwesenheit vom 19.-30. Mai 2005,

wäre durch die Einräumung eines so langen Spielraums für die Erledi-

gung des Auftrags die Gefahr eines Vergessens gegenüber zahlreichen

anderen Verpflichtungen der betreffenden Bürokraft stark erhöht worden.

Eine solche Einzelweisung bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass

eine Fristversäumung zuverlässig verhindert wird (vgl. BGH, Beschluss

vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - NJW 1999, 429 unter II 3).

9

c) Nach dem Klägervorbringen ist nicht ausgeschlossen, dass der

Anwalt überhaupt nicht mehr verlangt hat als eine zeitlich von ihm nicht

näher eingegrenzte Vorbereitung des Verlängerungsantrags. Wenn der

Bürokraft nicht vorgegeben war, wann der Antrag zur Unterschrift vorge-

legt werden sollte, hat der Anwalt die von ihm im Hinblick auf den Ver-

längerungsantrag als einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenver-

antwortlich wahrzunehmenden Pflichten versäumt, den Zeitpunkt des

Fristablaufs zu überprüfen und die Einhaltung der Frist zu sichern (vgl.

BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03 - NJW-RR 2004,

1150 unter II; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - NJW-RR 1991, 827

unter II 2 b aa). Vielmehr blieb es der Bürokraft überlassen, wann sie

den Verlängerungsantrag zur Unterschrift vorlegen würde. Diese wird

sich auf die (fehlerhafte) Eintragung des Fristablaufs im Kalender verlas-

sen haben. Für die Annahme, dass der Anwalt hier den Ablauf der Beru-

fungsbegründungsfrist selbst nicht kontrolliert hat, spricht der Umstand,

dass er den Verlängerungsantrag noch am 1. Juni 2005 unterschrieben

hat, also einen Tag nach Ablauf der Frist, und erst auf den Hinweis des

Berufungsgerichts, dass die Frist versäumt sei, Wiedereinsetzung bean-

tragt hat. Er hat gegenüber dem Berufungsgericht die unzutreffende An-

sicht vertreten, ein Anwalt müsse bei Unterzeichnung eines solchen Ver-

längerungsantrags die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht

selbst überprüfen (Schriftsatz vom 11. Juli 2005 auf Seite 2).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 5 O 86/99 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 3 U 20/05 -